OffeneUrteileSuche
Beschluss

82 M 6335/22

AG Hanau 82. Vollstreckungsabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2023:0613.82M6335.22.00
4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache .... werden die auf Grund der vollstreckbaren Schuldtitels von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 91, 103 ff. ZPO auf 482,75 € (i.W.: vierhundertzweiundachtzig Euro - Cent wie vorstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache .... werden die auf Grund der vollstreckbaren Schuldtitels von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 91, 103 ff. ZPO auf 482,75 € (i.W.: vierhundertzweiundachtzig Euro - Cent wie vorstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 festgesetzt. Die Kosten wurden berechnet mit dem Antrag vom 14.12.2022. Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Schuldner wendet ein, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen -hier Zustellung der Titel an den Schuldner § 750 ZPO- nicht vorliegen würden, sein Anwalt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt gewesen sei und es sich zudem um eine voreilige Vollstreckung handeln würde, da dieser nicht zur vorherigen Zahlung aufgefordert worden sei. Der Schuldner hat seinem Anwalt NAME Prozellvollmacht erteilt. Die Prozessvollmacht umfasst nicht nur den Rechtsstreit in der Hauptsache, sondern auch alle unselbständigen Nebenverfahren des Rechtsstreits, unabhängig davon, ob diese ggf. erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Hauptprozess durchgeführt werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ZPO ist ein solches unselbständiges Nebenverfahren (MüKoZPO/Toussaint ZPO § 81 Rn. 5-7). Damit war RA1 NAME auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bevollmächtigt. Nach § 172 ZPO haben die Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Die Zustellung des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist jeweils zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners erfolgt. Einer Zustellung an den Schuldner bedurfte es nicht. Der Nachweis ist mit den Zustellungsvermerken erbracht. Die Einsichtnahme der xxxakte hat ergeben, dass entsprechende Zustellungen erfolgt sind. Auch der Einwand des Schuldners vor einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Zahlung aufgefordert werden zu müssen, greift nicht. Die gesetzliche Schonfrist des § 798 ZPO wurde eingehalten. Zudem muss dem Schuldner nach Erlass und Zustellung des Urteils keine weitere Zahlungsfrist eingeräumt werden, wenn der Gläubiger schon auf Grund früheren Verhaltens des Schuldners von dessen Zahlungsunwilligkeit ausgehen kann (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 788 Rn. 25-29). Nachdem der Schuldner scheinbar immer noch Berufung gegen das Urteil einlegen möchte, demnach der Gläubiger von Zahlungsunwilligkeit ausgehen konnte, war keine weitere Zahlungsfrist einzuräumen und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zu stellen. Dem Antrag des Gläubigers wurde daher vollumfänglich stattgegeben. Der festgesetzte Betrag enthält Zustellungskosten von 3,50 €.