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Beschluss

68 F 1576/05

AG Hanau 68. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2017:0303.68F1576.05.00
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Leitsätze
Internationale Zuständigkeit bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eheleute
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 500 000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Internationale Zuständigkeit bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eheleute 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 500 000,00 EUR. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am „Datum“ vor dem Generalkonsulat der Republik „Land A“ in „Stadt 1“. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, geboren am „Datum“, „Datum“, und „Datum“. Die Kinder waren während der Ehe in „Stadt 2“ gemeldet und besuchten in „Stadt 2“ die Schule. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung „O“- Staatsangehörige, der Antragsgegner deutscher und „A“- Staatsangehöriger. Die Antragstellerin erwarb während der Ehe die „A“-Staatsangerhörigkeit, diese wurde ihr am 21.2.2007 entzogen. Seit 2006 verfügt sie auch über die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin war bis 1.6.1987 unter der Anschrift „Adresse 1“ und ab 28.12.1993 unter der Anschrift „Adresse 2“ gemeldet. Der Antragsgegner war vom 1.9.1986 bis 28.12.1993 unter der Anschrift „Adresse 1“ und ab 28.12.1993 bis 30.8.2004 unter der Anschrift „Adresse 2“ amtlich gemeldet. Die Antragstellerin war seit 1.1.1993 zur Sozialversicherung gemeldet. Durch Antrag der Antragstellerin vom 16.9.2005 vor dem Amtsgericht Hanau, AZ 60 F 1576/05 S, beantragte diese die Scheidung der Ehe. Der Antragsgegner hat seinerseits durch Schriftsatz vom 20.10.2004 ein Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht „Ort 1“, „Land A“, anhängig gemacht. Die Ehe wurde auf Antrag des Antragsgegners am 21.8.2009 vor dem Gemeindegericht „Ort 1“, „Land A“, geschieden. Durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.2.2011 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils vorliegen. Durch Beschluss vom 5.11.2014 wurde der Scheidungsantrag der Antragstellerin wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Mit Antrag vom 28.10.2005 beantragte die Antragstellerin vor dem Gemeindegericht in „Ort 2“ die Feststellung, dass die Beteiligten zu je ½ Miteigentümer der Immobilie in „Ort 2“, (genauere Bezeichnung…), der Immobilien in „Ort 3“ bzw. des Hauses und des Tanks, (genauere Bezeichnung…), Katasterparzelle (Nr. 1) und der Immobilien in „Ort 3“, Katasterparzelle Nr. (Nr. 2) und (Nr. 3), der Geschäftsanteile des Handelsgeschäftes „L“ in „Ort 2“ sind. Mit Antrag vom 20.12.2005 nahm die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des Scheidungsverbundes durch Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleiches in Anspruch. Durch Teilurteil vom 24.8.2006 wurde der Antragsgegner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Anlässlich der Zurückweisung des Scheidungsantrages erklärten die Beteiligten, dass die Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich als selbständige Sachen fortgeführt werden sollen. Unter AZ 68 F 750/09 GÜ beantragte die Antragstellerin den Zugewinn vorzeitig auszugleichen. Durch Urteil vom 30.10.2009, den Beteiligten zugestellt am 20. Und 23.11.2009, erging ein Teilanerkenntnis und Schlussurteil, wonach der Zugewinn vorzeitig auszugleichen sei. Im Juni 2012 hat die Antragstellerin einen Antrag vor dem Gemeindegericht „Ort 1“, „Land B“, Antrag auf Auseinandersetzung des in „Land B“ belegenen Vermögens gestellt. Die Beteiligten streiten darüber, nach welchem Recht die Auseinandersetzung des Vermögens zu erfolgen hat. Ebenso streitig ist, wo die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Aufenthalt hatten. Der Antragsgegner hat sich auf Verjährung berufen. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Verjährung durch die Erhebung der Klagen in „Land A“ und „Land B“ unterbrochen worden ist, des weiteren dass durchgängig über die Ansprüche verhandelt worden ist. Die Antragstellerin hat zunächst behauptet, dass sich der Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung in „Land A“ befunden habe, nach Korrektur des Vortrages hat sie behauptet, dass der Aufenthalt in „Land B“ gewesen sei. Die Beteiligten seien lediglich wegen der Eheschließung nach „Stadt 1“ gereist, da sie wegen des Krieges nicht nach „Land A“ haben einreisen können. Der gemeinsame Wille der Beteiligten sei gewesen, dass ein Aufenthalt dauerhaft in „Land A“ bzw. „Land B“ begründet werden sollte. Sie ist der Auffassung, dass die Durchsetzung des Anspruches auf Auseinandersetzung des Vermögens nicht verjährt sei. Vor der Anerkennung des Scheidungsurteils des Gemeindegerichts „Ort 1“ habe durch das OLG Frankfurt habe die Verjährungsfrist nicht beginnen können, da sie erst aufgrund des Anerkennungsbeschlusses des OLG Frankfurt Kenntnis von dem Scheidungsverfahren erlangt habe. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auseinandersetzung des Vermögens vor den Gerichten in „Land B“ und „Land A“ habe die Verjährung wirksam unterbrochen. Sie behauptet, dass zwischen den Beteiligten während der gesamten Dauer der Verfahren Verhandlungen über die Vermögensauseinandersetzung stattgefunden haben. Sie hat beantragt, die zwischen den Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Errungenschaftsgemeinschaft unter Anwendung des „A“-Familienrechts auseinanderzusetzen und den Antragsteller unter Anwendung des „A“-Familienrechts zu verurteilen, an die Antragstellerin jeweils den Miteigentumsanteil an folgenden Immobilien zu übertragen: 1. den Antragsgegner unter Anwendung des „A“-Familienrechts zu verurteilen, an die Antragstellerin jeweils den Miteigentumsanteil an folgenden Immobilien zu übertragen: 1.1 am Hausgrundstück „Adresse 1“ ist eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt 123; 1.2 am Grundstück „Adresse 3“ eingetragen im Grundbuch „Stadt 2“, Blatt 456; 1.3 am Einfamilienhaus in der „Adresse 2“ eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Hanau, Blatt 789 1.4 am Grundstück in „Adresse 4“, eingetragen im Grundbuch von „Stadt 4“, Blatt 012 1.5 am Grundstück in „Adresse 5“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 5“, Blatt 345; 1.6 am Einfamilienhaus mit Grundstück in der „Adresse 6“ eingetragen im Grundbuch bei dem Amtsgericht Hanau, Blatt 678; 1.7 am Grundstück in „Adresse 7“ eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hanau von „Stadt 7“, Blatt 901; 1.8 am Grundstück in „Adresse 8“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt 234, Flurstück (…) 1.9 am Grundstück in „Adresse 9“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt 567; 1.10 am Grundstück und Gebäude in „Adresse 10“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt; 1.11 am Grundstück und Gebäude in „Adresse 11“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt; 1.12 am Grundstück und Gebäude in „Adresse 5“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 5“, Blatt ; 1.13 am Grundstück und Gebäude in „Adresse 12“ eingetragen im Grundbuch von „Stadt 2“, Blatt. 1.14 am Grundstück und dem Gebäude in „Ort 3“, „Adresse 13“ (Gebäude 1), Land B; 1.15 am Grundstück und dem Gebäude in „Ort 3“, „Adresse 13“ (Gebäude II), Land B; 1.16 am Grundstück in „Ort 1“ (123 m); 1.17 am Grundstück in „Ort 1“ (Familienhaus); 1.18 am Grundstück in „Ort 1“ (Familienhaus); 1.19 am Grundstück in „Ort 1“, drei Nutzflächen (123 + 456 + 789 m, insgesamt 0123; 1.20 am Grundstück in „Ort 4“, Geschäftsräume mit einer Fläche von 123; 1.21 Grundstück in „Ort 5“, Land C; 2. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der Beteiligungen an folgenden Unternehmen zu übertragen: 2.1 A-GmbH 2.2 B-GmbH 2.3 C-GmbH 2.4 D-GmbH 2.5 E-GmbH 2.6 GbR (…) 2.7 (…) 2.8 (…) 2.9 (…) GmbH, Stadt 2 3. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der vom Antragsgegner gehaltenen Aktien an der (…) Bank zu übertragen (1343,5) (3.1 Anteile an der (…) Bank „Ort 1“, „Land A“ 4. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückzahlungsansprüche gegen folgende Unternehmen zu übertragen: 4.1 A-GmbH; 4.2 C-GmbH; 4.3 B-GmbH; 4.4 F-GmbH; 5. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Auszahlungsansprüche gegen folgende Lebensversicherungen zu übertragen: 5.1 (…)-Versicherung Nr. (…) in Höhe von 92.000,00 € 5.2 (…)-Versicherung Nr. (…) in Höhe von 19.290,00 € 6. festzustellen, dass die Antragstellerin Miteigentümerin folgender (…)fahrzeuge ist: 6.1 (…) 6.2 (…) 7. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin die Hälfte der ihm zustehenden Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt „Stadt 3“ in Höhe von 95.394,50 € zu übertragen; hilfsweise den Antragsgegner zu verurteilen, unter Anwendung des deutschen Familienrechts zu verurteilen, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 15196332,80 EU zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat behauptet, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt haben. Die Akten 68 F 750/09 GÜ, 68 F 1576/05 S wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Die Anträge waren zurückzuweisen. Das Amtsgericht Hanau ist international, örtlich und sachlich zuständig. Das AG Hanau ist international zuständig, §§ 98, 105, 12, 113 FamFG. Für eine Güterrechtssache als Folgesache, in welcher eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG wegen der durch Art. 3 Abs. 1 a) 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Verordnung Brüssel II a - EuEheVO) begründeten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidungssache (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 98 FamFG, Rn. 25 m.w.N.). Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungssache ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründet war. Die Zuständigkeit wurde durch die Abtrennung der im Verbund geltend gemachten Güterrechtssache nicht beendet. Die internationale Verbundzuständigkeit endet nicht im Fall derAbtrennung der Folgesache.Auch in Ansehung der Zuständigkeit ausAbs. 2 bleibt eine abgetrennte Folgesache ihrer Natur nach Folgesache (§ 137 Abs. 5 FamFG). Die internationale Zuständigkeit nachAbs. 2 besteht auch fort, wenn die Entscheidung in der Scheidungssache vor der Folgesachenentscheidung rechtskräftig wird (Münchener Kommentar § 98 FamFG 103). Der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin richtet sich nach deutschem materiellem Recht. Wie sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute infolge ihrer Eheschließung gestalten, richtet sich nach dem Güterstatut. Nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staates, dem die Ehegatten bei Eheschließung angehörten. Nach Art. 15 Abs. 1 wird das objektiv bestimmte Ehegüterstatut unwandelbar im Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft. In diesem Zeitpunkt müssen also die in Art. 14 Abs. 1 bis 3 genannten Anknüpfungsmerkmale vorliegen. Erwerben die Ehegatten nach der Eheschließung eine gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit, einen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, eine gemeinsame engste Beziehung zu einem Staat oder vereinbaren sie erst nach der Eheschließung das Statut der allgemeinen Ehewirkungen, so sind diese Vorgänge für die Bestimmung des Ehegüterstatuts unerheblich. Denn die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts besagt, dass dieses Statut im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt und durch spätere Änderung der Faktoren, die für die objektive Anknüpfung maßgebend sind, nicht geändert wird (Einl. IPR Rn. 76 ff Münchener Kommentar EGBGB Art. 15 Rn. 50-58, beck-online). Eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nachArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB scheidet vorliegend aus. Im Zeitpunkt der Eheschließung besaß die Antragstellerin die „O“, der Antragsgegner die deutsche und „A“-Staatsangehörigkeit. GemäßArt. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGBist bei doppelter Staatsangehörigkeit nur die deutsche Staatsangehörigkeit beachtlich, weshalb eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne desArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGBnicht gegeben war. Aufgrund der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts ist es unerheblich, dass die Antragstellerin nach der Eheschließung für gewisse Zeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Haben Ehegatten keine gegenwärtige oder frühere gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit oder – bei Mehrrechtsstaaten – keine gemeinsame Bindung an eine und dieselbe Teilrechtsordnung, ist alsoAbs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar und haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so ist an ihren gegenwärtigen oder früheren gemeinsamen Aufenthalt in demselben Staat anzuknüpfen (Art. 14 Abs.1Nr. 2 EGBGB). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung verfügten die Beteiligten über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, weshalb es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Beide Beteiligten haben zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung in den verschiedenen Verfahren widersprüchlich vorgetragen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst vortragen lassen, dass der gemeinsame Wohnsitz bei der Eheschließung sowie der letzte gemeinsame Wohnsitz in „Land A“ gewesen sei, später wurde vorgetragen und unter Zeugenbeweis bestellt, dass der gewöhnliche Wohnsitz in „Land B“ gewesen sei. Im Scheidungsverfahren vor dem Gemeindegericht in „Ort 1“ hat sie vortragen lassen, dass sie nie einen Wohnsitz in „Land A“ besessen habe. Das Gericht hat aufgrund Beweiserhebung festgestellt, dass es nicht richtig sei, dass die Antragstellerin niemals einen Aufenthalt und Wohnsitz in „Land A“ besessen habe. Im Verfahren 60 F 1576/05 beruft sich die Antragstellerin wiederum darauf, dass sie keinen Aufenthalt in „Land A“ gehabt habe, durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.8.2010 ließ sie vortragen, dass sich die Familie überwiegend in Deutschland und nur in den Ferien „Land A“ aufgehalten habe. Im Termin vom 17.1.2017 ließ sie sich allerdings dahin ein, dass sie vor der Eheschließung dauerhaft in „Land A“ gemeldet gewesen sei. Die Kinder seien zwar in „Stadt 2“ geboren worden, allerdings seien dauerhaft Betreuungspersonen eingestellt gewesen. Später erklärte sie, dass die Kinder immer bei ihr gewesen seien, sie habe sich 8-10 Monate mit den Kindern in „Ort 3“ aufgehalten. Während ihre Bevollmächtigte darlegte, dass die Antragstellerin nie beruflich in „Stadt 2“ tätig gewesen sei, erklärte die Antragstellerin, dass sie von zu Hause aus gearbeitet, sie habe auch Buchhaltungstätigkeiten erbracht und für die Firma eingekauft. Die Tochter sei 2 Jahre alt gewesen, sie habe von zu Hause aus arbeiten müssen. Der Antragsgegner wiederum hat das Scheidungsverfahren in „Land A“ betrieben und sich dort auf seinen Wohnsitz in „Land A“ berufen. Durch Schriftsatz vom 22.1.2011 vor dem OLG Frankfurt, AZ 346§ I/4- 121/10, ließ er darlegen, dass er in „Land A“ Vermögen aufgebaut habe. Der Vortrag der Antragstellerin ist insgesamt widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Während sie zunächst geltend macht, sich bei der Eheschließung überwiegend in „Land A“ aufgehalten zu haben, wo sie auch dauerhaft gemeldet gewesen sei, soll dann wiederum der Aufenthalt überwiegend in „Land B“ belegen gewesen sein. Das älteste Kind war zum Zeitpunkt der Eheschließung 6 Jahre alt und damit schulpflichtig. Es wurde in „Stadt 2“ eingeschult. Einerseits trägt die Antragstellerin hier vor, dass die Kinder in „Stadt 2“ durch Betreuungspersonen betreut worden seien, während sie sich in „Land B“ aufgehalten habe, anderseits berichtete sie, dass sie die Kinder immer bei sich gehabt habe. Dieser Vortrag ist widersprüchlich und für sich genommen nicht glaubhaft. Die Antragstellerin war im Übrigen dauerhaft in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet. Sie hat im Termin selbst dargelegt, dass sie für die Firmen des Antragsgegners beruflich tätig gewesen ist und tatsächlich auch Arbeiten, wenn auch von zu Hause aus, ausgeführt hat. Für welche Firma sie 1993 angestellt war, hat sie nicht offengelegt. Wie die Antragstellerin Buchhaltungstätigkeiten für die in „Stadt 2“ belegenen Firmen ausführen und Einkäufe tätigen wollte, wenn sie sich überwiegend im Ausland aufhielt, ist nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten waren zudem gemeinsam in Deutschland steuerlich veranlagt. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufen hat, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, ist dies nicht glaubhaft, da sie den Antrag zur Veranlagung unterschrieben haben muss. Die Antragstellerin war mit ihrem Hauptwohnsitz in der Zeit vom 1.6.1987 bis zum 1.11.1993 dauerhaft in „Stadt 2“ gemeldet (Meldebescheinigung vom 1.7.2015 (Bl. 212 d. A.), der Antragsgegner hatte seinen ersten Wohnsitz in der Zeit vom 1.9. 1986 bis 30.4.2004 ebenfalls in „Stadt 2“ (Meldebescheinigung 14.7.2015, Bl. 213 d. A.). Unter Zugrundelegung der objektiv nachweisbaren Tatsachen, namentlich der durchgehenden Meldung der Beteiligten in „Stadt 2“ vor und nach der Eheschließung, des Umstandes, dass die gemeinsamen Kinder in „Stadt 2“ geboren und das älteste Kind im Jahr der Eheschließung in „Stadt 2“ zur Schule gemeldet und diese in „Stadt 2“ besucht hat, die Meldung der Antragstellerin zur Sozialversicherung und die zugestandene berufliche Tätigkeit in Deutschland sowie die gemeinsame steuerrechtliche Veranlagung der Beteiligten in Deutschland sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland belegen war. Es mag zutreffen, dass sich die Beteiligten, wie vom Antragsgegner zugestanden, auch im Ausland aufhielten. Der Schwerpunkt des familiären Lebens war allerdings ausgehend von Wohnsitz und Aufenthalt zumindest des ältesten schulpflichtigen Kindes in „Stadt 2“. Angesichts der Meldung in „Stadt 2“ und der sozialen Anbindung aufgrund des Schulbesuchs des Kindes in „Stadt 2“, ist davon auszugehen, dass der soziale Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen ist. Den Beweisangeboten der Antragstellerin war nicht nachzugehen. Zwar bestätigen die angebotenen Zeugen in den zur Akte gereichten schriftlichen Aussagen, dass sie die Antragstellerin im Haus in „Ort 1“ gesehen und angetroffen haben, dass diese sich dort aufhielt und das Haus renoviert wurde. Ferner wird bestätigt, dass im Garten geholfen wurde und Verwandte im Haus lebten. Die Erklärungen belegen jedoch nicht, dass sich der für Art 14 EGBGB maßgebliche Lebensmittelpunkt der Beteiligten in „Land B“ befand. Zur Häufigkeit der Besuche und Dauer der Aufenthalte können die Zeugen keine Aussage treffen. Die Tatsachen, zu denen die Zeugen aussagen treffen können sollen, sind auch nicht geeignet, die Umstände der amtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Meldung, des dauerhaften Aufenthaltes der Kinder in „Stadt 2“ und der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin in „Stadt 2“, die von dieser eingeräumt wurde, zu widerlegen. Dass die Antragstellerin (…) Projekte in „Land B“ betreut hat, steht der Annahme des Lebensmittelpunktes in Deutschland nicht entgegen. Die angebotene Vernehmung der (…) ist nicht geeignet, zu belegen, dass der Lebensmittelpunkt beider Beteiligter in „Land B“ gewesen ist. Denn diese soll lediglich bestätigen, dass die Antragstellerin sie mit der Gestaltung der (…) beauftragt hat. Dass sich beide Beteiligte dauerhaft in „Land B“ aufgehalten haben, belegt dies nicht. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich im Übrigen als der Daseins- oder Lebensmittelpunkt einer Person, an dem der Schwerpunkt der Beziehungen in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (BGHZ 19, 240 f). Der gewöhnliche Aufenthalt wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Hat ein Ehegatte mehrere Lebensmittelpunkte und bereitet die Ausermittlung eines eindeutigen gewöhnlichen Aufenthalts Probleme, so lassen sich hier mehrere gewöhnliche Aufenthalte annehmen, da das Zusammenfallen eines gewöhnlichen Aufenthalts mit dem des anderen Ehegatten ausreicht (Erman Art. 14 EGBGB, Rn. 16). Aufgrund der beruflichen, sozialversicherungsrechtlichen und familiären Anbindung Antragstellerin in „Stadt 2“, hatte diese zumindest auch einen Lebensmittelpunkt in „Stadt 2“. Dies gilt auch für den Antragsgegner. Angesichts der beruflichen und familiären Bindungen beider Beteiligter ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der der Bindungen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung in „Stadt 2“ befand mit der Folge, dass deutsches Recht Anwendung findet und die Anträge 1) bis 7 zurückzuweisen waren. Auch der Hilfsantrag ist nicht schlüssig. Nach deutschem Recht ist ein Anspruche der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinns verjährt. Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstandes und verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend zum Jahresende, § 199 Abs. 1 BGB, Der Güterstand der Beteiligten endete aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 30.10.2009, rechtskräftig seit 23.12.2009. Mit Rechtskraft der Entscheidung, die den Güterstand aufhebt, tritt Gütertrennung ein, § 1388 BGB. Die Verjährungsfrist begann damit am 31.12.2009. Durch den mit Schriftsatz vom 20.12.2005 anhängig gemachten Stufenantrag zum Güterrecht im vorliegenden Verfahren sowie durch die mit Klage vom 28,10.2005 (Anlage K 51 zum Schriftsatz vom 24.8.2016, Bl. 377 d. A.) anhängig gemachte Klage vor dem Gemeindegericht in „Ort 2“ wurde zwar die Verjährung der Ausgleichsansprüche hinsichtlich des in Deutschland und „Land B“ belegenen Vermögens gem. § 204 BGB unterbrochen. Hiernach hemmt die Rechtsverfolgung die Verjährung. Eine Hemmung der Verjährung tritt auch durch die Geltendmachung eines Leistungsantrages im Wege der Stufenklage ein (Münchener Kommentar § 204 BGB, 4), auch eine im Ausland erhoben klage hemmt unter deutschem Recht als Verjährungsstatut die Verjährung unabhängig davon, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach§ 328ZPOgegeben sind (Münchener Kommentar, § 204 BGB, 9). Es reicht aus, wenn eine wirksame Klage vorliegt, die i. S. d. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Art. 45 Abs. 1 lit b Brüssel Ia-VO (früher Art.34 Nr.2 EuGVO) ordnungsgemäß zugestellt wurde (OLG Frankfurt BeckRS 2016, 041656). Allerdings endet die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB dann, wenn der Prozess infolge Nichtbetreibens zum Stillstand kommt, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien. Verfolgt der Kläger bei einer Stufenklage nach Erledigung der Vorstufen den Hauptanspruch nicht weiter, endet die Verjährung, mit der letzten Verfahrenshandlung, wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird (BGH NJW 1975, 1409; BGHNJW 2012, 2180). Vorliegend wurde durch Urteil vom 23.12.2009 das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet. Durch Schriftsatz vom 8.12.2008 wurde durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin zum hiesigen Aktenzeichen mitgeteilt, dass demnächst in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Durch Schriftsatz vom 31.1.2009 wurde mitgeteilt, dass auf jeden Fall in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Mit Schriftsatz vom 7.12.2009 (Bl. 101 60 F 1576/05 S) wurde schließlich mitgeteilt, dass auf Basis der Stufenklage und der Auskunft des Antragsgegners vom 1.8.2008 ein Entwurf eines bezifferten Klageantrages abgestimmt werde. Sodann folgten im Jahr 2013 Akteneinsichtsgesuche der Antragstellerin sowie Aufforderungen des Antragsgegners, den Umfang des Urteils zum vorzeitigen Zugewinnausgleich für die im Ausland befassten Gerichte klarzustellen. Am 5.11.2014 wurde schließlich der Scheidungsantrag zurückgewiesen. Erst mit Antrag vom 29.12.2014 wurden die Zahlungsanträge zum Zugewinn beziffert. Letzte Verfahrenshandlung war hiernach die Ankündigung des Antragstellervertreters vom 7.12.2009, in dem die Bezifferung der Ansprüche angekündigt worden ist. Die Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB im Falle des Stillstandes des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Stellt man vorliegend auf die Ankündigung des Antragstellervertreters vom 7.12.2009 ab, in der die Bezifferung der Ansprüche angekündigt wurde ab, endete die Hemmung zum 7.6.2010, so dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Durch die Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches vor dem Gericht in „Ort 1“, „Land A“ wurde die Verjährung erneut gehemmt und erneut eine 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wieder in Gang gesetzt. Die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Eintritt der Hemmung nicht entgegen (OLG Celle BeckRS 2011, 24105). Unter deutschem Recht als Verjährungsstatut hemmt eine im Ausland erhobene Klage die Verjährung unabhängig davon, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines späteren Urteils nach§ 328 ZPOgegeben sind (Münchener Kommentar § 204, 9). Zu diesem Zeitpunkt waren 23 Monate der Verjährungsfrist verstrichen. Wie ausgeführt wurden in dem vorliegend anhängigen Verfahren keine prozessleitenden Maßnahmen durch die Beteiligten oder das Gericht nach dem 1.8.2008 unternommen, so dass die aufgrund der Hemmung in Gang gesetztes 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar nach Einleitung des Klageverfahrens vor dem Gemeindegericht in „Ort 1“ bereits wieder begann. Diese endete 6 Monate nach Beginn der Unterbrechung, also zum 31.12.2012, mit ihrem Ablauf lief die Verjährungsfrist fort. Von der Verjährungsfrist waren zu diesem Zeitpunkt knapp 23 Monate verbraucht, so dass ausgehend von einer dreijährigen Verjährungsfrist 13 Monate verblieben und Verjährung zum 31.1.2014, spätestens zum 28.2.2014 eintrat. Zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrages mit Schriftsatz vom 29.12.2014 war Verjährung damit bereits eingetreten, so dass der Antrag die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte. Die Verjährung wurde nicht nach § 203 BGB durch Verhandlungen der Beteiligten über den güterrechtlichen Ausgleich gehemmt. Nach Vortrag des Antragsgegners wurden Verhandlungen über den Zugewinnausgleich geführt. Insoweit wurde dargelegt, dass letztmalig eine unbeantwortet gebliebene Anfrage mit Schreiben vom 19.1.2011 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellt wurde (Bl. 79 d. A.). Die Hemmung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei derBegriff der Verhandlung weit zu verstehen ist (BGHNJW 2007, 587; Beck online § 203 Rn. 4 mit Nachweisen). Verhandlungenschweben bei jedemMeinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseitenoch nicht endgültig abgelehnt wird.Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen Ausreichend sind bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt (BGH NJW 2010, 975). Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich (BGHNJW 2007, 587). Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (BGHNJW 2007, 587;2011,1594). Allerdings reicht allein die Erklärung des Schuldners, dass er grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen. Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Verhandlungen zunächst geführt worden sind. Dies ergibt sich aus den Ankündigen des ehemaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt X., der mit Schriftsatz vom die Bezifferung der Zahlungsstufe ankündigte und mitteilte, dass Verhandlungen zwischen den Beteiligten schweben. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde daher zunächst gehemmt. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass bis zum Schluss des Verfahrens Verhandlungen geführt worden seine, ergibt sich dies aus dem wechselseitigen Vortrag nicht. Der Antragsgegner hat im Termin vom 17.1.2017 eine gütliche Einigung im Hinblick auf die Zeugenaussage der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren abgelehnt. Aus dem Protokoll zur Verhandlung über den Scheidungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass über die Zugewinnausgleichsansprüche verhandelt worden und der Antragsgegner zur gütlichen Regelung bereit gewesen ist. Da dem Protokoll die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zukommt, ist davon auszugehen, dass Gespräche über den Zugewinn nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen sind. Dass und mit welchem Inhalt Verhandlungen über die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Ankündigung der Bezifferung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin im Jahr 2008 geführt wurden, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Zur Akte gereicht wurde ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners, in dem dieser ausführt, dass er den früheren Rechtsanwalt Herrn X. mehrfach in der Zugewinnausgleichssache angesprochen habe, letztmals am 19.1.2011 (Bl. 79 d. A.). Die Antragstellerin beruft sich des Weiteren auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 11.3.2010, in dem dieser die Antragstellerin auffordern ließ, sich zur Höhe des Zugewinnausgleiches mitzuteilen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31.8.2011 schließlich wurde bei dem Bevollmächtigten des Antragsgegners angefragt, ob eine notarielle Vereinbarung geschlossen werden kann. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass über die einen Zugewinnausgleichsanspruch oder die Auseinandersetzung des Vermögens verhandelt worden ist. Wie ausgeführt reicht die Erklärung, dass Bereitschaft zur vergleichsweisen Einigung besteht nicht aus, um den Eintritt der Hemmung anzunehmen. Die Anfrage mit Schreiben vom 31.8.2011 war daher für sich genommen nicht geeignet, den Begriff der Verhandlungen auszufüllen. Ob zu diesem Zeitpunkt beide Beteiligten noch von der Möglichkeit einer gütlichen Einigung ausgingen, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner die Antragstellerin auffordern ließ, sich zur Höhe des Zugewinnausgleiches zu erklären oder den Bevollmächtigten der Antragstellerin wegen des Zugewinnnausgleiches kontaktiert hat. Der Gegenstand der Anfragen ist nicht bekannt. Dass Verhandlungen nach der Ankündigung der Bezifferung und vor Eintritt der Verjährung tatsächlich geführt worden sind, ist durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin bereits nicht schlüssig dargelegt. DieHemmung endet,wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird.Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden.Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist. Bei einer einvernehmlichen Pause der Verhandlungen für längere Zeit, die Klarheit etwa über die Schadensentwicklung herbeiführen soll, muss der Schuldner von sich aus tätig werden, um die Verhandlungen zu beenden und die Hemmung zu beenden (BGHNJW 1986, 1337). Wird die Verhandlung auch für einen längeren Zeitraum unterbrochen, ohne eindeutige Vereinbarung, ist dies nicht mit einer Beendigung der Verhandlung gleich zu setzen, wenn sich beide Parteien darüber im Klaren sind, dass der verhandelte Anspruch hinsichtlich seines Umfangs und seines Bestands abhängig ist von dem Ausgang eines fortdauernden Prozesses und dieser abgewartet werden soll (BGHNJW-RR 2011, 98). Wann von einer Beendigung der Verhandlung auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere der Art und Weise der geführten Verhandlungen im Einzelfall. Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können,so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft (Münchener Kommentar § 203, 8). Konkreter Vortrag zu Art und Inhalt der Verhandlungen fehlt. Mit welcher Intensität, mit welchen Fristen und zeitlichen Abläufen die Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt worden sind, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Sollte die Verhandlungsführung dauerhaft so schleppend vorangegangen sein wie es die vorgelegten Schreiben nahelegen, und es der Art der Verhandlungsführung entsprochen haben, dass auf Anfragen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung geantwortet worden ist, dürfte eine längere Frist anzusetzen sein, nach der von dem Ende der Hemmung nach Einschlafen der Korrespondenz auszugehen sein wird. Da mangels konkreten Vortrages nicht prüfbar ist, ob und wie lange nach der Ankündigung des Bevollmächtigten X. Verhandlungen geführt worden sind, ist dieses als letzter Stand der Verhandlungen anzunehmen. Auch unter Zugrundelegung einer langen Frist, nach der von dem Einschlafen der Verhandlungen auszugehen ist, war diese zumindest zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in „Land A“ im Juni 2012 und erst Recht bei Zustellung des Antrages im vorliegenden Verfahren verstrichen. Die Antragstellerin war wie ausgeführt für das Vorliegen der Hemmungsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Im Termin vom 17.1.2017 wurde auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt. Der Schriftsatz vom 24.8.2016 wurde laut Geschäftsstellenvermerk am 7.9.2016 dem Antragsgegnervertreter zugestellt. Dass die Zustellung nicht erfolgreich war, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hatte damit hinreichend Zeit, sich zum Schriftsatz einzulassen, das erforderliche rechtliche Gehör wurde gewährt, eine Stellungnahmefrist war nicht zu bewilligen. Im Schriftsatz vom 13.1.2017 ist kein erheblicher neuer Tatsachenvortrag enthalten, der Schriftsatz war zudem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017. Eine Schriftsatzfrist war nicht zu bestimmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80, 81 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus § 42 Abs. 1 und 2 FamGKG.