Beschluss
61 F 677/24
AG Hanau 61. Familiengericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2024:0801.61F677.24.00
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Leitsätze
Die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nun 12-jähriges Kind ist trotz Erteilung einer Vollmacht gerechtfertigt, wenn dies dem Willen des Kindes entspricht, da bereits seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr besteht und eine Veränderung der Si-tuation nicht zu erwarten ist. In diesem Fall besteht das Sorgerecht inhaltsleer nur auf dem Papier, hinzutritt, dass sorgerechtliche Entscheidungen mit dem Heranwachsenden zu besprechen sind, was ohne Kontakt nicht möglich ist.
Tenor
Die elterliche Sorge für Name, geb. XX.XX.XXXX in Ort, wird der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nun 12-jähriges Kind ist trotz Erteilung einer Vollmacht gerechtfertigt, wenn dies dem Willen des Kindes entspricht, da bereits seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr besteht und eine Veränderung der Si-tuation nicht zu erwarten ist. In diesem Fall besteht das Sorgerecht inhaltsleer nur auf dem Papier, hinzutritt, dass sorgerechtliche Entscheidungen mit dem Heranwachsenden zu besprechen sind, was ohne Kontakt nicht möglich ist. Die elterliche Sorge für Name, geb. XX.XX.XXXX in Ort, wird der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten leben seit mehreren Jahren getrennt. Name lebt seit der Trennung mit ihrer Mutter zusammen. Kontakt zum Vater besteht seit einigen Jahren nicht, da Name ihren Vater nicht sehen will. Auch eine Ergänzungspflegschaft für den Umgang führte nicht dazu, dass sich die Haltung von Name veränderte. Zwischen den Kindeseltern wurden in der Vergangenheit mehrere Verfahren zum Umgang und auch dem Sorgerecht geführt. Die Kindesmutter beantragt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Der Kindesvater ist dem entgegengetreten und sieht seine Tochter als von der Mutter manipuliert an. Im Verfahren 61 F 914/24 UG beantragt er eine neue Umgangsregelung. Das Gericht hat Name eine Verfahrensbeiständin bestellt, auf ihren Bericht wird Bezug genommen. Name wurde am 26.06.24 persönlich angehört, insoweit wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. Das Jugendamt hat im Termin am 09.07.24 Stellung genommen. Auf den Sitzungsvermerk wird Bezug genommen. II. Gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Kindesmutter die elterliche Sorge alleine zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Auf Elternebene besteht seit Jahren keine gute Kommunikation mehr. Name, die inzwischen XX Jahre alt ist, hat seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Sie wünscht sich die Alleinentscheidungsbefugnis ihrer Mutter und möchte mit ihrem Vater gar nichts mehr zu tun haben. Auch der Ergänzungspfleger konnte in den mehreren Jahren seiner Tätigkeit hier nicht vermitteln und eine Willensänderung bei Name herbeiführen. Die Kindeseltern sind hochstrittig. Name hat berichtet, dass ihr Vater ihr gegenüber auch schlecht über ihre Mutter geredet habe. Sie hat den Elternkonflikt als sehr belastend erlebt. Name hat in ihrer Anhörung geschildert, dass dieser erhebliche Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen hatte. Nun hat sie sich schulisch offenbar gefangen, eine Förderschule steht nicht mehr im Raum, sondern sie erzielt gute Noten in der Hauptschule. Name befürchtet, dass sich hieran wieder etwas negativ verändern könnte, sollte sie wieder in Kontakt zu ihrem Vater kommen. Sie hat auch der Weitergabe von Bildern widersprochen, da sie nicht möchte, dass ihr Vater weiß, wie sie aktuell aussieht. Ihr Vater scheint für sie aktuell angstbesetzt zu sein, was allerdings nach den Vorkommnissen beim letzten Umgang, bei dem Name vom Vater die Treppe zur Wohnung an der Kapuze hochgezerrt und dann erst mal in der Wohnung eingesperrt wurde, nicht verwunderlich ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Kindesmutter Name irgendwie beeinflusst hat. Vielmehr ist festzuhalten, dass der mehrjährige Elternkonflikt dazu geführt hat, dass sich Name zum eigenen Schutz nun klar auf die Seite ihrer Mutter, der Hauptbezugsperson, stellt. Sie war hochbelastet, was sich auch an den schulischen Leistungen zeigte. Es ist nachgewiesen, dass sich Stress beim Kind durch dauernden Streit zwischen den Eltern auch auf die kognitiven Leistungen auswirken kann, da das Gehirn für Lernstoff eben nicht aufnahmefähig ist. Die Auswirkungen können sich auch auf andere Bereiche ausstrecken, was hier zum Glück nicht der Fall zu sein scheint. Die elterliche Sorge des Antragsgegners besteht nur noch auf dem Papier. Er hat am Leben seiner Tochter keinen Anteil mehr. Name hat allerdings ein Alter, in dem Entscheidungen mit ihr zu besprechen sind und jeder Sorgeberechtigte eigene Kenntnis von ihren Vorlieben oder Lebensumständen haben sollte. Nur so kann die elterliche Sorge wirklich im Sinne des Kindes ausgeübt werden und stellt nicht nur ein Abnicken dar. Zwischen den Kindeseltern ist Kommunikation darüber hinaus nicht mehr möglich. Dies war im Termin zu erleben. Eine gemeinsame Basis gibt es nicht mehr. Daher steht zu befürchten, dass im Falle des Fortbestehens des gemeinsamen Sorgerechts Nachteile für Name entstehen, weil es zu keiner Einigung kommt und Entscheidungen nicht möglich sind. Jugendamt und Verfahrensbeiständin haben die Übertragung des Sorgerechts auch empfohlen. Da das Verfahren aufgrund dieser elterlichen Problematik erforderlich war, werden gem. §§ 80, 81 FamFG die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert gem. § 45 FamGKG.