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Beschluss

47 II 1289/14

AG Hanau 47. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2014:1007.47II1289.14.00
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Tenor
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2014 gegen den Beschluss vom 08.08.2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2014 gegen den Beschluss vom 08.08.2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin erhielt am 29.04.2014 und am 06.05.2014 jeweils ein Schreiben von einer unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzlei, deren Gegenstand jeweils Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen einerseits am 22.02.2014 und andererseits am 05.03.2014 waren. Von ihr wurde jeweils die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz verlangt. In diesen Sachen beauftragte die Antragstellerin ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung. Diese verfassten unter dem 10.06.2014 im Wesentlichen inhaltsgleiche Schreiben an die jeweilige Rechtsanwaltskanzlei, in denen sie jeweils modifizierte Unterlassungserklärungen formulierten und die Schadensersatzansprüche endgültig zurückwiesen. Mit diesen Unterlassungserklärungen war die jeweilige Gegenseite einverstanden. Die Antragstellerin beantragte in beiden Sachen am 02.06.2014 gesondert Beratungshilfe, die ihr jeweils gewährt wurde (Az. 47 II 1289/14 // 47 II 1290/14). Die Verfahrensbevollmächtigten beantragten, jeweils Gebühren in Höhe von 303,45 € bestehend aus einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG von 85,00 € sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer von 48,45 € an sie auszuzahlen. Es erfolgte eine Festsetzung und Auszahlung von insgesamt 121,38 € bestehend aus der beantragten Geschäftsgebühr nebst anteiliger Pauschale und Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 08.08.2014 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hanau die weiteren Vergütungsanträge zurück, da es sich in beiden Beratungshilfesachen um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn handele und eine Einigungsgebühr durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung nicht entstanden sei. Gegen den ihnen am 13.08.2014 zugestellten Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.08.2014 Erinnerung ein, mit der sie die vollständige Festsetzung der weiteren geltend gemachten Gebühren weiterverfolgen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab. II. Die Erinnerung gegen die Festsetzung von Gebühren nach § 55 RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 56, 33 RVG statthaft. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2006, Az. 6 WF 137/06, zitiert nach juris). Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag der Erinnerung davon aus, dass in der Sache 47 II 1290/14 keine Gebühren und in der Sache 47 II 1289/14 lediglich die reduzierten Gebühren festgesetzt und ausgezahlt wurden. In der Sache hat die Erinnerung indes keinen Erfolg. In der hiesigen Angelegenheit ist lediglich die unterbliebene Festsetzung der Einigungs- und Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 2508 i.V.m Ziffer 1000 VV RVG in Höhe von 150,00 € zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale und Umsatzsteuer streitig. Diese Gebühren wurden zutreffend abgesetzt. Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV-RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr heranzuziehen. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens. Zwar ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden. Dieses zugrundlegend ist eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV nicht entstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az. I-10 W 19/14, 10 W 19/14, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG. Die Beschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, die uneinheitlich beantwortet wird, gegeben sind.