Urteil
39 C 225/20
AG Hanau 39. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2021:0702.39C225.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die „GmbH-1“ 61,00 € Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der „GmbH-1“ aus der Reparaturrechnung vom 15.05.2020 (Rechnungsnummer: „0“) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die „GmbH-1“ 61,00 € Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der „GmbH-1“ aus der Reparaturrechnung vom 15.05.2020 (Rechnungsnummer: „0“) zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten (§ 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls zu 100 % verlangen. Der Klägerin stehen weitere Reparaturkosten von 61,00 € zu, die die Beklagte antragsgemäß an die Reparaturwerkstatt zu zahlen hat. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15, juris Rn. 8 ff.). Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, juris). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 315/18, juris Rn. 14 ff. zu Sachverständigenkosten). Liegen die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 17 zu Sachverständigenkosten). Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren das klägerseits vorgelegte Gutachten und die Rechnung der Reparaturwerkstatt für sich genommen keine ausreichenden Schätzgrundlagen hinsichtlich der streitigen Positionen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin diese Positionen der Rechnung nicht beglichen hat und die Rechnung von den in dem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten nach oben abwich. Das Gutachten kalkulierte Reparaturkosten von 2.170,26 € netto, wohingegen die Rechnung Reparaturkosten von 2.351,32 € netto auswies. Die Differenz zwischen beiden Beträgen übersteigt den Betrag, den die Beklagte von der Rechnung in Abzug brachte und den die Klägerin in diesem Rechtsstreit begehrt. Im Ergebnis war das klägerseits beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, das die Erforderlichkeit der streitigen Positionen zum Teil bestätigte. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Entsorgungskosten von 20 € erforderlich waren. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige „Name-3“ überzeugend festgestellt hat, dass die Entsorgungskosten objektiv erforderlich waren. Er hat dies gut nachvollziehbar damit begründet, dass die hintere Stoßfängerverkleidung, der hintere Spoiler, ein Parkhilfe-Sensor sowie einige Klein- und Befestigungsteile zu entsorgen gewesen seien. Die fachgerechte Entsorgung erzeuge üblicherweise Kosten, wobei der angesetzte Betrag von 20 € angemessen sei. Eine Regelung, nach der der Hersteller die Entsorgungskosten für Lackrückstände und Kunststoffteile üblicherweise übernehme, sei ihm nicht bekannt. Das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten enthielt auch nur den Hinweis, dass Entsorgungskosten in der Kalkulation nicht enthalten seien, aber nicht, dass solche Kosten nicht anfallen. Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, dass die Desinfektionskosten von 41 € erforderlich waren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten wird unterschiedlich beurteilt und teils bejaht (AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 – 18 C 161/20, juris; Staudinger/Altun, NZV 2021, 169 ff. m.w.N.), teils verneint (AG Aachen, Urteil vom 28.01.2021 – 110 C 161/20, juris; Nugel, jurisPR-VerkR 11/2021 Anm. 3 m.w.N.). Das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten enthielt zwar keine Desinfektionskosten. Der Unfall und die Reparatur fanden indes im Mai 2020 satt, also in einer Zeit, in der die Corona-Pandemie die Bundesrepublik Deutschland bereits erreicht hatte und die Notwendigkeit größtmöglicher Hygienemaßnamen seitens Wissenschaft, Politik und Medien breit kommuniziert wurde. Es war aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf das Infektionsgeschehen abzusehen und entsprach der Lebenswahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Reparatur ihres Fahrzeuges, die zwingend zu Kontakt der Werkstattmitarbeiter mit ihrem Fahrzeug führte, Desinfektionsmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Der Sachverständige „Name-3“ hat diese Annahmen bestätigt und überzeugend festgestellt, dass – abseits der Frage der Erstattungsfähigkeit aus juristischer Sicht – Desinfektionsmaßnahmen während der Corona-Pandemie aus technischer Sicht sowohl vor, als auch nach der Reparatur erforderlich seien. Die Werkstatt hatte diese Maßnahmen einerseits zum Schutz ihrer Mitarbeiter, andererseits zum Schutz ihrer Kunden vor den während der Reparatur möglicherweise eingetretenen Kontaminationen vorzunehmen. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, die Werkstatt würde diese Kosten selbst tragen, weil Hygienemaßnahmen auch im Innenverhältnis mit ihren Mitarbeitern geboten waren. Sie durfte es für plausibel halten, dass die Desinfektionskosten, die konkret durch ihren Reparaturauftrag veranlasst waren, ihr berechnet werden. Die hierfür angesetzten Kosten von 41 € sind nach den Feststellungen des Sachverständigen „Name-3“ angemessen, weswegen die Klägerin auch keine Plausibilitätszweifel hinsichtlich der Höhe der Kosten haben musste. Die Klägerin durfte indes nicht davon ausgehen, dass die Kosten für eine Probefahrt erforderlich waren. Der Sachverständige „Name-3“ hat nämlich überzeugend festgestellt, dass eine Probefahrt objektiv nicht erforderlich war. Er hat dies gut nachvollziehbar damit begründet, dass der Hersteller, der für die vorgenommenen Reparaturarbeiten im Heckbereich die erforderlichen Arbeitspositionen und Arbeitswerte vorgebe, keine Notwendigkeit einer Probefahrt sehe. Ein Fachbetrieb solle in der Lage sein, den Austausch der Teile ohne Montagefehler durchzuführen und damit nicht auf eine Probefahrt zurückgreifen müssen. Die Funktion der Sensorik könne auch am stehenden Fahrzeug überprüft werden. Auch das klägerseits vorgerichtlich eingeholte Gutachten setzte keine Probefahrt an. Hiernach genügt die eingeschränkte Indizwirkung der Rechnung der Werkstatt nicht, um die Kosten der Probefahrt für die Klägerin als plausibel erscheinen zu lassen, vielmehr musste ihr die Unplausibilität auffallen. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist, bleibt gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Ermessen des Gerichts überlassen. Vorliegend standen nach Einholung des Sachverständigengutachtens ausreichende Anknüpfungstatsachen als Schätzgrundlage für das Gericht zur Verfügung. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Die Verurteilung hatte antragsgemäß nur Zug um Zug gegen die Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Werkstatt zu erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen. Der Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zumindest die Konstellation des vorliegenden Einzelfalls, in dem die Indizwirkung der Rechnung und des vorgerichtlichen Gutachtens eingeschränkt ist, ist klärungsbedürftig. Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin Eigentümerin des Pkw, amtliches Kennzeichen: „PKW-1“. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Pkw. Am XX.05.2020 ereignete sich in „Stadt-1“ ein Verkehrsunfall zwischen den oben genannten Fahrzeugen, für den die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftet. Die Klägerin beauftragte zur Bezifferung der durch den Verkehrsunfall an ihrem Pkw entstandenen Schäden vorgerichtlich das Gutachten des Gutachters „Name-2“ vom 08.05.2020 (Bl. 7 ff. d.A.), das Reparaturkosten von 2.170,26 € netto auswies. Auf der Grundlage des Gutachtens beauftragte die Klägerin die „GmbH-1“ mit der Reparatur ihres Pkw. Diese reparierte das Klägerfahrzeug und berechnete der Klägerin dafür mit Rechnung vom 15.05.2020 (Bl. 16 ff. d.A.) insgesamt 2.351,32 € netto. Die Beklagte zahlte an die „GmbH-1“ gemäß Abrechnungsschreiben vom 04.06.2020 (Bl. 18 d.A.) auf die Reparaturkosten 2.235,42 €, wobei sie die Kosten für eine Probefahrt (54,90 €), Entsorgungskosten (20,00 €) und Desinfektionskosten (41,00 €) in Abzug brachte. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse auch die weiteren Positionen über insgesamt 115,90 € umfassend zahlen. Sie behauptet, sämtliche in der Rechnung der „GmbH-1“ vom 15.05.2020 abgerechneten Reparaturmaßnahmen und Kosten seien angefallen und zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des klägerischen Pkw erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma „GmbH-1“ ausstehende Reparaturkosten in Höhe von 115,90 € zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Firma „GmbH-1“ aus der Reparaturrechnung vom 15.05.2020 (Rechnungsnummer: „0“). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die begehrten weiteren Positionen nicht zu. Die Beklagte behauptet, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Klägerfahrzeuges erforderlichen Kosten beliefen sich lediglich auf den regulierten Betrag. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen „Name-3“ vom 01.02.2021, Bl. 86 ff. d.A.