Urteil
39 C 192/18
AG Hanau 39. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2019:0529.39C192.18.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 20.02.2019 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem Kläger gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 20.02.2019 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem Kläger gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Prozess war nach zulässigem Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil fortzusetzen, § 342 ZPO. Der gemäß § 338 ZPO statthafte Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die zulässige Klage ist begründet. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten. Der Kläger kann von der Beklagten in der Hauptsache die Zahlung von Vergütung von 846,30 € für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 18.12.2018 aufgrund des Vertrages von Dezember 2016 verlangen, §§ 535, 611 BGB. i.V.m. dem Vertrag. Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, die Vorhaltung der geschuldeten Leistung durch den Kläger und die Höhe der Vergütung sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Hauptforderung ist insgesamt zur Zahlung fällig, schon weil inzwischen die reguläre Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Die Gesamtfälligkeit trat aufgrund Ziff. 9, 11 des Vertrages am 02.11.2017 ein. Der Vertrag ist nicht vorzeitig durch die Kündigung der Beklagten von September 2017 beendet worden. Diese Kündigung beendete den Vertrag erst zum regulären Vertragsende zum 18.12.2018. Die Kündigung ist zwar formell wirksam, die Beklagte hat indes auch nach der Rüge des Klägers einen außerordentlichen Kündigungsgrund nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Dem berechtigten Interesse des Betreibers eines Fitness-Studios, einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern, ist bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse des Betreibers, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von den Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden. Außerdem ist es dem Betreiber unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10, zitiert nach juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund durfte sich die Beklagte bei der Erklärung der Kündigung auf das ärztliche Attest vom 11.09.2017 stützen, das ausführte, sie „sollte auf Grund einer akuten Erkrankung keinen Kraftsport betreiben und auch kein Fitnessstudio besuchen, um eine Gesundung zu ermöglichen und eine Verschlechterung zu vermeiden“. Nachdem sich der Kläger entschieden hatte, der Kündigung zu widersprechen und ein gerichtliches Verfahren über die restliche Vergütung anzustrengen, oblag es der Beklagten, zu dem Kündigungsgrund detailliert vorzutragen. Dies hätte erfordert, zu der Erkrankung selbst, den konkreten Auswirkungen auf das Leistungsangebot des Klägers und zu der Dauer der Erkrankung und der krankheitsbedingten Auswirkungen vorzutragen. Die Beklagte hat entsprechenden Vortrag auch dem entsprechenden Hinweis des Klägers in dem Schreiben vom 01.10.2018, der Beklagten zugestellt am 20.10.2018, nicht gehalten. Eine Beweisaufnahme über die Erkrankung der Beklagten, insbesondere durch die Vernehmung des behandelten Arztes als Zeugen, hatte zu unterbleiben, weil eine solche Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung dargestellt hätte. Unabhängig davon berechtigten die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten die Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung gemäß §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10, zitiert nach juris, Rn. 9). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Dem Nutzer kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein. Im Übrigen hat der BGH bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen kann, den Kunden unangemessen benachteiligen (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10, zitiert nach juris, Rn. 31). Vor diesem rechtlichen Hintergrund berechtigten die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten diese nicht zur außerordentlichen Kündigung. Einer Beweisaufnahme über das Vorliegen dieser streitigen Tatsachen bedurfte es auch deswegen nicht. Die gesundheitliche Situation eines Nutzers eines Fitnessstudios ist ein Umstand, der in der Risikosphäre des Kunden und damit bei der Beklagten liegt und dem Einfluss des Klägers entzogen ist. Im vorliegenden Einzelfall liegt keine Ausnahmesituation vor, die gleichwohl zur Kündigung berechtigt. Die Beklagte sollte nach dem Inhalt des ärztlichen Attestes vom 11.09.2017 keinen Kraftsport betreiben und kein Fitnessstudio besuchen. Hieraus ergibt sich, auch weil auf eine akute Erkrankung und keinen Dauerzustand abgestellt wird, nicht, dass die gesamte restliche Vertragslaufzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beenden konnte, betroffen ist. Auch folgt aus dem Attest nicht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers umfassend nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Attest schloss zwar Kraftsport aus, das Angebot des Klägers ging aber weit über bloßen Kraftsport hinaus. Die Aussage des Attestes, es solle kein Fitnessstudio besucht werden, hat keinen in der Sache prüffähigen Gehalt, weil hieraus nicht ersichtlich ist, welche konkreten Aktivitäten gemeint sind. Der Vertrag zwischen den Parteien beinhaltete unter anderem die Benutzung der Trainingsanlage, der Wellnessanlage, des Schwimmbades sowie eine Getränkeflatrate und das Zusatzmodul „D“. Ein vollständiger Ausschluss dieses Angebotes ist aus dem Attest und dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Zudem eröffnete der Vertrag der Beklagten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei attestierter Krankheit vorübergehend auszusetzen. Die Gesamtschau dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit das Interesse der Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung überwiegt. Der Beklagten war der beantragte Schriftsatznachlass, um vorzutragen, welches Krankheitsbild dem Attest und der ärztlichen Einschätzung zu Grunde gelegen hat, nicht zu gewähren. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat auf die Notwendigkeit zu entsprechendem Vortrag bereits vorterminlich ausführlich hingewiesen. Die Beklagte hatte zu weiterem Vortrag nach Zugang des klägerischen Schreibens über 6 Monate Zeit. Der Anspruch auf die hinsichtlich der Hauptforderung zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Weiterhin kann der Kläger aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB von der Beklagten die Zahlung von Mahnkosten von 2,50 €, Auskunftskosten von 8,00 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 124,00 € verlangen. Die Beklagte befand sich bei Anfall dieser Kosten bereits aufgrund der gescheiterten Lastschriften in Verzug. Bei Einschaltung der Klägervertreter befand sie sich auch wegen der Vorfälligkeitsklausel und der rückständigen zwei Monatsbeiträge mit der gesamten hiesigen Hauptforderung in Verzug. Wegen der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Rechtsanwaltskosten bereits gezahlt hat. Durch die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten, die spätestens in dem Klageabweisungsantrag zu sehen ist, hat sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 250 Rn. 2). Die angesetzten Rücklastschriftkosten von 8,00 € hat die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Wer einen Gläubiger zum Lastschrifteinzug ermächtigt, hat dafür zu sorgen, dass diesem kein Schaden durch gescheiterte Lastschriften entsteht. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios. Der Kläger betreibt die Fitness- und Freizeitanlage „X“ in „Ort1“. Zwischen den Parteien kam im Dezember 2016 ein Vertrag über eine Mitgliedschaft der Beklagten vom 19.12.2016 bis zum 18.12.2018 zustande, wegen dessen Inhalt auf Bl. 17 ff. d.A. verwiesen wird. Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 18.12.2018 in Höhe von insgesamt 846,30 €. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 29.09.2017 kündigte die Beklagte den Vertrag wegen gesundheitlicher Probleme fristlos und legte das ärztliche Attest vom 11.09.2017 (Bl. 50 d.A.) vor. Mit Schreiben vom 06.10.2017 (Bl. 38 d.A.) widersprach der Kläger der außerordentlichen Kündigung, erklärte, diese als ordentliche Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende zu behandeln, und bot eine Ruhezeit der Mitgliedschaft von bis zu 6 Monaten an. Es kam zu Bankrücklastschriften, durch die dem Kläger Kosten von 8,00 € entstanden. Der Kläger mahnte die Beklagte mehrfach zur Zahlung und beauftragte eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, für die ihm Kosten von 8,00 € entstanden. Der Kläger beauftragte im Dezember 2017 die Klägervertreter mit der vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung, die die Beklagte zur Zahlung aufforderten. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten die Begleichung der streitgegenständlichen Vergütung verlangen. Das Vertragsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten mangels Kündigungsgrundes nicht außerordentlich, sondern ordentlich zum 18.12.2018 beendet worden. Aus den Darlegungen der Beklagten ergebe sich, deren Richtigkeit unterstellt, kein Kündigungsgrund. Der Vortrag der Beklagten zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes sei zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Gleiches gelte für den Inhalt des ärztlichen Attestes. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 846,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.05.2018 sowie vorgerichtliche Nebenkosten von 142,50 Euro zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 02.03.2019 zugestellt worden. Mit am 05.03.2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat sie gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.02.2019 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.02.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde dem Kläger keine weitere Zahlung, weil das Vertragsverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung im September 2017 beendet gewesen sei. Ein wichtiger Grund sei durch das ärztliche Attest nachgewiesen, weitere Ausführungen oder Nachweise könne der Kläger nicht verlangen. Die Beklagte behauptet, sie sei aus gesundheitlichen und damit medizinischen Gründen in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, Fitnesssport zu betreiben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.