Urteil
38 C 55/19 (18)
AG Hanau 38. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0316.38C55.19.18.00
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Leitsätze
1.
Auf unübersichtlichen Grundstücksausfahrten oder wenn eine stehende Kolonne eine Lücke gelassen hat, darf sich der Einfahrende – wie im Falle des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO – bis zur Erlangung eines Überblicks in die Fahrbahn vorsichtig hineintasten, zumal er da-rauf vertrauen darf, dass der Bevorrechtigte mit einer der Sichtweite angepassten Ge-schwindigkeit fährt. Hineintasten bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Über-sichtspunkt mit der Möglichkeit, jederzeit anzuhalten
2.
Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ers-ten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Be-wegung befindet, denn der Einfahrvorgang ist erst beendet, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Da vom Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug regelmäßig zurück.
3.
Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 S. 1 StVO den Benut-zern der gesamten öffentlichen Fahrbahn zu. Der Einfahrende muss daher auch in ei-nem gewissen Maße mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Benutzung der linken Fahrbahnseite, einer Busfahrspur oder einer Sperrfläche zum Überholen. In diesen Fällen kann jedoch eine Mithaftung des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges bestehen.
4.
Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine Lücke handelt es sich um ein außerorden-tliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbei-fahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. D. K1 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D. K1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht d. B1/B2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf unübersichtlichen Grundstücksausfahrten oder wenn eine stehende Kolonne eine Lücke gelassen hat, darf sich der Einfahrende – wie im Falle des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO – bis zur Erlangung eines Überblicks in die Fahrbahn vorsichtig hineintasten, zumal er da-rauf vertrauen darf, dass der Bevorrechtigte mit einer der Sichtweite angepassten Ge-schwindigkeit fährt. Hineintasten bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Über-sichtspunkt mit der Möglichkeit, jederzeit anzuhalten 2. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ers-ten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Be-wegung befindet, denn der Einfahrvorgang ist erst beendet, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Da vom Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug regelmäßig zurück. 3. Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 S. 1 StVO den Benut-zern der gesamten öffentlichen Fahrbahn zu. Der Einfahrende muss daher auch in ei-nem gewissen Maße mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Benutzung der linken Fahrbahnseite, einer Busfahrspur oder einer Sperrfläche zum Überholen. In diesen Fällen kann jedoch eine Mithaftung des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges bestehen. 4. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine Lücke handelt es sich um ein außerorden-tliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbei-fahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. D. K1 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D. K1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht d. B1/B2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. D. K1 hat gegen d. B1/B2 als Gesamtschuldner keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 3.538,08 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 StVG, § 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 421 BGB, § 115 Abs. 1 VVG. Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung d. K1 in Höhe von 75 %. D. B1/B2 trifft entsprechend eine Haftungsanteil von 25 %. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt nach § 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung dürfen zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende (also unstreitige oder bewiesene) und unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. Hentschel/König, § 17 StVG, Rn.4). Gemäß § 10 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 S. 1 StVO den Benutzern der gesamten öffentlichen Fahrbahn zu (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 2). Unter den Schutzbereich des § 10 StVO fällt allerdings derjenige nicht, der eine Straße entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzt (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 2, m.w.N.). Die Pflichten gegenüber dem fließenden Verkehr sind weitgehend die gleichen wie diejenigen des Wartepflichtigen gegenüber dem Vorfahrtberechtigten an einer Straßenkreuzung (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 9, m.w.N.). Unterschiede können sich daraus ergeben, dass ein Teilnehmer am fließenden Verkehr mit einem Auftauchen eines Fahrzeugs von der Seite her aus einem Grundstück o.ä. weniger rechnet, als aus einer einmündenden Straße (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 9, m.w.N.). Auf unübersichtlichen Grundstücksausfahrten oder wenn eine stehende Kolonne eine Lücke gelassen hat, darf sich der Einfahrende – wie im Falle des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO – bis zur Erlangung eines Überblicks in die Fahrbahn vorsichtig hineintasten, zumal er darauf vertrauen darf, dass der Bevorrechtigte mit einer der Sichtweite angepassten Geschwindigkeit fährt (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 10, m.w.N.). Hineintasten bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, jederzeit anzuhalten (aaO). Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (vgl. u.a. OLG Hamm NJW-RR 2018, 861; OLG München BeckRS 2018, 20377; OLG Karlsruhe r+s 2018, 671; OLG Naumburg NZV 2013, 394; OLG Köln NZV 2012, 540; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Bewegung befindet (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8; OLG Celle NZV 2006, 309), denn der Einfahrvorgang ist erst beendet, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8; OLG Saarbrücken r+s 2018, 37; KG NZV 2003, 30). Da vom Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug regelmäßig zurück (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2018, 315; OLG München vom 18.05.2018, 10 U 3516/17, BeckRS 2018, 20377; KG NJW-RR 2011, 26; OLG Hamm NJW 2010, 3790; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8). Der Einfahrende muss auch in einem gewissen Maße mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen, wie etwas Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZV 1994, 280) oder Benutzung der linken Fahrbahnseite (vgl. BGH NZV 1991, 187; NJW-RR 2012, 157), einer Busfahrspur (vgl. KG NJW-RR 2018, 159) oder einer Sperrfläche (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1993, 6 U 90/93) zum Überholen (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8, m.w.N.). In diesen Fällen kann jedoch eine Mithaftung des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges bestehen. So vermindert sich die Haftung des ein Grundstück verlassenden Verkehrsteilnehmer (oder kann gegebenenfalls sogar ganz entfallen), wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (vgl. KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96, m.w.N.). Allein der Verstoß gegen ein Überholverbot führt allerdings nicht zu einer Mithaftung des fließenden Verkehrs, da Überholverbote nicht dem Schutz der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden dienen (vgl. OLG Hamm (9. Zivilsenat), Urteil vom 04.02.2014, 9 U 149/13; KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO, Rn. 13, § 10 StVO, Rn. 8). Mit der gleichen Begründung gilt dies auch für Verstöße des Überholenden gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Abs. 2, 3 und 4 StVO (vgl. KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96). Eine Erschütterung des gegen d. K1 sprechenden Anscheinsbeweises über die zulasten der B1/B2seite wirkende Betriebsgefahr d. B1/B2fahrzeugs wegen der Benutzung des Mittelstreifens, der keine Fahrspur darstellt, ist d. K1 durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht gelungen. Im Einzelnen: Ausweislich des Sachverständigengutachtens konnte der Vortrag d. K1, sie/er habe sich – sorgfaltspflichtkonform - vorsichtig vorgetastet, nicht bestätigt werden. Der/Die Sachverständige NAME führte insoweit auf Seite 8 seines Gutachtens vom 15.2.2022 (Blatt 87 der Akte) aus, dass unter Berücksichtigung des auf den vorhandenen Fotos zu erkennenden Schadensumfangs der Fahrzeuge für das K1 Fahrzeug von einer relativ niedrigen Geschwindigkeit ausgegangen werden könne, wie etwa beim Abbiegen, eine tastende Fahrweise, d.h. zentimeterweises Vorwärtsbewegen mit Anhalten, sei anhand der Schäden allerdings nicht zu bestätigen. Dem widersprechen auch nicht die Angaben d. K1, d. in ihrer/seiner informatorischen Anhörung am 18.10.2022 (Blatt 123 ff. der Akte) erklärte, dass sie/er zunächst erstmal ein Stück nach vorne auf die Fahrbahn der Nürnberger Straße gefahren sei, um zu schauen, ob ein Fahrzeug komme. Sie/Er habe dazu nach rechts und nach links geschaut. Auf dem Mittelstreifen hätte ja auch ein/eine Fußgänger/in langlaufen können. Als sie/er dann losgefahren sei, sei von links, bevor sie/er irgendetwas habe machen können, dass B1/B2fahrzeug gekommen. Sie/Er sei gerade angefahren, da sei das B1/B2fahrzeug schon in ihrem/seinem Fahrzeug drinnen gewesen. Mit einem Fahrzeug auf dem Mittelstreifen habe sie/er nicht gerechnet, da dies ja keine Spur sei. Da sie/er gerade erst losgefahren sei und nicht schon mehrere Meter gefahren sei, sei dies wie ein Rollen gewesen. Ihr /Sein gesamter Einfahrvorgang habe vielleicht 4 Sekunden gedauert. D. Zeuge/Zeugin NAME konnte keine Angaben zu Details des Ausfahrvorgangs d. K1 machen. Er/Sie erklärte, dass er/sie aus seiner/ihrer Perspektive schon vor der Kollision gesehen habe, wie das K1 Fahrzeug herausfährt. Er/Sie glaube jedoch, dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs dies nicht habe sehen können, da sich dort ein Stau gebildet habe. Zudem gab er/sie an, dass es vom Anfahren d. K1 bis zur Kollision ca. 5 Sekunden gedauert habe. Entsprechend der/die vom Sachverständigen ermittelten Kollisionskonstellation, ebenfalls auf Seite 8 des Gutachtens vom 15.02.2022 (Blatt 87 der Akte), fuhr d. K1 mit ihrem/seinem Fahrzeug gegen die rechte Seite d. B1/B2fahrzeugs. Die Geschwindigkeit d. B1/B2fahrzeugs konnte der/die Sachverständige allein anhand der Streifschäden, ohne weitere Informationen, z.B. zur Lage von Spuren oder den Endstellungen der Fahrzeuge, nicht näher bestimmen. Dahinstehen kann, mit welchem Abstand der/die Fahrer/in d. B1/B2fahrzeugs die stehenden Fahrzeuge überholt hat. D. K1 trägt insofern selbst nicht vor, dass dies mit unzureichendem seitlichen Abstand erfolgt sei, so dass sie/er sich als in den fließenden Verkehr Einfahrende/r nicht ungefährdet bis zum Überblick habe vortasten können. Zulasten d. B1/B2seite ist zunächst zu berücksichtigen, dass der/die Fahrer/in d. B1/B2fahrzeugs unstreitig den baulich von den Fahrspuren abgesetzten Mittelstreifen nutzte. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine weitere Fahrspur. Ausweislich der Feststellungen d. Sachverständigen NAME sind Verkehrszeichen, die den Mittelstreifen als Sonderfahrstreifen für ausschließlich bestimmte Verkehrsarten ausweisen (z.B. Geh-, Reit-, Radweg, Busfahrspur, Straßenbahntrassen etc.) nicht aufgestellt. An den Außenseiten beider Fahrspuren der Nürnberger Straße befinden sich Halteverbotsschilder mit dem Hinweis „auch auf dem Mittelstreifen Feuerwehrzufahrt“ (vgl. Lichtbild, Seite 9 des Gutachtens vom 15.02.2022 (Blatt 88 der Akte). Das Benutzen des Mittelstreifens ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar mit derjenigen einer Sperrfläche, was vorliegend jedenfalls dazu führt, dass die Betriebsgefahr des B1/B2fahrzeugs nicht zurücktritt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1993, 6 U 90/93), auch wenn dieser Mittelstreifen wohl nicht dem Schutz d. K1 beim linksabbiegenden Einfahren in den fließenden Verkehr dienen soll. Jedenfalls stellt die Benutzung aber ein gefahrträchtiges Fahrmanöver auf B1/B2seite dar. Zudem hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs die stehende Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 30-40 km/h überholt hat. Zwar konnte durch d. Sachverständigen NAME – wie oben ausgeführt - eine Geschwindigkeit d. B1/B2fahrzeugs nicht bestimmt werden (vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 15.02.2022, Blatt 89 der Akte). Jedoch gab d. Zeuge/Zeugin Name, der/die den streitgegenständlichen Unfall beobachtete, in seiner/ihrer Vernehmung am 18.10.2022 (Blatt 126 ff. der Akte) an, dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs ca. 40 km/h gefahren sei. Es liegen insofern keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Glaubwürdigkeit d. Zeugen/Zeugin bzw. Glaubhaftigkeit von dessen Angaben sprechen. D. Zeuge/Zeugin machte seine/ihre Angaben frei von Begünstigungs- oder Belastungstendenzen. Auch d. K1 erklärte in ihrer/seinem informatorischen Anhörung vom 18.10.2022 (Blatt 123 ff. der Akte), dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs mit sehr hoher Geschwindigkeit auf dem Mittelstreifen angefahren gekommen sei. Sie/Er könne nicht genau sagen, wie schnell er/sie gefahren sei, meinte aber, es waren bestimmt 50-60 km/h. Zu berücksichtigen war hier allerdings, dass d. K1 d. Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs nach ihren/seinen eigenen Angaben erst durch die Kollision wahrgenommen, so dass deren Angaben zur Geschwindigkeit d. B1/B2fahrzeugs alleine nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichten. Ob die vorstehend festgestellte Geschwindigkeit vorliegend einen (maßgeblichen) Sorgfaltspflichtverstoß d. Fahrers/Fahrerin der B1/B2seite darstellt, der gegenüber d. K1 zu einer (weiteren) Mithaftung führt, konnte jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Es steht zunächst nicht fest, dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs infolge überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit gehabt habe, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen. Dies wird K1seits schon nicht behauptet. Feststeht nach den Feststellungen d. Sachverständigen jedoch, dass sich d. K1 nicht - bis zur Erlangung eines Überblicks in die Fahrbahn - vorsichtig hineingetastet hat. Des Weiteren konnte nicht festgesellt werden, dass es für den/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs erkennbar gewesen ist, dass für die von der Parkfläche in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeuge, hier insbesondere d. K1, eine Lücke gelassen wurde. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob auch die Grundsätze der sog. Lückenfall-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der vorliegenden Fallkonstellation zur Anwendung kommen. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Die Lückenfall-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass der/die vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer/in, der/die an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass sie/er vom Querverkehr benutzt werden (vgl. u.a. BGH, VersR 1969, Seite 756). Nach einer Ansicht gilt diese Rechtsprechung nicht für Grundstücksausfahrten (vgl. u.a. KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96). So führt das KG in vorgenanntem Urteil aus: „Den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten, welche die StVO kennt; er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muß nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat […]. Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muß. Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung.“ Nach anderer Auffassung (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, Az. 7 U 56/18) spreche viel dafür, die - für die Sorgfaltsanforderungen bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonnen entwickelte - Lückenfall-Rechtsprechung jedenfalls dann anzuwenden, soweit es sich um gut sichtbare Grundstücksausfahrten handelt, bei denen mit erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist. Vorliegend kommt eine Anwendung der Lückenfall-Rechtsprechung jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gut sichtbare Grundstücksausfahrt gehandelt haben soll. Vielmehr muss der/die Wartepflichtige, der/die durch eine freigehaltene Lücke nach links einbiegen möchte, regelmäßig auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, Az. 7 U 56/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016, I-1 U 50/15). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der/die Fahrer/in d. B1/B2fahrzeugs seinerseits/ihrerseits verkehrswidrig verhalten hat, denn ein verkehrswidriges Verhalten d. Berechtigten beseitigt seine/ihre Vorfahrt grundsätzlich nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, Az. 7 U 56/18, m.w.N.) Dass der/die Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs gegebenenfalls gegen ein Überholverbot verstoßen hat, führt vorliegend nicht zu einer Erhöhung des Mithaftungsanteils d. B1/B2. Als in den fließenden Verkehr Einfahrende/r musste d. K1 auch mit der etwaigen Nichtbeachtung eines Überholverbotes rechnen (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO, Rn. 8, m.w.N.). Wie oben ausgeführt, führt allein der Verstoß gegen ein Überholverbot auch nicht zu einer Mithaftung des fließenden Verkehrs, da Überholverbote nicht dem Schutz der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden dienen (vgl. OLG Hamm (9. Zivilsenat), Urteil vom 04.02.2014, 9 U 149/13; KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO, Rn. 13, § 10 StVO, Rn. 8). Gleiches gilt für Verstöße des Überholenden gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 5 Abs. 2, 3 und 4 StVO (vgl. KG, Urteil vom 12.02.1998, 12 U 5603/96). Feststellungen zur einem Überholverbot für d. B1/B2fahrzeugs erübrigen sich daher vorliegend. Durch die Regulierung d. B1/B2 in Höhe von 456,97 € wurde d. K1seits geltend gemachte Schadensersatzanspruch vollständig erfüllt; wegen der Zusammensetzung wird Bezug genommen auf das Abrechnungsschreiben d. B. zu 2.) vom 12.07.2019 (Anlage BLD 1, Blatt 54 f. der Akte). Unter Zugrundelegung der vorstehend festgestellten Haftungsquote zulasten d. B1B/2 in Höhe von 25 % hatte d. K1 einen Anspruch auf Schadensersatz wie folgt: Reparaturkosten netto: 1.195,79 € Sachverständigenkosten: 507,06 € Auslagenpauschale: 25,00 € 1.727,85 € x 25 % = 431,96 € Sofern d. K1 behauptet hat, dass durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Reparaturkosten Höhe von 1.262,99 € netto bestehen, hat sie/er für diese Behauptung nach dem substantiierten Einwand d. B1/B2, dass der vordere Stoßfängerträger nicht beschädigt sei, weshalb der aufgeführte Lackieraufwand dieses Bauteils in Höhe von 5,00 AW in Abzug zu bringen so sei und damit nur 1.195,79 € an erforderlichen Reparaturkosten anfallen, auch nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 (Blatt 127 der Akte) nebst mit Beschluss vom 15.11.2022 (Blatt 141 der Akte) eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit keinen (geeigneten) Beweis, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, angeboten. D. K1 hat gegen d. B1/B2 auch keinen Anspruch auf Zahlung einer (anteiligen) Wertminderung, die d. K1 insgesamt mit 200,00 € beziffert hat. D. B1/B2 haben das Entstehen einer solchen bestritten. Auch auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 (Blatt 123 der Akte) und eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme mit Beschluss vom 15.11.2022 (Blatt 141 der Akte) ist ein (geeignetes) Beweisangebot, wie etwa die Einholung eines sachverständigen Gutachtens, nicht erfolgt. Schließlich steht d. K1 kein (weiterer) Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 421 BGB, § 115 Abs. 1 VVG zu. Auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 13.07.2022 (Blatt 102 der Akte), dass substantiierter Vortrag zu der behaupteten Verletzung d. K1 im Halsbereich sowie zu einer Arbeitsunfähigkeit fehlen, ist ausreichend substantiierter Vortrag d. K1 insofern auch mit Schriftsatz vom 08.11.2022 (Blatt 137 ff. der Akte) nicht erfolgt. Anhand des darin enthaltenen Vortrags, d. K1 habe eine HWS-Distorsion des Schweregrades I erlitten, welche bei d. K1 HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur sowie geringe Bewegungseinschränkung ausgelöst habe, ist eine Bemessung eine Schmerzensgeldbetrages nicht möglich, da jegliche Angaben insbesondere zur Dauer und Intensität/Ausmaß dieser vorgetragenen Bewegungsbeeinträchtigungen vollständig fehlen. Soweit mit vorgenanntem Schriftsatz der Arztbericht vom 15.11.2018 (Blatt 138 der Akte) nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Blatt 139 der Akte) vorgelegt werden, so ergeben sich auch hieraus solche notwendigen Angaben nicht. Hierin wird dokumentiert, dass d. K1 Schmerzen der HWS in den linken armziehend beklagte. Ob dieser Zustand angehalten oder gegebenenfalls am nächsten Tag bereits abgeklungen war, kann das Gericht anhand des Vortrags der K1seite nicht beurteilen. Jedenfalls kann daher kein höherer Schmerzensgeldbetrag als von d. B1/B2 außergerichtlich angenommen festgestellt werden. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. 3. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. D. K1 verlangt von d. B1/B2 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 15.11.2018 in Hanau ereignet hat. D. K1 ist Eigentümer/in des Fahrzeugs VW Golf VII mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XX. D. B zu 1.) ist Halter/in des Fahrzeugs Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, welches bei d. B. zu 2.) haftpflichtversichert ist. Am 15.11.2018 gegen 17:45 Uhr fuhr d. K1 vom Parkhaus kommend auf die Nürnberger Straße in Hanau und wollte nach links auf diese abbiegen. Aufgrund einer roten Ampel standen die Fahrzeuge auf der Nürnberger Straße in Fahrtrichtung Kurt-Blaum-Platz im Stau. Ein/e Fahrer/in eines sich im vorgenannten Stau befindlichen Fahrzeugs hielt an, um d. K1 das Einbiegen nach links auf die Nürnberger Straße zu ermöglichen. Zwischen den zwei Fahrspuren der Nürnberger Straße, einerseits in Richtung Kurt-Blaum-Platz, andererseits in die Gegenrichtung, befindet sich ein gepflasteter Mittelstreifen. D. Fahrer/in d. B1fahrzeugs befuhr diesen Mittelstreifen in Richtung Kurt-Blaum-Platz und überholte so die im vorgenannten Stau stehenden Fahrzeugen. Es kam sodann zur Kollision mit dem nach links auf die Nürnberger Straße abbiegenden K1fahrzeug. D. B1fahrzeug traf das K1fahrzeug an der vorderen Stoßstange. D. K1 beauftragte den/die Sachverständige/n mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten vom 19.11.2018 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.262,99 €, mithin 1.502,26 € brutto, sowie eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € aus; insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 19.11.2018 (Blatt 112 ff. der Akte). Der/Die Sachverständige berechnete d. K1 für die Erstellung des Gutachtens 507,06 €. Unter dem 23.11.2018 ließ d. B zu 2.) einen Prüfbericht hinsichtlich d. K1seits geltend gemachten Reparaturkosten nebst Wertminderung erstellen, der mit Reparaturkosten in Höhe von 1.195,79 € netto endete; insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage BLD 2 (Blatt 56 ff. der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben d. K1 vom 26.11.2018 an d. B. zu 2.) verlangte diese/dieser unter Fristsetzung bis zum 28.11.2018 Zahlung in Höhe von insgesamt 4.311,02 €, sich zusammensetzend aus 1.502,96 € Brutto-Reparaturkosten, 200,00 € Wertminderung, 25,00 € allgemeine Kostenpauschale, 507,06 € Sachverständigenkosten, 76,00 € (2 Tage à 38,00 €) Nutzungsausfallentschädigung nebst Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.000,00 €; insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 26.11.2018 (Blatt 19 ff. der Akte). Gemäß Abrechnungsschreiben vom 12.07.2019 zahlte d. B. zu 2.) einen Betrag von 456,97 € auf Basis einer Haftungsquote zulasten d. B1/B2 in Höhe von 25 %; insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage BLD 1 (Blatt 54 f. der Akte). D. K1 behauptet, sie/er habe sich vorsichtig vorgetastet, habe jedoch auf der Spur der Nürnberger Straße erneut anhalten müssen, um den Verkehr auf der Nürnberger Straße aus Richtung Kurt-Blaum-Platz passieren zu lassen. An dem Fahrzeug d. K1 seien Instandsetzungskosten in Höhe von 1.502,96 € brutto sowie eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € entstanden. Zudem behauptet d. K1, durch den Unfall eine Verletzung im Halsbereich erlitten zu haben und infolgedessen arbeitsunfähig gewesen zu sein; insofern wird Bezug genommen auf den Arztbericht vom 15.11.2018 (Blatt 138 der Akte) nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Blatt 139 der Akte). Es sei von einer HWS-Distorsion des Schweregrades I auszugehen, welche im Ergebnis bei d. K1 HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur und geringe Bewegungseinschränkungen ausgelöst habe. Auch ein geringer Auffahrunfall reiche aus, um ein solches Krankheitsbild entstehen zu lassen. D. K1 ist der Ansicht, dass ihr/ihm insofern ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zustehe. Zunächst beantragte d. K1, d. B1 und B2 als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an d. K1 4.311,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 (Blatt 147 der Akte) erklärte d. K1 den Rechtsstreit in Höhe von 456,57 € für erledigt. Dieser Teil-Erledigungserklärung widersprach d. B1/B2seite mit Schriftsatz vom 17.01.2023 (Blatt 159 der Akte). D. K1 beantragt nunmehr, d. B1/B2 als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an d. K1 3.538,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 Klagerücknahme erklärt; insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 (Blatt 162 f. der Akte). D. B1/B2 stimmten der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 (Blatt 163 der Akte) zu und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Zudem stellten sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO (vgl. Blatt 163 Akte). D. B1/B2 behaupten, d. K1 sei plötzlich, ohne ordnungsgemäße Umschau in die vom Fahrer/in des B1/B2fahrzeugs befahrene Spur gezogen. Sie/Er sei, ohne auf den Verkehr zu achten, nach links abgebogen und habe dabei die Vorfahrt des B1/B2fahrzeugs missachtet. Schließlich sei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung vorliegend überhaupt nicht geeignet gewesen, unfallbedingte Verletzungen bei d. K1 hervorzurufen. Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben gemäß § 358a ZPO gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2021 (Blatt 60 f. der Akte) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des/der Sachverständigen NAME vom 15.02.2022 (Blatt 80 ff. der Akte). Zudem hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18.10.2022 (Blatt 125 der Akte) durch Vernehmung d. Zeugen/Zeugin; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 (Blatt 125 ff. der Akte). Des Weiteren wurde d. K1 in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 informatorisch angehört; insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 (Blatt 122 ff. der Akte).