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Urteil

33 C 246/13

AG Hanau 33 C 246/13. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2014:0221.33C246.13.00
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Tenor
1. B1 wird verurteilt, an K1 5.000,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat B1 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll- streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. B1 wird verurteilt, an K1 5.000,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat B1 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll- streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. K1 steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 28 Abs. 2, 116 Abs. 1 WG zu. K1 ist zunächst aktivlegitimiert. K1, B1 sowie Halter/in1 des Fahrzeugs waren den Geschädigten aus dem Unfallereignis als Gesamtschuldner verpflichtet. Unstreitig hat die Firma1 die Regulierung des Unfallschadens im Namen K1 vorgenommen, so dass die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB gegeben sind. Soweit B1 einwendet, K1 sei ein erstattungsfähiger Schaden nicht entstanden, da nicht diese, sondern die Firma1 gezahlt habe, übersieht dieser, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, dieser also keinen Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße K1 voraussetzt. Der Ausgleichsanspruch erfordert vielmehr die Befriedigung des Gläubigers durch einen der Gesamtschuldner, wobei nach dem Dafürhalten des Gerichts die Leistung eines von K1 in den Regulierungsprozess einbezogenen Dritten, der Firma1, im Namen K1 der Leistung durch K1 gleichsteht. K1 ist im Innenverhältnis gegenüber der Versicherungsnehmerin und B1 nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, da B1 eine wesentliche vertragliche Obliegenheit schuldhaft verletzt hat. Die den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten treffen insoweit in gleichem Maße auch B1, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat und als mitversicherte Person in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers besteht nicht nur gegen den Versicherungsnehmer, sondern auch gegen den mitversicherten Fahrer. Denn dieser nimmt umgekehrt auch an dem vom Haftpflichtversicherer gewährten Versicherungsschutz teil (BGH, Urteil vom 24.10.2007, Az. IV ZR 30/06). Unstreitig hat sich B1 nach dem Unfall vom Unfallort entfernt. Hierdurch hat B1 seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit schuldhaft und in schwerwiegender Weise verletzt. Durch die Obliegenheitsverletzung B1 ist K1 auch ein erheblicher Nachteil entstanden. B1 hat nichts vorgetragen, was diese tatsächliche Vermutung zu entkräften vermag. Zwar ist unstreitig, dass B1 sich im Nachhinein selbst bei der Polizei gestellt und die Angaben zu seiner Person nachgeholt hat. Indem sich B1 jedoch unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, hat dieser weitere Feststellungen zum Unfallhergang und zu einer möglicherweise unfallerheblichen Alkoholisierung vereitelt und damit die Rechte K1 schuldhaft verkürzt, da eine spätere Blutalkoholuntersuchung aufgrund des zwischenzeitlich stattgefundenen Nachtrunkes keine Aussagekraft über den Unfallzeitpunkt mehr entfalten konnte. Der Regress entspricht der Höhe nach den von K1 im Rahmen der Schadensabwicklung übernommenen Kosten bis zum Regresshöchstbetrag von 5.000,00 €, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unter Verstoß gegen § 142 StGB vorliegt. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, in dem sich B1 aufgrund der Mahnung K1 vom 19.01.2011 spätestens seit dem 21.02.2011 befand. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO Die Parteien streiten über eine Regressverpflichtung aus einem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis. K1 war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KENNK1. Versicherungsnehmer ist Person1. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 K1, Anlage K1, BI. 15 d. A., zugrunde. B1 verursachte am DATUM nach dem Genuss einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Menge Bier mit dem vorbezeichneten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei welchem u.a. zwei am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge beschädigt wurden. Nachdem er den Schaden in Augenschein genommen hatte, entfernte sich B1 von der Unfallstelle, um sich einige Stunden später persönlich bei der Polizei zu stellen. B1 wurde durch das Amtsgericht Hanau -Jugendrichter- mit Urteil vom 29.07.2011 rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Firma1 regulierte daraufhin namens K1 Fremdschäden in Höhe von 11.386,00 €. Mit Schreiben vom 19.01.2012 forderte K1 den B1 erfolglos zur Zahlung auf. K1 behauptet, B1 sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Genusses von 5 Bieren alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille. K1 beantragt, B1 zu verurteilen, an die K1 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen. B1 beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.