Beschluss
32 C 67/23 (12)
AG Hanau 32. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0622.32C67.23.12.00
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Leitsätze
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos ohne Abmahnung kündigen, wenn der Mieter erneut Gegenstände im Treppenhaus abstellt, obwohl er rechtskräftig verurteilt worden ist, dieses zu unterlassen. Dem kann der Mieter auch nicht mit der Argumentation entgegnen, die Gegenstände seien nur „kurzfristig abgestellt“ worden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 22.5.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos ohne Abmahnung kündigen, wenn der Mieter erneut Gegenstände im Treppenhaus abstellt, obwohl er rechtskräftig verurteilt worden ist, dieses zu unterlassen. Dem kann der Mieter auch nicht mit der Argumentation entgegnen, die Gegenstände seien nur „kurzfristig abgestellt“ worden. Der Antrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 22.5.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gem. §§ 114, 115 ZPO gewährt werden kann, liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet. I. Die Beklagte zu 1) ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.10.2022 (30 C 99/22) verurteilt worden, es zu unterlassen, im Anwesen… im Treppenhaus Mülltüten abzustellen oder zwischenzulagern sowie Schuhe und andere Gegenstände abzustellen. Die Klägerin hat unter dem 2.3.2023 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, weil die Beklage zu 1) auch nach Erlass des Urteils erneut Gegenstände (u.a. Schuhe, Mülltüten) abgestellt hat (vgl. Kündigungsschreiben vom 2.3.2023, Bl. 18 R d.A.). Die Beklagten bestreiten die Vorgänge nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten lediglich kurzfristig Schuhe vor der Tür stehen lassen, damit diese abtropfen können (unter Berufung auf OLG Hamm, Beschluss vom 20.4.1988 - 15 W 168 und 169/88, NJW-RR 1988, 1171), auch sei es normal, dass Müllbeutel kurzfristig vor der Tür abgestellt werden, etwa zum Reinigen der Wohnung. Zudem datierten die klägerseits als Anlagen vorgelegten Abmahnungen vor dem Versäumnisurteil. Der Beklagte zu 2) wendet zudem ein, er sei als Lebensgefährte der Beklagten zu 1) ebenfalls in die Wohnung eingezogen, so dass ein „faktisches Mietverhältnis“ entstanden sei. II. Die Räumungsklage ist offensichtlich begründet, das Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) hat demgegenüber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der klägerseits geltend gemachte Kündigungsgrund folgt daraus, dass die Beklagte zu 1) es nicht unterlassen hat, Gegenstände in dem Treppenhaus zu lagern, obwohl ihr dieses durch rechtskräftiges Urteil aufgegeben wurde. Die kündigungsrelevante Pflichtverletzung und Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mietvertragsparteien besteht darin, dass die Beklagte zu 1) sich weigert, einem rechtskräftig titulierten Anspruch der Klägerin nachzukommen. Das stellt einen eigenständigen und für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses auch ausreichenden Kündigungsgrund gem. § 543 Abs. 1 BGB dar. Denn dem Vermieter ist es nicht zumuten, das Mietverhältnis mit einem Mieter fortzusetzen, der die Befolgung rechtskräftig titulierter Pflichten verweigert (BGH, Versäumnisurt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536; LG Berlin Urt. v. 3.2.2015 – 63 S 230/14, BeckRS 2015, 8083; LG Berlin Urt. v. 14.8.2013 – 65 S 327/12, BeckRS 2015, 6158; AG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2009 – 33 C 4733/08 - 28 –, juris; AG Löbau v. 1. 2. 1996 7 C 942/95, DWW 1994, 134; Fleindl in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl. 2019, Kap. IV Rn. 346; Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 543 Rn. 138 und 83; Blank/Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 7. Aufl. 2023, BGB § 543 Rn. 43 und 28 – es sei denn, der Mieter ist wirtschaftlich nicht zur Erfüllung des titulierten Anspruchs in der Lage; Rave GE 2013, 244; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.4.2016 – VIII ZR 39/15, NZM 2016, 550 [551] – Beharrlichen Leugnen eines gerichtlich festgestellt fehlerhaftes Nutzerverhalten als eigenständiger Kündigungsgrund; ebenso Häublein in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 573 Rn. 69). Ebenso ist die allgemeine ernsthafte und endgültige Verweigerung des Mieters, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, geeignet, die fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB zu begründen (BGH Beschl. v. 5.10.2010 – VIII ZR 221/09, BeckRS 2010, 30934 = WuM 2011, 13; Mehle in Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer Beck`scher Online Großkommentar, § 543 Rn. 94; BeckOK BGB/Wiederhold, BGB § 543 Rn. 58), was durch die Nichtbefolgung sogar titulierter Ansprüche offenbar wird, zumal die Beklagte zu 1) ihre Pflicht zur Unterlassung des Abstellens von Gegenständen im Hausflur aus dem Versäumnisurteil weiterhin leugnet. Auf die Art oder Schwere der Pflichtverletzung selbst kommt es daher nicht an. Dem kann die Beklagte zu 1) auch nicht mit der Argumentation begegnen, dass ihr das Recht zustehe, die Gegenstände zeitweise dort abzustellen. Selbst den Vortrag als wahr unterstellt, dass die Verbringung der Gegenstände in das Treppenaus jeweils nur zu diesem Zweck erfolgt sei, bedarf es einer Entscheidung dieser Frage im Grundsatz und, sollte man dieser Auffassung überhaupt folgen, im jeweiligen Einzelfall nicht. Denn die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, Gegenstände wie Schuhe oder Müllbeutel im Treppenhaus „abzustellen“. Damit ist das Pflichtenverhältnis zwischen den Parteien rechtskräftig ausgestaltet worden. Der Kündigungsgrund besteht in dem Verstoß gegen die titulierte Pflicht. Diese bedarf auch keiner weiteren Abmahnung mehr, weil eine solche vorliegend keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Wenn die Beklagte zu 1) schon gerichtlich titulierten Pflichten nicht nachkommt, ist nicht zu erwarten, dass sie das im Fall einer Abmahnung durch die Klägerin tun würde, zumal sie in der Sache selbst bereits abgemahnt wurde. Die Rückgabepflicht des Beklagten zu 2) folgt aus § 546 Abs. 2 BGB. Er ist hingegen nicht Partei des Mietvertrags, so dass auch nicht ihm gegenüber die Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen. Der schlichte Zuzug des Lebenspartners in die Wohnung des Mieters ist eine allgemein zulässige und zu genehmigende Gebrauchsüberlassung an Dritte iSd § 553 BGB ein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt jedoch nicht hierdurch, sondern bedarf einer dreiseitigen schuldrechtlichen Abrede, die nicht, auch nicht konkludent, ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.