Urteil
32 C 172/22
AG Hanau 32. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0505.32C172.22.00
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Leitsätze
Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an.
Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien.
Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so die Beklagten nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an. Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien. Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so die Beklagten nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückgabe der Garage gem. § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 31.7.2022 nicht wirksam beendet worden ist. Bei den am 16.8.2018 zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Mietverträgen handelt es sich um einheitlichen Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung und der Garage, welches nur gemeinsam unter den Voraussetzungen der wohnraummietrechtlichen Kündigungsvorschriften gekündet werden kann. Das ergibt einerseits aus dem zeitgleichen Abschluss beider Verträge und andererseits daraus, dass jedenfalls die Beklagte hierbei einen erkennbaren „Verknüpfungswillen“ in Bezug auf beide Verträge hatten. Dem steht die klägerseits angeführte Entscheidung BGH Beschl. v. 14.12.2021 – VIII ZR 95/20, BeckRS 2021, 46543 = ZMR 2022, 625 nicht entgegen. Zwar bestätigt der Senat zunächst insoweit die klägerische Auffassung, dass bei der Würdigung des – letztlich allein maßgeblichen – Parteiwillens eine Aufteilung der Verträge in verschiedene Urkunden zunächst für separate Verträge spricht. Dabei ist jedoch bereits festzustellen, dass der VIII. Zivilsenat des BGH mit dieser Ansicht von der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofs abweicht und diese nicht, jedenfalls nicht überzeugend begründet. Denn maßgeblich für die Frage, ob Vereinbarungen zweier Parteien in getrennten Urkunden einheitlich zu behandeln bzw. voneinander abhängig sind, ist der objektiv festzustellenden „Verknüpfungswille“, wobei es bereits ausreicht, dass dieser bei lediglich einer der beiden Parteien vorliegt. Bereits dieser widerlegt die durch Verwendung getrennter Urkunden begründete Vermutung getrennter Rechtsgeschäfte (statt vieler BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – IX ZR 76/99, NJW-RR 2003, 1565; BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 306/86, NJW 1988, 132; LAG Hessen Urt. v. 2.7.2020 – 11 Sa 875/19, BeckRS 2020, 46607; MüKoBGB/Ruhwinkel, 9. Aufl. 2022, BGB § 311b Rn. 58 f.) und ist jedenfalls auf Seiten des Mieters zweifelsohne bei gemeinsamer Anmietung einer Wohnung und einer Garage anzunehmen. Das kann und wird sich auch in der Regel anders darstellen, wenn Wohnraum- und Garagenmietvertrag in entsprechenden zeitlichen Abständen geschlossen wurden, weil der Mieter hier durch die Anmietung zunächst nur eines Objekts zu erkennen gibt, dass für ihn die Verknüpfung keine ausreichende Relevanz hat. Auf die Frage, ob die Garage sich auf demselben oder einem anderen Grundstück befindet, worauf der VIII. Zivilsenat des BGH abstellt, kommt es hingegen nicht an. Es ist auch weder ersichtlich noch begründet, weshalb sich diese Frage anders darstellen sollte, nur, weil die von dem Vermieter zur Anmietung angebotenen Parkplätze etwas weiter entfernt sind. Dass und warum sich die Relevanz der Verwendung dieses Parkplatzes für die Anmietung und Nutzung der Wohnung nur deshalb anders darstellen solle, weil er ggf. ein paar Minuten länger benötigt, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen, ist nicht nachvollziehbar und praxisfern. Der VIII. Zivilsenat des BGH verweist insoweit in früheren Entscheidungen (zB BGH, Urt. v. 12. 10. 2011 − VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) ohne eigene Auseinandersetzung mit der Thematik auf ältere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vor der Mietrechtsreform (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 30-03-1983 - 3 REMiet 1/83, NJW 1983, 1499; BayObLG, Beschluß vom 12-12-1990 - RE Miet 2/90, NJW-RR 1991, 651). Diese Entscheidungen, denen jedoch jeweils zeitlich getrennte Vertragsschlüsse zugrunde lagen (im Fall des BayObLG 18 Jahre!), begründen jedoch die Annahme des Willens zumindest nur einer Partei zur Einheitlichkeit getrennter Vertragsurkunden, was wie erörtert für die Verbindung ausreichend ist, ebenso wenig Bezugnahme auf die tatsächlichen Interessen der Vertragspartner bei Vertragsschluss, sondern stellen leidglich auf die Lage beider Objekte und den Begriff des „Anwesens“ ab. Der Grund für dessen Verwendung wird zwar in der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht näher beleuchtet, wohl aber derjenigen des BayObLG. Dieses stellt auf den Rechtsgedanken des § 571 BGB aF (jetzt § 566 BGB) ab, da einheitliche Mietverhältnisse bei Veräußerung nur eines Teils der Liegenschaft bzw. dieser an mehrere Vermieter nicht aufgespalten werden. Über die Gleichsetzung des Begriffs „Anwesen“ mit demjenigen des „Grundstücks“ iSd § 571 BGB aF konstatiert das Gericht sodann die Vermutung für ein einheitliches Mietverhältnis in dem Fall, dass diese aufgrund ihrer Lage bei einer Veräußerung nicht aufgespalten würden. Hierin liegt bis heute die Grundlage der Rechtsprechung zur separaten Kündigung einer mit der Wohnung angemieteten Garage. Dieser Auffassung vermag sich das Amtsgericht aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht anzuschließen. Der insbesondere räumliche Anwendungsbereich des (jetzt) § 566 BGB aus Mieterschutzgründen ist eine gesetzgeberische Entscheidung und steht in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Willen der Parteien hinsichtlich zwischen ihnen geschlossenen Verträgen bei deren Abschluss. Allein auf diesen stellt jedoch der für die Frage der Vertragseinheitlichkeit maßgebliche „Verknüpfungswille“ ab. Zudem thematisiert der VIII. Zivilsenat des BGH nicht, wie es sich auswirkt, dass es sich bei beiden Verträgen in aller Regel um vermieterseits gestellte Formularverträge handelt, wofür auch hier bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht (vgl. Artz/Börstinghaus AGB in der Wohnraummiete 1. Aufl. 2019 A Rn. 135 f.; Zehelein in Beck'scher Online-Kommentar BGB; Hrsg: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, § 535 Rn. 236 f. jew. mwN). In diesem Fall ist ein Rückschluss auf den Willen des Vertragspartners hinsichtlich des Inhalts der Formularklauseln sowie eine hieran orientierte Vertragsauslegung gem. §157 BGB gerade nicht möglich (statt vieler BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17, NJW 2018, 2117; Fervers in Schmidt-Futterer Mietrecht, 15. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu § 535 BGB Rn. 219; Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprèe/Stellmann Geschäftsraummiete 5. Aufl. 2023 § 7 Rn. 86). Das gilt ebenso, wenn der Verwender die von ihm gestellten Klauseln auf mehrere Urkunden aufteilt. In diesem Fall scheidet eine Vermutung hinsichtlich eines Parteiwillens, der sich aus der Verwendung mehrerer Vertragsurkunden ergibt, ebenso aus. Der Vertragspartner steht hier nicht anders, als bei der Stellung von Formularklauseln selbst. Er hat lediglich die Entscheidungsmöglichkeit, die Verwendung beider gestellter Urkunden zu akzeptieren oder von dem Vertragsschluss abzusehen, was den Kerngehalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausmacht („take ist or leave ist“, bzw. „friss oder stirb“, erhellend Kappus in Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Partnervermittlungsvertrag Werkstand: 48. EL März 2022 Rn. 17, mwN), so diese nicht ausnahmsweise unter den extremst hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatsächlich iSd § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurden (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 22.10.2015 – VII ZR 58/14 - „bring or pay II“, NZM 2016, 408 mAnm Kappus; eingehend Zehelein in Beck'scher Online-Kommentar BGB; Hrsg: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB § 535 Rn. 241 ff.; Kappus, Der „steinige Weg“ des AGB-Verwenders zur Individualvereinbarung, NJW 2016, 33). Derartiges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aber auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH und der von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung vom 14.12.2021 steht die Vermutung eines Willens der Parteien zu getrennten Vertragsverhältnissen bei Verwendung mehrerer Urkunden unter dem Vorbehalt, dass sich aus den konkreten Umständen nicht ein anderes ergibt, was ausweislich des 2. Leitsatzes dann anzunehmen ist, wenn sich beide Objekte auf demselben Grundstück befinden. Das ist vorliegend der Fall. Zwar kann auch diese Annahme wiederum durch abweichender Umstände widerlegt werden. Solche sind jedoch ersichtlich. Die Tatsache, dass die Verträge nicht aufeinander verweisen, kann das schon per se nicht begründen, weil eben dies aufgrund der Lage der Objekte auf einem Grundstück anders zu werten ist, was die Vermutungswirkung getrennter Verträge gerade überwindet, die bei wechselseitiger Bezugnahme überhaupt nicht bestünde. Auch die Reglung in den § 4 des Garagenmietvertrags führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Wirksamkeit der dortigen Klauseln zur Kündigungsmöglichkeit- und –frist des Vertrags ohne Grund, auf die es hier ankommt, ist davon abhängig, ob es sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt oder nicht, weil sie im ersteren Fall gem. § 573 Abs. 4 BGB unwirksam ist. Umgekehrt begründet sie also nicht die Nichtanwendbarkeit des Wohnraummietrechts, sondern setzt dies voraus. Einen Rückschluss auf den Willen beider Parteien hinsichtlich der Vertragsqualität oder einer Trennung der Verträge kann sie als Formularklausel wiederum nicht begründen. Das gilt ebenso für § 11 des Garagenmietvertrags. Hiernach soll Wohnraummietrecht auf den Garagenmietvertrag auch dann keine Anwendung finden, wenn zwischen den Parteien zugleich ein Wohnraummietvertrag geschlossen wurde. Diese fraglos mit der Zielsetzung einer Umgehung der allgemein bekannten Rechtsprechung zur Einheitlichkeit von Wohnraum- und Garagenmietvertrag gefasste Klausel kann schon deshalb keine Entscheidung über die anzuwendende Rechtsmaterie treffen, weil den Parteien, so Wohnraummietrecht tatsächlich anwendbar ist, die Disposition hierüber schlichtweg entzogen ist. Sie können dann allein abweichende Abreden im Rahmen der (hier jedoch sodann einschlägigen) gesetzlichen Abweichungsverbote zu Lasten des Mieters sowie im Übrigen, bei Verwendung von Formularklauseln, der Klauselkontrolle gem. § 307 ff. BGB treffen. Zudem ist aufgrund der Klauseleigenschaft der Regelung auch hier ein Rückschluss auf den tatsächlichen Willen der Parteien und insbesondere des Vertragspartners des Klauselverwenders in Bezug auf anzuwendendes Rechts bzw. eine Trennung der Verträge nicht möglich. Nichts anderes folgt daher auch aus der Zahlung separater Mieten auf ggf. getrennte Konten. Im Ergebnis folgt somit schon aufgrund des zeitgleichen Abschlusses beider Mietverträge zwischen denselben Parteien, dass es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das aus deren Lokalisierung auf demselben Grundstück. Die Nichtexistenz vertragsinterner wechselseitigen Verweisungen sowie die weiteren Inhalte des Garagenmietvertrags stehen dem insbesondere aufgrund ihrer Klauseleigenschaft, die keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen zulassen, nicht entgegen. Da somit ein einheitliches Vertragsverhältnis vorlag, war die Teilkündigung der Klägerin unwirksam. Auf die Frage, ob, wie die Beklagtenseite vorträgt, bei Vertragsschluss eine Zusammengehörigkeit der Verträge zudem ausdrücklich vereinbart wurde, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt als Vermieterin von den beklagten Mietern die Rückgabe der Mietsache (Garage). Zwischen den Parteien wurde am 16.10.2018 sowohl ein Wohnraummietvertrag als auch ein Mietvertrag über eine Garage auf demselben Grundstück geschlossen. Dabei wurden zwei Vertragsdokumente verwendet. Unter dem 31.7.2022 hat die Klägerin die Kündigung des Garagenmietvertrags erklärt, die Beklagten haben diese nicht herausgegeben. Die Klägerin ist – unter Verweis auf die Entscheidung BGH Beschl. v. 14.12.2021 – VIII ZR 95/20, BeckRS 2021, 46543 = ZMR 2022, 625 - der Auffassung, beide Mietverträge seien rechtlich selbständig, weshalb der Garagenmietvertrag nicht den Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietvertrags unterfalle. Das folge auch daraus, dass die Verträge nicht aufeinander verweisen, bzw. ausweislich §§ 4, 11 Wohnraummietrecht keine Anwendung fände. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Garage links auf dem Grundstück (…) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, bei der Anmietung der Wohnung und der Garage handele sich um ein einheitliches und damit dem Wohnraumietrecht zugehöriges Vertragsverhältnis, welches nur unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und zudem einheitlich gekündigt werden könne.