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Urteil

39 C 56/24

AG Hanau, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2024:0917.39C56.24.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,82 € von dem 09.07.2023 bis zum 13.06.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 134,40 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,82 € von dem 09.07.2023 bis zum 13.06.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 134,40 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Zu entscheiden war in der Sache nur noch, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend erledigt erklärt war, § 91 a ZPO, bzw. die Klägerin die Klage geringfügig zurückgenommen hat, § 269 ZPO. Die zulässige Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 750,82 € gemäß §§ 398 S. 2, 611, 612 Abs. 2, 630a BGB i.V.m. GOZ. Zwischen dem Zedenten (Dr. xxx aus xxx) und dem Beklagten ist ein Dienstvertrag über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung im Mai 2023 zustande gekommen. Der Zedent hat die streitgegenständlichen geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und gegenüber dem Beklagten mit Rechnung vom 25.05.2023 in obiger Höhe abrechnen lassen. Der Zedent hat seine Forderungen mit dem Einverständnis des Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Einwände des Beklagten waren unerheblich. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und bislang sei lediglich ein provisorischer Zahnersatz eingesetzt. Die Rechnung bezieht sich indes auch ausdrücklich nur auf die provisorische Versorgung des Beklagten, die unstreitig ordnungsgemäß erfolgte und zu vergüten ist. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten so versteht, dass der Zedent seine Leistungen mangelhaft erbracht habe, ist dies, soweit die Klägerin den Vergütungsanspruch geltend macht, unerheblich. Ein Vertrag mit einem Zahnarzt auf Heilbehandlung oder Verschönerung des Gebisses ist in der Regel Behandlungsvertrag, auch bei zahnprothetischer Behandlung (Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Einf v § 631 Rn. 29). Das Dienstleistungsrecht kennt keine Gewährleistungsregeln, weil ein Erfolg nicht geschuldet ist. Der Vergütungsanspruch des Behandelnden kann daher wegen einer Schlechtleistung nicht gekürzt werden oder wegfallen. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche des Patienten, wenn die Leistung teilweise oder völlig unbrauchbar ist (Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 630a Rn. 41). Der Zahnarzt schuldet dem Patienten keinen bestimmten Behandlungserfolg, sondern lediglich das Bemühen um einen solchen (OLG Hamm, Urteil v. 02.11.2005, Az. 3 U 290/04, juris). Die Einwendungen der Beklagten waren hiernach im Ergebnis unerheblich. Die ursprüngliche Hauptforderung ist aufgrund der Zahlung des Beklagten während des Rechtsstreits erfüllt worden. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen auf die ursprüngliche Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsungspflicht endete mit der Zahlung seitens des Beklagten am 13.06.2024. Weiterhin kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB aus Verzugsgesichtspunkten von dem Beklagten die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 134,40 € verlangen. Die Einschaltung der Klägervertreter erfolgte nach Verzugseintritt. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat mit den zuletzt gestellten Anträgen vollständig obsiegt. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärt geltenden ursprünglichen Hauptforderung war das klägerische Begehren nach obigen Ausführungen bis zur Zahlung des Beklagten begründet. Der Beklagte hat durch die zunächst ausgebliebene Zahlung trotz Mahnung Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anlass zur Zulassung der Berufung. Das Urteil konnte nach entsprechendem Hinweis und Ablauf aller Stellungnahmefristen im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Verfahren nach § 495a ZPO darf angewendet werden, wenn der Zuständigkeitsstreitwert 600 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Sinkt der Streitwert infolge einer Änderung des Streitgegenstandes unter 600 € oder steigt er infolge einer Klageerweiterung oder einer auswechselnden Klageänderung über 600 €, so wird § 495a ZPO anwendbar oder unanwendbar (Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 495a Rn. 9; Toussaint, in: BeckOK ZPO, 53. Ed. 01.07.2024, § 495a Rn. 1 ff.). Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.