Beschluss
20 XVII 156/20
AG Hanau 20. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2020:0303.20XVII156.20.00
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Tenor
In der Betreuungssache betreffend
„A“
- Betroffene -
wird
Frau „B“ zur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.
Für den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird Rechtsanwalt „C“ zum Ersatzbetreuer bestellt. Er übt das Amt berufsmäßig aus.
Als Aufgabenkreis wird bestimmt:
Sorge für die Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung
Entscheidung über die Unterbringung
Vermögenssorge
Vertretung in postalischen Angelegenheiten
soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt
Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden,
Versicherungen und sonstigen Institutionen
Haus- und Grundstücksangelegenheiten
Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Betroffene zu Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedarf (Einwilligungsvorbehalt):
Einwilligungsvorbehalt:
Vermögenssorge
Das Gericht wird spätestens bis zum 02.03.2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes entscheiden.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
In der Betreuungssache betreffend „A“ - Betroffene - wird Frau „B“ zur Betreuerin bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus. Für den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird Rechtsanwalt „C“ zum Ersatzbetreuer bestellt. Er übt das Amt berufsmäßig aus. Als Aufgabenkreis wird bestimmt: Sorge für die Gesundheit Aufenthaltsbestimmung Entscheidung über die Unterbringung Vermögenssorge Vertretung in postalischen Angelegenheiten soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen Haus- und Grundstücksangelegenheiten Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Betroffene zu Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedarf (Einwilligungsvorbehalt): Einwilligungsvorbehalt: Vermögenssorge Das Gericht wird spätestens bis zum 02.03.2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes entscheiden. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Es ist erforderlich, für Frau „A“ eine Betreuerin mit dem oben beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das folgt aus dem Gutachten vom 30.01.2020 des Herrn „D“, die Ärztin für Psychiatrie ist. Daraus ergibt sich folgende Diagnose: bipolare affektive Störung. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes ist zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betroffenen erforderlich (§ 1903 Abs. 1 BGB), weil sie in der Manie euphorisch. distanzgemindert und nicht kritikfähig und zu unbedachten Geldausgaben neigt. Sie gefährdet dadurch ihre eigene Lebensgrundlage. Die Betroffene ist krankheitsbedingt derzeit nicht in der Lage ihren Willen ausreichend frei zu bilden, insbesondere die Erforderlichkeit der Betreuung zu erkennen. Die Notwendigkeit der Einrichtung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes wird durch die Anhörung der Betroffenen und den persönlichen Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat und die Stellungnahme der Betreuungsbehörde „E“, bestätigt. Die Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuerin unterbreitet. Das Gericht hat Frau „B“ ausgewählt. Sie ist geeignet und bereit, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang zu betreuen. Eine Berufsbetreuerin wurde bestellt, weil ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung stand. Darüber hinaus hat das Gericht für den Fall der Verhinderung der Betreuerin einen Ersatzbetreuer bestellt, weil nur auf diese Weise eine kontinuierliche rechtliche Vertretung der Betroffenen gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrung der Interessen der Betroffenen in diesem Einzelfall nicht erforderlich. Die Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes beruht auf § 295 Abs. 2 FamFG. Dabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt. Die sofortige Wirksamkeit wurde gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet, weil Gefahr im Verzug ist um die Betroffene vor weiteren Vermögensschädigungen zu bewahren.