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Beschluss

31 F 464/15

AG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Ausland genehmigter Unterhaltsvertrag ist als vollstreckungsfähiger Titel abänderbar nach § 239 FamFG. • Ein Ortswechsel des Unterhaltsberechtigten in ein Land mit niedrigerem Preisniveau kann eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB darstellen und eine Anpassung des Unterhalts rechtfertigen. • Zur Anpassung eines in Fremdwährung vereinbarten Unterhaltsbetrags wegen unterschiedlicher Kaufkraft kann der Tatrichter die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus zugrunde legen.
Entscheidungsgründe
Abänderung eines genehmigten schweizerischen Unterhaltsvertrags wegen Kaufkraftdifferenz • Ein im Ausland genehmigter Unterhaltsvertrag ist als vollstreckungsfähiger Titel abänderbar nach § 239 FamFG. • Ein Ortswechsel des Unterhaltsberechtigten in ein Land mit niedrigerem Preisniveau kann eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB darstellen und eine Anpassung des Unterhalts rechtfertigen. • Zur Anpassung eines in Fremdwährung vereinbarten Unterhaltsbetrags wegen unterschiedlicher Kaufkraft kann der Tatrichter die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus zugrunde legen. Der Antragsteller ist Vater des 2005 geborenen Antragsgegners; die Eltern lebten ab 2008 getrennt. Mit Unterhaltsvertrag vom 24.09.2008 verpflichtete sich der Antragsteller, für das 7. bis 12. Lebensjahr monatlich 1.400 CHF an die Kindesmutter zu zahlen; der Vertrag war in der Schweiz geschlossen und genehmigt. Ende Juni 2015 zogen die Kindesmutter und das Kind nach Deutschland zurück. Der Antragsteller begehrte ab Juli 2015 eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bzw. insgesamt eine Kaufkraftbereinigung. Streitpunkt war insbesondere, ob der schweizerische Vertrag vollstreckbar ist und ob wegen des Umzugs eine materiell-rechtliche Änderung der Grundlagen vorliegt, die eine Anpassung rechtfertigt. • Der Unterhaltsvertrag vom 24.09.2008 ist vollstreckungsfähig; die notwendige Genehmigung nach schweizerischem Recht liegt vor, somit ist ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zulässig. • Der Ortswechsel des Unterhaltsberechtigten von der Schweiz nach Deutschland verändert die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB; ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag kann unbillig i.S.v. § 242 BGB sein, sodass eine Anpassung geboten ist. • Die ursprünglichen Grundlagen des Vertrags sind weiterhin zu wahren; eine Umrechnung auf die Düsseldorfer Tabelle wäre unzulässig, weil sie die Vertragsgrundlagen nicht berücksichtigt. • Für die Anpassung ist der ursprünglich in der Vereinbarung genannte Betrag (1.400 CHF) unter Berücksichtigung des niedrigeren Preisniveaus in Deutschland gegenüber der Schweiz zu reduzieren. • Zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds darf der Tatrichter die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus heranziehen; für 2015 ergibt sich ein Faktor von 0,611 (99,8 : 163,3). • Angewandt auf 1.400 CHF führt der Faktor 0,611 zu einem umgerechneten Unterhaltsbetrag von 855,40 €, gerundet 856,00 €, zahlbar seit Juli 2015. Der Einspruch des Antragstellers ist zulässig und teils begründet. Der Unterhaltsvertrag vom 24.09.2008 wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab Juli 2015 an den Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 856,00 € monatlich zu zahlen hat; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Begründend: der Umzug nach Deutschland ändert die Geschäftsgrundlage, die Vertragsgrundlagen sind jedoch zu wahren, sodass eine Kaufkraftbereinigung des ursprünglich in CHF vereinbarten Betrags unter Zugrundelegung der Eurostat-Preisniveaus vorzunehmen ist; dies führt zum festgesetzten Betrag von 856,00 €.