a. Die am 03.07.1996 vor dem Standesbeamten Rev. B in Las Vegas, Nevada, USA unter Heiratsregisternummer C ###### geschlossene Ehe der Beteiligten (von dem Standesbeamten C in I am 07.10.1996 bestätigte Eheschließung), wird geschieden. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Landen Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr. #####/##) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 918,97 Euro monatlich, bezogen auf den 30. 09. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ####### G ###) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,8621 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### G ###) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0034 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Karlsruhe) (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,08 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. 09. 2013, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E Versicherung AG (Vers. Nr. ########/###) findet nicht statt. c. Die weitergehenden Anträge zu den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt werden zurückgewiesen. d. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: Scheidung: 13.905,00 Euro Versorgungsausgleich: 5.562,00 Euro Folgesache Zugewinnausgleich: 3.000,00 Euro Folgesache Ehegattenunterhalt: 3.000,00 Euro Insgesamt: 25.467,00 Euro. Gründe: I. Die Ehegatten schlossen am 03.07.1996 die Ehe. Aus der Ehe gingen die Kinder K, geboren am 00.00.1997 und H, geboren am 00.00.2000, hervor. Am 23.07.1997 schlossen die Ehegatten vor dem Notar Dr. G in I unter der Nummer ### der Urkundenrolle für 1997 einen Ehevertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, dass etwaige Versorgungsanwartschaften außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte bzw. der Altersversorgung im öffentlichen Dienst nach § 1587b Abs. 2 BGB beim Versorgungsausgleich außer Ansatz bleiben und hinsichtlich der sonstigen Anwartschaften ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden sollte. Außerdem verzichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt nach der Scheidung. Für den Fall, dass die Ehefrau den Beruf wegen Kindererziehung ganz aufgeben sollte, verpflichtete sich der Ehemann „zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben für die Dauer von einem Jahr, beginnend mit dem der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monatsersten, eine monatliche Unterhaltsrente von 2.000,-- DM“ zu zahlen. Diese Rente sollte für die Dauer ihrer Laufzeit unveränderlich sein. Die Ehegatten verzichteten gegenseitig auf eine Abänderung nach § 323 ZPO. Den Wert des reinen gemeinsamen Vermögens gaben sie mit 50.000,--DM an. Wegen der Einzelheiten des notariellen Ehevertrages vom 23.07.1997 wird auf die Anlage zur Antragsschrift vom 09.10.2013 (Blatt 6 ff. GA) verwiesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages erzielte der Ehemann ein Einkommen als Rechtsanwalt. Die Ehefrau befand sich in Mutterschutz. Beschäftigt war sie als Angestellte beim Landesarbeitsgericht in X. Ihre Berufstätigkeit nahm sie am 01.02.2010 nach Elternzeit und Sonderurlaub dort wieder auf. Sie arbeitet jetzt in einem Umfang von 32 Wochenstunden mit einem Nettogehalt in Höhe von rund 1.650,00 Euro in 2013 einschließlich Weihnachtsgeld in dem Bereich, in dem sie auch vor der Eheschließung tätig war. Vor der Heirat erzielte sie ein Einkommen aus Vollzteittätigkeit in Höhe von 3.300,00 DM. Während des Sonderurlaubs holte die Ehefrau u.a. ihr Abitur nach. Sie war durchgängig erwerbstätig vor der Geburt des ersten Kindes, zunächst in einer Anwaltskanzlei, danach im Justizministerium, später in einer Arbeitsagentur und sodann auf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts. Während der Ehe begann sie ein Jurastudium, das sie nicht abschloss. Im November 2012 erfolgte die Trennung der Ehegatten. Die Kinder leben in der Obhut der Ehefrau. Der Antragsteller beantragt, die am 03.Juli 1996 vor dem Standesbeamten Rev. B in Las Vegas, Nevada, USA, geschlossen Ehe, Heir.Urk., Clark County Nevada Nr. C ######, die vom Standesbeamten C in I aom 07.10.1996 bestätigt worden ist, zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor. Die Beteiligten leben seit über einem Jahr i.S.d. § 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt. Beide haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie wollten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen. Die Ehe ist mithin i.S.d. § 1565 Absatz 1 BGB gescheitert, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. II. Folgesachen Die Antragsgegnerin erhebt Stufenanträge zum Zugewinn und zum nachehelichen Unterhalt. Sie ist der Auffassung der Ehevertrag vom 23.07.1997 sei sittenwidrig. Der Teilausschluss des Versorgungsausgleichs, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt seien mithin unwirksam. Dazu behauptet die Antragsgegnerin sie sei bei Abschluss des Vertrages gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, irgendetwas zu machen. Sie habe Probleme mit ihren Nieren gehabt und sei vor der anzutretenden Elternzeit bzw. Mutterschutzes bereits krankgeschrieben gewesen. Sie meine, ihr Ehemann habe den Ehevertrag vorbereitet. Dies habe ihr Ehemann später erzählt. Ferner behauptet die Antragsgegnerin, sie habe einen Entwurf nicht erhalten (Beweis: eidliches Zeugnis des Notars a.D. Dr. G, Blatt 147,148 GA). Ihr Ehemann habe sie am Nachmittag des 23.07.1997 vorher angerufen und sie am Nachmittag zu dem Notartermin abgeholt. Der Notar Dr. G habe den Vertrag vorgelesen und lediglich gefragt, ob sie sie mit dem Vertrag einverstanden sei. Ehe sie zögerlich „ja“ gesagt habe, hätte ihr Ehemann eingewandt, dass der Notar ja nicht wisse, was sie noch an Vermögen habe. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnervertreter vom 12.08.2014 nebst Anlagen (Blatt 27 – 86 GA) sowie auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnervertreter vom 18.11.2014 (Blatt 146 ff. GA) verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, a) den Antragsteller zu verpflichten, aa) der Antragsgegnerin über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 03.07.1996, bb) über den Bestand seines Trennungsvermögens vom 15.11.2012 cc) und über den Bestand seines Endvermögens per 26.10.2013 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, welches die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt und dd) dass die Antragsgegnerin bei der Anfertigung des ihr nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird ee) dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragstellers per 03.07.1996, 15.11.2012 und 26.10.2013 ermittelt wird. b) den Antragsteller zu verpflichten, aa) der Antragsgegnerin Auskunft über sein gesamtes Einkommen Januar 2012 bis Dezember 2013 einschließlich zu erteilen und Aufwendungen (Abzüge) zu erklären und zwar durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die der Antragsgegnerin ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs ermöglicht, und zwar zu sämtlichen Einkünften (Einnahmen und Ausgaben) untereilt nach den verschiedenen Einkommensarten u. a. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger und selbständiger Arbeit bb) der Antragsgegnerin Auskunft über sein Vermögen, bezogen auf den 01.09.2014 zu erteilen; c) zur Höhe seiner Einkünfte vorzulegen; aa) die Gehaltsabrechnungen der Rechtsanwaltskammer Hamm für Januar 2012 bis Dezember 2013 einschließlich bb) die Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide jeweils für 2012 und 2013 cc) die Einnahmen-Überschussrechnungen 2012 und 2013 bezüglich seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit dd) die Jahreszinsbescheinigungen für 2012 und 2013 zu seinen Kapitalanlagen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er bestreitet den Sachvortrag der Antragsgegnerin. Er behauptet sie hätten den Notar Dr. G mit Schreiben vom 29.05.1997 gebeten, einen Vertragsentwurf zu fertigen, den dieser auch später zugeleitet habe. Erst Wochen später sei die Beurkundung erfolgt. Jeder einzelne Passus sei vom beurkundeten Notar nochmals erläutert worden. Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Beurkundung schwanger gewesen, aber ohne jegliche Komplikationen. Im Übrigen sei es von beiden Ehegatten von vornherein angestrebt gewesen, eine Doppelverdienerehe zu führen. Es sei geplant gewesen, dass ggfls. nach Mutterschaftsurlaub etc., die Antragsgegnerin auch dann wieder erwerbstätig sein sollte, wenn ein oder mehrere Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages des Antragstellers wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnervertreter vom 29.09.2014 nebst Anlagen (Blatt 112-124 GA) Bezug genommen. III. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, weil ein Zugewinnanspruch und ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über die vereinbarte Regelung hinausgehend nicht bestehen. Der notarielle Vertrag ist nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit wirksam. Die Berufung des Antragstellers auf die vertraglichen Regelungen ist auch nicht unzulässig (§ 242 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt nach Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.02.2004, Aktenzeichen XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 157-165). Erforderlich ist (vielmehr) eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände des Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens In diesem Zusammenhang begegnen dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs und der getroffenen Regelung über den Versorgungsausgleich vorliegend keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit, weil sie nicht den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betreffen (vgl. BVerfG, a.a.O.)). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich, der sich nach seiner Zielrichtung als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstehen lässt (vgl. BVerfG, a.a.O) zu Gunsten der Antragsgegnerin durchgeführt wird. Hierzu wird auf die nachfolgende Berechnung zum Versorgungsausgleich Bezug genommen. Allerdings gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition unterliegt. Vorliegend ist der Betreuungsunterhalt nicht gänzlich ausgeschlossen worden, sondern der Ehefrau im Falle der vollständigen Aufgabe ihres Berufes wegen Kindesbetreuung ein auf ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zeitlich befristeter nachehelicher Unterhalt in Höhe von 2.000,00 DM ohne Abänderungsmöglichkeit zugebilligt worden „zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben.“. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die notarielle Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages im Mutterschutz und hatte einen sicheren Arbeitsplatz beim Landesarbeitsgericht als Vollzeitangestellte mit der Möglichkeit, diesen ggfls. nach Sonderurlaub wieder anzutreten. Die Aufgabe ihres Berufs wegen Kinderbetreuung war zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages eher unwahrscheinlich. Für diesen Fall haben die Ehegatten eine Regelung getroffen, der die gut ausgebildete Antragstellerin bei einem notwendigen Wiedereinstieg in das Berufsleben hinreichend finanziell absicherte, ohne dass Kindeswohlbelange ersichtlich gefährdet waren. Eine Abhängigkeit/erhebliche Unterlegenheit der Antragsgegnerin vom Antragsteller ist weder in wirtschaftlicher Form noch aus anderen Umständen nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin zu ihrer gesundheitlichen Situation im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und zu den Umständen der Beurkundung vermag zu keiner abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages zu führen. Dass sich die Antragsgegnerin in einer „Zwangslage“ befand und /oder sie die Folgen des Vertrages aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht verstehen konnte, lässt sich daraus nämlich nicht entnehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die seinerzeit 32 Jahre alte Antragsgegnerin auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage war, die klar strukturierten und verständlichen vertraglichen Regelungen im einzelnen in der Beurkundungssituation zu erfassen. Dies gilt bei der juristisch vorgebildeten Antragsgegnerin selbst dann, wenn der Notar, wie sie behauptet, diese erstmals im Beurkundungstermin ihr vorgelesen hat. Der Antragsteller ist nach § 242 BGB nicht gehindert, sich auf den vereinbarten Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle). Ein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB steht der Antragsgegnerin auf Grund des Alters der beiden Kinder nicht zu. Es könnte sich vorliegend allenfalls eine Unterhaltspflicht des Antragstellers aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ergeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen und bereits mehr als 2 Jahre vor der Trennung ihre jetzige Teilzeittätigkeit von 32 Stunden wöchentlich beim Landesarbeitsgericht wieder aufgenommen hat, mit der sie nach eigenen Angaben im Jahre 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.650,00 € und damit mehr als bei ihrer damaligen Vollzeittätigkeit vor ihrer Heirat erzielt. Ein „Wiedereinstieg“ in ihren erlernten Beruf war und ist der Antragsgegnerin mithin unter mindestens vergleichbaren Konditionen wie vor der Eheschließung möglich und gelungen. Ehebedingte Erwerbsnachteile sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist dem Antragsteller ebenfalls nicht verwehrt. Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum Kern des Scheidungsfolgenrechts. Er ist vertraglicher Gestaltung in weitem offen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass durch den Versorgungsausgleich hinreichend Teilhabegerechtigkeit hergestellt ist. Der Versorgungsausgleich ist zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen, andererseits aber auch dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs nachgebildet (vgl. BVerfG a.a.O.). Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist vorliegend die Teilhabegerechtigkeit hergestellt. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung: Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1996 Ende der Ehezeit: 30. 09. 2013 Vereinbarungen: Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich notarieller Vertrag vom 23.07.1997, Notar Dr. G in I, Urkundennr. ####1997 ist formell und materiell wirksam. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben. Berufsständische Versorgung 2. Bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Landen Nordrhein-Westfalen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.837,93 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 918,97 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 141.385,95 Euro. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,7241 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,8621 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.748,52 Euro. 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0068 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0034 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18,61 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 5. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Karlsruhe) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 23,92 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,08 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.266,83 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 6. Bei der E Versicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.216,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 1.108,17 Euro. Ein Ausgleich ist durch die notarielle Vereinbarung ausgeschlossen, würde aber auch wegen Geringfügigkeit ausscheiden, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt: Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 0,00 Euro Ausgleichswert: 0 Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, Kapitalwert: 141.385,95 Euro Ausgleichswert (mtl.): 918,97 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 37.748,52 Euro Ausgleichswert: 5,8621 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 18,61 Euro Ausgleichswert: 0,0034 Entgeltpunkte (Ost) Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Karlsruhe), Kapitalwert: 4.266,83 Euro Ausgleichswert: 10,08 Versorgungspunkte Die E Versicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 1.108,17 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 18,61 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro. Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in den altern Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 I VersAusglG. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, denn auf Anrechte gleicher Art i.s.d. § 18 I VersAusglG findet § 18 II VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt,keine Anwendung (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 30.11.2011- XII ZB 328/10). Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E Versicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.108,17 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro. Das Anrecht wäre deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG ohnehin vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälten im Landen Nordrhein-Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 918,97 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,8621 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0034 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Karlsruhe) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,08 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E Versicherung AG (Vers. Nr. ########/###) mit dem Ausgleichswert von 1.108,17 Euro unterbleibt der Ausgleich. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.