Urteil
24 C 128/13
AG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersatzbeschaffung gilt grundsätzlich die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer als Bemessungsgrundlage für Nutzungsausfall; dauert die Beschaffung länger, ist der über diese Dauer hinausgehende Nutzungsausfall nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Gründe der Verzögerung darlegt und nicht selbst verantwortlich ist.
• Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB Nutzungsausfall über die geschätzte Wiederbeschaffungsdauer hinaus zu, wenn die Verzögerung nicht dessen Verschulden ist; der Schädiger trägt das Risiko einer längeren Ersatzbeschaffung.
• Der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine angemessene Prüfungsfrist (regelmäßig vier bis sechs Wochen) zuzubilligen; innerhalb dieser Zeit begründet ihr Prüfverhalten grundsätzlich noch keinen Klageanlass i.S.v. § 93 ZPO.
• Übliche Unkostenpauschalen (25,00 €) decken unter anderem Fahrtkosten ab; hiervon separate Fahrtkostenansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
• Kosten für notwendige Probefahrten (z. B. Benzinkosten) sind ersatzfähig, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft vorgetragen und nicht bereits durch Pauschalen abgegolten sind.
Entscheidungsgründe
Ersatzbeschaffung: Nutzungsausfall über Gutachtenzeit hinaus bei nicht zu vertretener Verzögerung • Bei Ersatzbeschaffung gilt grundsätzlich die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer als Bemessungsgrundlage für Nutzungsausfall; dauert die Beschaffung länger, ist der über diese Dauer hinausgehende Nutzungsausfall nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Gründe der Verzögerung darlegt und nicht selbst verantwortlich ist. • Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB Nutzungsausfall über die geschätzte Wiederbeschaffungsdauer hinaus zu, wenn die Verzögerung nicht dessen Verschulden ist; der Schädiger trägt das Risiko einer längeren Ersatzbeschaffung. • Der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine angemessene Prüfungsfrist (regelmäßig vier bis sechs Wochen) zuzubilligen; innerhalb dieser Zeit begründet ihr Prüfverhalten grundsätzlich noch keinen Klageanlass i.S.v. § 93 ZPO. • Übliche Unkostenpauschalen (25,00 €) decken unter anderem Fahrtkosten ab; hiervon separate Fahrtkostenansprüche sind insoweit ausgeschlossen. • Kosten für notwendige Probefahrten (z. B. Benzinkosten) sind ersatzfähig, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft vorgetragen und nicht bereits durch Pauschalen abgegolten sind. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 06.05.2013 gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz geltend; die Haftung der Beklagten war unstreitig. Das DEKRA-Gutachten setzte Wiederbeschaffungswert, Restwert und eine Wiederbeschaffungsdauer von 9 Werktagen fest. Die Klägerin kaufte am 31.05.2013 ein Ersatzfahrzeug, das ihr am 03.06.2013 übergeben wurde. Die Beklagte regulierte zwischenzeitlich Teilbeträge und bat um weitere Unterlagen; dennoch blieb strittig, ob Nutzungsausfall, Fahrtkosten und Benzinkosten in voller Höhe zu ersetzen seien. Die Klägerin behauptete, am regionalen Markt kein vergleichbares Fahrzeug innerhalb der Gutachtenfrist beschafft zu haben; sie verlangte weitere Nutzungsausfalltage sowie einzelne Nebenpositionen. Das Gericht hörte die Parteien und Zeugen und entschied überwiegend zugunsten der Klägerin. • Anspruchsgrundlagen und Haftung: Ersatzansprüche folgen aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs.1 BGB und ergänzend aus § 115 VVG; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. • Wiederbeschaffungsdauer und Nutzungsausfall: Grundsätzlich ist die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich; überdauernde Nutzungsausfallzeiten sind jedoch ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Verzögerungsgründe darlegt und nicht verantwortlich ist (§ 249 Abs.2 S.1 BGB). • Beweiswürdigung: Die Klägerin machte glaubhaft, dass trotz ernsthafter Recherche kein vergleichbares Fahrzeug innerhalb der Gutachtenfrist erhältlich war; Zeugenaussagen stützten diesen Vortrag; eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Verzögerung liegt nicht vor. • Angemessene Prüfungsfrist der Versicherung: Der Haftpflichtversicherer durfte eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen; vor Ablauf dieser Zeit ergab sich kein Klageanlass nach § 93 ZPO, zumal die Beklagte konkret um weitere Unterlagen bat. • Abgrenzung von Nebenpositionen: Fahrtkosten zum Händler wurden durch die bereits gezahlte Unkostenpauschale (25,00 €) abgegolten; daher steht hierfür kein weiterer Anspruch zu. Dagegen sind nachgewiesene Benzinkosten für eine Probefahrt in Höhe von 10,00 € ersatzfähig, da sie nicht von der Pauschale erfasst wurden. • Kostengrundsatz: Die Kosten- und Zinsentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO und des BGB; teilweise zurückgenommene Klagebestandteile und erfolgte Zahlungen beeinflussen die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen. Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 401,00 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin erhält den geltend gemachten restlichen Nutzungsausfall von 391,00 € sowie die nachgewiesenen Benzinkosten von 10,00 €, weil die Verzögerung der Ersatzbeschaffung nicht von ihr zu vertreten war; Fahrtkosten zum Händler in Höhe von 25,00 € sind durch die bereits gezahlte Unkostenpauschale abgegolten und daher nicht erstattungsfähig. Die Beklagten trugen anteilig die Kosten des Rechtsstreits, wobei die Klägerin die Kostenmehrheit zu tragen hat, weil sie Teile der Klage zurückgenommen hat und die Beklagten innerhalb angemessener Prüfungsfrist tätig wurden. Zinsen wurden ab Zustellung der Klage zugesprochen.