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Beschluss

3 F 131/12

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHAM:2012:0504.3F131.12.00
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Leitsätze

1. Wird die Zustimmung zum Umzug der Kinder in das Ausland zu einem Zeitpunkt widerrufen, in dem die Kinder bereits in das Ausland umgezogen sind, wird der rechtmäßige Auslandsumzug nicht nachträglich rechtswidrig.

2. Es liegt kein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder vor, wenn diese in einer Situation, in der die Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den sie umgezogen sind, begründet haben.

Tenor
  • I.             Die Anträge vom 20.3.2012 werden zurückgewiesen.

  • II.          Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.              Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Zustimmung zum Umzug der Kinder in das Ausland zu einem Zeitpunkt widerrufen, in dem die Kinder bereits in das Ausland umgezogen sind, wird der rechtmäßige Auslandsumzug nicht nachträglich rechtswidrig. 2. Es liegt kein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder vor, wenn diese in einer Situation, in der die Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den sie umgezogen sind, begründet haben. I. Die Anträge vom 20.3.2012 werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kindeseltern lernten sich im Jahr 2000 im Kosovo kennen, wo beide sich aus beruflichen Gründen aufhielten. Der Antragsteller, der US-amerikanischer Staatsangehöriger ist, arbeitete dort, nachdem er früher als Polizist tätig war, für die Sicherheitsfirma T1. Die Antragsgegnerin war dort als deutsche Polizeibeamtin zur Auslandsmission entsandt. 2001 stand fest, dass die Antragsgegnerin zum Antragsgegner in die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ziehen würde. Ab August 2001 ließ die Antragsgegnerin sich für 6 Jahre und später noch einmal für 6 Jahre vom Dienst beurlauben. Sie zog zu dem Antragsteller nach Ort-01, Minnesota/USA. Die Kindeseltern heirateten am 00.00.2001 in Ort-02, Chisago/USA. Am 00.00.2004 kam ihre Tochter C1 in Ort-02, Chisago auf die Welt. 2003 zog die Familie nach Ort-03, Minnesota um, dann 2004 nach Ort-04, Colorado. Am 00.00.2005 kam ihre Tochter D1 in Ort-04, Colorado auf die Welt. Im Juli 2006 zog die Familie nach Ort-05, Montana, dann im September 2006 nach Ort-06, Montana. 2008 erhielt die Antragsgegnerin neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Im selben Jahr zog die Familie in ihr Eigenheim in Ort-07, Montana. Der Antragsgegner verdiente das Geld für die Familie, indem er über viele Jahre in Kriegsgebieten im Irak und in Afghanistan für die US-Armee bzw. private Sicherheitsdienste im Personenschutz eingesetzt war. Die Kindesmutter sorgte für die Kinder und den Haushalt. C1 besucht 2011 die Schule, D1 den Kindergarten. Ab Mai 2011 war der Antragsgegner aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos. Da die Eheleute hohe monatliche Ratenverpflichtungen hatten, kamen sie im Sommer 2011, als auch ihre Geldreserven aufgebraucht waren, überein, dass die Antragsgegnerin – unstreitig jedenfalls für ein Jahr- mit den Kindern nach Deutschland gehen sollte. Hier sollte sie, die während ihres Urlaubes zwei Mal befördert worden war, für ein Jahr bei der Polizei arbeiten, auch um sich Rentenansprüche aus den Beförderungen zu sichern. Die Parteien streiten über die geeinigte Dauer. Schriftliche Unterlagen wurden nicht gefertigt. Grund für die Reise waren allein wirtschaftliche Erwägungen. Ihre Beziehung war zu diesem Zeitpunkt intakt. Die Antragsgegnerin kauft dann Hin- und Rückflugtickets für sich und die Kinder, wobei der Rückflug für September 2012 gebucht wurde. Am 22.7.2011 reiste die Antragsgegnerin mit den zwei Mädchen nach Deutschland. In Ort-08 leben sie seitdem in der unmittelbaren Nähe des Großvaters mütterlicherseits. Die Kinder besuchen seit 07. bzw. 08.09.2011 die 1. bzw. 2. Klasse der Grundschule. Sie hielten telefonischen Kontakt mit dem Vater, der ab August 2011 wieder arbeitete. Anfang Januar 2012 kaufte der Vater Tickets für eine Reise nach Deutschland vom 11.1.2012 – 1.2.1012. Im Zusammenhang mit seiner Mitteilung Anfang Januar 2012, nach Deutschland zu kommen, informierte die Mutter ihn, dass sie sich scheiden lasse und mit den Kindern in Deutschland bleiben werde. Es ist streitig, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin in dieser Zeit bedroht hat. Er stornierte dann die Tickets. Am 6.1.2012 gingen beim Amtsgericht Ort-08 die Anträge der Mutter auf Scheidung und im Verbund Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder auf sie allein ein (jetzt AG Hamm, Az. 3 F151/12). Am 10.1.2012 beantragte sie beim AG Ort-08 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sie im Wege einstweiliger Anordnung ( jetzt AG Hamm, Az. 3 F 152/12). Am 11.1.2012 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder einstweilen übertragen. Ab Mitte Februar 2012 fand kein Telefonkontakt mehr zwischen Vater und Kindern statt, obwohl der Vater dies regelmäßig versuchte. Die Gründe für die Verweigerungshaltung der Kinder sind streitig. Am 30.3.2012 ging der Rückführungsantrag des Kindesvaters bezüglich beider Kinder beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Verfahrensbeistand bestellt. Am 13.4.2011 gab das Amtsgericht Ort-08 das aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Sorgerechtsverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren an das erkennende Gericht ab. Mit Beschluss vom 26.4.2012 wurde der Umgang des Vaters mit den Kindern während des laufenden Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung geregelt, AG Hamm, Az. 3 F 155/12. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich zurückhält. Er behauptet, sie hätten sich im Sommer 2011 darauf geeinigt, dass Mutter und Kinder nach Ablauf eines Jahres in die USA zurückkehren sollten. Beim Ticketkauf habe die Antragsgegnerin ihm gesagt, bereits im Juli 2012, also rechtzeitig vor dem Schulbeginn im August, zurückkommen zu wollen. Sie habe sich seine Zustimmung erschlichen. Er ist der Auffassung, sich nicht mehr an die Einigung halten zu müssen, da diese durch die Erklärung der Mutter im Januar 2012 hinfällig geworden sei. Der Antragsteller meint, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiter in den USA hätten. Die Jahresfrist habe erst Januar 2012 zu laufen begonnen, als sich herausgestellt habe, dass die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich zurückhalten werde. Die Erklärungen der Mutter im Januar 2012 hätten die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung wegfallen lassen, so dass er nicht mehr an seiner Zusage gebunden gewesen sei. Er habe sofort verlangt, dass die Mädchen zurückgebracht werden. Da der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt sei, sei die Frage des Eingewöhnens in Deutschland nicht zu stellen. Der Antragsteller ist im Übrigen der Auffassung, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiter in den USA haben. Er beruft sich auf ihre US-amerikanische Staatsangehörigkeit, auf Englisch als ihre Muttersprache und darauf, dass diese ihr gesamtes Leben in den USA einschließlich Schul- bzw. Kindergartenbesuch verbracht hätten. 90 Prozent ihrer Wurzeln hätten die Kinder in den USA. Er behauptet, von Juli 2011 bis 13.2.2012 fast täglichen Telefonkontakt mit den Kindern gehabt zu haben. C1 habe oft gesagt, in die USA zurückkommen zu wollen. Er trägt vor, die Mutter versuche seit 14.2.2012, ihm die Kinder zu entfremden, indem sie diese negativ gegen den Vater beeinflusse und sie unter Druck setze. Sie habe den Kontaktabbruch zu den Kindern veranlasst und unterbinde seitdem den Umgang. Selbst wenn es zu einer gewissen Entfremdung der Kinder zu ihm gekommen sei, so stehe das einer Rückführung nicht entgegen. Der Antragsteller, der –unstreitig- jetzt als LKW-Fahrer arbeite und auf der Warteliste der Polizei in Montana stehe, will, dass beide Kinder bei ihm in den USA leben. Dort sei ihre Betreuung gewährleistet. Der Antragsteller beantragt die Herausgabe der Kinder C1 und D1 an ihn zum Zwecke ihrer Rückführung in die USA. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, sie hätten im Sommer 2011 kein konkretes Rückreisedatum vereinbart, sondern den Mindestzeitraum eines Jahres ohne Ausschluss einer Verlängerung. Man habe gesagt, man wolle nach einem Jahr sehen, wo man stehe. Ihrer Auffassung nach hat der Antragsteller hiermit sowohl einem Zurückhalten vorherig zugestimmt als auch der Verschiebung der Familiengerichtsbarkeit. Durch die elterliche Einigung habe ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder begründet werden sollen. Die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wo sie sozial gut integriert seien. Vor Januar habe sie die Kinder nicht zurückgehalten, da der Antragsteller nicht das Fehlen seines Einverständnisses angegeben habe. Auch habe er die Rückkehr der Mädchen erstmalig mit dem Antrag bei Gericht gefordert. In den neun Monaten, die die Mädchen zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland waren, hätten diese hier Beziehungen zur Familie und zu Freunden entwickelt. Außerdem hätten die Mädchen die stärkeren Bindungen zu ihr. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller müsse sich an die Vereinbarung halten, da sie sich innerhalb der Frist an das zuständige Gericht gewandt habe. Auch habe er bis Januar nur sporadisch Kontakt mit den Mädchen gehabt, habe erst dann ständig angerufen. Sie wisse nicht wirklich, wie es zu dem Kontaktabbruch gekommen sei. C1 und dann auch D1 hätten irgendwann nicht mehr mit dem Vater telefonieren wollen, hätten gesagt, sie solle erklären, diese würden schlafen bzw. hätten keine Lust zu telefonieren. Sie habe ihm dies aber nicht erklärt, da sie sich sonst hätte rechtfertigen müssen und sie seine Wut dadurch weiter geschürt hätte. Sie habe es so laufen lassen. Sie beruft sich darauf, dass ihre Rückkehr in die USA als Hauptbezugsperson der Kinder praktisch ausgeschlossen sei. Sie habe dort keine Arbeit, keine persönliche Unterstützung und sei dort einer Gefährdung durch den Antragsteller ausgesetzt. Dieser habe durch seine Tätigkeit in Kriegsgebieten den Bezug zu kindgerechten Aktivitäten verloren und stelle eine Gefahr dar. Er habe die Kinder in den USA Gefahren ausgesetzt. Dies habe sie ausdrücklich missbilligt, habe sich hiergegen aber nicht habe wehren können, da sie heftigste Restriktionen, auch sexueller Art durch den Antragsteller habe befürchten müssen. So habe er die Kinder unter Verstoß gegen die Waffengesetze beider Länder mit Waffen auf der Jagd umgehen lassen. Auch habe er den Kindern gegen ihren Willen Horrorfilme mit Sexdarstellungen gezeigt und sie probeweise Alkohol konsumieren lassen. Sie sei vor Ort verängstigt gewesen, habe sich nicht getraut, etwas dagegen zu sagen, da dies immer im Streit geendet habe. Der Antragsteller habe sie ab Sommer 2001 mehrfach beleidigt und bedroht. 2007 habe er während eines Streites mit der Hand ein Loch in die Wand geschlagen. Im Laufe der Zeit sei er aufgrund seiner Kriegseinsätze immer jähzorniger und gewaltbereiter geworden, was auch seine Kündigung durch den Arbeitgeber zeige. Er habe gemeint, seine Kinder für das Leben abhärten zu müssen. Noch kurz vor dem 22.7.2011 sei es zwischen ihnen zu einem Eklat gekommen. Der Antragsteller habe ihr gesagt:“ Ich schlage dich mit dem Kopf durch die Wand. Ich bringe dich um“. Sie könne ihn nicht einschätzen und habe Angst vor ihm. Sie habe sich dann im Januar 2012 den Scheidungsentschluss gefasst. Als sie ihm diesen mitgeteilt habe, habe er sie telefonisch bedroht und gesagt, er finde sie und bringe sie um. Er bedrohe sie jetzt noch. Die Antragsgegnerin meint, die Kinder müssten im Fall einer Rückkehr in die amerikanische Jugendfürsorge. Schließlich stehe der Wille der Mädchen auch einer Rückkehr in die USA entgegen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass etwaige Probleme mit einer Rückkehr der Mädchen in die USA keine schwerwiegende Gefahr für die Kinder bedeuten würden. Erneuter Wohnortwechsel, Abbruch sozialer Beziehungen, gegebenenfalls Trennung von der Mutter, der die Rückkehr aber auch selbst zumutbar sei, seien hinzunehmen. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Kindern, habe sich gerade auch während seiner Arbeitslosigkeit intensiv und kindgerecht um diese gekümmert. Auf die Jagd sei man, was unstreitig ist, gemeinsam mit den Kindern gegangen. Dies sei auch in dem ländlichen Gebiet, in dem man gelebt habe, üblich. Er sei sehr erfahren, verantwortungs- und sicherheitsbewusst im Umgang mit Waffen. Nach den Gesetzen Montanas hätten die Kinder die Waffen benutzen dürfen. Die Antragsgegnerin bringe nun Tätigkeiten, die sie in den USA unterstützt habe, vor, um eine Gefährdung für die Kinder zu konstruieren. Dies gelte auch für die Filme, die die Kinder gesehen hätten. Von ihm gehe keine Gefahr aus. Er sei ein integrer, vertrauenswürdiger und aufgrund seiner Ausbildung extrem zuverlässiger und kontrollierter Mensch. Er beruft sich auf seine –unstreitige- jahrelange Tätigkeit für die amerikanische Polizei, FBI, Armee bzw. regierungsnahe Sicherheitsdienste. Die Behauptungen, er sei kriegsbedingt psychisch instabil, seien falsch und unsubstantiiert. Das junge Alter der Kinder stehe einer Berücksichtigung ihres etwaigen Willens entgegen. Auch sei der durch die Beeinflussung der Mutter hervorgerufen Loyalitätskonflikt zu berücksichtigen. Verfahrensbeistand und Jugendamt Ort-08 haben berichtet. Das Gericht hat die Kindeseltern, die Kinder, den Verfahrensbeistand sowie die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle vom 2.5.2012 Bezug genommen. II. Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG). III. Der Rückführungsantrag ist aber nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen einer Rückführung richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ“ genannt). 2. Das Haager Übereinkommen gilt zwischen den USA und Deutschland seit dem 01.12.1990 ( Quelle: www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2036924/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Staatenliste__node.html?__nnn=true ). 3. Das Abkommen findet Anwendung, da C1 und D1 das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben. 4. Die Kinder C1 und D1 sind nicht widerrechtlich vom Antragsgegner verbracht oder zurückgehalten worden im Sinne des Artikel 3 HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird bzw. dort widerrechtlich zurückgehalten wird. Dies ist hier nicht der Fall. a) Die Kinder sind im Sommer 2011 mit Zustimmung des Antragstellers nach Deutschland verbracht worden, so dass dieses Verbringen nicht widerrechtlich war. Dieses wird auch nicht nachträglich dadurch rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin die Vereinbarung im Januar 2012 aufgekündigt hat (vgl. dazu auch Staudinger/ Pirrung, Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB, Anmerkung D 35). b) C1 und D1 sind auch nicht widerrechtlich zurückgehalten worden. Widerrechtliches Zurückhalten liegt dann vor, wenn ein Kind sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und von dort in den erstgenannten Vertragsstaat- zunächst aufgrund nicht rechtswidriger Umstände- gelangt, sein weitere Aufenthalt aber dort- etwa durch Ablauf einer eingeräumten Umgangsfrist- rechtswidrig wird, OLG Hamm FamRZ 1999, 948, 949. Dies ist hier aber nicht der Fall, da beide Mädchen mittlerweile bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 II a, Art. 4 S.1 HKÜ in Deutschland haben. Wenn Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, und verlangt ein Elternteil die Rückkehr des Kindes an den früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Familie, so ist zu hinterfragen, ob das Kind bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Ist das der Fall, so liegt kein widerrechtliches Zurückhalten vor, OLG Hamm, Az. 11 UF 135/08; Staudinger-Pirrung, a.a.O.. Zwar muss der Antragssteller sich nicht entgegenhalten lassen, bis Sommer 2012 an die Vereinbarung gebunden zu sein. Durch die Aufkündigung der Vereinbarung durch die Antragsgegnerin im Januar 2012 hat diese keine Bindungswirkung mehr, auch nicht für den Antragsteller. Es wäre ihm in dieser eindeutigen Situation nicht zuzumuten, bis zum Sommer warten zu müssen. Ein derartiger Zeitverzug ist vom HKÜ auch gerade nicht gewollt. Für die Frage, ob die Mädchen bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben, ist nach Auffassung des Gerichtes auf Januar 2012 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Antragsgegnerin die Einigung auf. Nicht abzustellen ist auf den 30.3.2012 als Zeitpunkt des Antragseinganges bei Gericht. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller den Antrag zügig wenige Wochen nach Januar 2012 gestellt hat, ist sein zwischenzeitlicher Versuch, die Situation einvernehmlich zu klären, naheliegend und darf ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Nach den Feststellungen des Gerichtes hatten beide Kinder im Januar 2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ bereits in Deutschland. Der gewöhnliche Aufenthalt kann, jedenfalls nicht primär durch Rückgriff auf nationale Vorschriften definiert werden (BGH FamRZ 2002,1182). Dieser ist durch autonome Auslegung des Übereinkommens zu ermitteln. Er ist durch eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes und das Vorhandensein solcher Beziehungen zur Umwelt gekennzeichnet, die die Annahme einer sozialen Integration der Person an ihrem Aufenthaltsort rechtfertigen (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 938). Er kann auch schon bald nach einem rechtmäßigen Umzug zu bejahen sein, wenn der Aufenthalt auf Dauer angelegt war. Die Staatsangehörigkeit ist kein Kriterium. Wenn dieser Daseinsmittelpunkt verändert wird, dann ist der zentrale Schutzzweck des Übereinkommens, Kinder davor zu schützen, dass sie aus ihrem gewöhnlichen Lebensraum herausgerissen werden und Schäden durch eine rechtswidrige Entwurzelung erleiden, berührt. Denn einer der wesentlichen Ziele des HKÜ ist es, den status quo ante umgehend wiederherzustellen, damit eine Sorgerechtsentscheidung von den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes getroffen werden kann (OLG Frankfurt, a.a.O.). Entscheidend für die Frage der sozialen Integration sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie das Kind sie erlebt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder war von Beginn ihres Lebens an in den USA, wenn dort auch einige Umzüge stattfinden. Seit 2008 lebte die Familie zusammen in Ort-07, Montana. Hier ging C1 zuletzt zur Schule, D1 in den Kindergarten. Sie hatten soziale Kontakte, besuchten regelmäßig und gerne eine Nachmittagsbetreuung und hatten Freunde. Ihr Aufenthalt in Deutschland war zwar nicht als ein dauerhafter angelegt. Denn auch nach dem Vortrag der Mutter stand nur ein einjähriger Aufenthalt fest, sollte danach geschaut werden, wie es weiter geht. Trotzdem fassten die Mädchen in Ort-08 Fuß, wo sie seit Ende Juli 2012 leben. Sie haben enge Kontakte zu dem in der unmittelbaren Nähe wohnenden Großvater väterlicherseits, der die Mutter bei der Betreuung der Kinder unterstützt. Sie besuchen beide seit September 2011 die Grundschule. Beide haben die deutsche Sprache sehr gut gelernt, wovon das Gericht sich im Rahmen der Kindesanhörung selber überzeugt hat. Nach dem Bericht des Jugendamtes Ort-08 vom 27.3.2012 hat im Rahmen des Sorgerechtsverfahren von dort aus am 29.2.2012 ein Hausbesuch stattgefunden, Blatt 91 der Akte. Beide Kinder berichteten zu diesem Zeitpunkt von neuen Freunden, dass sie sich wohl fühlen und gut klar kommen würden. Die Jugendamtsmitarbeiterin kam daraufhin in ihrem Bericht vom 27.3.2012 zu dem Ergebnis, dass die Kinder sich „ in ihrer neuen Umgebung bereits sehr gut eingelebt haben“. Dies steht nicht im Gegensatz zu den aktuellen Einschätzungen im hiesigen Verfahren durch Verfahrensbeistand, Jugendamt und Gericht im Rahmen der Kindesanhörung. Beide Kinder fühlen sich aktuell wohl in Deutschland und sind sozial integriert, haben hier familiäre und freundschaftliche Bindungen. Abzustellen ist allerdings auf die Situation im Januar 2012. Für diesen Zeitpunkt liegen keine Berichte vor. Der Bericht des Jugendamtes vom 27.3.2012 erfolgte allerdings in zeitlicher Nähe zum Januar 2012, zumal der Hausbesuch bereits Ende Februar stattgefunden hatte, und gibt detailliert die Situation wieder. Dies deckt sich auch mit den Schulberichten au s April 2012, wonach die Kinder schnell die Sprache gelernt und sich in den Klassenverband integriert haben. Es kann nach Überzeugung des Gerichtes davon ausgegangen werden, dass die Situation Anfang Januar bereits der Ende Februar entsprach. Es kann deswegen die Einschätzung aus Ende Februar zugrunde gelegt werden. Anfang Januar 2012 befanden die Mädchen sich seit Ende Juli 2012 in Ort-08, also seit gut fünf Monaten. Sie besuchten seit vier Monaten die Schule. Zwar waren sie zu diesem Zeitpunkt der Aufkündigung der Vereinbarung noch kein Jahr in Deutschland, wie dies in der angeführten Entscheidung des OLG Hamm, Az. 11 UF 135/08 der Fall war und so auch im Staudinger-Pirrung an der genannten Stelle kommentiert ist. Es gibt aber keine Mindestfrist eines Jahres. Denn hier handelt es sich um die Frage des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes bei zunächst gegebener Einigung über einen längeren Zeitraum, nicht um die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ. Art. 12 HKÜ sollte als formales Argument nicht überbewertet werden, vgl. auch die Trennungslinie von 6 Monaten nach Art. 8, 8 ESÜ, Staudinger-Pirrung, a.a.O.. So führt das OLG Hamm in der Entscheidung Az. 11 UF 135/08 auch aus, dass in Fachliteratur und Rechtsprechung – so auch BGH NJW 1997, 3024, 3025- häufig angenommen wird, dass nach sechs Monaten der Aufenthalt eines Minderjährigen zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Art. 3, 4 HKÜ erstarkt. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalles, bei denen etwa das Alter des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann, aber auch häufiger Wechsel an andere Orte, Staudinger-Pirrung, a.a.O.. Hier lassen, wie bereits aufgeführt, alle Umstände auf eine soziale Integration bereits im Anfang Januar 2012 schließen. Dies geschieht gerade bei kleineren Kindern wie C1 und D1, die die neue Sprache auch in der Regel einfach lernen, schnell. Sie sind direkt in die unmittelbare Nähe ihres Großvaters mütterlicherseits gezogen, den sie schon vorher kannten und wo sie noch heute leben. Dies hat neben dem Schulbesuch und dem Eingehen von Freundschaften zu einer schnellen, unproblematischen Integration geführt. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, ebenso wenig, dass die Mädchen in der Gesamtschau ihres Lebens deutlich längere Zeit in den USA gelebt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81 FamFG entsprechend.