Leitsatz: Rückführung eines Kindes nach Kanada nach dem Hkü: Entscheidend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ist, wo dieses sozial integriert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der ebenfalls im Ausland lebende Elternteil aus seiner subjektiven Sicht intensive Bindungen zu Deutschland als seinem Heimatstaat aufrechterhält. Eine Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Auslandsumzug hat der entführende Elternteil substantiiert darzutun und zu beweisen. Es stellt keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 13 Abs. 1 b Hkü dar, wenn eine Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts für das Kind am leichtesten wäre, wenn der entführende Elternteil dieses begleiten würde, das Kind aber auch Bindungen zu dem im Ausland lebenden anderen Elternteil hat, der ein schlüssiges Betreuungskonzept dargetan hat. I. Die Antragstellerin und jede andere Person, bei der sich das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1 aufhält, ist verpflichtet, das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, 01-Straße 00, B2, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände sowie den deutschen Reisepass von A1 an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach Kanada herauszugeben. II. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Verpflichtung zu I. abwenden, indem sie binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses dem Gericht durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers oder einer kanadischen öffentlichen Stelle nachweist, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin 01-Straße 00, B2 nach Kanada zurückgeführt hat. III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet: 1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden. 3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. 4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. 6. Das Jugendamt F1 ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen, b) das Kind A1 nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. VI. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kindeseltern lernten sich 2005 in Kuba kennen, führten eine Fernbeziehung, indem der kanadische Antragssteller in Kanada, die deutsche Antragsgegnerin in F1 lebte. Am 00.00.2009 kam ihr Sohn A1 in F1 auf die Welt. A1, der beide Staatsangehörigkeiten hat, lebte bei der Mutter in F1. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für A1 durch Jugendamtsurkunde an. Die Kindesmutter, die Stewardess bei der Fluggesellschaft xxx ist, nahm mit der Geburt von A1 Elternzeit bis 12.5.2012. Der Kindesvater, der als Manager im elterlichen Unternehmen arbeitet, kaufte im Frühjahr 2009 ein Haus für die Familie in H1/Ontario und renovierte dieses. Die Parteien streiten über Häufigkeit und jeweiligen Umfang des Aufenthaltes von A1 und der Mutter in Deutschland und Kanada ab Juli 2009. In Deutschland hielten sie sich jeweils im Haushalt der Mutter mütterlicherseits, in Kanada jeweils im Haushalt des Antragstellers auf. Jedenfalls flogen Mutter und Kind im Juli 2009 erstmalig, dies mit einem Touristenvisum zum Kindesvater nach Kanada. Die Kindesmutter gab zuvor ihre Wohnung in F1 auf. Streitig ist, ob sie in ein Zimmer bei ihrer Mutter in F1 einzog. Die Antragsgegnerin behielt in Deutschland Auto und Konto. Sie und das Kind sind in F1 immer angemeldet geblieben, was der Antragsteller erst im laufenden Verfahren erfuhr. Am 31.8.2010 und 2.9.2010 meldete die Kindesmutter A1 ohne Wissen des Vaters unter Angabe der Anschrift ihrer Mutter in F1 als ihrer Wohnanschrift in einem Kindergarten und einer in einer Tageseinrichtung für Kinder in F1 an, letzteres unter Angabe des 13.4.2012 als gewünschtem Aufnahmetermin. Am 9.9.2010 bekam die Kindesmutter eine kanadische Daueraufenthaltsgenehmigung. Am 30.10.2009 heirateten die Kindeseltern in H2/Ontario, Kanada. Jedenfalls im Dezember 2009 und dies jedenfalls für drei bis vier Wochen flogen Mutter und Kind nach Deutschland, wohnten in diesem Zeitraum und zu den folgenden angegebenen Zeiträumen jeweils zusammen in dem Zimmer in der Wohnung der Mutter der Antragsgegnerin. Im Januar 2010 flogen sie nach Kanada, im Sommer 2010 nach Deutschland. Umfang und Anzahl der Zeiten in Deutschland bis September 2010 sind streitig. Jedenfalls von September 2010 bis November 2010 waren sie in Kanada, sodann in Deutschland und ab Ende 2010 in Kanada. Hier arbeitete die Kindesmutter jedenfalls im Zeitraum Februar 2011 bis Mai 2011 als Teilzeitkraft im Betrieb der Schwiegereltern. Am 20.5.2011 stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Bescheinigung aus, dass er der Kindesmutter die Berechtigung gibt, mit A1 am 21.5.2011 nach Düsseldorf zu reisen mit einem Rückkehrdatum am 12.6.2011 in Toronto. Im Mai oder Juni 2011 war sie mit A1 für jedenfalls zwei bis drei Wochen in Deutschland, dann in Kanada. Am 6.7.2011 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin darüber, dass er diese mit einer anderen Frau betrogen habe. Die Antragsgegnerin entgegnete daraufhin, die Trennung und Scheidung zu wollen. Der weitere Verlauf dieses Gespräches ist streitig, insbesondere, ob die Parteien im Laufe dieses Gespräches Einvernehmen über den dauerhaften Wegzug der Antragsgegnerin mit A1 nach Deutschland erzielt haben. Wenige Tage danach, wobei das genaue Datum streitig ist, trennten die Kindeseltern sich innerhalb des Hauses. Die Kindeseltern buchten für Antragsgegnerin und A1 ein Flugticket mit dem Flug von Toronto nach Düsseldorf am 10.7.2011 und dem Rückflug von Düsseldorf nach Toronto am 15.9.2011. Die Hintergründe für das Rückflugticket sind zwischen den Parteien streitig. Am 10.7.2011 stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Bescheinigung aus, dass er der Kindesmutter die Berechtigung gab, mit A1 zu reisen. Am selben Tag brachten Antragsteller und sein Vater Mutter und Kind zum Flughafen. Dort gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine wortgleiche Berechtigung, dass er mit A1 reisen darf. Mutter und Kind flogen mit vier Koffern nach Deutschland, wo sie sich seitdem aufhalten. Davon war ein Koffer gefüllt mit Spielsachen von A1. Andere Spielsachen und Bekleidung der beiden blieben im Haus. In der Folgezeit schrieb der Antragsteller der Antragsgegnerin viele SMS, auch bis zu zwei E-Mails, in denen er unter anderem den Rückreisetermin erfahren wollte, er zuletzt die Rückkehr des Kindes verlangte. Die Antragsgegnerin reagierte nicht auf diese. Ende Juli 2011 sperrte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kreditkarten. Am 4.8.2011 wandte der Antragsteller sich telefonisch an die Polizei in F1 und gab dort an, die Kindesmutter sei mit seinem Einverständnis mit A1 nach Deutschland gereist, um ihre Mutter zu besuchen. Nun habe sie ihm mitgeteilt, nicht mehr nach Kanada zurückreisen zu wollen und sei für ihn nicht mehr erreichbar. Er bat um Sicherstellung, dass es dem Kind gut gehe. Am selben Tag nahm die Polizei Kontakt zur Antragsgegnerin auf, die erklärte, sie sei mit schriftlichem Einverständnis des Vaters nach Deutschland gereist, um nachzudenken. Sie habe sich entschieden, sich zu trennen und nicht nach Kanada zurückzukehren. Der Kindesvater wurde informiert. Es wurde das Verfahren Staatsanwaltschaft F1, Aktenzeichen xxx wegen Verdachtes der Entziehung Minderjähriger von Amts wegen eingeleitet. Am 5.8.2011 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht F1 die Übertagung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für A1 im Wege einstweiliger Anordnung, Az damals 108 F 4214/11 e.A., jetzt Amtsgericht Hamm, Az. 3 F 226/11. Die Antragsgegnerin wurde am 9.8.2011 im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll, Bl. 9-13 der angegebenen staatsanwaltschaftlichen Beiakte verwiesen. Am 17.8.2011 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung ein. Wegen der Gründe wird auf Bl. 33 der angegebenen staatsanwaltschaftlichen Beiakte verwiesen. Am 23.8.2011 übertrug das Amtsgericht F1 im angegebenen einstweiligen Anordnungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A1 auf Rechtsanwältin C1 aus Dortmund als Ergänzungspfleger. Am 2.9.2011 ging der Rückführungsantrag des Kindesvaters beim Gericht ein. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Verfahrensbeistand bestellt. Am 15.9.2011 übernahm das Amtsgericht Hamm das einstweilige Anordnungsverfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht. Am 21.9.2011 gab Frau D1 von der Zentralen Behörde Ontarios eine Erklärung ab zur Sorgerechtslage nach dem Recht von Ontario und zu der Frage der Widerrechtlichkeit. Am 30.9.2011 entschied Richterin E1 vom Superior Court of Justice in Oshawa, keine Widerrechtlichkeitsbescheinigung auszustellen. Dies begründete sie damit, dass die Frage, ob der Kindesvater nur einer Urlaubsreise oder dem Umzug von A1 nach Deutschland zugestimmt habe, zwischen den Parteien streitig sei und verhandelt werden müsse. Das erkennende Gericht hob am 30.9.2011 die einstweilige Anordnung vom 23.8.2011 auf und setzte das einstweilige Anordnungsverfahren aus. In dem Verfahren Amtsgericht Hamm, Az. xxx ordnete das Gericht mit Beschlüssen vom 30.9.2011, 4.10.2011 und 10.10.2011 im Wege einstweiliger Anordnungen täglichen mehrstündigen Umgang des Vaters mit A1 im Zeitraum 4.10.2011-9.10.2011 sowie am 11.10.2001 und 12.10.2011 an. Der Antragsteller behauptet, A1 habe von Juni 2009 bis zum 10.7.2011 in Kanada gelebt, dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Die Antragsgegnerin sei mit A1 im Juni 2009 zu ihm nach Kanada umgezogen, habe in der Wohnung ihrer Mutter keinen Wohnsitz genommen. Alle Familienmitglieder, was unstreitig ist, seien in Kanada versichert gewesen, hätten dort Ärzte besucht. Auch behauptet er, sie hätten dort alle Kontakte zu Freunden gehabt. Die weitere Anmeldung in Dortmund erachtet er für unerheblich. Er behauptet, die Kindeseltern hätten sich dahingehend verständigt, das der Lebensmittelpunkt der Familie in Kanada sein sollte. Dort habe die Antragsgegnerin auch im Zeitraum 27.1.2011 bis 6.7.2011 im Betrieb seiner Eltern gearbeitet. In Deutschland seien Kind und Mutter nur zu Besuch gewesen, so erstmalig am 27./28.12.2009 für drei bis vier Wochen. Das nächste Mal, dass A1 und sie nach Deutschland gereist seien, sei nach seiner Erinnerung im Juni 2010 für drei bis vier Wochen gewesen. Vor einer gemeinsamen Familienreise zu einer Hochzeit in Helsinki seien A1 und Mutter zwei bis drei Wochen in Deutschland gewesen. Danach seien diese von etwa Ende November 2010 bis zum 27.12.2010 in Deutschland gewesen. Sodann wären diese im Juni 2011 für zwei bis drei Wochen in Deutschland gewesen. Der Antragsteller behauptet, im gemeinsamen Gespräch am 6.7.2011 habe seine Frau direkt nach der Offenlegung des Fremdgehens durch ihn gesagt, sie wolle die Trennung. Dem habe er automatisch zugestimmt unter der Bedingung, dass alles mit Trennung und elterlicher Sorge in Kanada geregelt würde. Sie sei dann kurz aus dem Raum gegangen, habe ihm dann erklärt, sie wolle keine Trennung, sondern nur zu ihrer Mutter nach Deutschland, um von dieser erste Hilfe zu bekommen. Sie müsse mit Unterstützung ihrer Mutter über ihre Beziehung nachdenken. Unter diesen Umständen habe er zugestimmt. Am nächsten Tag hätten sie sich innerhalb des Hauses getrennt. Am Tag der Flugbuchungen hätten sie über den Rückreisetermin gesprochen. Sie habe ihm immer wieder versichert, die Reise nach Deutschland sei dafür da, um über die Ehe nachzudenken und um die Mithilfe ihrer Familie zu bekommen. Dementsprechend sei auch der Rückflug gebucht worden. Einen ganz genau festgelegten Rückreisetermin habe es nicht gegeben. Die Rückkehr sei für spätestens 15.9.2011 geplant gewesen, wohl weil es sich um ein Zweimonatsticket gehandelt habe. Dies sei auch der absolut letzte Zeitpunkt gewesen, auf den er sich habe einlassen können. Sie habe gesagt, sie könne auch in 30 Tagen zurückkommen. Er habe auch gesagt, innerhalb eines Limits von 30 Tagen sollten sie sich über den Rückreisetermin entscheiden. Er habe kein Einverständnis mit einem dauerhaften Umzug des Kindes nach Deutschland erklärt. Die Reisezustimmung durch ihn habe sie ihm zum Unterschreiben vorgelegt. Er habe noch gefragt, ob sie nicht ein Rückreisedatum aufnehmen wollten. Immer wenn er sie nach dem Rückreisedatum gefragt habe, habe sie gesagt, wenn er eine Chance in ihrer Beziehung haben wolle, dann lasse er sie in Ruhe. Da er Angst davor gehabt habe, dass sie nicht mit A1 zurückkehren würde, habe er am Abflugtag eine Reiseberechtigung der Mutter zu seinen Gunsten als Beweis verlangt. Er habe erklärt, er würde sie sonst nicht gehen lassen und sie nicht zum Flughafen bringen. Dieses dann vor ihr kurz vor der Sicherheitskontrolle unterschriebene Schreiben habe beweisen sollen, dass sie nur nach Deutschland flog, um ihre Mutter zu besuchen, dass es keine dauerhafter Umzug habe sein sollen. Eine Umzugserlaubnis hätte er anders und durch einen Rechtsanwalt fertigen lassen. Er behauptet, das von ihr behauptete Gespräch mit seiner Schwester nicht gehört zu haben. Die Kindesmutter habe seinen Eltern und Geschwistern gegenüber versprochen, wieder nach Kanada zurückzukehren. Er behauptet, er habe ihr noch zehn Minuten vor dem Sicherheitscheck von seiner Angst erzählt, sie könne A1 mitnehmen, sie habe ihm daraufhin letztmalig versprochen, dies nicht zu tun. Nach dem Flug nach Deutschland habe sich ihr Verhältnis am 15.7.2011 verschlechtert und sie habe sich geweigert, sich auf ein festes Rückkehrdatum festzulegen. Sie habe ihm die Rückkehr dann indirekt in Aussicht gestellt, indem sie ihm Flugticketunterlagen übersandt habe, die er habe bezahlen sollen. Er habe auf das schon vorhandene Rückflugticket und die Möglichkeit der Umbuchung hingewiesen. Der Antragsteller behauptet, die Eltern hätten sich gleichberechtigt um A1 gekümmert, der ein sehr enges Verhältnis auch zu ihm habe. Er könne das Kind versorgen und betreuen. Der Antragsteller beantragt die Rückgabe von A1 an den Antragsteller zum Zwecke seiner Rückführung nach Kanada. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen Nichtanerkennung der Ehe in Deutschland bezweifelt sie ein Mitsorgerecht des Antragstellers. Sie behauptet, die Kindeseltern seien sich einig gewesen, dass sie während der Elternzeit mit A1 zwischen den zwei Ländern pendele. Sie habe nie vorgehabt, dauerhaft in Kanada zu leben. A1 und sie hätten ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, den zweiten in Kanada gehabt. Sie hätten sich jeweils 50% in jedem der Länder aufgehalten. Die Vorsorgeuntersuchungen von A1 seien auch, was unstreitig ist, in Deutschland durchgeführt worden. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, spätestens nach Ablauf ihres Erziehungsurlaubes gemeinsam nach Deutschland umzuziehen. Sie habe, was unstreitig ist, mit ihrem Arbeitgeber über eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab Mai 2012 gesprochen. Es sei zwischen ihnen geplant gewesen, dass sie Anfang 2012 eine größere Wohnung in Deutschland hätte anmieten sollen und er etwa sechs Monate später hätte nachkommen wollen, um in der Zwischenzeit das Haus zu verkaufen und seinen beruflichen Nachfolger einzuarbeiten. Er habe dann an der Börse bezogen auf den nordamerikanischen Markt spekulieren wollen. Sie sei mit A1 zusammen bis 9.9.2009 nach Kanada nur zu Besuch geflogen und regelmäßig mit A1 nach Deutschland zurückgekehrt. Sie hätten dann geheiratet aufgrund seines Vorschlages, so die touristische Krankenversicherung zu sparen. Sie habe dann alleine von Februar bis Mai 20011 als Teilzeitkraft im Betrieb der Schwiegereltern gearbeitet, dies sei die längste Zeit am Stück gewesen, die A1 sich in Kanada befunden habe. Sie behauptet, von wahrscheinlich August 2009 bis September 2009 mit A1 in Deutschland gewesen zu sein. Der Weihnachtsaufenthalt von A1 und ihr in Deutschland sei ein Monat oder sechs Wochen lang gewesen bis Januar 2010. Eventuell habe es zuvor noch einen Aufenthalt in Deutschland gegeben. Sie seien dann von einem Zeitpunkt nach Juni 2010 bis zum 9.9.2010 in Deutschland gewesen. Weihnachten 2010 seien A1 und sie für zwei bis drei Wochen bis etwa 25.12.2010 in Deutschland gewesen. Im Mai 2011 seien sie für wohl drei Wochen in Deutschland gewesen bis zum 3.6.2011. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob sie noch zusätzlich in Deutschland gewesen seien. Sie ist der Auffassung, dass insoweit auch ihre subjektiven Kriterien zu berücksichtigen seien. Dieses Leben hätten die Eltern sich bei noch gut funktionierender Beziehung und Erziehungsurlaub der Antragsgegnerin überlegt. Sie behauptet, sie habe am 6.7.2011 dem Antragsteller auch angegeben, die Scheidung und die dauerhafte Ausreise mit A1 nach Deutschland zu wollen. Sie habe gesagt: “I want to go back to Germany with A1 “. Hiermit sei der Antragsteller in diesem sachlich verlaufenden Gespräch sofort einverstanden gewesen. Er habe „Ja, ich kann das verstehen“ gesagt und gefragt, ob sie über die Ehe nachdenken könnte. Die Kindeseltern hätten sich dann am 10.7.2011 getrennt. Das Ticket mit Rückflug hätten sie nur gebucht, weil dies billiger als ein Ticket für einen einfachen Weg gewesen sei. Eigentlich sei ein einfacher Flug geplant gewesen. Der Kindesvater habe noch Angst vor einer Nachzahlung gehabt, sie habe ihn beruhigt, dass ein nicht wahrgenommenes Rückflugticket nur verfalle, seine Kreditkarte nicht belastet werde. Er habe ihr dann noch angeboten, einen Laptop zu kaufen, damit er A1 über das Internet hätte sehen können. Wegen der verschiedenen Stromspannungen habe sie dies für sinnlos angesehen, woraufhin er angegeben habe, sie solle einen Laptop in Deutschland kaufen und die Kreditkarte benutzen, die sein Konto belaste. Sie behauptet, ihr Schwiegervater hätte ihr auf einer Geburtstagsnachfeier ihrer Schwägerin am Samstag vor dem Abflug gesagt, er hätte die ganze Nacht nicht schlafen können, es wäre für ihn als wenn einer gestorben wäre. Er fände es traurig, seinen Enkelsohn nicht aufwachsen zu sehen. Er werde seinen ersten Kindergartentag nicht mitbekommen. Dann habe er gedacht, man sei nicht aus der Welt, könnte sich wiedersehen, eventuell im Süden zu Ferienzeiten. Auf seine Frage, ob sie darüber nachdenke, sich scheiden zu lassen habe sie erwidert, sie wisse das nicht. An diesem Abend habe sie sich auch von ihrer Schwägerin verabschiedet und gesagt, es sei gelogen, wenn sie sich bald wiedersehen würden. Diese habe geweint. Dieses Gespräch hätten viele Familienangehörige gehört, auch der Antragsteller, der hierauf, was unstreitig ist, nicht reagiert habe. Aufgrund des Einverständnisses des Kindesvaters mit dem Umzug von A1 nach Deutschland habe der Kindesvater nun auch-im Gegensatz zu der vorherigen Ermächtigung- ohne Einschränkungen zur Ausreise ermächtigt. Die Antragsgegnerin behauptet, mit Wissen des Antragstellers fast alle persönlichen Sachen des Kindes und ihrer selbst mitgenommen zu haben, so auch die Küchenreibe, Fotoalben, Laptop, Banner, Messlatte, Kindergeschirr und die Kinderkleidung, die A1 noch zu groß war. Sie habe andere Kleidung von sich und A1 im Schlafzimmer auf dem Boden aufgehäuft und dem Antragsteller gesagt, das seien aussortierte Sachen, die er gerne wegwerfen könne. Er habe erwidert, er könne diese in den Keller stellen und ihr eventuell nachschicken. Die zurückgelassenen Spielsachen seien zu groß bzw. zu schwer gewesen, um mitgenommen zu werden. Am Abreisetag sei die Situation zwischen ihnen eskaliert. Er habe von ihr eine ebensolche Reisegenehmigung verlangt, wie er ihr eine gegeben hatte. Sie habe dies zunächst verneint, da eine Reise von ihm mit dem Kind nicht angestanden habe. Er habe gesagt, er sei der Vater und wolle das Kind auch einmal zu sich holen. Sie habe erwidert, man könnte darüber sprechen, wenn es so weit wäre. Dies sei eine Erpressung gewesen. Ihre Schweigermutter habe ihr daraufhin telefonisch erklärt, dies sei keine Erpressung, sondern eine Tatsache. Ohne diese Zustimmung würde sie das Land nicht verlassen und der Schwiegervater würde sie auch nicht zum Flughafen fahren. Sie habe dann zugestimmt und als Kompromiss vorgeschlagen, dem Kindesvater dies am Flughafen zu unterschreiben.Sie habe das Schreiben dann zu Hause vorbereiten und dem Antragsteller am Flughafen unterschreiben müssen. Diesem und seinen Eltern sei klar gewesen, dass sie nicht nur für eine Urlaubszeit mit A1 nach Deutschland gewollt habe, sondern um mit diesem in Deutschland zu leben. Er habe nur gehofft, dass sie es sich mit der Scheidung noch einmal anders überlegen werde. Das vom Antragsteller vorgelegte angebliche weitere Ticket sei das alte Ticket von der Reise vom 21.5.2011 bis 12.6.2011. Die Sperrung der Kreditkarten durch ihn zeige die Richtigkeit ihres Vortrages, ebenso das Strafverfahren und dessen Einstellung. Auch seien die von ihr eingereichten, als Anlage zum Protokoll genommenen eidesstattlichen Versicherungen Indiz dafür, dass der Antragsteller lüge. Der Antragsteller drehe ihr alle Sachen im Mund herum, lüge, was beweise, dass ihre Angaben stimmen würden. So hätten sie, als sie schon in Deutschland war, miteinander telefoniert und ihr Mann habe von Rückkehr gesprochen unter Hinweis auf die Rückflugtickets. Als sie ihn darauf hingewiesen habe, dass diese doch nur aus Kostengründen gebucht gewesen seien, habe er dies bejaht. Die Antragsgegnerin beruft sich schließlich darauf, dass eine Trennung des Kindes von ihr eine Gefahr darstellen würde. So könne sie in Kanada nicht für sich und das Kind sorgen, habe dort weder Wohnung noch Arbeit, verliere ihre Arbeit in Deutschland. A1 würde eine Trennung von ihr seelisch nicht verkraften. Sie sei seine Hauptbezugsperson, habe sich quasi alleine um das Kind gekümmert, während der Antragsteller berufstätig gewesen sei. A1 habe in Kanada auch keine Sozialkontakte gehabt, so dass er aufgrund einer isolationsähnlichen Situation eine besonders enge Beziehung zur Mutter habe. In F1 verfüge er dagegen über Sozialkontakte. Das Jugendamt F1 und der Verfahrensbeistand haben berichtet. Das Gericht hat die Kindeseltern, die Vertreterin des Jugendamtes und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Protokoll vom 10.10.2011 Bezug genommen. II. Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG). III. Der Rückführungsantrag ist auch begründet. 1. Die Voraussetzungen einer Rückführung richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ“ genannt). 2. Das Haager Übereinkommen gilt zwischen Kanada und Deutschland seit dem 01.12.1990 ( Quelle: www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2036924/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Staatenliste__node.html?__nnn=true ). 3. Das Abkommen findet Anwendung, da A1 das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. 4. Das Verbringen von A1 nach Deutschland am 10.7.2011 durch die Kindesmutter mit dem Ziel seines dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland war widerrechtlich im Sinne des Artikel 3 HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird. Dies ist hier der Fall. a) A1 hatte vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ in Kanada. Dort wohnte er zusammen mit den Eltern. Der gewöhnliche Aufenthalt kann, jedenfalls nicht primär durch Rückgriff auf nationale Vorschriften definiert werden (BGH FamRZ 2002,1182). Dieser ist durch autonome Auslegung des Übereinkommens zu ermitteln. Er ist durch eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes und das Vorhandensein solcher Beziehungen zur Umwelt gekennzeichnet, die die Annahme einer sozialen Integration der Person an ihrem Aufenthaltsort rechtfertigen (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 938). Er kann auch schon bald nach einem rechtmäßigen Umzug zu bejahen sein, wenn der Aufenthalt auf Dauer angelegt war. Die Staatsangehörigkeit ist kein Kriterium. Wenn dieser Daseinsmittelpunkt verändert wird, dann ist der zentrale Schutzzweck des Übereinkommens, Kinder davor zu schützen, dass sie aus ihrem gewöhnlichen Lebensraum herausgerissen werden und Schäden durch eine rechtswidrige Entwurzelung erleiden, berührt. Denn einer der wesentlichen Ziele des HKÜ ist es, den status quo ante umgehend wiederherzustellen, damit eine Sorgerechtsentscheidung von den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes getroffen werden kann (OLG Frankfurt, a.a.O.). A1 hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinen ersten zwei Lebensmonaten in F1 in der Wohnung der Mutter. Es kann offen bleiben, wie er oft genau er danach bis 10.7.2011 in Deutschland war. Denn selbst wenn man die Angaben der Antragsgegnerin zu Grunde legt, so stimmen diese nicht mit ihrer Einschätzung, A1 habe sich sodann hälftig in Deutschland befunden, überein. Ihren Vortrag wohlwollend zu Grunde legend waren dies alleine 24 Wochen in zwei Jahren und damit schon nach ihrem eigenen Vortrag weniger als ¼ der gesamten Zeit. Entscheidend ist aber für das Gericht letztlich, dass A1 jedenfalls ab 9.9.2010, dem Zeitpunkt, in dem die Mutter eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Kanada erlangte, ganz überwiegend in Kanada war. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin waren sie danach alleine zwei Mal in Deutschland, nämlich zwei bis drei Wochen zu Weihnachten 2010 und etwa drei Wochen im Mai 2011. Dies stimmt, auch wenn die genauen Daten anders behauptet werden, im Wesentlichen mit den Angaben des Antragstellers überein. Spätestens ab 9.9.2010 hielt A1 sich bereits von den Zeiten her hauptsächlich mit Vater und Mutter in H1 auf. Hier bewohnten sie gemeinsam das vom Antragsteller gekaufte Familienheim, die Eltern heirateten. So bestand die Wohnung der Antragsgegnerin in Deutschland auch gar nicht mehr, sie bewohnten dort ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter, also in einer typischen Besuchssituation. Für die Frage der sozialen Integration von A1 sind beibehaltenes Auto und Konto der Antragsgegnerin in Deutschland ebenso ohne Bedeutung wie die doppelte Staatsangehörigkeit des Kindes und die Tatsache, dass er in F1 weiter gemeldet war. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie das Kind sie erlebt hat. Gegen den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Kanada im Juli 2011 spricht nicht, dass Arztbesuche in beiden Ländern vorgenommen worden sind und auch nicht, dass A1 in Deutschland von der Mutter ohne Wissen des Vaters in zwei Kindertagesstätten angemeldet worden ist Er hat diese nicht besucht, hat sich dort also nicht sozial integriert. Die eine Anmeldung ist auch für erst für 2012. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Eheleute geplant hatten, nach Ende des Erziehungsurlaubes der Antragsgegnerin zusammen mit A1 nach Deutschland umzuziehen. Dies waren dann Planungen, die die Aufrechterhaltung der Beziehung voraussetzten und die keinen Anspruch hierauf begründeten. Selbst wenn die gemeinsamen Planungen so gewesen sein sollten, so erscheint der Aufenthalt von A1 in Kanada jedenfalls ab September 2010 nicht vorübergehend, denn das Ende des Erziehungsurlaubes lag mit Mai 2012 aus der Betrachtung eines kleinen Kindes noch weit in der Ferne. Der Schwerpunkt seiner Bindungen war nun in Kanada. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des Verfahrensbeistandes überein, dass er neben Bindungen zur Mutter über Bindungen zu Vater und kanadischen Großeltern verfügt. Dementsprechend ist es auch ohne Interesse, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Arbeitgeber bereits über ihre Berufstätigkeit ab Beendigung des Erziehungsurlaubes korrespondiert hat. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin subjektiv immer ihre Bindungen zu Deutschland intensiv aufrechterhalten hat, dies ändert aber nichts an der sozialen Integration des Kindes in Kanada. b) Seit dem 10.7.2011 lebt A1 nun in Deutschland. c) Die Kindesmutter handelte widerrechtlich. Ihr stand die Entscheidung über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder nach Deutschland nur zusammen mit dem Kindesvater zu. Nach Paragraph 20 des Children’s Law Reform Act von 1990 der Provinz Ontario/Kanada hatten die Eltern zum Zeitpunkt des Wegzuges die gemeinsame elterliche Sorge für A1 . Das Sorgerechtverhältnis für A1 richtete sich zunächst nach deutschem Recht, da er nach seiner Geburt zunächst in Deutschland lebte. Hier hatte die Kindesmutter nach § 1626 a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: „BGB“) die alleinige elterliche Sorge für A1 . Der Kindesvater war aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnissen juristisch der Vater von A1 nach § 1592 Ziffer 2 BGB, hatte aber, da keine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB und auch keine Gerichtsentscheidung über die Sorge ergangen ist, keine Mitsorgebefugnisse. Mit Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Kanada richtete sich die Sorgerechtslage nun nach kanadischem Recht. Hierfür ist die Frage, ob die Heirat in Kanada in Deutschland anerkannt worden ist, ohne Belang. So ist nach Art. 14 HKÜ das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes unmittelbar zu berücksichtigen, ohne dass es einer förmlichen Anerkennung bedarf. Nach Paragraph 22 des Children’s Law Reform Act von 1990 hatten die Eltern als gemeinsam Sorgeberechtigte über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes von A1 gemeinsam zu entscheiden. Hierzu zählt ohne Frage der Umzug in das Ausland. Die Frage, ob der Kindesvater mit dem Umzug einverstanden war, ist später im Rahmen des Artikel 13 HKÜ zu erörtern. d) Der Antragsteller hat die Sorge für A1 auch tatsächlich ausgeübt. Er lebte mit dem Kind in einem Haushalt. 5. Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen hier nicht vor. Es handelt sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand. Werden die Befugnisse des Mitsorgeberechtigten durch eigenmächtiges Verbringen des Kindes in das Ausland bzw. Zurückhalten des Kindes im Ausland praktisch außer Kraft gesetzt und wird somit der persönliche Kontakt des Kindes nachhaltig erschwert oder gar ausgeschlossen, entspricht dies im Zweifel nicht dem Kindeswohl. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht im konkreten Einzelfall doch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist letztlich der Entscheidung der nach dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für das Sorgerecht zuständigen Gerichte vorbehalten (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Über diese Frage haben dementsprechend die Gerichte des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu entscheiden. Um diese Sorgerechtsentscheidung sicherzustellen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des HKÜ grundsätzlich die schnellst mögliche Rückführung des widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes anzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 HKÜ ist deswegen restriktiv auszulegen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 885). Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ sind dabei in Abkehr des Amtsermittlungsgrundsatzes vom entführenden Elternteil schlüssig darzulegen und zu beweisen. Dies ist hier nicht geschehen. a) Die Voraussetzungen des Artikel 13 Absatz 1 a HKÜ in der Form, dass der Antragsteller dem Verbringen zugestimmt hat oder es nachträglich genehmigt hat, liegen nicht vor. Eine solche Zustimmung kann nicht nur ausdrücklich, sondern unter Umständen auch konkludent erteilt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2009,2017; OLG Nürnberg, FamRZ 2009,240). Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, wie der Vater das Verhalten der Mutter bei objektiver Betrachtung auffassen musste. Für die Auslegung des Verhaltens ist der „objektive Empfängerhorizont“ entscheidend (OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Nürnberg, a.a.O., OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699). An die Zustimmung sind ebenso wie auch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2006-1 BvR 1796/06). Eine Zustimmung durch den Kindesvater mit einem dauerhaften Aufenthaltswechsel nach Deutschland hat die Antragsgegnerin schon nicht substantiiert dargetan, ihren Vortrag darüber hinaus auch nicht bewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eheleute während intakter Beziehung den gemeinsamen Plan hatten, 2012 nach Deutschland zu ziehen. Dieses würde als Zustimmung zum Verbringen am 10.7.2011 nicht ausreichen. Zum einen geschah das Verbringen dann bereits Monate vor dem geplanten Zeitpunkt. Zum anderen war die Aufrechterhaltung der Beziehung und das baldige Nachziehen des Vaters dann erkennbare Grundlage des von der Antragsgegnerin behaupteten gemeinsamen Planes. Mit dem erheblichen Kriseln der Beziehung am 6.7.2011 verlor der Plan dann seine Grundlage. Schließlich waren die gemeinsamen Pläne auch nach Angaben der Antragsgegnerin noch recht vage, gaben keinen Anspruch. Auch hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargetan, dass der Antragsteller nach Aufdeckung seines Fremdgehens sein Einverständnis mit dem Auslandsumzug erteilt hat. So behauptet die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe am 6.7.11 auf ihre Reaktion „I want to go back to Germany with A1 “ „Ja, ich kann das verstehen“ gesagt und gefragt, ob sie über die Ehe nachdenken könnte. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass dies unmittelbar im Anschluss an seine Aufdeckung seines Verhältnisses besprochen worden sein soll. Beide Parteien werden sich in einer emotional sehr angespannten Situation befunden haben. Die Ankündigung, nach Deutschland zurückzuwollen, ist darüber hinaus sehr allgemein. Sie kann, selbst wenn sie so erfolgt ist, sowohl im Sinne eines dauerhaften Umzuges als auch im Sinne einer Besinnungszeit mit Rückkehr verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits öfter zu Besuchszwecken nach Deutschland geflogen ist. Dies zeigt auch die von der Antragsgegnerin behauptete Reaktion des Antragstellers, ob sie über die Beziehung nachdenken werde. Dies gilt umso mehr, als es unwahrscheinlich erscheint, dass in der emotional aufgewühlten Situation sogleich ein dauerhafter Umzug geeinigt worden ist, ohne dass danach weitere Details wie z.B. die Frage der Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil und finanzielle Fragen besprochen worden sind. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin diesen von ihr behaupteten und vom Antragsteller bestritten Gesprächsverlauf nicht bewiesen hat. Es mangelt bereits an einem zulässigen Beweisantritt. Die von ihr beantragte eidliche Parteivernehmung ihrer eigenen Person ist nach §§ 445,447 Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) entsprechend unzulässig. So kann grundsätzlich nur die Vernehmung des Gegners beantragt werden, die eigene nur bei Zustimmung der anderen Partei, die hier nicht erfolgt ist. Weiteren Beweis hat sie trotz Hinweises nicht angetreten. Sie untermauert ihren Vortrag auch nicht durch die von ihr behaupteten Gespräche mit Schwiegervater und Schwägerin. Zum einen ließen sich hieraus keine zwingenden Schlüsse auf eine Zustimmung zum Auslandsumzug durch den Antragsteller ziehen. Diese behaupteten Erklärungen mögen auch vor dem Hintergrund der angespannten Beziehung getroffen worden sein. Darüber hinaus wäre auch nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass der Antragsteller die Familienangehörigen informiert hat, dass ein dauerhafter Umzug anstand. Schließlich mangelt es an ordnungsgemäßen Beweisantritten. Betreffend das Gespräch mit dem Schwiegervater wird der unzulässige Beweis der eigenen eidlichen Parteivernehmung angetreten, ohne dass die Gegenseite einverstanden ist. Bezüglich des Gespräches mit der Schwägerin wird nicht einmal vorgetragen, dass der Antragsteller dieses eindeutig mit verfolgt hat. Insoweit ist auch gar kein Beweis angetreten. Auch hat die Antragsgegnerin nicht dergestalt Sachen von sich und A1 mitgenommen, dass dem Antragsteller zusammen mit der behaupteten Erklärung am 6.7.11 hätte klar sein müssen, dass es sich um einen dauerhaften Umzug handelte. So hat sie mit vier Koffern zwar recht viel Gepäck mitgenommen. Andererseits ging aber auch der Antragssteller nach seinem Vortrag davon aus, dass sie länger, eventuell bis zum 15.9.11 in Deutschland bleiben würden. Dann erscheinen die Gepäckmenge und die Tatsache, dass sie auch Spielsachen von A1 mitgenommen hat, nicht ungewöhnlich. So nahm sie auch nicht so viele Sachen mit, dass dies als endgültiger Umzug zu verstehen war. Sämtliche Möbel, Dekorationsgegenstände, Spielsachen, die größer waren bzw. ab der Schwere von Bilderbüchern verblieben im Haus. Es hätte im Fall eines Umzuges auch auf diese Entfernung nahe gelegen, Regelungen betreffend die größeren Sachen wie Möbel und Spielzeuge zu treffen. Alleine das Aussortieren von Kleidung deutet nicht auf einen dauerhaften Auszug hin. Darüber hinaus würde ein Hindeuten auch gar nicht ausreichen. Gegen den geeinigten Auslandsumzug spricht dagegen, dass der kanadische Pass des Kindes im Besitz des Antragstellers verblieben ist. Die Reiseermächtigung durch den Antragsteller vom 10.7.2011 belegt nicht seine Zustimmung zum Umzug nach Deutschland. Zwar benennt diese keinen Rückreisetermin, was im Gegensatz zur vorherigen Berechtigung vom 20.5.2011 steht. Aus dem Fehlen der Angabe eines Rückreisetermines lässt sich aber nicht zwangsläufig darauf schließen, dass es einen solchen nicht geben sollte. So kann es auch durchaus sein, dass dies im Zusammenhang damit stand, dass ein fester Rückreisetermin in Anbetracht der schwierigen Umstände so, wie vom Antragsteller behauptet, nicht vereinbart war. Schließlich ist nur die Ermächtigung zur Reise („travel“)“ erteilt worden, nicht zum Umzug, was nahe gelegen hätte, wenn es so gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine inhaltsgleiche Reiseermächtigung ausgestellt hat. Der Vortrag der Antragsgegnerin erscheint insoweit wenig realitätsnah. Für den Fall der Zustimmung zu Auslandsumzug erscheint das von ihr behauptete Erpressen dieser Bescheinigung ohne Sinn. Es mangelt betreffend diese streitigen Behauptungen auch an einem Beweisantritt. Auch die Flugbuchungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass ein Verbleib in Deutschland beabsichtigt war. So spricht die Tatsachen, dass auch sogleich Rückflugtickets gebucht worden sind, gegen den Vortrag der Antragsgegnerin. Bezüglich ihres bestrittenen Vortrages, man habe dies nur gemacht, um Kosten zu sparen, mangelt es an einem Beweisantritt. Ihrem Beweisantritt bezüglich des von ihr behaupteten späteren Telefonates zur Frage, warum Rückflugtickets gebucht worden sind, ist nicht nachzugehen. Dies ist nicht ergiebig. Selbst wenn das Telefonat so verlaufen sein sollte, so beweist ein Vorgehen, Rückflugtickets nur aus Kostengründen gebucht zu haben, auch noch nicht, dass gar kein Rückflug und damit ein dauerhafter Verbleib geeinigt war. Die Tatsache, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Juli 2011 die Kreditkarten sperren ließ, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit ihres Vortrages zu. Es erscheint insoweit sogar nahe liegender, dass dies deswegen geschah, weil sich die Beziehung, wie der Antragsteller behauptet, nun zunehmend verschlechterte und sie keinen Rückreisetermin angab. Den Vortrag der Antragsgegnerin zu Grunde legend bestand im Juli 2011 gar kein Grund, die Karten sperren zu lassen. Die Erteilung der Befugnis zum Kauf eines Laptops auf Kosten des Antragsstellers ist ebenfalls ohne Aussagewert. Dies kann auch durchaus den Grund gehabt haben, dass dieser hierdurch während des nach seinem Vortrag geeinigten mehrwöchigen Deutschlandaufenthaltes Kontakt zum Kind sicherstellen wollte. Auch das Strafverfahren und seine Einstellung beweisen den Vortrag der Antragsgegnerin nicht. So ist zum einen festzustellen, dass ihre Angaben im Rahmen des Strafverfahrens mit ihren Angaben in diesem Verfahren im wesentlichen Punkt, nämlich der Frage, ob der Vater dem dauerhaften Auslandsumzug zugestimmt hat, nicht übereinstimmen. So hat sie laut polizeilichem Vermerk vom 4.8.2011 angegeben, sie sei „mit seinem schriftlichen Einverständnis nach Deutschland gereist um nachzudenken. Sie habe sich entschieden sich zu trennen und nicht nach Kanada zurückzukehren“(Bl. 5 der Beiakte). Dies beschreibt die Befugnis zum zeitweiligen Aufenthalt in Deutschland und eine eigenmächtige Entscheidung, hier zu bleiben durch sie. Ähnliches hat sie im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 9.8.2011 angegeben. Ihre handschriftlichen Korrekturen vor der Unterschrift jeder Seite zeigen hier, dass sie die Angaben sehr sorgfältig gemacht hat. Hier hat sie angegeben: „….Ich habe…ihm gesagt, dass ich so schnell wie möglich mit dem Kind nach Deutschland ausreisen möchte. Für mich war zu dem Zeitpunkt klar, dass ich die Scheidung möchte. Ich wollte aber auch in Deutschland mir alles in Ruhe durch den Kopf gehen lassen. Ich hatte aber nicht vorgehabt, dass ich sofort wieder zurückkomme. Ich habe auch alle Sachen gepackt. Das waren vier Koffer. Da muss es ihm klar gewesen sein, dass ich nicht sofort zurück komme (handschriftlich angefügt:) das ich überhaupt nicht zurück komme“ (S. 10 der Beiakte). Später heißt es auf die Frage, ob der Vater gewusst habe, dass sie erst einmal nicht nach Kanada zurückkommen werde:“ Ich habe ihm das zwar nicht direkt gesagt, aber mein ganzes Verhaltens sprach dafür. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich scheiden lassen will. Ich packte vier Koffer und nehme mit persönliche Dinge, wie die Küchenreibe mit. Da sollte ihm das schon klar sein.“ (Beiakte Bl. 12). Von dem nun von ihr behaupteten „Ja“ des Antragsgegner am 6.7.2011 ist also keine Rede. Im Gegenteil gibt sie selber an, dies nicht ausdrücklich besprochen zu haben. Auch sie selbst habe zwar nicht sofort zurückgewollt, habe sich das Ganze noch überlegen wollen. Hiernach hatte sie selbst zu diesem frühen Zeitpunkt nicht einmal vor, dauerhaft nach Deutschland umzuziehen. Dies erscheint auch realitätsnah in der angespannten Situation nach Aufdeckung des Fremdgehens. Die Einstellung des Verfahrens beweist nicht. Im Gegensatz zum Strafverfahren, in dem dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nachzuweisen ist, hat die Antragsgegnerin in diesem zivilrechtlichen Rückführungsverfahren darzulegen und zu beweisen, dass der Antragsteller zugestimmt hat. Ebenso wenig Aussagekraft im Sinne einer Beweisführung durch die Antragsgegnerin hat die Tatsache, dass das kanadische Gericht entschieden hat, keine Widerrechtlichkeitsbescheinigung auszustellen. Grund hierfür war, wie sich aus den Gründen ergibt, dass das kanadische Gericht die streitige Frage, ob dem Auslandsumzug zugestimmt worden ist, für aufklärungsbedürftig ansah. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Feststellungen hierzu hat das kanadische Gericht gerade nicht getroffen. Es wäre dann darüber hinaus auch fraglich gewesen, ob das erkennende Gericht hieran gebunden gewesen wäre. Schließlich ist es auch nicht aussagekräftig im Sinne einer eigenen Darlegungs- und Beweisführung, sich darauf zu berufen, der Antragsteller drehe ihr alle Sachen im Mund herum, lüge, was beweise, dass ihre Angaben stimmen würden. Selbst wenn der Antragsteller zum Teil die Unwahrheit sagen sollte, so würde damit noch keinesfalls feststehen, dass ihre streitige Behauptung der Zustimmung dargetan und bewiesen wäre. Deswegen kommt den zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen kein Beweiswert zu. Dem Beweisantritt der anwesenden Zeugin war aus diesem Grund auch nicht nachzugehen. Auch hat die Kindesmutter keine nachträgliche Genehmigung durch den Kindesvater dargetan. b) Es sind auch keine schwerwiegenden Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes dargetan und bewiesen, die gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ einer Rückführung entgegenstehen würden. Hiernach besteht keine Verpflichtung, die Rückgabe anzuordnen, wenn durch die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Hierbei sind alleine mit der Rückführung typischerweise verbundene Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Denn durch das Abkommen soll zum einen einer Kindesentführung vorgebeugt werden, zum anderen soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass alleine das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles über die elterliche Sorge entscheidet, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht bekommen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Eine Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind würde dem so zu verstehenden Schutz des Kindes widersprechen. Bei der Bewertung dieser Vorschrift ist deswegen eine eingeschränkte Auslegung geboten. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, dürfen Berücksichtigung finden (Bundesverfassungsgericht FamRZ1996, 405). Die Gefahr muss sich also als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Denn die Hinnahme eines Rechtsbruches durch den zurückhaltenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohles gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1999, 85). Solche schwerwiegenden Gefahren sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der mit der Rückführung des Kindes verbundene Wegfall der Umgebung und der Mutter als Hauptbezugsperson bedeutet sicherlich eine seelische Belastung des Kindes. Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter die Hauptbezugsperson von A1 ist. Unstreitig ist, dass sie immer mit A1 zusammengelebt hat, sie ihn auf jede Reise nach Deutschland mitgenommen hat. Auch wenn streitig ist, inwieweit der Vater an der Betreuung des Kindes in Kanada mitgewirkt hat, so besteht Einigkeit, dass die Mutter dort das Kind jedenfalls betreut hat, sei es alleine oder mit dem Vater zusammen. Seit dem 10.7.2011 lebt A1 mit der Mutter alleine in Deutschland. A1 mag in Deutschland über Sozialkontakte verfügen. All dies reicht für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung aber nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation ist typische Folge der von dem entführten Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1996, 405). Außerdem steht es der Mutter frei und ist ihr als entführendem Elternteil auch zuzumuten, mit dem Kind zusammen für die Dauer des, sogar bereits anhängigen, kanadischen Sorgerechtsverfahrens nach Kanada zurückzukehren. Sie muss dabei nicht mit dem Kindesvater zusammenziehen. Mangelnde Wohnung und Arbeit dort, wenn dies überhaupt so sein sollte, sind hinzunehmen und von der Mutter zu arrangieren. Dies gilt auch für einen eventuellen Verlust der Arbeit in Deutschland, der sogar recht zweifelhaft ist. Denn es ist davon auszugehen, dass im kanadischen Sorgerechtsverfahren eine Entscheidung vor dem Ende des Erziehungsurlaubes der Antragsgegnerin getroffen sein wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist auch dies hinzunehmen. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch eine Trennung von der Mutter ist darüber hinaus nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung der Mutter, A1 habe in Kanada isolationsähnlich gelebt, so dass eine besonders enge Beziehung zu ihr entstanden sei mit der Folge, dass er eine Trennung von ihr nicht verkraften würde, ist bereits unsubstantiiert. Nach den Feststellungen des Verfahrensbeistandes und den Erfahrungen im Rahmen der Umgangskontakte im laufenden Rückführungsverfahren hat A1 durchaus Bindungen zum Vater und zu den Großeltern väterlicherseits, die auch in den drei Monaten, seitdem er in Deutschland ist und diese nicht persönlich gesehen hat, nicht aufgegeben worden sind. Die Einschätzung von Verfahrensbeistand und Jugendamt, dass es wünschenswert wäre, wenn die Mutter mit zurückgehen würde bzw. dass es nicht kindeswohlförderlich wäre, wenn sie dies nicht tun sollte, bedeutet keine Kindeswohlgefährdung. Das Gericht schließt sich der Einschätzung an, dass dies sicherlich die Alternative wäre, die A1 am wenigsten belasten würde. Hieraus kann aber noch nicht zurückgeschlossen werden, dass ein Zurückgehen zum Vater kindeswohlschädlich wäre. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die gut verlaufenden Umgangskontakte während des laufenden Verfahrens deuten auch eher auf das Gegenteil hin. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu einer Versorgung und Betreuung des Kindes nicht in der Lage ist. Hierfür reicht seine Berufstätigkeit nicht aus. Er hat ein Konzept entwickelt, das der Verfahrensbeistand für schlüssig ansieht. Darüber hinaus sind dies Fragen, die das kanadische Sorgerechtsgericht zu klären hat. c) Es liegt der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Absatz 2 HKÜ nicht vor, wonach von einer Rückgabeanordnung abgesehen werden kann, wenn das Kind sich widersetzt und dieses das Alter und die Reife erlangt, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Dies ist hier bereits aufgrund des jungen Alters von A1 ausgeschlossen, weswegen das Gericht selbst seine persönliche richterliche Anhörung nicht angeordnet hat. 6. Die Einschränkung gemäß Artikel 12 Absatz 2 HKÜ gilt nicht. Hiernach ist dann, wenn der Antrag beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde erst nach Ablauf von einem Jahr nach dem Verbringen eingegangen ist, die Rückgabe nicht anzuordnen, sofern erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Der Antrag ist hier nach nicht einmal zwei Monaten gestellt worden. 7. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG. 8. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. 9. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG mit Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG entsprechend, Artikel 26 Abs. 4 HKÜ. 9. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht - Hamm, Borbergstr. 1, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an diesen eine schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist für diesen Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen.