Beschluss
18 AR 59/09
AG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von der Justizkasse erklärte Aufrechnung ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 43 RVG für ihre Unwirksamkeit nicht vorliegen.
• Die bloße Aufnahme einer Abtretungsklausel in eine Strafprozessvollmacht kann überraschend und damit unwirksam sein.
• Ist die Abtretungserklärung nicht wirksam nachgewiesen oder rechtlich unwirksam, erlischt ein Erstattungsanspruch durch Aufrechnung der Staatskasse in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Wirksame Aufrechnung der Gerichtskasse trotz behaupteter Anwaltsabtretung • Eine von der Justizkasse erklärte Aufrechnung ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 43 RVG für ihre Unwirksamkeit nicht vorliegen. • Die bloße Aufnahme einer Abtretungsklausel in eine Strafprozessvollmacht kann überraschend und damit unwirksam sein. • Ist die Abtretungserklärung nicht wirksam nachgewiesen oder rechtlich unwirksam, erlischt ein Erstattungsanspruch durch Aufrechnung der Staatskasse in voller Höhe. Die ehemalige Angeklagte C wurde freigesprochen; ihr Verteidiger war RA Dr. X. Das Amtsgericht E2 setzte die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.331,61 Euro fest. Die Gerichtskasse E erklärte am 08.07.2009 gegenüber diversen Ansprüchen Aufrechnung in voller Höhe. Der Verteidiger beantragte durch Schriftsatz die gerichtliche Entscheidung nach § 30a F und machte geltend, die Aufrechnung sei nach § 43 RVG unwirksam, weil ihm der Erstattungsanspruch von der Mandantin durch eine Strafprozessvollmacht vom 25.04.2007 abgetreten worden sei. Die Vollmacht enthielt eine Abtretungsklausel zugunsten des Rechtsanwalts. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Aufrechnung vorlägen und ob die Abtretung wirksam nachgewiesen bzw. rechtlich wirksam sei. • Zuständig zur Entscheidung ist nach § 30a Abs. 2 F das zuständige Amtsgericht für die Kasse der Oberjustizkasse I. Nach § 43 RVG ist die Aufrechnung der Staatskasse gegen Erstattungsansprüche des Rechtsanwalts unwirksam, wenn der Anspruch des Rechtsanwalts dadurch vereitelt oder beeinträchtigt würde und zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde oder Anzeige des Angeklagten über die Abtretung in den Akten vorliegt. • Der Rechtsanwalt legte eine Strafprozessvollmacht vom 25.04.2007 mit einer Abtretungsklausel vor. Es ist ungeklärt, für welche Verfahrensabschnitte die Vollmacht ursprünglich galt, das Gericht hielt darauf aber nicht abstellend fest, dass die Abtretungsklausel rechtlich unwirksam sein kann. • Die Kammer schloss sich der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung an, wonach die Aufnahme einer Abtretungserklärung in die Strafprozessvollmacht als überraschende Klausel unzulässig ist; daher reicht die vorgelegte Vollmacht nicht als wirksamer Nachweis einer gültigen Abtretung im Sinne des § 43 RVG aus. • Da die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht gegeben sind, war die von der Gerichtskasse erklärte Aufrechnung wirksam und der Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe erloschen. Der Antrag, die Aufrechnung für unwirksam zu erklären, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.04.2009 in voller Höhe durch die Aufrechnung der Gerichtskasse E erloschen ist. Die vorgelegte Strafprozessvollmacht mit Abtretungsklausel genügte nicht, um die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 43 RVG zu begründen, da die Abtretungsklausel als überraschend und damit rechtlich unwirksam angesehen wurde. Damit blieb die Aufrechnung wirksam und der Kostenerstattungsanspruch des ehemaligen Mandanten oder seines Verteidigers ist in der aufgerechneten Höhe erloschen. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.