Urteil
32 C 221/09
AG HAMELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilnahme an ärztlich begleiteter Wiedereingliederung (Hamburger Modell) schließt Arbeitsunfähigkeit nach §1 Abs.2 AVB nicht aus, sofern volle Einsatzfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist.
• Versicherungsnehmer verliert Anspruch nicht, wenn Wiedereingliederung der Gesundung dient und nur eingeschränkte, nicht entlohnte Tätigkeit stattfindet.
• Erstattungsanspruch nach §812 Abs.1 BGB besteht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen an den Gläubiger (hier Bank) erbracht hat, weil der Versicherer trotz Versicherungsfall nicht gezahlt hat.
• Bei unstreitiger ärztlicher Dokumentation kann das Gericht ohne Sachverständigengutachten die andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen.
• Zinsanspruch ergibt sich aus §§288 Abs.1, 286 BGB i.V.m. §187 Abs.1 BGB analog.
Entscheidungsgründe
Wiedereingliederung nach Hamburger Modell schließt Arbeitsunfähigkeit nicht aus • Teilnahme an ärztlich begleiteter Wiedereingliederung (Hamburger Modell) schließt Arbeitsunfähigkeit nach §1 Abs.2 AVB nicht aus, sofern volle Einsatzfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist. • Versicherungsnehmer verliert Anspruch nicht, wenn Wiedereingliederung der Gesundung dient und nur eingeschränkte, nicht entlohnte Tätigkeit stattfindet. • Erstattungsanspruch nach §812 Abs.1 BGB besteht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen an den Gläubiger (hier Bank) erbracht hat, weil der Versicherer trotz Versicherungsfall nicht gezahlt hat. • Bei unstreitiger ärztlicher Dokumentation kann das Gericht ohne Sachverständigengutachten die andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§288 Abs.1, 286 BGB i.V.m. §187 Abs.1 BGB analog. Die Klägerin nahm 2006 ein Darlehen auf und schloss gleichzeitig eine Restschuld-Lebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatz bei der Beklagten ab. Wegen eines Bandscheibenvorfalls war sie ab 14.08.2008 arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Ab 02.02.2009 begann sie eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell (anfangs 3 Stunden täglich) und blieb währenddessen weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte nach Ablauf der Karenzzeit zwar bis Januar 2009, stellte dann wegen der Wiedereingliederung die Zahlungen ein und nahm sie ab 15.08.2009 wieder auf. Die Klägerin zahlte in der Zwischenzeit selbst mehrere Raten an die Bank und verlangt von der Beklagten Erstattung für die Monate Februar bis Juli 2009. Die Beklagte bestreitet, dass im Wiedereingliederungszeitraum Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AVB vorlag. • Zuständigkeit: Das AG Hameln ist nach §215 VVG örtlich zuständig; Klageänderung auf Zahlung an die Bank zulässig (§264 Nr.3 ZPO). • Leistungsanspruch: Anspruch auf Zahlung ergibt sich aus §1 Abs.1 S.1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag oder mindestens aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs.1 S.1 BGB), weil die Klägerin Zahlungen an die Bank erbracht hat und dadurch die Beklagte vermögensmäßig entlastet wurde. • Auslegung AVB: §1 Abs.2 AVB ist nicht eindeutig als Ausschluss jeder teilweisen Tätigkeit zu verstehen; Versicherungsbedingungen sind zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen, insbesondere wenn Zweck der Versicherung (Absicherung bei fehlender Entlohnung) betroffen ist. • Wiedereingliederung: Ärztlich überwachte, gesetzlich geregelte Wiedereingliederungsmaßnahmen (Hamburger Modell) sind nicht als zwingende Rücknahme des Versicherungsfalls zu werten, weil sie der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen und der Versicherungsnehmer sonst benachteiligt würde. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Vorlage umfangreicher ärztlicher Bescheinigungen, Wiedereingliederungspläne und ein ausführliches Attest überzeugten das Gericht, dass die Klägerin von Feb. bis Juli 2009 arbeitsunfähig war; ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich angesichts des nicht substantiierten Bestreitens durch die Beklagte. • Rechtliche Folgen: Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht nach §814 BGB ausgeschlossen, da sie keine Kenntnis von der Unschuld der Zahlung hatte; Zinsen folgen aus §§288, 286 BGB i.V.m. §187 Abs.1 BGB analog. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.080,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen und ferner 680,90 Euro an die darlehensgebende Santander Consumer Bank AG zugunsten des Kontos der Klägerin zu leisten. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin im Zeitraum Februar bis Juli 2009 arbeitsunfähig im Sinne der AVB war und die Teilnahme an der ärztlich begleiteten Wiedereingliederung den Leistungsanspruch nicht ausschließt. Die Zahlungen der Klägerin an die Bank begründen einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung; ein Ausschluss nach §814 BGB greift nicht, weil der Klägerin keine Kenntnis der Nichtschuld zugerechnet werden kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.