Urteil
751 C 14/23
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHWA:2024:0514.751C14.23.00
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Leitsätze
1. Wenn der anteilige Verbrauch einzelner Nutzergruppen am Gesamtverbrauch mangels entsprechender Messgeräte nicht erfasst wurde, so ist dies eine nicht nachholbare Vorerfassung.(Rn.30)
2. Eine Abrechnung nach Wohnfläche oder MEA (Miteigentumsanteile) scheidet trotzdem aus. Vielmehr ist eine Abrechnung aufgrund der gemessenen Verbräuche im Wege der Differenzberechnung vorzunehmen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 18.093,47 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der anteilige Verbrauch einzelner Nutzergruppen am Gesamtverbrauch mangels entsprechender Messgeräte nicht erfasst wurde, so ist dies eine nicht nachholbare Vorerfassung.(Rn.30) 2. Eine Abrechnung nach Wohnfläche oder MEA (Miteigentumsanteile) scheidet trotzdem aus. Vielmehr ist eine Abrechnung aufgrund der gemessenen Verbräuche im Wege der Differenzberechnung vorzunehmen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 18.093,47 festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG erhoben worden. Die Klage auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags der Kläger, nämlich die Verknüpfung der Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 mit der sich aus der Abrechnung vom 18.04.2023 Heizkostenverteilung ist nicht unzulässig. Richtet sich eine Beschlussanfechtungsklage gegen einen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht abtrennbaren Beschlussgegenstand, führt diese Teilanfechtung nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Klage. Eine Teilanfechtung eines Beschlusses über die Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen wird überwiegend als unzulässige Beschränkung der Anfechtung angesehen (vgl. statt vieler Jennißen in Jennißen Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 28 WEG Rn. 229 m.w.N.) Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist jedoch im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen (Vgl. Suilmann in: Jennißen, a.a.O., § 45 WEG Rn 35 m.w.N auf die Rechtsprechung des BGH). Bei der vorzunehmenden Auslegung nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wenden sich die Kläger nach ihrer Begründung der Klage bei der Festsetzung der Nachschüsse und der Anpassung der Vorschüsse für ihr Wohnungseigentum nach § 28 Abs.1 und 2 WEG gegen die Verteilung der Verbrauchskosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung insgesamt. Sie beanstanden eine zu geringe Belastung der Wohnung Nr. 5. Da eine derartige Begünstigung bei der Verteilung der Verbrauchskosten nicht nur zu Lasten des Anteils der Kläger, sondern auch der anderen Wohnungseigentümer erfolgen würde, deren Energieverbrauch über Heizkostenverteiler ermittelt wird und auf der anderen Seite ein Wohnungseigentum, nämlich das an der Wohnung Nr. 5, bevorteilt würde, müssten die Nachschüsse und Vorschüsse aller Wohnungseigentümer entsprechend angepasst werden. Der angefochtene Beschluss ist in einem derartigen Fall nicht teilbar. Vor diesem Hintergrund gilt im Zweifel der gesamte Beschluss als angefochten. Dies haben die Kläger dann auch mit ihrem Antrag aus dem Schriftsatz vom 20.09.2024 klargestellt. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Kläger sind aktivlegitimiert, denn eine Erbengemeinschaft ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sondern nur die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (vgl. z.B. BeckOK BGB/Lohmann, Stand. 01.02.2024, BGB § 2032 Rn. 9; Grüneberg/Weidlich, BGB 82.A., § 2032 BGB Rn. 1, jeweils m.w.N.). Es besteht auch kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Kläger die Beschlussanfechtung aufgrund ihrer Miteigentümerstellung in der Beklagten betreiben. Der angefochtene Beschluss über die Jahreseinzelabrechnung 2022 entspricht allerdings ordnungsgemäßer Verwaltung. Es ist den Klägern zuzugeben, dass allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung der Heizkosten ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. 11. 2019 – V ZR 9/19-). Nach den vorliegenden Abrechnungen über die Heizkosten für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 erfolgte aber keine nach § 5 Abs. 7 S. 1 HeizkostenV erforderliche Vorerfassung des Gesamtverbrauchs bei dem Vorhandensein unterschiedlicher Ausstattungen für die Verbrauchserfassung, denn es fehlt an entsprechenden Messgeräten dafür. Eine Nachholung dieser Vorerfassung wäre schon wegen des Zeitablaufs auch nicht nachholbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008 -VIII ZR 57/07), so dass der Verstoß gegen § 5 Abs. 5 S.1 HeizkostenV nicht heilbar ist. Eine Schätzung nach § 9a Abs. 2 S. 1 HeizkostenV kommt nicht in Betracht, da nach dieser Regelung bestimmte Ersatzverfahren für die Verbrauchsermittlung nur dann angewendet werden können, wenn der anteilige Wärme- und Wasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Hier wurde der Verbrauch der einzelnen Nutzergruppen innerhalb der Gruppen aber ordnungsgemäß erfasst. Ausweislich der vorliegenden Abrechnungen wurde in jedem Jahr die am 01.01. noch im Heizöltank vorhandene Menge an Heizöl erfasst und als Anfangsbestand bei der Abrechnung berücksichtigt. Hier wurden die in jeweiligen Jahr erfolgten Zukäufe an Heizöl hinzu addiert und der Restbestand des Heizöls im Tank am 31.12. des jeweiligen Jahres dergestalt abgezogen und er entsprechende Preis dergestalt ermittelt, dass die Abzugsmenge zunächst gegenüber der zeitlich letzten Heizöllieferung des Jahres und dann ggf. gegenüber der zeitlich unmittelbar davor erfolgten Heizöllieferung in Ansatz gebracht wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beträge sind rechnerisch zutreffend. Soweit die Kläger einen erheblichen Kostenanstieg monieren, ergibt er sich daraus, dass die im Jahr 2022 erworbene Heizölmenge einen erheblich höheren Liter-Preis hatte, als die Heizölmengen, die im Jahr 2021 erworben wurden. Die Heizölmengen 2021 wurden bei der Lieferung am 25.06.2021 für € 0,6573 pro Liter und bei der Lieferung vom 15.12.2021 für € 0,8331 pro Liter erworben. Demgegenüber kostete der Liter bei der Heizöllieferung vom 19.10.2022 € 1,541. Der beanstandete Preisanstieg erscheint angesichts des im Jahr 2022 begonnenen Ukrainekrieges mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Brennstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und den in diesem Zusammenhang eingetretenen Preissteigerungen auf dem Brennstoffmarkt, die angesichts der Berichterstattungen in sämtlichen Medien als allgemeinkundig angesehen werden können, nachvollziehbar zu sein. Die insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Kläger tragen keine konkreten Gründe vor aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung in diesem Zusammenhang entnehmen ließe. Was die Heizkostenabrechnung für 2022 angeht, sind die ermittelten Verbrauchswerte anteilig unter den einzelnen Nutzergruppen nach dem Verbrauch in kWH ermittelt worden. Die Aufteilung innerhalb der Gruppe der Wohnungen, die mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind, entspricht den in der Anlage mitgeteilten Werten der Verbrauchserfassungen und ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit Wärmemengenzähler ausgestatteten Wohnung Nr. 5. Im Vergleich zum Jahr 2021, für das die Verbrauchswerte der einzelnen Wohnungen von den Klägern nicht mitgeteilt wurden, ergibt sich allerdings bei der Gesamtaufstellung der Verbrauchskosten, dass in beiden Bereichen der Verbrauchserfassungen der Energieverbrauch im Jahr 2022 reduziert wurde, was angesichts der Appelle zur Energieeinsparung im Jahr 2022 und im Winter 2022/2023 zur Erhaltung der allgemeinen Versorgungssicherheit ebenfalls nicht verwunderlich erscheint. Auch insoweit sind Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich, die auf eine fehlerhafte Erfassung des Energieverbrauchs insgesamt schließen lassen würden. Es fehlt bei der beanstandeten Abrechnung für 2022 daher nur daran, dass der anteilige Verbrauch der jeweiligen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch nicht erfasst wurde, so dass keiner der Ausnahmetatbestände, die zu einer Anwendbarkeit des § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenV führen würde vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2022, - V ZR 214/21-, Rn. 10, juris). Bereits vor diesem Hintergrund scheidet der Vorschlag der Kläger, eine Abrechnung nach Wohnflächenanteilen vorzunehmen aus, denn er würde § 9a Abs. 2 S. 1 HeizkostenV zuwiderlaufen Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BGH zum Wohnraummietrecht nach dem Zweck der Heizkostenverordnung grundsätzlich jede den Verbrauch des Nutzers einbeziehende Abrechnung einer ausschließlichen Abrechnung nach Wohnflächen vorzuziehen sei, wobei Ausnahmen dann anzuerkennen sein könnten, wenn der in Ansatz gebrachte verbrauchsbezogene Kostenanteil das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abbilde und somit der Zweck der Heizkostenverordnung nicht erfüllt werde. Im Übrigen sei eine rein wohnflächenbezogene Abrechnung nur dann angezeigt, wenn ein auf den Verbrauch bezogener Kostenanteil nicht einmal fehlerhaft ermittelt worden sei und auch nicht mehr ermittelt werden könne. Derartige Ausnahmen lägen nicht vor, wenn bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF ( jetzt § 5 Abs. 7 S. 1 HeizkostenV) der Verbrauch der Nutzergruppe, deren Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet seien, im Wege einer Differenzberechnung jedenfalls ungefähr ermittelt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14,). Diese Ausführungen beziehen sich aber nicht allgemein auf eine ordnungsgemäße Abrechnung nach der Heizkostenverordnung, sondern auf die Frage, welche Abrechnung dem Kürzungsrecht zugrunde zu legen ist, das einem Mieter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV bei einer nicht der Heizkostenverordnung entsprechenden Abrechnung zusteht. Wohnungseigentümern steht - anders als den Mietern - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV kein Recht zur Kürzung des auf den Nutzer entfallenden Anteils der Kosten zu. Diese Regelung ist Ausdruck der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten. Ein Kürzungsrecht kann im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht bestehen, weil dies dazu führen könnte, dass bestimmte Kosten nicht gezahlt würden; im Wohnungseigentumsrecht sind jedoch sämtliche Kosten zwingend zwischen den Wohnungseigentümern zu verteilen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15, NJW-RR 2017, 263 Rn. 15). Im Wohnraummietrecht hingegen belastet es allein den Vermieter, wenn er bestimmte Kosten nicht abrechnet oder ein Kürzungsrecht erfolgreich geltend gemacht wird. Eine Pflicht, sämtliche Kosten zu verteilen, besteht für ihn nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15, a.a.O.). Gleichwohl kann es aber im Wohnungseigentumsrecht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, eine Abrechnung im Wege einer Differenzberechnung vorzunehmen, wie sie der VIII. Zivilsenat des BGH als Grundlage für das Kürzungsrecht des Mieters akzeptiert hat. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelungszweck der Heizkostenverordnung ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, bei der der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden ist, die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.(BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 14, juris) Die Heizkostenverordnung hat das Ziel, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (vgl. BR-Drs. 570/08 S. 7). Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 16 mwN). Bei der Verteilung der Heizkosten hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG ) diesen Zweck der Heizkostenverordnung auch dann zu beachten, wenn ein nicht heilbarer Verstoß gegen die Verordnung vorliegt.(BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 16, juris) Bei einem nicht heilbaren Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV entspricht es in der Regel am ehesten dem Zweck der Heizkostenverordnung, wenn eine Abrechnung vorgenommen wird, die von den für eine Nutzergruppe gemessenen Verbrauchsmengen ausgeht und die übrigen im Rahmen einer Differenzberechnung ermittelt. Weder eine rein wohnflächenbezogene Kostenverteilung (vgl. § 9a Abs. 2 HeizkostenV) noch eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG ist geeignet, die beabsichtigten Anreize zur sparsamen Energieverwendung zu setzen. Entsprechendes gilt auch, wenn es an einer Vorerfassung bei beiden Nutzergruppen fehlt.(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 17, juris) Bei dieser Vorgehensweise ist zwar nicht auszuschließen, dass sich wegen nicht erfasster Wärmeverluste etwaige Verteilungsfehler vergrößern und einseitig zu Lasten einer Nutzergruppe auswirken können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, WuM 2008, 556 Rn. 24; Wall, jurisPR-MietR 5/2016 Anm. 3). Das ist aber regelmäßig hinzunehmen, da auch die rechnerische Ermittlung auf dem tatsächlichen Nutzerverhalten beruht und nach dem Zweck der Heizkostenverordnung einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 17). Die Wohnungseigentümer können zudem die Auswirkungen möglicher Verteilungsfehler dadurch begrenzen, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufteilen. (BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 17, juris) Den Wohnungseigentümern als Mitgliedern der […] stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit denen sie die Installation der für die Vorerfassung erforderlichen Geräte - namentlich Wärmemengenzählern (vgl. Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 16. Aufl., § 5 HeizkostenV Rn. 41) - durchsetzen können. Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen der ihnen obliegenden ordnungsmäßigen Verwaltung (vgl. § 21 Abs. 4 WEG aF, jetzt § 16 Abs. 2 WEG ) durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss die Voraussetzungen für eine der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung zu schaffen (vgl. dazu z.B. BayObLG, NZM 1999, 908, 909; NZM 2001, 296, 297; BeckOK WEG/Bartholome [02.04.2024], § 16 Rn. 57). Dazu gehört nach § 3 Satz 2 HeizkostenV auch die Entscheidung über die Anbringung und Auswahl der erforderlichen Ausstattung nach den §§ 4 und 5 HeizkostenV. Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Ausstattung gegen die [...] im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG geltend machen( vgl. auch BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 18, juris). Daher ist es den Klägern unbenommen, auf eine der HeizkostenV entsprechende Abrechnung der Heizkosten in Zukunft hinzuwirken. Dass im Fall eines nicht heilbaren Verstoßes gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV eine Abrechnung aufgrund einer Differenzberechnung der erfassten Verbrauchsmengen dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bedeutet jedoch nicht, dass die [...] in weiteren Punkten ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung enthoben ist. Grundsätzlich müssen im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander entstandene Kosten zwingend verteilt werden, und zwar nach dem zutreffenden Schlüssel. Eine Ausnahme ist nur insoweit und in dem Umfang geboten, als die Vorerfassung des Verbrauchs der unterschiedlichen Nutzergruppen nicht nachholbar ist. Die Abrechnung muss also im Übrigen der Heizkostenverordnung entsprechen und die vorgenommene Differenzermittlung ihre Grundlage in dem tatsächlich erfassten Verbrauch haben sowie rechnerisch zutreffend sein. (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 214/21 –, Rn. 19, juris) Dies ist hier nach der vorgelegten Abrechnung der Fall, wie bereits oben ausgeführt. Daher ist die Heizkostenabrechnung trotz der fehlenden Vorerfassung des Verbrauchs nicht zu beanstanden und damit auch nicht die anteilige Verteilung auf die einzelnen Einheiten und als deren Folge, auch nicht der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.2023 . Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 GKG. Dabei war der Nennbetrag der Jahresabrechnung für die Heizkosten zugrundezulegen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2024 - V ZR 152/22-, juris). Die Kläger sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft einer Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 6 in der Wohnungseigentümergemeinschaft […], […] Hamburg. Die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer […]. Die Liegenschaft besteht aus 6 Wohneinheiten. Die Beheizung und Warmwasserbereitung der Liegenschaft erfolgt durch eine Ölheizung. Ursprünglich wurde in allen Wohnungen der Liegenschaft die Verteilung von Heizkosten über Heizkostenverteiler ermittelt. 2018 ließ die Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 5 die Heizkörper der Wohnung durch eine Fußbodenheizung ersetzen, deren Verbrauch durch einen Wärmemengenzähler nach kWh ermittelt wird. Die Heizkosten für das Objekt werden nach wie vor mit 30 % Grundkostenanteil und 70 % Verbrauchsanteil auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Sie werden seit 2019 auf der Grundlage der verbrauchten kWh ermittelt, wobei die in einem Liter Heizöl enthaltene Leistung von 10 kWh angesetzt wird. Bei der Berechnung des Energieverbrauchs wird bei dem Wärmemengenzähler ausschließlich diejenige Energie gemessen, die in der Fußbodenheizung ankommt, nicht aber etwaige Energieverluste beim Verbrennungsvorgang des Heizöls oder auf dem Weg durch die Leitungen im Gebäude bis zur Fußbodenheizung. Im Jahr 2021 waren in der Aufstellung der beauftragten Firma T. vom 03.03.2022 Gesamtkosten für die Heizungsanlage von € 12.089,95 ausgewiesen (Anlage K 7, Bl. 10 Anlagen Kl) In der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.2023 haben die Wohnungseigentümer unter Punkt 3. über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 gemäß Jahresabrechnung vom 18. April 2023 beschlossen. (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023, Bl. 37 d.A.) Nach der Jahresabrechnung vom 18.04.2023 waren der Wohnungseigentümergemeinschaft Brennstoffkosten für Heizung und Warmwasser von insgesamt € 18.093,47 entstanden, von denen ein Betrag von € 4.603,48 auf die Wohnung der Kläger entfiel. (Anlage K 8, Bl. 11 Anlagen Kl). Ausweislich der zugrundeliegenden Abrechnung der Firma T.( Anlage K 1 Bl. 1 Anlagen Kl) wurden die Heizkosten zu 30 % als Grundkosten und zu 70 % als Verbrauchskosten verteilt. Bei der Verteilung der Verbrauchskosten wurde ein Anteil von 4,42 % oder 8.360 kWh für die mit dem Wärmemengenzähler ausgestattete Wohnung und für die übrigen Wohnungen ein Anteil von 95,58 % oder 180.400 kWh angesetzt. Dadurch entfiel von den im Rahmen des Verbrauches umzulegenden Kosten in Höhe von insgesamt € 12.480,34 ein Kostenanteil auf die Wohnung Nr. 5 von € 551,63 und auf die übrigen 5 Wohnungen ein Kostenanteil von € 11.928,71. Die Kläger haben mit ihrer am 23.06.2023 bei Gericht eingegangenen Klage ursprünglich begehrt, den die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 betreffenden Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus der Versammlung vom 01.06.2023 hinsichtlich der abgerechneten Heizkosten für ungültig zu erklären. Die Kläger sind der Auffassung, der Beschluss widerspreche hinsichtlich der Heizkostenabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verteilung der Verbrauchskosten nach unterschiedlichen Messverfahren führe zu falschen Ergebnissen und missachte § 5 Abs. 7 HeizkostenV. Bei so alten Ölheizungen wie in dem Objekt könnte bereits der im Heizkessel entstehende Nutzungsverlust 50 % betragen. Darüber hinaus würden die Energieverluste, die durch den Transport der Energie auf dem Wege bis in die Heizkörper bzw. die Fußbodenheizung Energieverluste entstehen, bei der Verbrauchserfassung der Wohnung Nr. 5 nicht berücksichtigt, da durch den Wärmemengenzähler nur diejenige Energie gemessen werde, die in der Fußbodenheizung ankomme und dort verbraucht werde. Dies führe dazu, dass nur die übrigen 5 Wohnungen bei der Verteilung der Verbrauchskosten mit den durch die Energieverluste entstehenden Kosten belastet würden. Aufgrund der Ausstattung mit unterschiedlichen Messverfahren hätte zunächst eine Vorerfassung vom Gesamtverbrauch der Wärmemenge der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen in Kilowattstunden über einen Wärmemengenzähler erfolgen müssen, um entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV den Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch ermitteln zu können. Da dies unterbleiben sei, sei eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung nicht erfolgt. Vielmehr für die Wohnung Nr. 5 ein Anteil von 6,63% und damit € 827,45 der Verbrauchskosten in Ansatz gebracht werden müssen, wodurch sich die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen der Wohnungseigentümer um € 275,82 verändern müsse. Aus dem Vergleich des prozentualen Anstiegs der Einheitswerte von 2021 im Vergleich zu 2022 ergebe sich ebenfalls die offenbare Fehlerhaftigkeit der Heizkostenabrechnung für 2022. Danach hätte sich der Preis für jede Verbrauchseinheit der Heizkostenverteiler im Jahr 2022 um 113 % erhöht, der für jede Verbrauchseinheit nach Kilowattstunden jedoch nur um 47 %, wobei die umzulegenden Verbrauchskosten aber tatsächlich von € 8.313,54 um 50 % auf € 12.480,34 angestiegen seien. Da der anteilige Wärmeverbrauch nicht einheitlich in Kilowattstunden gemessen worden sei und sich dies auch nicht nachholen lasse, seien neu Heizkostenabrechnungen nach den Vorgaben des § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu erstellen. Dabei sei für den auf die Wohnung Nr. 5 entfallenden Kostenanteil nach §§ 3 S. 1, 9a Abs. 1 HeizkV der Durchschnittsverbrauch an Wärme für das gesamte Gebäude zugrunde zu legen, da der anteilige Wärmverbrauch nachträglich nicht mehr ordnungsgemäß ermittelt werden könne. Entsprechend dem Wohnflächenanteil entfielen dann 14% der umzulegenden Verbrauchskosten auf die Wohnung Nr. 5. Dies müsse dann so lange gelten, wie keine einheitliche Erfassung durch Wärmemengenzähler erfolge. Die somit fehlerhaften Heizkostenabrechnungen hätten sich auf die Höhe der nach dem angefochtenen Beschluss von den Wohnungseigentümern eingeforderten Nachschüsse oder angepassten Vorschüsse ausgewirkt, so dass er keinen Bestand haben könne. Die Entscheidung des BGH vom 16.09.2022 zum Geschäftszeichen V ZR 241/21 führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 2 WEG entspreche und gegen zwingende Vorgaben der HeizkostenV verstoße und sich in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH (u.a. des Urteils v. 16.07.2008 – VIII ZR 57/07) zu § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV a.F (jetzt § 5 Abs. 7 S. 1 HeizkostenV) befinde. Auch werde nach dieser Entscheidung nicht klar, wie die Heizkosten in dem entschiedenen Fall abgerechnet worden seien und ob eine Vergleichbarkeit zum hier zu entscheidenden Fall vorliege. Darüber hinaus stelle der BGH in der genannten Entscheidung dar, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, wenn die Ermittlung des anteiligen Wärmverbrauchs im Wege einer Differenzberechnung erfolge und Verteilungsfehler wegen nicht erfasster Wärmeverluste hinzunehmen seien. Die Heizkostenabrechnung müsse rechnerisch zutreffend zu sein und unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgen. Der BGH mache aber keinerlei Ausführungen dazu, was bei den unterschiedlichen Messsystemen Wärmemengenzähler bzw. Heizkostenverteiler rechnerisch möglich gewesen sein solle. Soweit er ausführe, dass Verteilungsfehler wegen nicht erfasster Wärmeverluste zu Lasten einer Nutzergruppe hinzunehmen seien, um dem allgemeinen Zweck der Heizkostenabrechnung zu dienen, legitimiere er geradezu die Fehler, die mit der nach § 5 Abs. 7 S. 1 HeizkostenV zwingend vorgeschriebene Vorerfassung vermieden werden sollten und verstoße seinerseits gegen die HeizkostenV. Der Entscheidung des BGH könne auch nicht entnommen werden, ob sich die Entscheidung auf die Beheizung eines Gebäudes mit Ölheizung oder Fernwärme beziehe, die hinsichtlich eines etwaigen Wärmeverlustes angesichts des vorhandenen Eingangszählers bei Fernwärmenutzung nicht als vergleichbar angesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund könne möglicherweise kein mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt der Entscheidung des BGH zugrunde gelegen haben. Die erforderliche Berichtigung der Heizkostenabrechnung könne dergestalt erfolgen, dass der Heizkostenanteil der Wohnung Nr. 5 entsprechend § 9a Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 5 HeizkostenV nach dem Anteil der Wohnfläche bestimmt und der Rest den anderen Wohnungen im Verhältnis der Stricheinheiten der Heizkostenverteiler zugeordnet werde. Die Kläger beantragen zuletzt mit Schriftsatz vom 20.09.2023, den Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom 01. Juni 2023 betreffend die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 für die einzelnen Einheiten gemäß Jahresabrechnung vom 18. April 2023 für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da sie nicht deutlich machten, in welcher Form oder Rechtsform sie Eigentümer einer Wohnung in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seien oder sein wollten. Zudem sei der Antrag unzulässig, da lediglich hinsichtlich der abgerechneten Heizkosten eine Teilanfechtung vorgenommen werde. Ein Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen könne nicht in Teilen angefochten werden, denn ein derartiger Beschluss sei entweder wirksam oder nicht. Auch könne eine Anfechtung eines derartigen Beschlusses nur dann erfolgreich sein, wenn das zugrundeliegende Zahlenwerk derart fehlerhaft sei, dass es zu einer Neuberechnung der Nachschüsse/Vorschüsse führen würde. Selbst wenn die Heizkostenabrechnung unter Fehlern leiden sollte, wäre gleichwohl keine andere Abrechnung zu erstellen. Möglicherweise sei die Heizkostenabrechnung problematisch da der Verbrauch der Einheiten, die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten seien, nicht gem. § 5 Abs. 7 HeizkostenV mit einem Wärmemengenzähler vorerfasst worden sei. Dies ändere nichts daran, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Hinsichtlich der weiten Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.