Urteil
750 C 29/20
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHWA:2021:0914.750C29.20.00
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Leitsätze
Wird ein nach dem 1. Dezember 2020 eingeleitetes Beschlussanfechtungsverfahren gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet, die Vorlage einer Eigentümerliste angekündigt und fehlt es an aussagekräftigen Anzeichen für eine Klage gegen die Gemeinschaft, scheidet eine Auslegung oder Umdeutung der Klageschrift sowie eine identitätswahrende Rubrumsberichtigung schon wegen der Abschaffung des § 44 WEG in der Fassung vom 26. März 2007 aus.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 1.200,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein nach dem 1. Dezember 2020 eingeleitetes Beschlussanfechtungsverfahren gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet, die Vorlage einer Eigentümerliste angekündigt und fehlt es an aussagekräftigen Anzeichen für eine Klage gegen die Gemeinschaft, scheidet eine Auslegung oder Umdeutung der Klageschrift sowie eine identitätswahrende Rubrumsberichtigung schon wegen der Abschaffung des § 44 WEG in der Fassung vom 26. März 2007 aus.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 1.200,00 festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 45 WEG ist nicht eingehalten. Die Klagefrist nur dann gewahrt, wenn sie der richtigen Beklagtenpartei innerhalb der Frist des § 45 WEG den richtigen Beklagten zugestellt worden ist oder diese Zustellung „demnächst” i.S.v. § 167 ZPO erfolgt. Gemäß § 167 ZPO tritt die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Klage muss also jedenfalls innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen sein. Dabei muss es sich um die schließlich zugestellte Klage handeln. Vorliegend wurde die Klage wurde aber erst nach Ablauf der Klagefrist mit Schriftsatz vom 13.01.2021 gegen die Beklagte gerichtet. Auf den Eingang der am 15.12.2020 eingegangenen Anfechtungsklage kann nicht abgestellt werden, denn sie richtete sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Eine die Identität der Klage wahrende Rubrumsberichtigung durch den Schriftsatz vom 13.01.2021 kam nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Rubrumsberichtigung ist, dass der Kläger erkennbar die richtige Partei gemeint, sie aber versehentlich oder aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet hat. Dabei sind die in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnungen als prozessuale Willenserklärungen auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist die gesamte Klageschrift zu berücksichtigen. Prüfsteine sind die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular / Plural, eine Mitglieder- / Eigentümerliste oder die Ankündigung ihrer Vorlage (LG Hamburg BeckRS 2010, 82; BeckOK WEG/Elzer, 43. Ed. 1.1.2021, WEG § 44 Rn. 42). Die vom Kläger gewählte Beklagtenbezeichnung ist danach eindeutig. Dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wollte, wird dadurch bestätigt, dass er die Herreichung einer Eigentümerliste angekündigt hat In dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.01.2021 liegt vielmehr eine subjektive Klageänderung dahingehend, dass sich die Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten soll. Zum Zeitpunkt des Parteiwechsels war die Klagefrist jedoch bereits abgelaufen. Auf die ursprünglich eingereichte Klage kann für die Einhaltung der Klagefrist nicht abgestellt werden. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, 5 ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt Der BGH hat ausgeführt, dass mit den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage der Gesetzgeber erreichen will, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch darüber Klarheit erlangen sollen welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird Dieser Zweck werde auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage erreicht. Dass der Gesetzgeber insoweit einer sachlichen Klärung von Streitigkeiten Priorität vor übermäßigen formalen Anforderungen einräumen wollte, ergebe sich aus § 44 WEG (a.F.). Werde der Zweck eine Anfechtungsklage nämlich sogar durch eine Klage erreicht, in der nicht die eigentlichen Klagegegner, sondern nur das gemeinschaftliche Grundstück und der Verwalter bezeichnet seien, dürfe auch eine gegen den Verband gerichtete Klage materiell-rechtlich nicht an der falschen Wahl des Klagegegners scheitern. Eine andere Behandlung sei angesichts des Verzichts des Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klagefrist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung des BGH ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung stützte sich auf die Vorschrift des § 44 WEG a.F., die aber nach neuem Recht entfallen ist. Danach konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Maßgeblich ist das Siebeneinhalbfache des auf den Kläger entfallenden Anteils an dem Verwalterhonorar, das auf monatlich € 50,00 geschätzt wird, für zwei Jahre. Der Kläger reichte am 15.12.2020 eine Anfechtungsklage betreffend den zu TOP 9 in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2020 gefassten Beschlusses ein. Die Klage ist gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, Hamburg, bestehend aus den Mitgliedern gemäß Eigentümerliste, die ich aus organisatorischen Gründen nachreichen werde“ gerichtet. Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde nicht bezeichnet. Am 06.01.2021 wurde beim Kläger der Kostenvorschuss für das Verfahren im Allgemeinen angefordert. Mit Schriftsatz vom 13.01.2021, per Fax eingegangen am 14.01.2021, legitimierten sich für den Kläger seine Prozessbevollmächtigten und stellten klar, dass sich die Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und beantragten entsprechende Rubrumsberichtigung. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 benannten sie die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Klage am 29.01.2021 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 begründeten sie die Klage. Der Kläger meint, die Falschbezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift sei unschädlich. Durch Auslegung ergebe sich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeint sei. Er bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 14.12.21012, 5 ZR 102/12. Er beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 04.12.2020 zu TOP 9 der Tagesordnung für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht u.a. geltend, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.