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Urteil

713 C 75/20

AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Über die Zulässigkeit des Beitritts einer Streitverkündeten ist (spätestens) im Endurteil zu entscheiden. (Rn.59) 2. Der Beitritt eines Streithelfers auf der „falschen“ Seite ist unzulässig, da es an einem „rechtlichen Interesse“ des Streitverkündenden an einem Obsiegen fehlt. (Rn.60) Mit einem Erfolg der Klage ist für den Streithelfer in diesem Fall kein Vorteil verbunden. (Rn.61) 3. Zur Vermeidung von Nachteilen kann die Offenlegung des Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 VVG erforderlich sein. (Rn.56) 4. Eine interne „Verrechnung“ ist keine Tilgungsbestimmung nach § 396 Abs. 1 BGB. Eine Tilgungsbestimmung muss für den Empfänger erkennbar getroffen werden. (Rn.43) 5. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners durch die Befreiung von einer Forderung entfällt gem. § 818 Abs. 3 BGB, wenn später wegen derselben Forderung erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben wird. (Rn.53) 6. Ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten steht der Annahme einer Entreicherung nicht entgegen. (Rn.54)
Tenor
1. Der Beklagte wird auf Grund seines Anerkenntnisses verurteilt, an die Klägerin bis zur Höhe von 2.416,25 € bestehende Bereicherungsansprüche gegen die Streithelferin abzutreten, soweit diese Ansprüche sich aus der mit Schreiben vom 13.7.2018 erklärten Aufrechnung ergeben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Streithilfe der B Leasing GmbH & Co. KG auf Seiten der Klägerin ist unzulässig. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin. 5. Das Urteil ist im Kostenausspruch über die Streithilfe vollstreckbar, im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird - auch für die Streithilfe - auf 2.416,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Zulässigkeit des Beitritts einer Streitverkündeten ist (spätestens) im Endurteil zu entscheiden. (Rn.59) 2. Der Beitritt eines Streithelfers auf der „falschen“ Seite ist unzulässig, da es an einem „rechtlichen Interesse“ des Streitverkündenden an einem Obsiegen fehlt. (Rn.60) Mit einem Erfolg der Klage ist für den Streithelfer in diesem Fall kein Vorteil verbunden. (Rn.61) 3. Zur Vermeidung von Nachteilen kann die Offenlegung des Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 VVG erforderlich sein. (Rn.56) 4. Eine interne „Verrechnung“ ist keine Tilgungsbestimmung nach § 396 Abs. 1 BGB. Eine Tilgungsbestimmung muss für den Empfänger erkennbar getroffen werden. (Rn.43) 5. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners durch die Befreiung von einer Forderung entfällt gem. § 818 Abs. 3 BGB, wenn später wegen derselben Forderung erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben wird. (Rn.53) 6. Ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten steht der Annahme einer Entreicherung nicht entgegen. (Rn.54) 1. Der Beklagte wird auf Grund seines Anerkenntnisses verurteilt, an die Klägerin bis zur Höhe von 2.416,25 € bestehende Bereicherungsansprüche gegen die Streithelferin abzutreten, soweit diese Ansprüche sich aus der mit Schreiben vom 13.7.2018 erklärten Aufrechnung ergeben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Streithilfe der B Leasing GmbH & Co. KG auf Seiten der Klägerin ist unzulässig. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin. 5. Das Urteil ist im Kostenausspruch über die Streithilfe vollstreckbar, im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird - auch für die Streithilfe - auf 2.416,25 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nur mit dem Hilfsantrag - schon auf Grund des insoweit erklärten Anerkenntnisses - begründet. Der Beitritt der Streithelferin auf Klägerseite ist unzulässig. I. Hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung ist die Klage nicht begründet und daher „im Übrigen“ abzuweisen. Die Klägerin macht einen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte ist aber nicht um den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag bereichert. 1. Nach der Beendigung des Vorprozesses vor dem Landgericht Hamburg trafen den hiesigen Beklagten - jeweils als Gesamtschuldner - zwei Zahlungspflichten: - Er war aus dem Mandatsverhältnis mit seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zum Ausgleich von deren Kostennote (Anl. K 4) verpflichtet. - Er war aus Ziffer 1) des Vergleichs vor dem LG Hamburg, 311 O 232/17, verpflichtet, an die damalige Klägerin (die Streitverkündete im hiesigen Verfahren) 6.131,63 € zuzüglich Zinsen zu zahlen (K 1). - Aus Ziffer 2) des Vergleichs traf ihn keine Zahlungspflicht. 2. a) Die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten beglich die hiesige Klägerin. Das geschah nicht rechtsgrundlos, sondern auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags. b) Von der Zahlungspflicht aus Ziffer 1) des Vergleichs wurde der Beklagte durch die am 13.7.2018 erklärte Aufrechnung der Streithelferin teilweise befreit, nämlich in Höhe von 1.059,43 €. Hierdurch war der Beklagte zunächst ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Aufrechnung nämlich „Nichtberechtigter“ hinsichtlich der aufgerechneten Forderung. aa) Der Beklagte hatte aus dem Vergleich, beziffert mit Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 26.6.2018 (K 2), zusammen mit anderen Gläubigern einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.416,15 € gegen die Streithelferin. Dieser Anspruch war aber bereits am 7.5.2018 auf die hiesige Klägerin nach § 86 VVG übergegangen, als diese die Honorarrechnung der damals auch den Beklagten vertretenden Anwälte beglichen hatte. bb) Obwohl der Beklagte nicht mehr Forderungsinhaber war, ist die Aufrechnung auch der Klägerin (der „Berechtigten“ des § 816 Abs. 2 BGB) gegenüber wirksam. Der aufrechnenden Streithelferin war der Forderungsübergang nämlich nicht bekannt. Das ist seit dem Beklagten-Schriftsatz vom 7.9. 2020 unstreitig. Die Wirksamkeit der Aufrechnung ergibt sich deshalb aus den §§ 412, 406 BGB. cc) Allerdings ist die Erfüllungswirkung (§ 389 BGB) der Aufrechnung dem Beklagten nur mit einem Teil des Betrages zu Gute gekommen, der im Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert ist. Es fehlt nämlich an einer Tilgungsbestimmung (§ 396 Abs. 1 BGB) der Streithelferin. Das Schreiben der Streithelferin (Anl. K 3), in dem die Aufrechnung erklärt wird (§ 388 BGB), lässt keine Tilgungsbestimmung erkennen. Die Streithelferin war Gläubigerin von zwei unterschiedlichen, im Vergleich titulierten Forderungen, die sich in der Forderungshöhe und der Person der (Gesamt-)Schuldner unterschieden. Das Aufrechnungsschreiben differenziert nicht zwischen diesen Forderungen, sondern erwähnt nur - im Singular - „den Vergleichsbetrag“. In der Betreffzeile ist ebenfalls keine einzelne Person genannt, sondern die Aktiengesellschaft „u.a.“. Aus der Adressierung des Schreibens ergibt sich ebenfalls nichts, da die Prozessbevollmächtigten, an die das Schreiben gerichtet war, alle drei Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht vertreten haben. Auf die Frage, auf welche ihrer Forderungen die Streithelferin den durch Aufrechnung erlangten Betrag „verrechnet“ hat, kommt es im nicht an. Die in § 396 BGB erwähnte „Bestimmung der Forderung“ ist kein interner Vorgang, sondern sie muss für den Empfänger der Aufrechnungserklärung erkennbar sein. Sofern sich nicht aus den Umständen - beispielsweise der Forderungshöhe - eine Zuordnung zu einer bestimmten Forderung vornehmen lässt, ist die Bestimmung deshalb grundsätzlich zusammen mit der Aufrechnungserklärung vorzunehmen. Daran fehlt es hier. Damit tritt gemäß §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB eine anteilige Tilgung der in Frage kommenden Forderungen ein. Die Forderung der Streithelferin aus Ziffer 1) des Vergleichs erreicht 43,848 % des Gesamtbetrags, den die Streithelferin aus dem Vergleich vollstrecken konnte. 43,848 % des im Kostenfestbeschluss zu Gunsten (auch) des Beklagten titulierten Betrags sind 1.059,43 €. dd) Durch die Aufrechnung ist in Höhe von 1.059,43 € ein Vermögenszuwachs bei dem Beklagten eingetreten, denn er wurde in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit aus Ziffer 1) des Vergleichs gegenüber der Streithelferin befreit. c) Die zunächst eingetretene Bereicherung ist später wieder entfallen. Es ist insoweit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten, denn die Streithelferin hat diese bereits erfolgte Teilerfüllung in der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB über den Wegfall der Bereicherung ist auch auf Bereicherungsansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB anwendbar (Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 816 Rn. 11 und § 818 Rn. 3). aa) Der Beklagte hat im Februar 2019 den vollen Betrag aus Ziffer 1) des Vergleichs an den Gerichtsvollzieher geleistet, der diesen Betrag an die Streithelferin ausgekehrt hat. Angesichts der vorgelegten Unterlagen und des Vortrags der Streithelferin bedurfte es keiner Beweisaufnahme über diese Frage, obwohl die Klägerin weiter bestreitet, dass der Betrag aus Ziffer 1) des Vergleichs tatsächlich von dem Beklagten bezahlt wurde. Der Gerichtsvollzieher hat ausweislich der im Vollstreckungsauftrag (Anl. S 3) und in Anl. B 1 benannten Forderung (Modul C in Anl. S 3) in Verbindung mit dem in Zeile A 5 angegebenen Schuldner eindeutig wegen der Forderung gem. Ziffer 1) des Vergleichs vollstreckt, und zwar in voller Höhe. Die Sachlage, dass eine zunächst erlangte Befreiung von einer Verbindlichkeit später vom Gläubiger negiert wird, der im Wege der Zwangsvollstreckung den vollen Forderungsbetrag eintreibt, gehört nicht zu den Standardfällen der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Allerdings handelt es sich auch nicht um einen derjenigen Fälle, bei denen ein als Bereicherung erlangter Mittelzufluss im undefinierten Ausgabenwesen des Bereicherten aufgeht, ohne dass sich eine klare Zuordnung von Be- und Entreicherung vornehmen lässt. Hier ist die zu Grunde liegende Forderung eindeutig benannt, und genau von dieser Forderung trat zunächst eine teilweise Befreiung ein, die durch die später erfolgte Vollstreckung wirkungslos wurde. bb) Aus der Tatsache, dass der Beklagte es unterlassen hat, im Vollstreckungsverfahren die bereits teilweise erfolgte Erfüllung einzuwenden, lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten, selbst wenn man ein Verschulden des Beklagten annehmen würde. Es ist unschädlich, wenn der Eintritt der Entreicherung auf einem schuldhaften Verhalten des Bereicherten beruht (Sprau aaO, § 818 Rn. 30). cc) Der Beklagte haftet auch nicht „verschärft“ nach § 819 Abs. 1 BGB. Dafür hätte er positive Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, und positive Kenntnis von der Rechtsfolge haben müssen (Sprau, aaO. § 819 Rn. 2). Der Beklagte hätte demnach nicht nur wissen müssen, dass die Klägerin die Honorarrechnung der damaligen Prozessbevollmächtigten beglichen hatte, sondern auch, dass damit die Ansprüche aus dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht titulierten) Kostenerstattungsanspruch auf die Klägerin übergegangen sind. Schon dies ist höchst zweifelhaft. Entscheidend ist aber, dass der Beklagte auch hätte wissen müssen, dass die unkonkret formulierte Aufrechnung der Streithelferin zu einem Teil auch ihn und eine ihm nicht mehr zustehende Forderung betraf. Dazu ist nichts vorgetragen. Die Aufrechnungserklärung war an die damaligen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der im Vorprozess verklagten Parteien gerichtet. Es liegt eher fern, dass der Beklagte in einer Weise informiert worden ist, die ihn hätte erkennen lassen, dass er durch die Aufrechnung ungerechtfertigt bereichert ist. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beklagte von seiner Bereicherung erst im aktuellen Rechtsstreit erfahren hat. Ansonsten hätte er die Vollstreckung nicht ohne Gegenwehr in voller Höhe geschehen lassen. dd) Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich keine andere Wertung. Soweit sich die Klägerin durch die hier vertretene Rechtsauffassung benachteiligt sieht, ist zu berücksichtigen, dass es zu der ungerechtfertigten Bereicherung nicht gekommen wäre, wenn sie (die Klägerin) den Forderungsübergang nach § 86 VVG offengelegt hätte, oder wenn sie ihre Versicherungsnehmer (u.a. den Beklagten) zu einer solchen Offenlegung verpflichtet hätte. II. Auf den Hilfsantrag war der Beklagte seinem Anerkenntnis nach zu verurteilen, § 307 ZPO. Die Streithelferin hat von dem Beklagten nicht nur den vollen, aus Ziffer 1) des Vergleichs geschuldeten Betrag erhalten, sondern zusätzlich den aufgerechneten Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Rechtsfrage, ob der daraus resultierende Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Streitverkündete ein Surrogat im Sinne der §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB darstellt, oder ob durch die Vollstreckung in das Vermögen des Beklagten eine endgültige Entreicherung eingetreten ist, kann auf Grund des Anerkenntnisses offen bleiben. III. Der Beitritt der Streithelferin auf Klägerseite ist unzulässig. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Beitritt der Streitverkündeten auf Klägerseite ist zulässig gem. § 71 Abs. 1 ZPO, denn der Beklagte hatte einen solchen Beitritt mit seiner Streitverkündung nicht bezweckt. Da über den Widerspruch nicht vorab durch Zwischenurteil entschieden worden ist, kann und muss dies im Endurteil erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982, III ZR 184/80, Leitsatz 2, juris). Die Streithelferin hätte dem Beklagten, der ihr den Streit verkündet hat, ohne Weiteres beitreten können. Das für die Zulässigkeit der Streithilfe zu fordernde „rechtliche Interesse“ im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO hätte sich dann bereits aus der gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eintretenden Bindungswirkung ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007, 24 U 217/06, Rn. 8, juris). So ist es aber nicht, wenn die Streitverkündete der anderen Seite beitritt. Ein rechtliches Interesse der Streitverkündeten gem. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Obsiegen der Klägerin besteht nicht. Mit einem Erfolg der Klage ist für die Streithelferin kein Vorteil verbunden (einen solchen fordert u.a. OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 9). Hätte die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg und wäre der Beklagte damit zur Zahlung verpflichtet, könnte der Beklagte bei der Streithelferin zumindest teilweise Regress nehmen. Die Klage könnte nämlich nur Erfolg haben, wenn und soweit die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Die Streithelferin hätte demnach ohne Rechtsgrund die Entwertung des Titels erlangt, die Forderung bestünde fort. Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag. Auch hier besteht kein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Klägerseite. Eines Schriftsatznachlasses für die Streithelferin, wie in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.20 beantragt, bedurfte es nicht. Zwar hatte das Gericht mit der Ladung zum Termin noch die Rechtsauffassung vertreten, ein rechtliches Interesse der Streithelferin dürfe darin liegen, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Im Anschluss hat allerdings die Streithelferin eine Kopie des entwerteten Titels zur Akte gereicht. Ferner hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7.9.20 von dem Bestreiten der Wirksamkeit der Aufrechnung Abstand genommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit das rechtliche Interesse der Streithelferin an einem Beitritt auf Klägerseite entfallen sein dürfte. Die gegenüber der Terminsladung geänderte Einschätzung der Rechtslage durch das Gericht konnte die Streithelferin daher nicht überraschen. IV. 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO hinsichtlich der Zuständigkeit und auf § 45 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Gebühren. Haupt- und Hilfsantrag werden nicht zusammengerechnet, soweit es die gerichtliche Zuständigkeit betrifft (Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 5 Rn. 4). Das gilt ebenfalls für den Gebührenstreitwert, soweit die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das ist hier der Fall, da der Hilfsantrag wie der Hauptantrag auf die Herausgabe derselben ungerechten Bereicherung gerichtet ist und eine kumulative Verurteilung nicht in Frage kommt. 2. Die Kostenentscheidung beruht - soweit es nicht die Streithilfe betrifft - auf den §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als sie mit dem Hilfsantrag Erfolg hat. Insoweit liegt ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor, der keinen Anlass zur Erhebung einer Klage mit einem solchen Antrag gegeben hat. Hinsichtlich der Streithilfe ist die Streithelferin erfolglos geblieben und hat deshalb die Kosten zu tragen. Ob sich diese Pflicht zur Kostentragung aus § 91 Abs. 1 ZPO ergibt (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 1645 unter Hinweis auf BAG, NJW 1968, 73) oder aus § 101 Abs. 1 ZPO, kann offen bleiben. 3. Die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung zur Streithilfe beruht auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Übrigen beruht hinsichtlich des anerkannten Teils auf § 708 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der Kostenentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Sie macht einen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Vorausgegangen ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg. Die hiesige Streithelferin, eine Kfz-Leasing-Gesellschaft, hatte die CD AG auf Zahlung von Leasingraten verklagt (Az. 311 O 232/17). Mitverklagt waren die beiden Vorstände der AG, nämlich der hiesige Beklagte und ein Herr D. Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, für das die hiesige Klägerin den dortigen Beklagten Deckungsschutz gewährte, endete mit Vergleichsbeschluss vom 11.4.2018 (Anlage K 1 mit Berichtigungsbeschluss S 1). Aus Ziffer 1) des Vergleichs war der hiesige Beklagte gesamtschuldnerisch mit der AG zur Zahlung von 6.131,63 verpflichtet. In Ziffer 2) des Vergleichs war eine Verpflichtung des Herrn D geregelt, gesamtschuldnerisch mit der AG 7.852,06 € an die Leasinggesellschaft zu zahlen. Der größere Teil der Kosten (3/4) war nach Ziffer 4 des Vergleichs von der Leasinggesellschaft, der hiesigen Streithelferin, zu tragen. Entsprechend erging am 26.6.2018 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Forderung der damaligen drei Beklagten gegen die Leasinggesellschaft in Höhe von 2.416,15 € titulierte (Anlage K 2). Für die Vertretung der drei Beklagten vor dem Landgericht waren Anwaltsgebühren in Höhe von netto 4.200,80 € entstanden (Rechnung vom 27.4.2018, Anl. K 4). Die hiesige Klägerin als Rechtsschutzversicherung glich diese Forderung am 7.5.2018 aus. Die aus dem Vergleich geschuldeten Beträge wurden zunächst nicht gezahlt. Am 13.7. 2018 richteten die damaligen (und heutigen) Prozessbevollmächtigten der damaligen Klägerin (heutigen Streithelferin) ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der damaligen Beklagten (“CD AG u.a.“), in dem sie für ihre Mandantin die Aufrechnung „mit dem Vergleichsbetrag gemäß ... [Vergleichsbeschluss] ... gegen den Erstattungsanspruch Ihrer Mandantschaft gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss ... vom 26.06.2018“ erklärten (Anl. K 3). Gegen den hiesigen Beklagten ging die Streithelferin dann im Wege der Zwangsvollstreckung vor. Nach der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers (Anl. B 1) vom 28.01.2019 über den Betrag aus Ziffer 1) des gerichtlichen Vergleichs zuzüglich Zinsen und Kosten erteilte der Beklagte einen entsprechenden Überweisungsauftrag in Höhe von 6.396,61 € zu Gunsten des Gerichtsvollzieherkontos (Anl. B 2). Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrag aus Ziffer 1) des Vergleichs tatsächlich an die Streithelferin gezahlt wurde. Unabhängig davon fühlt sie sich durch die Aufrechnung der Streithelferin benachteiligt: Da die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zum Zeitpunkt der Aufrechnung bereits auf sie übergegangen sei - das ist unstreitig -, sei der Beklagte in dieser Höhe zu Unrecht bereichert. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.416,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin bis zur Höhe der Klagforderung bestehende Bereicherungsansprüche gegen die Streitverkündete, die sich aus der mit Schreiben vom 13.7.2018 erklärten Aufrechnung ergeben, abzutreten. Die Streithelferin stellt keinen Antrag. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, soweit es den Zahlungsantrag betrifft. Hinsichtlich des Hilfsantrags erklärt der Beklagte unter Verwahrung hinsichtlich der Kosten sein Anerkenntnis. Die Klägerin beantragt für den Fall der Abweisung des Hauptantrags den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des Hilfsantrags. Der Beklagte wendet ein, er sei nicht (mehr) bereichert. Er habe von der Aufrechnung der Streithelferin keinen Vorteil gehabt, sondern seine Verpflichtung aus dem Vergleich vollständig im Wege der Zwangsvollstreckung erfüllt. Wenn überhaupt, sei er durch die Aufrechnung der Streithelferin nur anteilig (neben dem anderen Vorstand) von seiner Verpflichtung aus dem Vergleich befreit worden. Das habe ihm aber nichts genützt, da die Streithelferin in voller Höhe gegen ihn vollstreckt habe. Der Beklagte hat der Streithelferin den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Die Streitverkündete hat mit Schriftsatz vom 30.6.2020 ihren Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt. Die Streithelferin bestätigt, dass sie von dem Beklagten im Vollstreckungswege eine vollständige Bezahlung ihrer Forderung aus Ziffer 1) des Vergleichs erhalten hat (Vollstreckungsauftrag: Anl. S 3). Soweit sie gegen den Erstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet habe, sei dieser Betrag (2.416,15 €) auf die Forderung gemäß Ziffer 2) des Vergleichs verrechnet worden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss befindet sich entwertet bei der Streithelferin (Anl. S 4). Der Beklagte beantragt die Nebenintervention der Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin nach § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin stellt hinsichtlich der Zulässigkeit der Nebenintervention keinen Antrag. Nach Auffassung des Beklagten fehle es der Streitverkündeten an einem rechtlichen Interesse für einen Beitritt auf Klägerseite. Den Vortrag der Streitverkündeten zur Verrechnung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss macht sich der Beklagte zu eigen. Mit Schriftsatz vom 7.9.2020 ist der Beklagte von seiner zuvor vertretenen Auffassung abgerückt, die Streithelferin habe im Zeitpunkt ihrer Aufrechnungserklärung Kenntnis davon gehabt, dass die Forderung aus dem Kostenerstattungsanspruch auf die hiesige Klägerin - die Rechtsschutzversicherung - übergegangen sei. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der Streithelferin und die den Schriftsätzen beigefügten Anlagen verwiesen; ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2020.