Urteil
916 C 89/22
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHSG:2024:0717.916C89.22.00
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Leitsätze
1. Ein Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Zusendung von Werbung an die Bestandskunden. Alleine das Interesse des Kunden, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn der Kunde einen Widerspruch gegen die Werbung erhebt, ist die künftige Direktwerbung unzulässig.(Rn.27)
2. In einer „Gastbestellung“ ist nicht ein impliziter Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung zu sehen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Zusendung von Werbung an die Bestandskunden. Alleine das Interesse des Kunden, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn der Kunde einen Widerspruch gegen die Werbung erhebt, ist die künftige Direktwerbung unzulässig.(Rn.27) 2. In einer „Gastbestellung“ ist nicht ein impliziter Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung zu sehen.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat weder mit der Übersendung postalischer Werbung (1.) noch mit der internen Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers (2.) in rechtswidriger Weise in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. 1. Der Kläger hat wegen der Zusendung der postalischen Werbung keinen Anspruch auf Unterlassung, da kein Verstoß gegen die DS-GVO durch die Beklagte vorliegt. Die Zusendung der Werbung und die dem zu Grunde liegende Verarbeitung seiner Adressdaten war rechtmäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Vorliegend kann die Beklagte als datenschutzrechtlich „Verantwortliche“ ihre Interessen an der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen als „berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO anführen. Es ist anerkannt und wird im Erwägungsgrund Nr. 47 zur Verordnung explizit benannt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen, ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein können (OLG Stuttgart, v. 2.2.2024 - 2 U 63/22; Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 147; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 48. Ed. 1.5.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 68). Die Verarbeitung der persönlichen Daten des Klägers war vorliegend auch „erforderlich“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, a.a.O. Rn. 147c). Die Beklagte hat (unbestritten) ein Interesse, ihre Bestandskunden durch postalische Werbung über Angebote zu informieren. Dabei begrenzen bereits die vergleichsweise hohen Kosten die Zahl entsprechender Werbemaßnahmen. Wie die Beklagte ihre Kunden auf andere Weise gleichermaßen wirksam und weniger belästigend informieren könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Datenverarbeitung als erforderlich anzusehen ist. Schließlich führt auch die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass die streitgegenständliche Verarbeitung der Adressdaten des Klägers als rechtmäßig zu erachten ist. Nach dem Wortlaut der Norm dürfen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegenstehen. Bei gleichwertigen Interessen („non liquet“) darf eine Verarbeitung stattfinden (Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 6 Rn. 62). Neben den betroffenen Grundfreiheiten sind im Rahmen der Abwägung u.a. die Eingriffsintensität, Art, Inhalt sowie Aussagekraft der verarbeiteten Daten einzubeziehen, wobei sich Kriterien und Anhaltspunkte für die Abwägung auch den Bestimmungen der DS-GVO entnehmen lassen (LG Stuttgart v. 25.2.2022 - 17 O 807/21, BeckRS 2022, 4821 m.w.N.). Ausgehend davon überwogen die Interessen des Klägers bis zu dem erfolgten Werbewiderspruch nicht die berechtigten Interessen der Beklagten. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die DS-GVO das Interesse der Wirtschaft an Direktwerbung, wie sie hier erfolgt ist, als schutzwürdig ansieht. So ist im Erwägungsgrund 47 bestimmt, dass die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann“. Bei - wie hier - bestehenden Geschäftsbeziehungen erlaubt zudem § 7 Abs. 3 UWG die Versendung von Werbung unter bestimmten Voraussetzungen sogar mittels elektronischer Post. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte an der Zusendung von Werbung jedenfalls an ihre Bestandskunden ein berechtigtes Interesse hat, dem gegenüber widerstreitende Interessen des Klägers überwiegen müssen (vgl. LG Stuttgart, a.a.O.). Ein derartiges überwiegendes Interesse des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Alleine das Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn er einen Widerspruch erhebt, ist die künftige Direktwerbung unzulässig, Art. 21 Abs. 2 DS-GVO (vgl. OLG Stuttgart v. 2.2.2024 - 2 U 63/22, ZD 2024, 398). Soweit der Kläger meint, dass in seiner „Gastbestellung“ bereits ein impliziter Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung zu sehen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn diese Auslegung widerspricht dem hinreichend klaren Wortlaut der in zumutbarer Weise einsehbaren Datenschutzbelehrung der Beklagten, wonach auch im Rahmen der Bestellung als Gast ein expliziter Werbewiderspruch erforderlich ist. Ferner entspricht es auch nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass in einer Gastbestellung zugleich der konkludente Widerspruch gegen jegliche Werbung zu sehen ist. 2. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Speicherung seiner Daten im Rahmen eines „internen Kundenkontos“ keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Beklagte hat auch insoweit nicht gegen die DS-GVO verstoßen, da die Datenverarbeitung auch insoweit erlaubt war. Die Beklagte hat insbesondere - zuletzt unwidersprochen - dargelegt, dass es sich bei der Speicherung des Datensatzes des Klägers nicht um die Anlegung eines Kundenkontos i.e.S. handelt, sondern lediglich um die interne Speicherung und Verarbeitung der Daten zur Abwicklung des Kaufvertrages sowie - bis zum Werbewiderspruch des Klägers - zu Werbezwecken und zur Erfüllung der handels- und abgabenrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Dabei handelt es sich nach den oben dargestellten Grundsätzen jeweils um berechtigte Interessen, zu deren Verfolgung die Speicherung erforderlich und im überwiegenden Interesse der Beklagten war. Nach dem Werbewiderspruch sowie nach Abschluss des Kaufvertrags hat die Beklagte die Nutzungszwecke jeweils entsprechend eingeschränkt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung werbender Kontaktaufnahme sowie die Unterlassung der Anlage eines Kundenkontos unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Der Kläger bestellte am 16.8.2021 im Online-Shop der Beklagten unter www.[...].de ein Handtuchkleid zum Kaufpreis von 19,99 €. Als Lieferadresse bestimmte er dabei eine von der Beklagten betriebene Filiale und als Zahlmethode „Barzahlung vor Ort bei Abholung“. Bei der Bestellung machte der Kläger von der Möglichkeit der sog. Gastbestellung Gebrauch, wobei er u.a. seine Adressdaten angab. Bei einer Gastbestellung werden die angegebenen Kundendaten zur Abwicklung des Kaufvertrags lediglich im internen Kundenmanagementsystem der Beklagten erfasst. Ein Webshop-Kundenkonto mit „externer“ Zugriffsmöglichkeit (mit Login-Funktion und der Vergabe von Zugangsdaten) für den Kunden wird hingegen nicht angelegt. Ungeachtet dessen bezeichnet die Beklagte die im Rahmen von Gastbestellungen erhobenen Datensätze für den internen Gebrauch teilweise als „Kundenkonto“. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des jeweiligen Kunden erfolgt bei der Gastbestellung lediglich zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Bei Bestandskunden, d.h. nach Abschluss eines Kaufvertrages, erfolgt die Verarbeitung der Adressdaten außerdem zum Zweck postalischer Werbung. Hierüber informiert die Beklagte auf ihrer Homepage, wobei der Datenschutzhinweis im Rahmen der Bestellstrecke im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auslösen der Bestellung für den Kunden abrufbar ist. Bei Anklicken der Datenschutzhinweise hat der Kunde die Möglichkeit, der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen. Für die inhaltliche Gestaltung der entsprechenden Belehrung wird auf Bl. 61 f. d.A. Bezug genommen. Der Kläger machte von der Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken im Rahmen seiner Bestellung zunächst keinen Gebrauch. Am 20.8.2021 holte der Kläger die bestellte Ware in der ausgewählten Filiale ab und bezahlte diese vor Ort elektronisch. Kurze Zeit später übersandte die Beklagte dem Kläger mehrfach Werbekataloge in Form von personalisierten Postwurfsendungen. Der Kläger erhob daraufhin am 11.10.2021 gegenüber der Beklagten einen Werbewiderspruch, den die Beklagte bestätigte und am 15.11.2021 durch den internen Vermerk einer Werbesperre umsetzte. Seitdem wurde keine Werbung mehr an den Kläger versandt. Gleichzeitig stellte der Kläger ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, das die Beklagte am 17.11.2021 erfüllte. Per E-Mails vom 15.11.2021 sowie vom 17.11.2021 (Anlagen K8 und K9) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In der mündlichen Verhandlung am 15.5.2024 beantragte der Kläger erneut eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, woraufhin die Beklagte mitteilte, dass die persönlichen Daten des Klägers inhaltlich unverändert gespeichert werde, allerdings nach Abwicklung des Kaufvertrags in der Verwendung mittlerweile beschränkt auf die Zwecke der handels- und abgabenrechtlichen Aufbewahrungspflichten Der Kläger meint, die Beklagte habe durch die Zusendung von Werbung und durch die Speicherung seiner Daten in einem „internen Kundenkonto“ gegen die DS-GVO verstoße. Er habe bereits durch die Auswahl der Option „Gastbestellung“ implizit der Zusendung von Werbung widersprochen und die Datenschutzhinweise seien nicht hinreichend transparent. Außerdem verstoße die Beklagte gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger nach erfolgter Gastbestellung über ihren Online-Shop unter www.[...].de werbend zu kontaktieren, ohne dass der Kläger hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger nach erfolgter Gastbestellung über ihren Online-Shop unter www.[...].de ein Kundenkonto über den Kläger anzulegen und hierin personenbezogene Daten über ihn zu verarbeiten, ohne dass der Kläger hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat; 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die erfolgte Versendung von postalischer Werbung sowie die Datenspeicherung in dem erfolgten Umfang für rechtmäßig und meint, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.