Beschluss
615f M 17/22
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers H. vom 08.02.2022 gegen den Beschluss vom 27.01.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Hamburg vorgelegt.
Entscheidungsgründe
1. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers H. vom 08.02.2022 gegen den Beschluss vom 27.01.2022 wird nicht abgeholfen. 2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Hamburg vorgelegt. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, so dass eine Abhilfe nicht zu erfolgen hatte. I. Mit Beschluss vom 27.01.2022, auf dessen Gründe vollinhaltlich Bezug genommen wird, hatte das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Der Beschluss ging dem Gläubiger unter dem 31.01.2022 zu. Mit elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130a Abs. 4 ZPO eingereichtem Schriftsatz legte der Gläubiger unter dem 08.02.2022 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Die Begründung dieses Rechtsmittels erfolgte mit separatem Schriftsatz vom 04.03.2022, welcher ebenfalls über vorgenannten Übermittlungsweg, namentlich mittels des sicheren Übermittlungsweges aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA), bei Gericht tagesgleich einging. Zur Begründung wurde - wie bereits vor Erlass des angegriffenen Beschlusses - vorgetragen, dass in Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO der Gesetzgeber bei Vollstreckungsanträgen an den Gerichtsvollzieher eine besondere Verweisungsnorm auf § 130d ZPO implementiert habe. Eine derartige Verweisungsnorm für Zwangsvollstreckungsverfahren durch das Gericht hingegen habe der Gesetzgeber nicht eingeführt. (Dazu unter II a). Darüber hinaus war Begründung des Rechtsmittels, dass - bei Annahme der Korrektheit der vom Vollstreckungsgericht vertretenen Auffassung im angegriffenen Beschluss - der Gesetzgeber durch die Einführung von §§ 130a, 130d ZPO für eine erhebliche Mehrbelastung der Vollstreckungsgerichte, zu Chaos und im Ergebnis einer Verzögerung der Vollstreckung sorgt. (Dazu unter II b). Ebenfalls, so der Gläubiger, benötige es einer teleologischen Reduktion der Norm § 130d ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren, da bei Anwendung der Norm es zur Folge hätte, dass die in § 130d ZPO Genannte gegenüber weiteren, vor Gericht im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren vertretungsberechtigten Personen (bspw. Inkassodienstleistern) erheblich benachteiligt würden. (Dazu unter II c). II. Der sofortigen Beschwerde war nicht abzuhelfen. Die vorgetragene Begründung vermochte keine andere, als die angegriffene Entscheidung zu ergeben. Dazu im Einzelnen: a) Entscheidungsrelevant bei der Frage, ob es einer Verweisungsnorm wie § 753 Abs. 5 ZPO für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bedarf, ist der Systematik der ZPO nach ob eine Norm im Allgemeinen Teil bereits den Anwendungsbereich regelt. Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist dies nicht der Fall. Der allgemeine Teilt der ZPO regelt grundsätzlich keine speziell auf den Gerichtsvollzieher zugeschnitten Konstellationen. Vielmehr ist im allgemeinen Teil das Verhältnis zum Gericht geregelt. So verhält es sich auch hinsichtlich der Möglichkeiten, wie Schriftsätze wirksam bei Gericht eingereicht werden dürfen. Sogar bereits dem Wortlaute nach schreibt §§ 130a, 130d ZPO vor, in welcher Art der Versand der Schriftsätze „an das Gericht“ (nicht an den Gerichtsvollzieher) möglich ist. Einer Verweisungsnorm gleich § 754 Abs. 5 ZPO darf es nicht, da ausdrücklich im allgemeinen Teil die Möglichkeiten der Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht geregelt ist. b) Soweit darauf Bezug genommen wird, dass bei vereinfachten Vollstreckungsaufträge, sei es an den Gerichtsvollzieher (§ 754a ZPO) oder an Vollstreckungsgericht (§ 829a ZPO) es der Herreichung von Titeln nicht mehr bedarf, soweit es sich bei diesem um Vollstreckungsbescheide unter 5.000,00€ zzgl. der weiteren in den vorgenannten Normen benannten Voraussetzungen handelt, die Normen §§ 130a, 130d ZPO einschränkten nur Anwendung zu finden vermögen, ist nicht ersichtlich, woraus sich diese Auffassung nach dem Gesetz speist. Der Gesetzgeber hat in den beiden Normen eine Vereinfachung geschaffen, unter deren Beachtung eine Vollstreckung ohne physische Vorlage eines Titels an die beiden benannten Vollstreckungsorgane möglich ist. Regelungsinhalt ist die Frage, ob es eines physischen Titels bedarf. Wie Anträge zu stellen sind, ist gerade nicht Regelungsinhalt dieser Norm. Den Umkehrschluss zu ziehen, dass ausschließlich auf diese Fälle sich die elektronische Antragstellung i. S. d. §§ 130a, 130d ZPO beschränkt, ermangelt einer Rechtsgrundlage. § 829a ZPO ist als Ausnahmevorschrift zu lesen, so dass für ausschließlich die dortig geregelten Konstellationen diese Norm Anwendung zu finden vermag. Ausnahmevorschriften, wie § 829a ZPO, sind grundsätzlich nicht analogiefähig. Soweit der Gläubiger vorträgt, dass es zu einer Mehrbelastung der Gerichte kommt, mag das zwar stimmen. Zutreffend ist, dass bei Einreichung der Anträge in elektronischer Form und anschließender Aufforderung des Gerichts, die Vollstreckungsunterlagen einzureichen, es zu einem organisatorischen Mehraufwand der Gerichte kommt. Dies hat jedoch der Gesetzgeber in Kauf genommen, um die Beschleunigung des elektronischen Rechtsverkehrs zu ermöglichen. Darüber hinaus verbleibt es (grundsätzlich) auch bei der Feststellung, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst nach erfolgter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu erfolgen hat, § 12 Abs. 6 S. 1 GKG. Der Gesetzgeber sah eine Notwendigkeit davon in Anbetracht von elektronischen Anträgen abzuweichen nur in jenen Fällen, in denen es sich um Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO handelt, gern. § 12 Abs. 6 S. 2 GKG. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, bei welcher die Erweiterung des Anwendungsbereichs am Analogieverbot scheitert. So gestaltet sich faktisch die vom Gläubiger angemerkte Splitting der Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht nur auf die reine Anforderung der notwendigen Vollstreckungsunterlagen, wie bspw. Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung, und den späteren Erlass. Ebenfalls die Anforderung von Gerichtskostenvorschüssen ist, mit Ausnahme von Verfahren nach § 829a ZPO, stets ein notwendiger Zwischenschritt, welcher sicherlich zur Verfahrensbeschleunigung mit der Anforderung der Vollstreckungsunterlagen gleichzeitig geschehen wird. Ob der Gesetzgeber die daraus resultierenden, organisatorischen Mehrbelastung gesehen hat, mag dahinstehen. Festzuhalten ist jedoch, das seit Einführung des § 130a ZPO mit Wirkung zum 01.01.2018 der Gesetzgeber in den darauffolgenden immerhin vier Jahren bis zum Datum, an welchem die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte mittels § 130d ZPO eingeführt wurde, und auch bis dato es nicht für notwendig erachtete, im GKG eine Anpassung, die eben jene, beschriebe Verzögerung beseitigen würde, vorzunehmen. Gleich verhält es sich mit § 317 Abs. 2 ZPO, in welchem weiterhin festgeschrieben ist, dass Ausfertigung ausschließlich auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt werden. Dies bezieht sich selbstredend auch auf vollstreckbare Ausfertigungen. Ebenfalls eine Auflösung dieser Situation durch eine Anpassung der ZPO dergestalt, dass elektronische Ausfertigung erteilt werden, ist weder geplant noch anderweitig ersichtlich und spricht gegen die von der Beschwerde vertretenen Auffassung. c) Wo der Gläubiger vorliegend Raum für eine teleologische Reduktion sieht, erschließt sich nicht. Eine teleologische Reduktion ist stets dann angezeigt, wenn nach dem Buchstaben des Gesetzes ein Norm auf einen Sachverhalt Anwendung zu finden vermag, wobei bei Beachtung des Sinn und Zwecks der Norm eine Anwendung auf eben jenen Sachverhalt nicht angedacht ist. Vorliegend, so ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichte vom 10.10.2013, mit welchem § 130a ZPO und § 130d ZPO eingeführt worden sind, zu verstehen, hat eine Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zu erfolgen. Dass hier der Gesetzgeber beabsichtigte, dass eine Kommunikation mit den Gerichten auf elektronischen Wege nicht erfolgen soll, sollte daraus im (jedenfalls im Verhältnis zum gesamten Regelungsinhalt des vorgenannten Gesetzes) Einzelfall der Zwangsvollstreckung ein Mehraufwand resultieren, ist nicht erkennbar. Ob bei Beachtung von §§ 130a, 130d ZPO im Bereich der gerichtlichen Zwangsvollstreckung i. S. d. §§ 829, 835 ZPO ein Vollzugsdefizit bestehen könnte, mag dahinstehen, da ungeachtet dessen weiterhin der Gesetzesvorrang zu beachten ist. Soweit der Gläubiger die Auffassung vertritt, dass Rechtsanwälte bei Beachtung von § 130d ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren gegenüber Inkassodienstleistern ungleich behandelt werden, ist dieser zuzustimmen. Es darf von ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für diejenigen, die in § 130d ZPO benannt wurden, ein Zutrauen an den Tag gelegt hat, die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr umzusetzen und eben jenen gerecht zu werden. Dass der Gesetzgeber unterschiedliche Anforderungen an unterschiedliche Arten von Verfahrensbeteiligten stellt, ist gängige Praxis der ZPO. Nur beispielshalber sei hier der in §§ 80, 88 ZPO normierte Vertrauensvorschuss für Rechtsanwälte gegenüber Inkassodienstleistern benannt.