Urteil
531 C 14/18
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,00 € (dreihundertneunundzwanzig EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit 31.01.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 65 %, der Beklagte 35 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,00 € (dreihundertneunundzwanzig EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit 31.01.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 65 %, der Beklagte 35 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Das Amtsgericht Blankenese ist zuständig. Insbesondere handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Wegen Einzelheiten vgl. Urteil vom 23.12.2009, 508 C 254/09; dort heißt es: „Es besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten. Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Die in Rede stehende Hochwasserschutzanlage ist eine private und steht nicht im öffentlichen Eigentum. Die Klägerin ist keine Beliehene, ihr ist also nicht die Befugnis eingeräumt worden, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet aus. Nach Maßgabe der §§ 59 Abs. 2, 43 HWaG kann bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung das Gericht erst angerufen werden, nachdem die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine gütliche Einigung versucht hat. Dieses Güteverfahren ist erfolglos durchgeführt worden, der Güteversuch ist gescheitert. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat eine Bescheinigung über das Scheitern desselben erteilt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist damit erfüllt.“ II. Dem Kläger steht wegen Vorteilausgleichs gemäß § 59 HWAG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 HWaG ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 329,00 € (179,- plus 150,- €) für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu sowie Zinsen ab 31.01.2017 sowie vorgerichtliche anteilige Anwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Sowohl bei der Umlage in Höhe von 20.000,00 € als auch bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von jährlich 5.500,00 € (22 x 250,00 €) handelt es sich um Vorsorgemaßnahmen für die Verteidigung der Anlage und um Kosten der Unterhaltung im Sinne des § 59 HWAG. Der Beklagte hat die Kosten anteilig nach seinem Vorteil für sein Grundeigentum zu tragen. Der Anteil des Beklagten an den Mitgliedsbeiträgen liegt nur bei 0,9 % analog zur Grundstücksgröße, das heißt der Beklagte schuldet jährlich 50,00 €, das heißt hier für 3 Jahre 150,00 €. Dass diese Kostenverteilung - selbst nach Auffassung des Klägers - angemessen ist, kann man auch aus dem Verteilerschlüssel bei der Umlage der 20.000,00 € ersehen, wovon der Beklagte 179,- € schuldet. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich insoweit auf das Urteil vom 23.12.2009 berufen, da in jenem Alt-Fall die Grundstückseigentümer ein überdurchschnittlich großes Grundstück inne hatten und durch die getroffene Kostenverteilung begünstigt wurden. Ergänzend wird verwiesen auf das Urteil vom 23.12.2009, 508 C 254/09; dort heißt es: „Die Klägerin übt die tatsächliche Gewalt über die private Hochwasserschutzanlage T. aus. Gemäß § 56 Abs. 2 HWaG obliegt ihr die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung der Anlage. Bei der Umlage in Höbe von 30.000,00 EUR handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme für die Verteidigung der Anlage und um Kosten der Unterhaltung im Sinne des § 59 HWaG. Die Beklagten haben die Kosten anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen. Bedroht Hochwasser die geschützten Grundstücke, ist die unverzügliche Vornahme unaufschiebbarer Verteidigungsmaßnahmen sowie Reparaturen und sonstiger Sicherungsarbeiten sicherzustellen. Hierfür ist eine sofortige finanzielle Handlungsfähigkeit des Vereinsvorstandes, der den Verein nach § 26 Abs. 2 BGB vertritt, unabdingbar. Die jährlichen Beiträge der Mitglieder von 150,00 EUR je Grundstück decken lediglich die laufenden Unterhaltungskosten. Größere Verteidigungsmaßnahmen gegen Hochwasser können damit nicht finanziert werden. Treten Beschädigungen der Hochwasseranlage auf, die unverzügliche Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen durch Fremdfinnen erforderlich machen, muss die Liquidität des Vereins gewährleistet sein. Müsste in derartigen Fällen bei drohender oder eingetretener Hochwassergefahr zunächst eine Kostenumlage beschlossen und der jeweilige Anteil von den durch die Hochwasserschutzanlage geschützten Grundstückeigentümern bezahlt werden, besteht die Gefahr, dass wertvolle Zeit verloren geht. Dies kann beispielsweise zu einer Verstärkung der Schäden der Anlage führen mit der Folge, dass sich die Reparaturkosten erhöhen und somit auch der Anteil der Beklagten an diesen. Eine nicht bzw. nur eingeschränkt funktionstüchtige Hochwasserschutzanlage kann ferner eine Überschwemmung des Grundstücks und der darauf erbauten Gebäude mit entsprechenden Schäden zur Folge haben. Auch dies kann nicht im Sinne der Beklagten sein. Gemäß § 42 Abs. 2 BGB hat der Vorstand des Vereins bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Im Falle der Auftragsvergabe an Fremdfirmen zur Sicherstellung der Abwehrbereitschaft der Anlage ohne verfügbare Mittel läge zwar kein Fail der Überschuldung vor, da diese nach § 19 InsO voraussetzt, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Forderungen gehören jedoch zum Vermögen (Fischer, § 263 StGB, Rn. 55). Die Klägerin hätte in einem derartigen Fall Forderungen gegen die Eigentümer der geschützten Grundstücke jeweils in anteiliger Höhe. Ohne hinreichende und sofort einsetzbare finanzielle Mittel des Vereins besteht allerdings die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Gemäß § 17 InsO ist diese gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 271 BGB ist eine Leistung im Zweifel sofort fällig. Im Falle der Auftragvergabe an Fremdfirmen bei gleichzeitig fehlender Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel würde der Vorstand des Vereins im Übrigen Gefahr laufen, sich wegen Eingehungsbetrugs gemäß § 263 StGB strafbar zu machen. Eine anderweitige Möglichkeit, sich Mittel zu beschaffen, um die notwendigen Verteidigungsmaßnahmen bei eingetretener Hochwassergefahr vorzufinanzieren, ist nicht erkennbar. Ob die Satzung des Vereins eine Kreditaufnahme überhaupt zulässt, kann dahin stehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Sicherheiten stellen könnte. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Kreditwürdigkeit und Kreditvergabe. Insofern ist die Auffassung der Beklagten, dass sie nur nachträglich zu den Kosten konkreter Ausbaumaßnahmen herangezogen werden können, falsch. Eine lediglich nachträgliche Umlegung bereits entstandener Kosten würde zu einer Wirkungslosigkeit des privaten Schutzes führen. Vergleichbar ist die Rechtslage mit Zahlungspflichten für Sanierungs-Rücklagen zulasten einzelner Wohnungseigentümer. Seit Einführung des § 10 Abs.6 WEG und der Rechtsfähigkeit der WE-Gemeinschaft haften die einzelnen Eigentümer nicht mehr gesamtschuldnerisch in voller Höhe für Verbandsschulden, sondern nur noch pro rata nach MEA (§ 10 Abs.8 WEG). Deshalb muss der Verband erst alle Beträge zur Verfügung haben bevor er Werkverträge abschließt. Eine Nach-Finanzierung ist auch hier nicht mehr möglich. Ebenso keine Zahlung im Innenverhältnis nach "Baufortschritt". Die Beklagten haben auch nicht in adäquater Weise eine sofortige bzw. kurzfristige Zahlung im Ernstfall sichergestellt. Insoweit kann offen bleiben, ob ggf. auch eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern genügt hätte. ... Das Grundstück der Beklagten steht bei Hochwasser in einem Verbund mit allen anderen Grundstücken des Niederungsgebietes und wird auch durch Schwachstellen auf anderen Grundstücken gefährdet. Seitens der Klägerin veranlasste Schutz- und Reparaturmaßnahmen dienen mithin auch dem Schutz des Grundstücks der Beklagten. Mit der erhobenen Um- und Rücklage wird Vorsorge für die Verteidigung auch ihres Grundstücks getroffen. Darin besteht der Vorteil der Beklagten, so dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung der Beklagten zum Vorteilsausgleich besteht unabhängig davon, ob diese Mitglieder des Vereins sind oder nicht. Dies hat auch nichts mit einer Zwangsmitgliedschaft zu tun. Insofern geht der Einwand der Beklagten ins Leere. Maßgeblich ist der Vorteil der Beklagten als Eigentümer des geschützten Grundstücks. Es ist unerheblich, wie viele der betroffenen Grundstückseigentümer ihren Anteil an der Umlage bereits bezahlt haben. Selbst wenn Forderungen gegen die anderen Eigentümer der von der Hochwasserschutzanlage geschützten Grundstücke noch nicht beglichen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der hier geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten de jure besteht, fällig und durchsetzbar ist. Eine Gleichheit im Unrecht wäre nicht anzuerkennen. Auch wird die Flutschutzmauer hinsichtlich des Grundstücks ... nicht durch einen unverhältnismäßig großen Bau außerhalb des Bebauungsplanes übermäßig gefährdet. Ein solcher besteht nicht. Der Neubau tangiert die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage nicht. Schließlich ist die Höhe der Umlage von 30.000,00 EUR und der daraus resultierende Anteil der Beklagten in Höhe von 1.535,48 EUR im Lichte der vorgesehenen Aufgaben auch angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. ... Nach Auffassung des Gerichts steht der Klägerin auch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683,670 BGB ein Anspruch auf Zahlung zu. Die Übernahme der Geschäftsführung, also der Beschluss einer Umlage zur Abwehr von Flutschäden und Sicherstellung der unverzüglichen Handlungsfähigkeit im Falle einer unaufschiebbaren Reparatur oder sofortiger Sicherungsarbeiten an der Hochwasserschutzanlage entspricht, wie bereits erörtert, dem Interesse und zumindest dem mutmaßlichen Willen der Anrainer, zu denen die Beklagten zählen.“ Die Verpflichtung des Beklagten zum Vorteilausgleich besteht obwohl dieser - unstreitig - nicht Mitglied des klägerischen Vereines ist. Maßgeblich ist allein der Vorteil des Beklagten als Eigentümer der geschützten Flurstücke. Insbesondere die Umlage von 20.000,00 € und der daraus resultierende Anteil des Beklagten in Höhe von 179,00 € ist im Lichte der vorgesehenen Aufgaben auch angemessen. Dem Kläger steht auch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 671 BGB ein derartiger Zahlungsanspruch zu. Lediglich bei der Umlage der Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich 5.500,00 € hat der Kläger einen nicht der Billigkeit entsprechenden Verteilerschlüssel gewählt. Da die mit Mitgliedsbeiträgen eingenommenen Beträge nicht für Verwaltungskosten verbraucht werden, die bei jedem Grundstück gleich hoch sein mögen, sind die Mitgliedsbeiträge im Zweifel nach Grundstücksfläche aufzuteilen. Als vergleichbare Regelung kann auf § 16 Abs. 2 WEG verwiesen werden, wonach die Kostentragung nach Miteigentumsanteilen erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Miteigentumsanteile müssen nicht dem Wert oder der Grundstücksgröße exakt entsprechen. Auch im vorliegenden Fall hat der Beklagte keinen Anspruch auf eine optimale Kostenverteilung, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie angemessene Kostenquote. III. Durch das bloße Übersenden der Beitragsrechnungen (Anlagen K 1 bis K 3) an den Beklagten als Neueigentümer per 01.01.2014 und dem Zusatz Zahlungsziel 14 Tage ohne Abzug ist kein Verzug auf Seiten des Beklagten eingetreten. Der Beklagte ist ja nicht Mitglied des Vereins. Er konnte erst Recht nicht durch einen Vertrag zu Lasten Dritter zu entsprechenden „Beiträgen“ aufgrund unangemessenen Verteilerschlüssels herangezogen werden. Erstmals mit Schreiben vom 19.01.2017 (Anlage K 7) ist der Beklagte hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge - wenn auch im geringeren Umfang - per 31.01.2017 in Verzug gesetzt worden. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sind die Anwaltskosten lediglich erstattungsfähig, soweit es um die zuvor im Mahnverfahren geltend gemachten und mit einem korrekten Verteilerschlüssel versehenen Kosten für die Sonderumlage geht (Anteil 179,00 €). Aus diesem Teilgegenstandswert berechnen sich die Anwaltsgebühren wie folgt: 1,3-Gebühr 58,50 €, Auslagenpauschale 11,70, Zwischensumme 70,20 €, Umsatzsteuer 19 % 13,34 €, insgesamt 83,54 €. Die nahezu nichtssagenden Beitragsrechnungen (K1 bis K 3) haben weder als solche noch verbunden mit einer befristeten Mahnung den Verzugseintritt bewirken können. Der Beklagte hätte jedoch mühelos selbst einen Teilbetrag - wie hier tenoriert - berechnen und bezahlen können. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2018 vorträgt, dass er bei nachgebesserter neuer Rechnungsstellung die Einrede der Verjährung erheben wolle, zeigt dies, dass er sich im Ergebnis jedweder Zahlungspflicht - entgegen den Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - entziehen will. Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, obwohl gegen das Urteil vom 23.12.2009 (Anlage K 10) kein Rechtsmittel eingelegt wurde und das Urteil berufungsfähig war. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt als Unterhaltspflichtiger der privaten Hochwasserschutzanlage T vom Beklagten, der seit 01.01.2014 Eigentümer des Grundstückes L ist, die Zahlung einer anteiligen Umlage in Höhe von 179,00 € sowie 3 Jahresbeiträge à 250,00 € für 2014, 2015 und 2016 (vgl. Anlagen K 1 bis K 4, Blatt 7 bis 10 der Akte). Der Beklagte ist nicht Mitglied des klägerischen Vereins. Der Jahresbeitrag des Klägers beläuft sich je Mitglied - unabhängig von der Grundstücksgröße - einheitlich auf 250,00 €. Mit diesem Beitrag werden nicht die Verwaltungskosten, sondern der Finanzbedarf für kleinere Unterhaltungsarbeiten, Versicherungsbeiträge, weitere allgemeine Kosten des Betriebes der Hochwasserschutzanlage sowie die Durchführung der Pflichtübungen abgedeckt. Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 11.05.2016 wurde eine Sonderumlage in Höhe von 20.000,00 € beschlossen, die anteilsmäßig nach Grundstücksgröße gemäß der Tabelle in Anlage K 6 (Blatt 16 der Akte) aufgeteilt wurde. Damit entfielen auf den Beklagten 179,00 € (0,9 % der Umlage). Wegen dieses Betrages hat der Kläger ursprünglich ein Mahnbescheidsverfahren in Gang gesetzt, in dem der Beklagte Widerspruch hat einlegen lassen (vgl. Anlage K 7, Blatt 18 oben der Akte). Vorprozessual ist das nach §§ 59 Abs. 2, 43 HWaG vorgeschriebene Güteverfahren durchgeführt worden. Hierfür wurden dem Kläger 60,00 € in Rechnung gestellt, die dieser auch beglich (Anlage K 9, Blatt 22 der Akte). Diesen Betrag verlangt der Kläger erstattet sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von brutto 214,20 €. Die Nebenforderungen einschließlich Zinsen beansprucht der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 929,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 250,00 € seit 01.02.2014, auf weitere 250,00 € seit 15.07.2015, auf weitere 429,00 € seit 10.06.2016 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 274,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung der Rechtsanwaltes H in Höhe von 214,20 € freizuhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt, dass der Verteilungsmaßstab hinsichtlich der 750,00 €, die als „Mitgliedsbeiträge“ bezeichnet werden, nicht billigem Ermessen entspreche. Die Verfehltheit des Verteilerschlüssels nach Köpfen ergebe sich schon daraus, dass die Mitglieder des Klägers über flächenmäßig sehr unterschiedliche Grundstücke verfügten (vgl. Anlage B 2, Blatt 46 der Akte). Außerdem werde nicht nach Art oder Dichte der Bebauung der Mitgliedergrundstücke differenziert. So befänden sich auf den Grundstücken E-Str. ... jeweils mehrere Wohnobjekte, ohne dass dies den anteiligen Beitrag erhöhe. Letztlich ergebe sich aus § 59 Abs. 1 HWaG, dass die Kosten anteilig nach „ihrem Vorteil“ für den Anlieger zu tragen seien. Bei der Sonderumlage seien die Grundstücke mit den Flurnummern ... nicht berücksichtigt. Bei der Grundstücksfläche des Beklagten sei auffällig, dass diese von 198 auf 335 m² vergrößert wurde. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum das sehr große Flurstück 7... nicht herangezogen werde. Allein die Tatsache, dass der Zugang des Grundstückes „außerhalb des Polders“ liege, mache dies nicht nachvollziehbar. Ergänzend verweist der Beklagte auf den als Anlage B 3 (Blatt 62 der Akte) eingereichten Lage- und Höhenplan. Es sei auch zu überprüfen, weshalb beim Beklagten die volle Fläche der beiden betroffenen Flurstücke zur Sonderumlage herangezogen werde, obwohl die obere Hälfte der beiden Flurstücke keinen Vorteil von der Hochwasserschutzanlage hätte. Der Beklagte meint, überhaupt keine Zahlungen leisten zu müssen, da es Aufgabe des Klägers sei, den richtigen Maßstab für die zu leistenden Vorteilausgleichszahlungen zu ermitteln. Außerdem will der Beklagte nach erneuter ermessensfehlerfreier Rechnungsstellung die Einrede der Verjährung erheben (Blatt 68 der Akte). Ergänzend wird verwiesen wegen der Generalien auf die als Anlage K 10 vorgelegte Entscheidung des erkennenden Gerichtes vom 23.12.2009 zum Az. 508 C 254/09 (abrufbar über juris). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen zur mündlichen Verhandlung.