Beschluss
847 OWi 101/19, 847 OWi 101/19 - 9750.46.057739.8
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. P. vom 23.05.2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 03.05.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Betroffenen vom 23.05.2019 auf Akteneinsicht wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.
3. Die Antragsteller haben die jeweiligen Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. P. vom 23.05.2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 03.05.2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Betroffenen vom 23.05.2019 auf Akteneinsicht wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. 3. Die Antragsteller haben die jeweiligen Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen. I. 1. Der Verteidiger beantragte am 25.04.2019 „umfassende Akteneinsicht in die Originalunterlagen“. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Einwohner-Zentralamt, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, gewährte dem Verteidiger am 03.05.2019 Akteneinsicht in Form eines Aktenausdrucks und erhob hierfür eine Auslagenpauschale von 12,- €. Am 23.05.2019 beantragte der Verteidiger gegen den Kostenbescheid vom 03.05.2019 gerichtliche Entscheidung. Im Wesentlichen führt der Verteidiger an, dass die elektronisch geführten Akten nicht unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen geführt werden, insbesondere fehlten die Namen der Personen, die für die Erstellung des jeweiligen elektronischen Dokuments verantwortlich sind sowie qualifizierte elektronische Signaturen aller verantwortenden Personen sowie Vermerke, wann und durch wen die Urschriften in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. Sofern dann von einem elektronischen Dokument ein Aktenausdruck gefertigt werde, seien die Signaturen, Übertragungsnachweise und Vermerke wiederzugeben. Dieses Erfordernis folgte früher aus § 110 d Abs. 1 Satz 3 OWiG in der Fassung vom 18.07.2017, die noch bis zum 31.12.2017 gültig war. Der Verteidiger ist der Ansicht, dass dieses Erfordernis nun über die Verweisungsnorm des § 110 c Satz 1 OWiG aus § 32e Abs. 1 und 3 StPO folge. Der übersandte Aktenausdruck entspräche daher nicht den gesetzlichen Übermittlungspflichten und sei daher unvollständig. Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG falle aber nur bei vollständiger Akteneinsicht an. Fehlen die vorgenannten Signaturen, Übertragungsnachweise und Vermerke, sei die Akteneinsicht nicht vollständig und dürfe die Pauschale nicht erhoben werden. Gleichzeitig beantragt der Verteidiger beim Gericht umfassende Akteneinsicht in die Originalunterlagen und/oder in das von der Bußgeldstelle vorgelegte Aktenkonvolut zu gewähren. 2. § 110 d Abs. 1 Satz 1 bis 3 OWiG a. F. lautete: „Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben.“ § 298 Abs. 2 ZPO a.F. lautete: „Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.“ § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 OWiG a.F. lautete: „Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. [...] Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber, 1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie 2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat, kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.“ II. 1. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale von 12,- € ist rechtmäßig, insbesondere ist der von der Behörde übermittelte Aktenausdruck vollständig. Der 12. Abschnitt des 2. Teils des OWiG (§§ 110a-110e OWiG a.F.) enthielt vor dem 01.01.2018 Spezialvorschriften über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren. Nunmehr gelten gemäß § 110c Satz 1 OWiG weitestgehend die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. Deshalb wurden die §§ 110d und 110e OWiG a.F. aufgehoben und durch die entsprechenden Vorschriften in der StPO ersetzt (BT-Drucks. 18/9416, S. 75-76). Bei § 110d Abs. 1 Satz 2 und 3 OWiG a.F., wonach ein Aktenausdruck auch die Vermerke nach § 298 Abs. 2 ZPO und § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 OWiG a.F. wiederzugeben hat, war eine Spezialvorschrift im OWiG. Diese Norm findet keine Entsprechung in der StPO. § 32f Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO sieht vor, dass ein Aktenausdruck übermittelt werden kann. Insbesondere enthält § 32f StPO keine Bestimmung, dass dieser Ausdruck Vermerke i.S.d. § 110d Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG a. F. enthalten muss. § 32e StPO regelt ausweislich seiner Überschrift lediglich die Übertragung von Dokumenten zum Zwecke der Aktenführung, nicht aber den Umfang des zum Zwecke der Akteneinsicht angefertigten Aktenausdrucks. § 32e StPO statuiert eine Übertragungspflicht hinsichtlich solcher Dokumente, die nicht in der Form vorliegen, in der die Akte geführt wird und formuliert die bei dem jeweiligen Umwandlungsverfahren von papiernen oder elektronischen Dokumenten einzuhaltenden technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die zur Dokumentation des Vorgangs notwendigen Informationen und die Aufbewahrung oder Speicherung von Ausgangsdokumenten nach der Umwandlung und unterwirft die Ausgangsdokumente dem Besichtigungsrecht (BT-Drucks aaO Seiten 51-52). Ein Besichtigungsrecht, ob die Übertragungspflichten eingehalten wurden, gewährt § 32e StPO dagegen nicht. Der Gesetzgeber hob § 110d Abs. 1 Satz 2 und 3 OWiG a.F. auf, weil es sich um eine spezielle Vorschrift aus dem OWiG handelte. Vermutlich wollte er durch die Verweisung auf die Regelungen der StPO eine einheitliche Praxis in Straf- und Bußgeldverfahren schaffen und letztlich die Praxis der Akteneinsicht vereinfachen. Die vom Verteidiger genannten amtsgerichtlichen Entscheidungen beruhen ausnahmslos auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs am 01.01.2018. 2. Im Vorverfahren entscheidet ausschließlich die Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Akteneinsicht. Der an das Gericht gestellte Antrag auf Akteneinsicht war daher als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Kostenschuldner der Versendungspauschale ist der Rechtsanwalt, der daher im eigenen Namen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gegen den ihn belastenden Kostenbescheid gestellt hat. Die Akteneinsicht wiederum beantragt er im Namen des Betroffenen.