Urteil
303c C 10/23
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHAL:2024:1205.303C.C10.23.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.(Rn.72)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.(Rn.72) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klageerhebung erfolgte fristgerecht. Denn der Kläger hat die Anfechtungsklage innerhalb der materiellen Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 WEG erhoben und - soweit von Relevanz - innerhalb von zwei Monaten begründet. Trotz Zustellung der Klage an die Beklagte am 20.12.2023 und somit ca. 6 ½ Monate nach Ablauf der Monatsfrist i.S.v. § 45 S. 1 Alt. 1 WEG, erfolgte die Zustellung "demnächst" gemäß § 167 ZPO und wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage, vorliegend 01.06.2023, zurück. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Kläger alles Zumutbare unternehmen muss, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8; jeweils mwN). Hierbei liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verantwortungsbereich eines Klägers, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 – IX ZR 156/19 –, Rn. 39, juris). Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger, dem die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich daher nicht zurechnen lassen. Dem Kläger sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die er oder sein Verfahrensbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Verfahrensführung hätten vermeiden können. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Kläger oder ihr Verfahrensbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vor. Der Kläger hat unstreitig den Gerichtskostenvorschuss nach der entsprechenden Anforderung am 30.10.2023 am 06.11.2023, geleistet und somit alles Erforderliche und Zumutbare gemacht. Die Zustellung am 20.12.2023 beruht auf der am 18.11.2023 angeordneten Verfügung zur Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, welche aufgrund der Falscherfassung der Beklagten durch das Gericht erst erneut zur Zustellung an die Beklagte am 15.12.2023 abverfügt und am 18.12.2023 ausgeführt worden ist. Diese Verzögerungen waren dem Kläger nicht zuzurechnen. Es kann vorliegend auch offen bleiben, ob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten telefonisch die Aufforderung des Gerichtskostenvorschusses angefragt hatte und somit seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Die Zustellung am 20.12.2023 beruht im Wesentlichen darauf, dass zwar am 13.07.2023 ein Streitwertbeschluss mit der datumsgleichen Anforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten erlassen worden ist, dieser aber - aufgrund der dauerhaften personellen Situation auf der hiesigen Geschäftsstelle - aber erst am 30.10.2023 ausgeführt worden ist. Diese Verzögerungen waren dem Kläger nicht zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei der Prüfung einer "demnächsten" Zustellung i.S.d. § 167 ZPO sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Zustellungsbetreiber - hier Klägerseite - nicht zuzurechnen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 215/21 –, Rn. 6, juris). Die verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle kann daher bei der Berechnung der Verzögerungen durch die Klägerseite nicht unberücksichtigt gelassen werden. Die normale Bearbeitungszeit durch die Geschäftsstelle wird nach der Rechtsprechung des BGH mit drei Werktagen anzusetzen sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 215/21 –, Rn. 8, juris). Die Abarbeitung erfolgte vorliegend erst nach 3 ½ Monaten. Diese durch die fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts beruhende Verzögerung bis zur Abverfügung der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist dem Kläger daher nicht zuzurechnen. (vgl. BGH a.a.O.). Der Kläger hat den Gerichtskostenvorschuss wie oben ausgeführt zeitnah eingezahlt. 2. Der Beschluss zu TOP 4f vom 03.05.2023 ist nicht für ungültig zu erklären, da dieser den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht. Ein Wohnungseigentümer kann von der G. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht der angefochtene Beschluss zu TOP 4f nicht deswegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er die Kosten für den Abriss und den Neubau der hofseitigen Balkone entgegen den Regelungen der Teilungserklärung verteilt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass den Eigentümern in unzulässiger Weise Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auch am Gemeinschaftseigentum auferlegt werden. Vielmehr steht die Kostentragung gerade mit § 7 Abs. 1 TE im Einklang. Zutreffend führt der Kläger zunächst aus, dass die Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören und daher nicht Sondereigentum darstellen. Die in § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich geregelte Kostentragungspflicht aller Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen wurde wirksam in der Teilungserklärung in § 7 Abs. 1 TE abbedungen. Eine solche Abweichung ist nach § 10 Abs. 2 WEG zulässig (vgl. BGH NJW-RR 2018, 1419 Rn. 8, beck-online). Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Klausel in der TE kommt es maßgebend darauf an, wie die TE nach Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Umstände außerhalb der Teilungserklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen. Auf dieser Grundlage ist die in § 7 Abs. 1 S. 1. TE getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat, dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft. Der Wortlauf in § 7 Abs. 1 S. 1 TE ist eindeutig. Unstreitig befinden sich die jeweiligen Balkone im Sondereigentum der Wohnungseigentümer mit der Bestimmung, diesen ausschließlich zu dienen. Der Wortlaut der Regelung in der Teilungserklärung differenziert gerade nicht danach, ob die Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen nur das Sondereigentum oder gleichzeitig auch das Gemeinschaftseigentum betrifft, da - wie vorliegend für den notwendigen Abriss der Balkone auch die Stahlträger im Mauerwerk ausgetauscht bzw. sonst betroffen sind. Die Kostentragungspflicht der Sondereigentümer auch für diese Kosten setzt nach der Klausel nur voraus, ob die jeweiligen Maßnahmen nur das Sondereigentum oder auch das Gemeinschaftseigentum "in dessen Bereich" betreffen, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzung ist für die in der Klausel nicht genannten, hier in Rede stehenden Balkone bzw. deren Instandsetzung ohne weiteres erfüllt (vgl. für eine ähnliche Formulierung BGH, Urt. v. 16.11.2012 – V ZR 9/12; nahezu identisch die Formulierung bei LG Itzehoe, Urteil vom 03.12.2013 - 11 S 86/12; für Dachterrassen entsprechend BGH, Urteil vom 4.5.2018 – V ZR 163/17, Rn. 10). Die jeweiligen Balkone sind unstreitig dem jeweiligen Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch bestimmt. Die Nutzung dieser durch die übrigen Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen. Die fehlende Erwähnung der Balkone in § 7 Abs. 1 TE führt daher nicht dazu, dass diese von der getroffenen Kostenregelung nicht erfasst sind. Die Teilungserklärung enthält diesbezüglich keine beispielhafte Aufzählung von der Regelung betroffener "Bereiche". Der Teilungserklärung ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck, wie er sich bei nächstliegendem Verständnis einem unbefangenen Betrachter erschließt, keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass von der Kostentragungspflicht nur diejenigen Maßnahmen erfasst sein sollen, die ausschließlich zu einem Eingriff in das Sondereigentum führen, sondern auch die Instandsetzungskosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung besteht deren Sinn und Zweck gerade darin, dass die übrigen Wohnungseigentümer, die gerade von der Nutzung der Balkone ausgeschlossen sind, auch nicht an den Kosten für die notwendige Instandhaltung und Instandsetzung aller (ggf. im Gemeinschaftseigentum stehender) Balkonteile befreit sein sollen, da es sich dabei um eine Sonderausstattung der betreffenden Wohnung handelt und die damit verbundenen Lasten bei einer Bauweise ohne Balkone nicht angefallen wären (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2012 – V ZR 9/12; Niedenführ, in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/ Vandenhouten, WEG, § 16 Rn. 27; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 62; für diese Regelung auch bereits - rechtskräftig - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.06.2021 - 303b C 13/20). Hierzu gehören auch die Stahlträger der Balkone und zwar unabhängig davon, dass diese in das Mauerwerk eingebracht worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlte der Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Der Kläger stützt sich auch insoweit auf die Annahme, dass entgegen der Teilungserklärung die Instandsetzungs- und Instandhaltungslast bezüglich des Gemeinschaftseigentums partiell auf einzelne Wohnungseigentümer übergewälzt würde. Diese Auslegung der Teilungserklärung trifft indes nicht zu. Auf die obigen Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Im übrigen erfolgte eine einstimmige Beschlussfassung. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden in dem Beschluss die zahlungspflichtigen Sondereigentümer auch ausdrücklich und somit bestimmt bzw. bestimmbar benannt. So ist dort klar geregelt, dass die Kostentragungspflicht die Sondereigentümer der 6 hofseitigen Balkone trifft. Die zahlungspflichtigen Sondereigentümer sind daher eindeutig identifizierbar. So ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, warum die 6 betroffenen Sondereigentümer nicht festzustellen sind. Die in der außerordentlichen Versammlung gefassten Beschlüsse zu TOP 4a, 4b, 4c, 4d und 4e sind gültig und somit bestandskräftig. Nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist. Eine Anfechtung dieser Beschlüsse durch den Kläger - oder sonstigen Wohnungseigentümer - erfolgte nicht. Die Beschlüsse sind auch nicht nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nichtig. Unerheblich ist dabei, dass - wie klägerseits vorgetragen - vor Beschlussfassung keine 3 Angebote eingeholt worden sind. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob bereits durch den Beschluss TOP 10 vom 26.08.2020 eine endgültige Kostentragungspflicht der Sondereigentümer der hofseitigen Balkone getroffen worden ist. Ebenso kam es vorliegend nicht auf § 21 WEG an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 GKG Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung. Der Kläger ist Mitglieder der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in der [...] in Hamburg. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft (...) besteht aus 9 Wohneinheiten. Verwalterin der Beklagten ist die Firma E. GmbH. In der Teilungserklärung vom des Notars Dr. Commichau vom 19.12.2000 (TE - Urk.-Rolle [...]/2000 - Anlage K 4) ist in § 3 "Begriffsbestimmungen und Gegenstand des Wohnungseigentums" und 7 "Instandhaltung und Instandsetzung" Folgendes geregelt: § 3 Begriffsbestimmungen und Gegenstand des Wohnungseigentums (1) Wohnungseigentum ist das Miteigentumsanteil an dem Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Sondernutzungsrecht ist das alleinige Recht eines Eigentümers zur Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums. Wohnungseigentum und Teileigentum werden in dieser Urkunde zusammenfassend nur als "Wohnungseigentum" bezeichnet, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich etwas anderes. (2) Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 Absatz (1) dieser Urkunde bezeichneten Räumlichkeiten sowie die dazu gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt weiden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. ... (3) Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Absatz (2) zum Sondereigentum gehören, sowie ... § 7 Instandsetzung und Instandhaltung (1) Jeder Eigentümer hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, und zwar auf eigene Kosten. Dies gilt - unbeschadet seiner etwaigen Ersatzansprüche - auch dann, wenn Schäden durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind. ..." Kosten für Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum "im übrigen" gehen nach § 7 Abs. 3 TE hingegen zu Lasten der Wohnungseigentümer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ausdrücklich auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die Träger der hofseitigen Balkone, die in das Mauerwerk zwischen den Geschossen verankert sind, sind verrostet und marode und diese Balkone daher instandsetzungsbedürftig. Die hofseitigen Balkone der streitgegenständlichen Wohnanlage sollen daher abgerissen und neu errichtet werden. Der Abriss der Balkone umfasst auch deren Verankerung in der Fassade. Auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 26.08.2020 wurde unter TOP 10 ein Beschluss gefasst, wonach die G. der Veränderung der Balkonkonstruktion im Rahmen der Sanierungen der Balkone vorbehaltlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung in der Form zustimmte, dass die Balkone zur Verbesserung der Statik mit Stahlstützen versehen werden. Die Ausführung dieser Maßnahmen sollte hiervon unabhängig in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten der jeweiligen Sondereigentümer erfolgen. Dieser Beschluss ist aufgrund der erfolglosen Anfechtungsklage des Klägers bestandskräftig (Az.: 303b C 13/20). Die Verwaltung holte für den Abriss der Bestandsbalkone ein Angebot der Firma W. mbH vom 23.02.2023 über 43.951,33 € ein. Für den Neubau der 6 Balkone auf der Hofseite wurde ein Angebot der Firma C. GmbH über 81.760,14 € eingeholt. Die Verwaltung der Beklagten lud mit Schreiben vom 04.04.2023 für eine außerordentliche Eigentümerversammlung für den 03.05.2023 ein (Anlage K 1 und K 1.1.). Auf der außerordentliche Eigentümerversammlung vom 03.05.2023 waren 8 von 10 Stimmen anwesend. Dort wurden - soweit von Belang - folgende Beschlüsse gefasst (Protokoll vom 03.05.2023 - Anlage K 2): "04a. Beschlussantrag: die WEG beschließt den Abriss der 6 hofseitigen Balkone durch die Firma D. Baugesellschaft gemäß Angebot vom 23.02.2023 über € 43.951,33 ME Herr E. stellt den Beschlussantrag über den Abriss der 6 hofseitigen Balkone durch die Firma D. Baugesellschaft gemäß Angebot vom 23.02.2023 über € 43.951,33 Der Beschlussantrag wird mit 8 / 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen. 04b. Beschlussantrag: Die WEG beauftragt die Firma C.GmbH mit dem Neubau der 6 hofseitigen Balkone gemäß Angebot vom 06.01.2023 über 81.760,14 €. ME Herr R. stellt den Beschlussantrag die Firma C.-GmbH den Auftrag für die Errichtung 6 neuer Balkone gemäß Angebot vom 06.01.2023 über 81.760,14 € zu erteilen. Der Beschlussantrag wird mit 8 / 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen. 04c. Beschlussantrag: Der Architekt H. wird beauftragt gemäß seines Angebots vom 31.03.2023 in Höhe von 22.535,00 € die Leistungsphasen 3-8 zu betreuen ME Herr D. stellt den Beschlussantrag den Architekten H. gemäß seines Angebots vom 31.03.2023 in Höhe von 22.535,00 € die Leistungsphasen 3-8 mit der Betreuung der Baumaßnahme ( Leistungsphasen 3-8 ) zu beauftragen. Der Beschlussantrag wird mit 8 / 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen. 04d. Beschlussantrag: der Verwalter, E. GmbH, wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen: Beauftragung Abriss der Balkone an die Firma W. ( KV Nr 1 ), Beauftragung des Neubaus der Balkone an die Firma C. GmbH ( KV Nr 5 ), Beauftragung des Architekten H. … Unterzeichnung der Vereinbarung und Kostenabwicklung mit den Miteigentümern Dr. S./Dr. B. für die baubezogenen Nutzung ihrer Wohnung. Für die Beauftragung und Kostenentwicklung der Baumaßnahmen durch die Verwaltung E. GmbH erhält diese eine Vergütung in Höhe von 3% der Baumaßnahme zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%). Der Beschlussantrag wird mit 8/8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen. 04e. Beschlussantrag: Der Vereinbarung zu baubezogenen Nutzung der Wohnung von Frau S. (Anlage 1) inklusive der Kostenübernahme durch die betroffenen Miteigentümer der 6 Balkone in Höhe von 80,00 € ( Tagessatz ). ME Herr P. stellt den Antrag, den Beschluss, wie folgt, zu fassen: Abschluss der Vereinbarung zur baubezogenen Nutzung der Wohnung von Frau Dr. S. und Herrn Dr. B. (Anlage 1) mit der Maßgabe, dass alle aus der Vereinbarung resultierenden Kosten durch die Sondereigentümer der 6 Balkone getragen werden. Der Beschlussantrag wird mit 8 / 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen. 04f. Beschlussantrag: Die Kosten für Abriss und Neubau der Balkone tragen die 6 Sondereigentümer der hofseitigen Balkone gemäß § 21 Abs. 3 WEG nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gemeinschaftseigentum laut Grundbuch zueinander. Die genaue Summe wird vom Verwalter errechnet und auf die 6 Sondereigentümer verteilt. Hierzu gehören auch die Architektenkosten und die Kosten der Baum zur Benutzung der Wohnung S./ B.. Zur Finanzierung der hier beschlossenen Abriss- und Neubauarbeiten einschließlich aller Nebenkosten wird eine Sonderumlage beschlossen in Höhe von € 180.000,00. Die Aufteilung erfolgt gemäß Miteigentumsanteile der 6 betroffenen Sondereigentümer der Balkone. Die Sondereigentümer Zahlen bis zum 01.06.2023 ihren jeweiligen Anteil an der Sonderumlage gemäß § 21 Abs. 3 WEG. Den genauen Betrag gibt der Verwalter den 6 Sondereigentümern schriftlich bekannt. Der Verwalter wird erst tätig, wenn mindestens 60 % der Sonderumlage auf das Hausgeldkonto der WEG gutgeschrieben wurde. Nach eingehender Diskussion stellt ME Herr R. folgenden geänderten Beschlussantrag: Die anfallenden Kosten für Abriss und Neubau der Balkone tragen die 6 Sondereigentümer der hofseitigen Balkone gemäß dem Kostentragungsbeschluss vom 27.08.2020 (Beschluss zu TOP 10 Miteigentümerversammlung vom 27.08.2020) auf Grundlage von § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung und im Einklang mit § 21 Abs. 3 WEG nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gemeinschaftseigentum laut Grundbuch zueinander. Die genaue Summe wird vom Verwalter errechnet und auf die 6 Sondereigentümer verteilt. Zur Finanzierung der hier beschlossenen Abriss- und Neubauarbeiten einschließlich aller Nebenkosten wird eine Sonderumlage beschlossen i.H.v. € 180.000,00. Die 6 Sondereigentümer zahlen bis zum 01.06.2023 ihren jeweiligen Anteil an der Sonderumlage in Höhe von € 30.000,00. Sobald 60 % der Sonderumlage auf dem Hausgeldkonto der WEG gutgeschrieben wurden, soll die Verwaltung die entsprechenden Aufträge erteilen. Den genauen Endbetrag für alle Arbeiten gibt der Verwalter den 6 Sondereigentümern nach Abschluss aller Arbeiten mit einer Abschlussrechnung schriftlich bekannt. Etwaige Nachzahlungen werden sofort fällig, Überzahlungen werden sofort erstattet. Der Beschlussantrag wird mit 8 / 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen beschlossen." Mit der am 01.06.2023 erhobenen und bei Gericht am demselben Tag eingegangenen sowie mit Schriftsatz vom 30.06.2023 begründeten Anfechtungsklage macht der Klägerin die Ungültigkeitserklärung des zu TOP 4f gefassten Beschlusses geltend. Der Kläger behauptet, der zu TOP 4f gefasste Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Kosten für den Abriss der Balkone sei zwingend von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Dies ergebe sich aus der TE, wonach in § 7 Abs. 2 die Balkone nicht erwähnt seien. Auch sei § 21 Abs. 3 WEG für die Abrisskosten nicht anwendbar, da es sich eine zwingend notwendige Instandsetzung- und Instandhaltungsmaßnahme handele. Ferner sei unklar, welcher Eigentümer betroffen sei. Auch hätten nur die betroffenen Sondereigentümer abstimmen dürfen. Die Höhe der Kosten seien nicht konkret angegeben worden. Den Beschlussfassungen für den Abriss und Neubau sowie Baubetreuung durch den Architekten (TOP 4a bis 4c) lagen jeweils 3 Angebote nicht vor. Dies entspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Auch die Beschlüsse zu TOP 4a bis 4c sei für ungültig zu erklären. Eine Vergütungsregelung für eine Sondervergütung der Verwaltung setze eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag voraus. Diese liege nicht vor. Die Anfechtungsklage sei auch fristgerecht eingereicht worden. Mangels Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens sei eine Einzahlung der Gerichtskosten nicht möglich gewesen. Eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten habe am 15.06.2023 aufgrund einer internen Fristnotierung von 14 Tagen nach Klageeinreichung versucht, beim Gericht das Aktenzeichen zu erfragen. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ein solches noch nicht vergeben sei. Auch auf telefonische Nachfrage am 27.06.2024 sei erneut ein Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden. Die Nachfrage nach dem Aktenzeichen und Aufforderung der Gerichtskostenrechnung sei auch bei einem Telefonat am 25.07.2023 nicht erfolgreich gewesen. Bei einem persönlichen Anruf des Prozessbevollmächtigten am 28.08.2023 sei eine Zusendung der Gerichtskostenrechnung zugesagt worden. Der Kläger beantragt, den auf der Eigentümerversammlung am 03.05.2023 unter TOP 4f: Beschlussantrag: Die Kosten für Abriss und Neubau der Balkone tragen die 6 Sondereigentümer der hofseitigen Balkone ... gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nach den Regelungen in der TE, § 7 TE, seien die Kosten sowohl für den Abriss als auch für den Neubau der hofseitigen Balkone von den Sondereigentümern der hofseitigen Balkone zu tragen. In der Klagebegründung vom 30.06.2023 rügte der Kläger die bis dahin nicht erfolgte Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens. Mit Beschluss vom 13.07.2023, ausgeführt am 30.10.2023, wurde der Streitwert festgesetzt und der Kläger zur Einzahlung der Gerichtskosten aufgefordert. Dieser wurde am 06.11.2023 eingezahlt. Mit Verfügung vom 28.11.2023, ausgeführt am 29.11.2023, wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Aufgrund der falschen Erfassung der Beklagten und der Verwaltung im hiesigen System konnte die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Eine Korrektur erfolgte mit Verfügung vom 15.12.2023. Die Klage wurde der Beklagten am 20.12.2023 zustellt. Mit Beschluss vom 28.10.2024 wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.