Beschluss
326b Ds 13/18, 326b Ds 13/18 - 3204 Js 3204/17
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2020:0715.326B.DS13.18.00
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Leitsätze
Bei Teilnahme an einem von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Explorationstermin verdient ein Verteidiger eine Terminsgebühr (Nr. 4102 RVG-VV analog).(Rn.1)
Tenor
1. Auf die Kostenerinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 dahingehend abgeändert, dass weitere 166,00 € als dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren festgesetzt werden.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Gegen diese Entscheidung wird die Beschwerde zum Landgericht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Teilnahme an einem von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Explorationstermin verdient ein Verteidiger eine Terminsgebühr (Nr. 4102 RVG-VV analog).(Rn.1) 1. Auf die Kostenerinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 dahingehend abgeändert, dass weitere 166,00 € als dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren festgesetzt werden. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Gegen diese Entscheidung wird die Beschwerde zum Landgericht zugelassen. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Erinnerungsführer hat gem. § 55 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 4102, 4103 VV-RVG analog einen Anspruch auf die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 166,- € zzgl. Mehrwertsteuer für die Teilnahme an dem Explorationsgespräch durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am 22.06.2018. Die Erinnerung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG zulässig. Sie ist auch begründet. Ausweislich Bl. 288 d.A. (dritter Absatz von unten) war der Erinnerungsführer bei dem Explorationsgespräch anwesend. Ob die Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Exploration eines Angeklagten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu vergüten ist, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das Gericht folgt den Argumenten des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 24.11.2016 - 617 Ks 22/16, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Aus Sicht des Gerichts steht der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.08.2019 - 603 Qs 53/19 dem nicht entgegen. Bei diesem Beschluss geht es um eine andere Konstellation (analoge Anwendung von Nr. 4102 VV-RVG für die anwaltliche Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen), wobei die Kostenerstattung für diesen Fall seitens des Gerichtes mit sehr kurzer Begründung abgelehnt wird. Eine eindeutige Abkehr von der in der Entscheidung vom 24.11.2016 geäußerten Rechtsauffassung ist darin nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und dem uneinheitlichen Meinungsbild wird die Beschwerde zum Landgericht zugelassen, vgl. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG.