Urteil
33a C 173/22
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2023:0428.33A.C173.22.00
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Leitsätze
1. Ist an einer Kreuzung das Linksabbiegen durch ein Fahrtrichtungsgebotsschild "Geradeaus" verboten und kommt es zu einer Kollision zwischen einem verbotswidrig nach links abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Fahrzeug, kann sich der Überholer zwar nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er selbst das Abbiegeverbot nicht erkannt hatte.(Rn.26)
2. Der Abbieger hat aber die alleinige Haftung für den Unfall zu tragen, wenn er nicht beweisen kann, seine Abbiegeabsicht durch rechtzeitiges Blinken angezeigt zu haben.(Rn.19)
(Rn.28)
3. Allein der Umstand, dass das Überholen auf einer Kreuzung geplant war, führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 StVO. Ein Fahrzeugführer darf auch auf einer Kreuzung einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen, wenn dies die übrigen Verkehrsverhältnisse gefahrlos zulassen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist an einer Kreuzung das Linksabbiegen durch ein Fahrtrichtungsgebotsschild "Geradeaus" verboten und kommt es zu einer Kollision zwischen einem verbotswidrig nach links abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Fahrzeug, kann sich der Überholer zwar nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er selbst das Abbiegeverbot nicht erkannt hatte.(Rn.26) 2. Der Abbieger hat aber die alleinige Haftung für den Unfall zu tragen, wenn er nicht beweisen kann, seine Abbiegeabsicht durch rechtzeitiges Blinken angezeigt zu haben.(Rn.19) (Rn.28) 3. Allein der Umstand, dass das Überholen auf einer Kreuzung geplant war, führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 StVO. Ein Fahrzeugführer darf auch auf einer Kreuzung einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen, wenn dies die übrigen Verkehrsverhältnisse gefahrlos zulassen.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 08.05.2022 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs.1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. a) Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des Kläger- als auch des Beklagtenfahrzeugs ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt für keinen der Beteiligten vor; die Parteien haben schon selbst keine Unabwendbarkeit behauptet. Daher waren die wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeträge der beiden Unfallbeteiligten nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen, wobei das Gericht nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen sowie die Grundsätze des Anscheinsbeweises berücksichtigen kann. b) Diese Abwägung führt aufgrund der folgenden Erwägungen zu einer alleinigen Haftung des Klägers: aa) Dem Kläger sind Verstöße gegen §§ 9 Abs. 1, 41 Abs. 1 i.V.m. Zeichen 209 StVO vorzuwerfen. Wer abbiegen will, muss dies gemäß § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Wer am Verkehr teilnimmt, hat gemäß § 41 Abs. 1 StVO die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Markierungen wie Zeichen 209 sind Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO, die in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG die Benutzung der Straße regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 15/03 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 27.01.1993 – 11 C 35/92 –, BVerwGE 92, 32-41, Rn. 17). Zeichen 209 ordnet in der Form der Allgemeinverfügung die vorgeschriebene Fahrtrichtung und als Kehrseite das Verbot der Nutzung einer anderen Fahrtrichtung an (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 161/13 –, Rn. 9; LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 122/18 –, Rn. 9, juris). Da der Kläger der für ihn angeordneten Fahrtrichtung nicht gefolgt ist, hat er gegen das Fahrtrichtungsgebot und Linksabbiegeverbot verstoßen. Aus einer Nachfrage des Gerichts bei dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat 23 hat sich ergeben, dass es zum Unfallzeitpunkt keine geänderte Beschilderung an der Kreuzung gab. Es durfte ab der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nur noch geradeaus gefahren werden, das Abbiegen nach links war nicht gestattet. Außerdem hat der Kläger vor dem Linksabbiegen nicht (erneut) Rückschau gehalten – zumindest nicht mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt; anderenfalls hätte er den von hinten herannahenden Beklagten bemerken müssen. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, umso sorgfältiger muss sich der Abbiegende verhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.05.2003 – 14 U 123/02 –, Rn. 31, juris). bb) Der Beweis eines Mitverschuldens des Beklagten ist dem Kläger nicht gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seinerseits mit seinem Überholvorgang Sorgfaltspflichten missachtet hat. Insbesondere lag keine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn „mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf“ (KG, Urteil vom 07.10.2002 – 12 U 41/01 –, Rn. 14). Grundsätzlich musste der nachfolgende Verkehr an der fraglichen Kreuzung nicht mit einem Abbiegen des Klägers nach links rechnen – es war nicht erlaubt. Allerdings war sich der Beklagte dessen nicht bewusst, das Abbiegeverbot war nicht der Grund, weshalb der Beklagte nicht mit dem Abbiegen rechnete. Deshalb hätte er vielleicht bei rechtzeitigem Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Kläger trotzdem von einem Abbiegen ausgehen müssen und hätte das Überholen als sorgfaltswidrig eingestuft werden können (vgl. KG, Urteil vom 15.08.2005 – 12 U 41/05 –, NZV 2006, 309 S. 10). Rechtzeitig ist ein Blinken dann, wenn zwischen der Zeichengebung und dem tatsächlichen Abbiegen genügend Zeit verstreicht, um dem nachfolgenden Verkehr ausreichend Gelegenheit zu gegeben seine Fahrweise daran anzupassen (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 11). Im Rahmen der Anhörungen und der Vernehmung des Zeugen ist der Beweis, dass überhaupt geblinkt wurde, nicht geführt worden und der Kläger selbst hatte jedenfalls kein rechtzeitiges Blinken behauptet. Allein der Umstand, dass das Überholen auf einer Kreuzung geplant war, führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 StVO. Ein Fahrzeugführer darf auch auf einer Kreuzung einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen, wenn dies die übrigen Verkehrsverhältnisse – wie hier – gefahrlos zulassen. Allein durch ein Überholen auf einer Kreuzung geht der Überholende der Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nämlich nicht verlustig. Anderenfalls würde der Verkehrsfluss in einer vom Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung nicht beabsichtigten Weise eingeschränkt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.05.2003 – 14 U 123/02 –, Rn. 42, juris). dd) Danach steht den Verstößen des Klägers gegen §§ 9 Abs. 1, 41 Abs. 1 i.V.m. Zeichen 209 StVO im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nur die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten gegenüber, die nach Auffassung des Gerichts jedoch angesichts der hohen Pflichtwidrigkeit des Klägerverhaltens vollständig zurücktritt. c) Bei vollständiger Verantwortlichkeit des Klägers für das Zustandekommen des Unfalls kann er von den Beklagten keinen Ersatz seiner Schäden beanspruchen. 2. Ohne einen Anspruch in der Hauptsache kann der Kläger von den Beklagten auch keine Zahlung von Prozesszinsen und keine Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der Argumentation der Klägerseite. Dabei wurde zunächst die Schadensschätzung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten von 5.000,00 € zugrunde gelegt. Unter Annahme einer Quote von 25/75 zu Lasten der Beklagten und eines 20%-Abschlags wegen der bloß als Feststellungsantrag geltend gemachten Schäden ergab sich dann der Wert von 3.000,00 €. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am […] im Kreuzungsbereich Eimsbütteler Chaussee / Bellealliancestraße in Hamburg ereignete. An dem Unfall waren der Kläger mit seinem Mercedes-Benz Kreuzungsbereich Eimsbütteler Chaussee / Bellealliancestraße mit dem amtlichen Kennzeichen […] und der Beklagte mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Honda Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen […] beteiligt. Der Kläger befuhr die Eimsbütteler Chaussee stadteinwärts und beabsichtigte, nach links in die Bellealliancestraße einzubiegen. Er hielt mit seinem Fahrzeug auf der Kreuzung. Von hinten näherte sich der Kläger mit seinem Motorrad, der unter Benutzung des Fahrstreifens des Gegenverkehrs mehrere hinter dem Kläger fahrende Fahrzeuge überholte und sodann auch den Kläger links überholen wollte. In diesem Moment fuhr der Kläger an und es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. An der Kreuzung befindet sich in Fahrtrichtung stadteinwärts am Mast der Lichtzeichenanlage ein Zeichen 209 ff. entsprechendes Verkehrsschild mit der vorgeschriebenen Fahrtrichtung „hier geradeaus“. Der Kläger behauptet, er habe vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geguckt und dort zwei oder drei Pkws gesehen, aber kein Motorrad. Er habe erst kurz vor dem Abbiegen geblinkt. Auch als er den Schulterblick gemacht habe, habe er kein Motorrad gesehen. Das Abbiegen nach links sei an der fraglichen Kreuzung ausnahmsweise deshalb erlaubt gewesen, weil sich in der Waterloostraße eine Baustelle befunden habe und es gar nicht anders möglich gewesen wäre, in die Bellealliancestraße hereinzukommen. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit exorbitanter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst die Feststellung verlangt, dass die Beklagten 75 % der Schäden am Klägerfahrzeug zu ersetzen hätten. Nach zwischenzeitlicher Reparatur seines Fahrzeugs und einer Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 18.058,33 € durch seine Vollkaskoversicherung macht der Kläger nach Klagumstellung mit Schriftsatz vom 25.01.2023 nun eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € nebst 15,00 € Auslagenpauschale geltend. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.015,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte habe bei Ankommen im Kreuzungsbereich noch einmal abgebremst, weil er sich nicht sicher gewesen sei, was der die Kreuzung blockierende Kläger Fahrer eigentlich vorgehabt habe. Da er sich nicht gerührt habe, kein Blinker eingeschaltet gewesen sei und sich der Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob er im toten Winkel sei, habe er beschleunigt. Zu keinem Zeitpunkt habe er die sonntags dort erlaubten 50 km/h überschritten. Als er sich neben dem Fahrzeug befunden habe, sei er der Meinung gewesen, vom Kläger gesehen zu werden. In diesem Moment sei er dann nach links rüber und in den Beklagten hereingefahren. Der Beklagte sei eigentlich schon neben dem Fahrzeug gewesen und habe gerade wieder einscheren wollen, als der Unfall passiert sei. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO persönlich zum Unfallhergang angehört. Für die Ergebnisse dieser Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zu der Frage der Verkehrsführung am Unfalltag hat das Gericht eine Auskunft des zuständigen Polizeikommissariats 23 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.