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Beschluss

48 C 16/22

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2022:0128.48C16.22.00
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Leitsätze
1. In einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines Anspruchs.(Rn.7) 2. Bei der Bemessung des Streitwerts eines Antrags nach § 940a Abs. 2 ZPO, welcher sich gegen den Mitbesitzer einer Wohnung richtet, ist regelmäßig der Jahresbetrag der vormals vereinbarten Nettokaltmiete zugrunde zu legen. Ein Abschlag wegen bloßen Mitbesitzes des Antragsgegners ist nicht vorzunehmen, wenn sich das im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgte Erlangungsinteresse des Antragstellers auf die gesamte Wohnung als Einheit erstreckt. Denn der Umstand, dass neben dem Antragsgegner weitere Personen Besitz an der Wohnung beanspruchen, vermag das im Verhältnis zum Antragsgegner verfolgte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht zu schmälern.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung im 14. Geschoss, Wohnungsnummer 1) des Hauses […],[…] Hamburg, mit einer Größe von ca. 43,95 m², bestehend aus 1, 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und dem Abstellraum Nr. 131, zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 4.910,16 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines Anspruchs.(Rn.7) 2. Bei der Bemessung des Streitwerts eines Antrags nach § 940a Abs. 2 ZPO, welcher sich gegen den Mitbesitzer einer Wohnung richtet, ist regelmäßig der Jahresbetrag der vormals vereinbarten Nettokaltmiete zugrunde zu legen. Ein Abschlag wegen bloßen Mitbesitzes des Antragsgegners ist nicht vorzunehmen, wenn sich das im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgte Erlangungsinteresse des Antragstellers auf die gesamte Wohnung als Einheit erstreckt. Denn der Umstand, dass neben dem Antragsgegner weitere Personen Besitz an der Wohnung beanspruchen, vermag das im Verhältnis zum Antragsgegner verfolgte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht zu schmälern.(Rn.10) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung im 14. Geschoss, Wohnungsnummer 1) des Hauses […],[…] Hamburg, mit einer Größe von ca. 43,95 m², bestehend aus 1, 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und dem Abstellraum Nr. 131, zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 4.910,16 festgesetzt. I. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im Sinne der §§ 294, 920 Abs. 2, 936 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Die Vorschrift ist anwendbar. Ein vollstreckbarer Räumungstitel hinsichtlich Wohnraum in Gestalt des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 18.6.2021, Az. 48 C 164/19, liegt vor. Der Titel richtet sich gegen den Räumungsschuldner H-M H.. Das Urteil ist rechtskräftig. 2. Ein Verfügungsanspruch besteht gemäß §§ 546 Abs. 2, 985 BGB. Der Antragsgegner ist unwidersprochen Besitzer der Mietfläche, welchem der Mitbesitz vom Räumungsschuldner eingeräumt worden ist. Ein Besitzrecht gegenüber dem Antragsteller steht dem Antragsgegner nicht zu. 3. Der Antragsteller hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass er vom Besitzerwerb durch den Antragsgegner erst nach dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, zurechenbar erfahren hat. Die zurechenbare Kenntniserlangung erfolgte erst im Zuge des Räumungstermins am 14.1.2022. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung war nicht angezeigt worden. 4. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift vom 17.1.2022 Bezug genommen. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. In einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines Anspruchs. Zwar ist der Streitwert in der Regel unter demjenigen der Hauptsache zu bemessen, da das maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherung grundsätzlich nicht das Befriedigungsinteresse erreicht. Ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren scheidet allerdings dann aus, wenn sich das Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung ausnahmsweise wirtschaftlich mit dem Befriedigungsinteresse deckt (LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 67 T 102/16; AG Brandenburg, Urteil vom 21. April 2017 – 31 C 37/17). Demnach war der Jahresbetrag der vormals mit der Hauptmieterin vereinbarten Nettokaltmiete für die Mietfläche zugrunde zu legen. Ein hälftiger Abschlag wegen eines anzunehmenden Mitbesitzes war indes nicht vorzunehmen, weil sich das mit der einstweiligen Verfügung verfolgte Erlangungsinteresse des Antragstellers nicht auf abgrenzbare Teile der Wohnung, sondern auf die gesamte Wohnung als Einheit erstreckt. Der Umstand, dass neben dem Antragsgegner weitere Personen wie der Hauptmieter Besitz an der Wohnung beanspruchen, vermag das im Verhältnis zum Antragsgegner verfolgte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht zu schmälern. III. Die Dringlichkeit der Entscheidung, welche gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ergibt sich glaubhaft aus der unwidersprochen vorgetragenen Verweigerungshaltung des Antragsgegners im Zuge des Räumungstermins. Der Antragsgegner leugnete in diesem Zusammenhang grundlegend das Bestehen eines Räumungstitels gegen den Hauptmieter. Ein zeitliches Zurückstellen des Räumungsvollstreckungsinteresses erscheint unter diesen Vorzeichen dem Antragsteller nicht zumutbar.