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Urteil

49 C 213/21

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Bezugnahme auf ein nicht einschlägiges Rasterfeld steht der Wirksamkeit des Erhöhungsbegehrens dann (noch) nicht entgegen, wenn die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel nicht vorsätzlich erfolgt.(Rn.13) 2. Vom Mieter auf eigene Kosten in die Wohnung eingebrachte Einrichtungen bleiben bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18). Dies gilt auch für eine umfassende Erneuerung des Badezimmers.(Rn.20) 3. Mit dem Hamburger Mietenspiegel 2013 kann 2021 eine Mieterhöhung nicht begründet werden. Denn im Vergleich zu dem im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Mietenspiegel 2019 hat sich die Lagebewertung im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung von Wohnlagenkennwerten im Hamburger Wohnlagenverzeichnis ganz erheblich verändert, außerdem ist die energetische Ausstattung und Beschaffenheit der angemieteten Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies ist bei der Erstellung des Mietenspiegels 2013 nach dem Wortlaut des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. noch nicht in vergleichbarer Weise der Fall gewesen, zudem wurden die Bewertungskriterien im Rahmen der Mietenspiegelkommentierung deutlich verändert.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 1.503,60.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Bezugnahme auf ein nicht einschlägiges Rasterfeld steht der Wirksamkeit des Erhöhungsbegehrens dann (noch) nicht entgegen, wenn die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel nicht vorsätzlich erfolgt.(Rn.13) 2. Vom Mieter auf eigene Kosten in die Wohnung eingebrachte Einrichtungen bleiben bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18). Dies gilt auch für eine umfassende Erneuerung des Badezimmers.(Rn.20) 3. Mit dem Hamburger Mietenspiegel 2013 kann 2021 eine Mieterhöhung nicht begründet werden. Denn im Vergleich zu dem im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Mietenspiegel 2019 hat sich die Lagebewertung im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung von Wohnlagenkennwerten im Hamburger Wohnlagenverzeichnis ganz erheblich verändert, außerdem ist die energetische Ausstattung und Beschaffenheit der angemieteten Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies ist bei der Erstellung des Mietenspiegels 2013 nach dem Wortlaut des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. noch nicht in vergleichbarer Weise der Fall gewesen, zudem wurden die Bewertungskriterien im Rahmen der Mietenspiegelkommentierung deutlich verändert.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 1.503,60. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Wenn zur Begründung einer Mieterhöhung ein veralteter Mietenspiegel verwendet wird, hat das zwar noch nicht zwingend die formelle Unwirksamkeit der Erhöhungserklärung zur Folge, ändert sich aber im Rahmen der danach veröffentlichten Mietenspiegel die Struktur und Kategorisierung zum vorherigen Mietenspiegel grundlegend, entspricht das Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den vorherigen Mietenspiegel nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Erhöhungserklärung (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt WuM 2018, 775). Daher ist etwa ein 20 Jahre alter Mietenspiegel mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ungeeignet (vgl. BGH NZM 2019, 852). Zwar steht der Bezugnahme auf den Mietenspiegel 2013 nicht schon entgegen, dass vorliegend nicht das Rasterfeld B 4, sondern A 4 einschlägig ist, da auch vom Mieter auf eigene Kosten in die Wohnung eingebrachte Einrichtungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 2018 zum Aktenzeichen VIII ZR 52/18). Allerdings wird die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel, jedenfalls wenn dies nicht vorsätzlich erfolgt (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 49 C 119/21 bei juris), nicht als Problem einer unzureichenden Bezugnahme auf das Begründungsmittel angesehen (vgl. BGH NZM 2008, 164). Insoweit durfte der Kläger nach Maßgabe des Vorprozesses auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtsprechung des BGH (noch) davon ausgehen, dass die Wohnung zwar ohne Sammelheizung, aber doch mit einem vermieterseitig gestellten Bad ausgestattet gewesen ist, auch wenn dies sich nunmehr als rechtlich unzutreffend erweist. Jedoch ist es dem Kläger nicht möglich, eine Mieterhöhung mit dem Mietenspiegel 2013 zu begründen. Vom BGH ist in der Entscheidung BGH NZM 2019, 852 insoweit ausgeführt worden, dass die in § 558 Abs. 2 BGB genannten Wohnwertmerkmale, nach denen sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung richtet, typischerweise mit fortschreitender Zeit einem Wandel unterliegen. So können etwa im Laufe der Zeit bestimmte Einrichtungen, die einer Wohnung einen besonderen Wert verleihen und deshalb Gegenstand eines Mietenspiegels sind, zur Standardausstattung werden. Auch kann die Bewertung einer Wohnlage durch mit der Zeit auftretende strukturelle Veränderungen beeinflusst werden (vgl. BGH a. a. O.). Solche Feststellungen gelten auch hinsichtlich des Mietenspiegels 2013 im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens vorliegenden Mietenspiegel 2019. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Lagebewertung im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung von Wohnlagenkennwerten im Hamburger Wohnlagenverzeichnis ganz erheblich verändert haben und insoweit hinsichtlich der Lageeinordnung deutlich veränderte Bewertungsgrundlagen gegeben sind. Zudem ist vom Gesetzgeber durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermieteten Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln zum 01. Mai 2013 und damit einen Monat nach dem Stand des Mietenspiegels 2013 in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgenommen worden, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit der angemieteten Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete in besonderer Weise zu berücksichtigen ist, was bis dahin nach dem Wortlaut des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht der Fall gewesen ist. Ebenso belegen die Veränderungen der Kommentierung zum Mietenspiegel 2019 im Vergleich zum Mietenspiegel 2013, dass die Mietenspiegelerhebung auf veränderten Grundlagen beruht. So umfasst der Mietenspiegel 2019 in Punkt 6.3.2 Merkmale besserer Ausstattungen beispielhaft in 5 Ziffern. Beim Mietenspiegel 2013 waren es demgegenüber noch 11 Ziffern, wozu etwa auch Balkon, Loggia oder Terrasse mit einer Nutzfläche größer als 7 Quadratmeter und einer Mindesttiefe von 1,50 Metern zählten. Ebenso sind Rollläden, hochwertige Fußböden oder Bodenbelege, wie vollständige Fliesung des Bades, ein Bad mit einer Fläche von mehr als 8 Quadratmetern oder auch die Trennung von Bad und WC 2013 noch als Merkmale besserer Ausstattung ausdrücklich genannt worden, die jeweils im Mietenspiegel 2019 nicht mehr als Merkmale besserer Ausstattung aufgeführt werden. Bei der Lagebewertung unter der Ziff. 6.5. der Mietenspiegelkommentierung wird nunmehr auch die Entfernung zur nächsten Metrobus-Station sowie die Entfernung zum Einzelhandel (Nahversorgungsmöglichkeiten im Wohnmietrecht) berücksichtigt, was im Mietenspiegel 2013 nach dem dortigen Wortlaut der Kommentierung noch nicht der Fall gewesen ist. Zudem berücksichtigt der Mietenspiegel 2019 im Weiteren bei der Lagebewertung auch das Vorhandensein straßenbildprägenden Grüns beziehungsweise von Straßenbäumen sowie Lärmbeeinträchtigungen durch Kleingewerbe. Hiernach hat sich die Einordnung und Bewertung von Wohnungen im Rahmen der Mietenspiegelerstellung nachhaltig verändert, so dass der Mietenspiegel 2013 nicht als Grundlage eines Mieterhöhungsverlangens Anfang des Jahres 2021 mehr zu bilden vermag. Im Übrigen ergibt sich aus der seit nunmehr 6 Jahren beziehungsweise den Mietenspiegeln 2015, 2017 und 2019 bestehenden Leerfeldern beim Rasterfeld B 4, dass es eine ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen, die unter das Rasterfeld B 4 fallen nicht mehr für die Mietenspiegelerstellung unmittelbar gibt, so dass insoweit auch dies nach Auffassung des Gerichts gegen eine Heranziehung des Mietenspiegels 2013 spricht. Entsprechendes gilt im Übrigen für das Rasterfeld A 4, das vorliegend nach Auffassung des Gerichtes einschlägig ist, da das mieterseitig erneuerte Badezimmer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 49 C 119/21 –, juris im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf der Höhe der Jahreserhöhung, § 41 GKG. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete für die von den Beklagten angemietete Wohnung. Hierbei handelt es sich um die 151,88 Quadratmeter große Erdgeschosswohnung links im Hause […] in […] Hamburg. Die Wohnung ist vermieterseits nicht mit einer Sammelheizung ausgestattet worden. Das Badezimmer bestand aus einer freistehenden Stahlwanne mit Fußen, wobei das Warmwasser über einen Holzbadeofen aufgeheizt wurde. Dieses Bad wurde dann von der Mutter des Beklagten zu 1) mit Zustimmung des Vermieters auf eigene Kosten erneuert. Die Netto-Miete belief sich seit dem 01.06.2017 auf € 835,34. Der Kläger bat die Beklagten vom 28. Januar 2021, zugegangen am 06. Februar 2021 um Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete von € 835,34 auf € 960,64 zum 01. Mai 2021. Er verwies darauf, dass das Haus Weidenallee 14 in normaler Wohnlage liege und das Rasterfeld B 4 mit Bad oder Sammelheizung ab 91 Quadratmeter in normaler Wohnlage des Mietenspiegels 2013 einschlägig sei. Soweit es Ausstattungsnachteile gäbe, würden diese durch den Garten der Wohnung aufgewogen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Blatt 3 ff der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, dass er zur Begründung des Erhöhungsverlangens auf das Rasterfeld B 4 des Mietenspiegels für die Freie und Hansestadt Hamburg des Jahres 2013 zurückgreifen könne, da für spätere Mietenspiegel entsprechende Angaben nicht mehr vorhanden seien. Auch sei die Wohnung als vermieterseitig mit einem Bad ausgestattet anzusehen. Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete für die Wohnung […], Erdgeschoss […],[…] Hamburg von € 835,34 netto/kalt auf € 960,64 netto/kalt ab dem 01.05.2021 zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass auf einen Mietenspiegel aus dem Jahre 2013 im Jahre 2021 eine Erhöhung nicht mehr gestützt werden kann, zudem sei das Badezimmer vorliegend nicht als vermieterseitig gestellt zu berücksichtigen. Zudem rieche es im Hausflur aufgrund der Belüftungsmöglichkeit der Toilette ständig nach Fäkalien. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.