Urteil
48 C 148/21
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird eine auf Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht gerichtete Klage im Laufe des Prozesses auf die Abtretung durch einen anderen Fluggast als ursprünglich vorgetragen gestützt, so geht damit eine Änderung des Klagegrundes und damit des Streitgegenstandes einher, deren Zulässigkeit an § 263 ZPO zu messen ist.(Rn.6)
2. Die beklagte Partei kann nach zulässiger Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch der Fluggastdaten noch ein sofortiges Anerkenntnis erklären (Fortführung BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - V ZB 93/18).(Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine auf Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht gerichtete Klage im Laufe des Prozesses auf die Abtretung durch einen anderen Fluggast als ursprünglich vorgetragen gestützt, so geht damit eine Änderung des Klagegrundes und damit des Streitgegenstandes einher, deren Zulässigkeit an § 263 ZPO zu messen ist.(Rn.6) 2. Die beklagte Partei kann nach zulässiger Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch der Fluggastdaten noch ein sofortiges Anerkenntnis erklären (Fortführung BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - V ZB 93/18).(Rn.16) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50,99 € festgesetzt. I. Die Klageänderung ist sachdienlich, § 263 ZPO. Die Klägerin hat ihre Klage geändert, da sie mit Schriftsatz vom 6.10.2021 ihren Klageanspruch auf eine von dem Fluggast R. abgetretene Forderung gestützt und damit eine Veränderung des Klagegrundes und damit zugleich des Streitgegenstands bewirkt hat, nachdem sie mit ihrer Klageschrift ursprünglich eine von dem Fluggast H. erfolgte Abtretung behauptet hatte. Der Streitgegenstand wird gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unter anderem durch Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs abgegrenzt. Die Personalien des Fluggastes sind als Klagegrund des von der Klägerin erhobenen Anspruchs anzusehen. Welcher Lebenssachverhalt zum Klagegrund in diesem Sinne zählt, ist nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs zu bestimmen. Hier steht ein Anspruch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) der Fluggastrechteverordnung in Rede. Diese Vorschrift knüpft die Anspruchsinhaberschaft an die Eigenschaft als Fluggast des annullierten Fluges. Nicht hingegen kommt es auf die Buchung oder Buchungsnummer an, wenngleich die Verordnung diesen Rechtsbegriff ausweislich ihres Artikels 2 Buchstabe g) kennt. Dass es nur auf die jeweilige Person des Fluggastes und nicht auf die Buchung ankommen kann, wird schon daran deutlich, dass potenziell mehrere Fluggäste mit einer einheitlichen Buchung verbunden sein können und ihnen dennoch jeweils unterschiedliche Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zustehen können. II. Die Beklagte war hinsichtlich des Hauptsachetenors gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO. III. Eine Verzinsung der Hauptforderung kann die Klägerin nur in tenoriertem Umfang verlangen. 1. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit des veränderten Streitgegenstands mit Zustellung des Schriftsatzes vom 6.10.2021 bei der Beklagten, welche am 13.12.2021 erfolgt ist. 2. Im Übrigen besteht ein Zinsanspruch nicht. Zinsen hat die Klägerin zuletzt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 3.12.2021 ab dem 19.8.2021 begehrt. Sie hat die Voraussetzungen für das Bestehen des begehrten Zinsanspruchs indes auch nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht nicht schlüssig dargetan. Ein Anspruch ergibt sich nicht wegen Zahlungsverzugs aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Eine Mahnung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Forderung ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat insoweit nach gerichtlichem Hinweis auf ihre Anlage K1 verwiesen. Diese enthält indes nur eine Mahnung hinsichtlich des Fluggastes H. und betrifft damit einen anderen Streitgegenstand. Wie bereits erörtert, kommt es insoweit nicht auf die Buchung oder Buchungsnummer an. Die Beklagte konnte aus dem als Anlage K1 vorgelegten Schreiben nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass damit eine Zahlung auf eine vom Fluggast R. an die Klägerin abgetretene Forderung begehrt wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. 1. Die Beklagte hat den Anspruch mit Schriftsatz vom 15.11.21 sofort anerkannt. Die im Urteil des BGH vom 16.1.2020 - V ZB 93/18 enthaltenen Wertungen, wonach bei unschlüssiger Klage ein sofortiges Anerkenntnis auch erst nach schlüssiger Ergänzung der Klage in Betracht kommen kann, ist auf die hiesige Konstellation übertragbar, in der der Streitgegenstand durch Austausch des Klagegrundes grundlegend verändert wird. Der Beklagten wäre es schlechterdings nicht zuzumuten, auf eine aus ihrer Sicht unbegründete Klage hin ein sofortiges Anerkenntnis nur deswegen vorsorglich zu erklären, weil die Klägerin womöglich durch prozessual zulässigen Austausch des Klagegrundes ihre Klageforderung auf neue Füße stellen wird. Hingegen betreffen die von der Klägerin zitierten Auszüge aus der weiteren Rechtsprechung Konstellationen, welche sich von der hier zu beurteilenden signifikant unterscheiden. 2. Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Allerdings trifft die Beklagte im Streitfalle die Beweislast für diese Voraussetzung. Die mangelnde Klageveranlassung ergibt sich indes schon aus dem unstreitigen Parteivortrag. Insoweit gilt es, eine Wertungsentscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn der Beklagte weder in Verzug war, noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Bereits aus dem Klägervortrag ergibt sich, dass die Beklagte mangels wirksamer Mahnung nicht in Verzug gesetzt worden ist. Auch im Übrigen ergab sich für die Beklagte keine erkennbare Veranlassung, von sich aus die nunmehr anerkannte Klageforderung zu bedienen. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 713 ZPO.