Urteil
248a Ds 28/19
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fordert die Genehmigungsbehörde vom Veranstalter eines teuren Musikkonzerts 100 Freikarten, hat sich eine Dezernentin, die ebenfalls das Konzert besucht und Freikarten weitergibt, wegen Vorteilsannahme und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat schuldig gemacht. Dies gilt auch, wenn die Dezernentin in die Planung und Genehmigung des Konzerts nicht eingebunden war und nicht wusste, unter welchen Umständen die Genehmigungsbehörden an die Freikarten gelangt war.(Rn.107)
(Rn.7)
2. Eine Sozialadäquanz scheidet aus, wenn die Tickets einen hohen Wert hatten (hier: über 150 Euro) und auf dem Konzert keine dienstlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden.(Rn.34)
3. Ein Verbotsirrtum diesbezüglich war vermeidbar, denn auf die Rechtsprüfung durch einen Juristen, der ein wirtschaftliches Interesse an der Sache hatte - weil er beteiligt war - durfte sich die Dezernentin nicht verlassen.(Rn.70)
Tenor
1. Die Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme sowie Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat zu einer
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt.
Ein Tagessatz wird auf € 115,- festgesetzt.
2. Der Angeklagten wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von € 400,- beginnend am 15. des Monats, der auf den Monat der Rechtskraft des Urteils folgt, zu zahlen.
Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
3. € 336,80 als Wertersatz werden eingezogen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 331, 357, 42, 53, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fordert die Genehmigungsbehörde vom Veranstalter eines teuren Musikkonzerts 100 Freikarten, hat sich eine Dezernentin, die ebenfalls das Konzert besucht und Freikarten weitergibt, wegen Vorteilsannahme und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat schuldig gemacht. Dies gilt auch, wenn die Dezernentin in die Planung und Genehmigung des Konzerts nicht eingebunden war und nicht wusste, unter welchen Umständen die Genehmigungsbehörden an die Freikarten gelangt war.(Rn.107) (Rn.7) 2. Eine Sozialadäquanz scheidet aus, wenn die Tickets einen hohen Wert hatten (hier: über 150 Euro) und auf dem Konzert keine dienstlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden.(Rn.34) 3. Ein Verbotsirrtum diesbezüglich war vermeidbar, denn auf die Rechtsprüfung durch einen Juristen, der ein wirtschaftliches Interesse an der Sache hatte - weil er beteiligt war - durfte sich die Dezernentin nicht verlassen.(Rn.70) 1. Die Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme sowie Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf € 115,- festgesetzt. 2. Der Angeklagten wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von € 400,- beginnend am 15. des Monats, der auf den Monat der Rechtskraft des Urteils folgt, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 3. € 336,80 als Wertersatz werden eingezogen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 331, 357, 42, 53, 73c StGB. Die Angeklagte, die Dezernentin im Bezirksamt H.-N. ist, nahm zwei Freikarten für ein vom Bezirksamt genehmigtes Konzert der Rolling Stones an und besuchte das Konzert (Fall 1). Auch ließ sie den Konzertbesuch der vier ihr unterstellten Fachamtsleiter zu; diese hatten jeweils ebenfalls zwei solcher Freikarten erhalten (Fall 2). I. Persönliche Verhältnisse Die Angeklagte wurde am .. 1965 in .. geboren. Nach dem Abitur trat sie in den gehobenen Dienst der damaligen Landesversicherungsanstalt ein. Nach weiteren Stationen im öffentlichen Dienst stieg sie im Anschluss an ein Fernstudium in den höheren Dienst auf. Seit dem Ende des Jahres 2010 ist sie Dezernentin für Soziales, Jugend und Gesundheit im Bezirksamt Hamburg-Nord. Am 12.04.2018 wurde sie als Nachfolger von H. R. zur neuen Bezirksamtsleiterin für H.-N. gewählt. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie in dieser Sache erklärte die Angeklagte im Januar 2019, für das Amt nicht mehr zur Verfügung zu stehen. [Angaben zu Familienstand und Einkommensverhältnissen – für die Veröffentlichung entfernt] Die Angeklagte ist unbestraft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgenden aus den Angaben der Angeklagten und dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.01.2019. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Am 09.09.2017 fand in Hamburg ein Konzert der Musikgruppe Rolling Stones statt; es war der Auftakt der Europatournee. Austragungsort war die Festwiese im Hamburger Stadtpark. Da sich diese in städtischer Hand befindet, war Genehmigungsbehörde das Bezirksamt Hamburg-Nord. Diese verhandelte mit der Veranstalterin, der F. GmbH, über die Modalitäten der Genehmigung des Konzerts. Verhandlungsführer waren auf Seiten des Bezirksamts der damalige Bezirksamtsleiter H. R., unterstützt vom Dezernenten O., auf Seiten der Veranstalterin Ch. W. und F. K. Im Rahmen der Verhandlungen forderte das Bezirksamt Freikarten von der Veranstalterin. Am Ende wurde sich auf 100 Freikarten und ein Vorkaufsrecht für 300 weitere Tickets geeinigt. Ob und inwieweit die Gewährung von Freikarten Bedingung für die Genehmigung des Konzerts war oder sich dadurch die Nutzungsgebühr verringert hat und sich die Beteiligten dadurch strafbar gemacht haben, war nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Hierzu ist gegen die Herren R., O., W. und K. unter dem Az. 622 KLs 4/20 ein Strafverfahren beim Landgericht Hamburg anhängig. Die Angeklagte war in die Planung und Genehmigung des Konzerts nicht eingebunden und wusste nicht, unter welchen Umständen das Bezirksamt an die Freikarten gelangt war. Der R. wählte persönlich die Personen aus, die jeweils zwei der 100 Freikarten erhalten sollten. Als Kartenempfänger ausgewählt hatte der R. aufgrund von deren Tätigkeit im Bezirksamt u. a. die Angeklagte mit zwei Tribünenkarten (Preis pro Karte € 168,40) wie auch die Zeugen B. (Leiter des Fachamts Grundsicherung und Soziales), Dr. B. (Leiterin des Fachamts Gesundheit), I. (Leiterin des Fachamts Jugend- und Familienhilfe), Sch. (Leiter des Fachamts Sozialraummanagement); die vier Fachamtsleiter wurden mit jeweils zwei Freikarten für Sitzplätze bedacht (Preis pro Karte € 168,40). Alle diese Fachämter sind dem Dezernat der Angeklagten zugeordnet, die Fachamtsleiter ihr damit unterstellt. Auf Anweisung des R. schrieb dessen Sekretärin J. K. am 17.05.2017 folgende E-Mail an die 50 Kartenempfänger, mithin auch die fünf vorbezeichneten Personen: Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass für Sie zwei von insgesamt 100 Frei-Tickets für das Konzert der Rolling Stones am 09.09.2017 hinterlegt werden. Sie erhalten die Tickets, sobald sie hier eingegangen sind. Mit freundlichen Grüßen H. R. Die E-Mail wurde bcc (blind carbon copy) versandt, d. h. für deren Empfänger waren die anderen Empfänger nicht einsehbar. Im Folgenden erfuhr die Angeklagte von den Fachamtsleitern aber, dass diese vier auch jeweils zwei Freikarten erhalten sollten. Sie wusste, dass diese das Konzert auch besuchen würden. Dies duldete sie. Die Angeklagte hatte erkannt, dass die Freikarten ursprünglich von der Veranstalterin kamen, unentgeltlich an das Bezirksamt abgegeben worden waren zur Weiterleitung an vom Bezirksamt zu bestimmende Personen. Die Angeklagte wusste auch, dass sie wie auch ihre vier Fachamtsleiter die Freikarten ausschließlich aufgrund der Tätigkeit im Bezirksamt H.-N.erhalten hatten. Die Freikarten wurden im August 2017 an die Empfänger verschickt, also auch an die Zeugen B., Dr. B., I., Sch. sowie die Angeklagte. Letztere fand ihre Karten am 26. August 2017 in ihrem privaten Hausbriefkasten. Unter Nutzung der Freikarten besuchten am 09.09.2017 die Angeklagte wie auch die Zeugen B., Dr. B., I., Sch. jeweils mit einer Begleitperson das Konzert. Keiner der fünf – und erst recht nicht deren Begleitung – nahm auf dem Konzert irgendwelche dienstlichen Aufgaben wahr; ein dienstlicher Bezug fehlte komplett. Der Konzertbesuch diente dem privaten Vergnügen. III. Grundlage der Feststellungen Zu den Feststellungen zur Sache ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und einer eingehenden Würdigung der dabei erhobenen Beweise gelang. Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht im Wesentlichen unstreitig. Die Angeklagte wie auch die Zeugen B., Dr. B., I., Sch. haben einmütig den Empfang der Karten und den Besuch des Konzerts eingeräumt. Im Streit stand vor allem, ob das subjektive Empfinden der Angeklagten, ihr Konzertbesuch und der ihrer vier Fachamtsleiter sei dienstlich veranlasst gewesen, vermeidbar gewesen war. 1. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt eingeräumt. Sie hat dazu eine von ihr selbst verfasste Erklärung verlesen und stand für alle Nachfragen des Gerichts und der sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Ende des Jahres 2017 habe sie erstmals von Herrn R. von der Idee eines solchen Konzertes gehört. In die weitere Planung sei sie nicht eingebunden gewesen. Aus den Medien habe sie dann immer mal wieder etwas davon gehört. Ein Freund, der Zeuge Dr. L., habe sie dann überzeugt, mit ihr das Konzert zu besuchen. Man habe Anfang Mai 2017 auf dem freien Markt Karten für Stehplätze für jeweils € 290,- erworben, wovon € 200,- aber Vorverkaufsgebühren gewesen seien. Am 17.05.2017 habe sie dann besagte E-Mail von Frau K. erhalten. Am 18.05.2017 habe sie nach einer Sitzung Herrn R. darauf angesprochen. Dieser habe u. a. mitgeteilt, der Veranstalter habe die Karten zur Verfügung gestellt. Wenige Tage später habe sie von ihren vier Fachamtsleitern erfahren, dass diese ebenfalls jeweils zwei Freikarten erhalten hätten. Sie habe sich verpflichtet gefühlt, die Karte zu nutzen und den Zeugen Dr. L. gefragt, ob er ihr Begleiter sein wolle. Dieser habe letztendlich zugestimmt. Die bereits erworbenen Karten hätten sie versucht übers Internet zu verkaufen, letztendlich dann aber erst am Tag des Konzerts vor Ort für zusammen € 60,- verkauft. Sie hätten dann gemeinsam das Konzert besucht. Im Frühjahr 2018 habe sie sich auf die Bezirksamtsleitungsposition beworben und sei auch gewählt worden. Aufgrund des Geredes um die Kartenvergabe habe sie ein Disziplinarverfahren gegen sich angestrengt. Dieses habe mit einem Verweis geendet. Wenn sie im Vorhinein gewusst hätte, wie das Bezirksamt genau an die Freikarten gekommen sei, hätte sie selbst weder die Karten angenommen noch ihren vier Fachamtsleitern dies erlaubt. 2. Beweiswürdigung im engeren Sinne a) Erhalt der Freikarten durch das Bezirksamt Die Feststellungen zu den Umständen, wie das Bezirksamt an die Freikarten gelangt ist, beruhen auf folgendem verlesenen E-Mailverkehr. Mit E-Mail vom 28.04.2017 sprach der R. den W. auf Freikarten für das Bezirksamt an. Er fragte, was hier üblich sei. Mit E-Mail vom 05.05.2017 forderte er vom W. 300 Freikarten und das Vorkaufsrecht für 300 weitere Tickets. Der W. bot dem R. mit E-Mail vom 11.05.2021 ein Vorkaufskontingent in dieser Höhe und 75 Freikarten an. Der R. bat daraufhin mit E-Mail vom nächsten Tag um 100 Freikarten. Ausweislich des Schreibens des O. an den R. wurde sich dann auf 100 Freikarten und das Vorkaufsrecht für 300 weitere Tickets geeinigt. Mit E-Mail vom 14.05.2017 wies der R. seine Sekretärin an, die von ihm persönlich ausgewählten Freikartenempfänger zu benachrichtigen. Die E-Mail der Sekretärin K. an die Freikartenempfänger vom 17.05.2017 hat den unter II. festgestellten Inhalt. b) Art und Wert der Freikarten Die Feststellungen zu den Tickets beruht auf Folgendem: In der Excel-Tabelle aus dem E-Mailpostfach der Sekretärin des R. steht, dass die Angeklagte Freikarten für zwei Tribünen-Sitzplatze erhalten hat, die vier Fachamtsleiter jeweils zwei Freikarten für ursprünglich Stehplätze. Erstere waren der PK (Preisklasse) 7 zuzuordnen, letztere der PK11 (vgl. die verlesene E-Mail vom 12.05.2017, 17:08 Uhr der J. Sch., Mitarbeiterin der Veranstalterin, an J. K., die Sekretärin des R.). Der Preis für Karten dieser Preisklassen im freien Verkauf ergibt sich aus der verlesenen E-Mail der S. vom 12.05.2017, 13:52 Uhr an die Sekretärin K. Am Ende hatten die vier Fachamtsleiter aber auch Freikarten für Sitzplätze erhalten, wie sie einmütig bekundet haben. c) Vorteilsannahme durch die vier Fachamtsleiter Die Feststellungen dazu, dass die vier Fachamtsleiter jeweils mit einer Begleitung das Konzert besucht haben, stützt das Gericht auf deren Aussagen. Diese haben den Besuch unumwunden eingeräumt. Der Zeuge B. hat bekundet, ihm seien die Tickets nach Hause geschickt worden. Die zweite Freikarte habe seine Ehefrau genutzt. Die Zeugin B. hat ausgesagt, ihr 17-jähriges Kind zum Konzert mitgenommen zu haben. Der Zeuge Sch. hat geschildert, mit seiner Ehefrau das Konzert besucht zu haben. Die Zeugin I. war nach ihrer Aussage mit einem Bekannten dort. d) Fehlende Sozialadäquanz der Freikarten Die Annahme der Tickets erfüllte den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB, war insbesondere nicht sozialadäquat. Die Vorteilsannahme ist verwirklicht, wenn „[e]in Amtsträger … für die Dienstausübung einen Vorteil für sich … annimmt.“ Für die Unrechtsvereinbarung ist ausreichend, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird; bereits der Anschein der Käuflichkeit soll vermieden werden (BGH NStZ 2005, 334, 335); die „Pflege der politischen Landschaft“ ist strafbar (ähnlich Fischer, 67. Auflage 2020, § 331, Rn. 23). Der Unrechtszusammenhang fehlt jedoch in Fällen der Sozialadäquanz, also solchen Leistungen, die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind (Fischer, 67. Auflage 2020, § 331, Rn. 25). Schon angesichts des hohen Werts der Tickets in Verbindung mit den fehlenden dienstlichen Tätigkeiten auf dem Konzert scheidet eine Sozialadäquanz hier aus. Bei der Sozialadäquanz sind aber auch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Einschlägige Verwaltungsvorschrift war hier die „Dienstanweisung zur Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ des Bezirksamts H.-N.vom 05.11.2001. Sowohl die Angeklagte als auch die vier Fachamtsleiter haben angegeben, diese zu kennen. Besagte Dienstanweisung enthält u. a. folgende Regelungen: „Die Nichtannahme von Belohnungen und Geschenken ist einer der Grundpfeiler des öffentlichen Dienstes. Schon der bloße Anschein einer Beeinflussungsmöglichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst muss vermieden werden. Einzelheiten hierzu sind geregelt in der Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 27.3.2001 (MittVw Nr. 5 vom 31.5.2001). Auf dieser Grundlage gelten ab sofort für das Bezirksamt H.-N. folgende ergänzende Regelungen: 1. Es ist allen Beschäftigten verboten, ohne Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vergünstigungen (Vorteile) in Bezug auf ihr Amt anzunehmen (§§ 74 HmbBG, 10 BAT, 12 MTArb, entsprechende Vorschriften in den Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse bzw. § 3 BBiG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht regelmäßig erhebliche arbeits- oder dienstrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich. Wichtig ist dabei, dass gegen dieses Verbot schon verstoßen wird, wenn eine auf die Person bezogene Zuwendung angenommen wird, selbst wenn man sich dadurch nicht bereichert oder in seinen Amtshandlungen beeinflussen lässt. 2. Belohnungen und Geschenke sind alle Vorteile in Geld oder Geldwert sowie wirtschaftliche Vorteile sonstiger Art. Solche Vorteile dürfen auch nicht durch oder für Familienangehörige / andere Personen des Vertrauens oder über Mittelspersonen angenommen werden. 3. Daraus folgt im einzelnen das grundsätzliche Verbot der Annahme von: - Geld oder Gutscheinen, - Waren, - Geldwerten Vorteilen, - Einladungen zu Feierlichkeiten, Theater, Ausflügen etc., - Autofahrten, - Ermäßigungen bei Privateinkäufen bei Firmen mit dienstlicher Berührung, - Zuwendungen zu Feiern im Amt und zu privaten Feiern, - Einladungen zu Mahlzeiten im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben. Diese Liste ist nicht abschließend. 4. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie von dem Dezernenten bzw. der Dezernentin oder der Bezirksamtsleitung schriftlich genehmigt wurde. Diese Genehmigung ist auf dem Dienstweg einzuholen. Sie kann Umstände halber vorab mündlich erteilt werden, muss dann aber schriftlich bestätigt werden. (...)“ In den „Erläuterungen zu der Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ heißt es auszugsweise: 1. Begriffsbestimmungen 1.1 „Belohnungen“ und „Geschenke“ im Sinne des § 74 HmbBG und der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften sind alle Zuwendungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die sie oder Dritte materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar Beschäftigte eine Leistung erbracht haben, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht. Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in - (...) - besonderen Vergünstigungen im Privatgeschäft (zum Beispiel Vergünstigungen im Hinblick auf Preis, Zahlung- und/oder Lieferbedingungen), (...). Eine Genehmigung betreffend die Freikarten lag nicht vor. Auch die E-Mail des R. vom 17.05.2017 war keine Genehmigung und konnte auch nicht als solche verstanden werden. Formell wahrte sie bereits nicht die Schriftform, inhaltlich war sie als unverbindliches Angebot formuliert. Im Übrigen wären die Karten aufgrund ihres hohen Wertes und des fehlenden dienstlichen Bezuges des Besuchs des Konzerts gar nicht genehmigungsfähig gewesen. Verwaltungsvorschriften wie besagte Dienstanweisung können letztendlich nur einen Anhaltspunkt für die Sozialadäquanz bieten. Sie können für das Strafrecht aber nicht bindend feststellen, was noch sozialadäquat ist. Denn das StGB als Parlamentsgesetz steht innerhalb der Normenhierarchie oberhalb der Verwaltungsvorschriften. e) Verbotsirrtum der Angeklagten Soweit die Angeklagte dienstliche Gründe vorgetragen hat, aufgrund derer sie und ihre vier Fachamtsleiter das Konzert besucht hätten, so unterlag sie nach Überzeugung des Gerichts einem Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB, der jedoch vermeidbar war. Dem Verbotsirrtum unterlag sie sowohl in Hinblick auf ihre eigene Vorteilsannahme (Fall 1) als auch die durch die vier Fachamtsleiter begangenen Vorteilsannahmen, die sie hat geschehen lassen i. S. d. § 357 Abs. 1 StGB (Fall 2). Ob auch die vier Fachamtsleiter jeweils einem Verbotsirrtum unterlagen und dieser vermeidbar war, kann dahinstehen. Denn § 357 Abs. 1 StGB erfordert nach seinem Wortlaut nur eine „rechtswidrige Tat“, also keine schuldhafte (Fischer, 67. Auflage 2020, § 357, Rn. 2). Ohne dass es darauf ankommt ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die vier Fachamtsleiter einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen, mithin auch schuldhaft handelten. aa) Art des Irrtums Die Irrtümer der Angeklagten waren Verbotsirrtümer, keine Tatbestandsirrtümer. Im Bereich der Sozialadäquanz liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn der Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, die unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz zum Ausschluss des Tatbestands führten; er handelt dann ohne Vorsatz. Die rechtlich unzutreffende Bestimmung des Bereich der Sozialadäquanz ist dagegen ein Verbotsirrtum (Fischer, 67. Auflage 2020, § 331, Rn. 31). bb) Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums Der Verbotsirrtum der Angeklagten war vermeidbar Der Bundesgerichtshof hat folgenden Prüfungsmaßstab für die Vermeidbarkeitsprüfung aufgestellt: „Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen. Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte ‚Gefälligkeitsgutachten‘ scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine ‚Feigenblattfunktion‘ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.“ BGH NStZ 2017, 284, 288 Die Vermeidbarkeit ist mithin in der Sache eine Fahrlässigkeitsprüfung (Andrea Elisabeth Busch, Rechtsauskunft und strafrechtlicher Verantwortungsausschluss, Tübingen 2020, S. 203). (1) Unterlassenes Einholen einer Rechtsauskunft Die Angeklagte hat keine Rechtsauskunft eingeholt, die den oben dargestellten Anforderungen an die Unvermeidbarkeit genügt hätte. Die Angeklagte hat angegeben, Herr R. habe im Gespräch vom 18.05.2017 auf ihre Frage nach der Genehmigung der Karte mit „selbstverständlich“ geantwortet. Er habe des Weiteren mitgeteilt, Herr O. habe eine Rechtsprüfung vorgenommen. Herr O. – studierter Jurist –, der anwesend gewesen sei, habe dies auch bejaht. Am 30.08.2017 habe Herr R. ihr noch einmal bestätigt, dass seine Genehmigung geprüft und durch die Bezirksaufsicht bestätigt worden sei. Eine Woche vor dem Konzert bei einer Dezernentenrunde, bei der kurz über das Konzert gesprochen worden sei, habe auch der Rechtsamtsleiter und Korruptionsbeauftragte, der Zeuge D., nicht das Wort ergriffen. Weder Herr R., Herr O. noch Herr D. waren jedoch taugliche Auskunftspersonen. Denn der Rat solcher Auskunftspersonen ist nicht geeignet zur Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu führen, die ein wirtschaftliches Eigeninteresse am jeweiligen Vorhaben haben, mit dem Sachverhalt vorbefasst sind, also ihn außerstrafrechtlich bearbeitet haben und ihn nun strafrechtlich bewerten sollen, oder in sonstiger Weise voreingenommen sind (zu diesen Fallgruppen Busch, a. a. O., S. 280-289). Dies war hier der Fall. Die Angeklagte wusste, dass die Herren R. und O. für die Genehmigung des Konzerts federführend waren, für den R. ein guter Ablauf des Konzerts eine Herzensangelegenheit war, mit der er sich noch einmal empfehlen und anschließend nach 50 Jahren im öffentlichen Dienst in den Ruhestand verabschieden wollte. Die Karten waren ja sogar im Namen des R. versandt worden. Bei einer derartigen Vorbefassung konnte die Angeklagte vom R. und seinem Vertreter O. keine objektive Auskunft erwarten. (2) Hypothetische Rechtsauskunft Für die Annahme der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums reicht es aber nicht aus, dass der Täter sich nicht um kompetente Beratung bemüht und mithin seiner Erkundigungspflicht nicht genügt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Erkundigung zu einer zutreffenden Auskunft geführt hätte (BGH NStZ 2016, 460, 461). Die von der Verteidigung aufgeführten Auskunftspersonen genügten jedoch nicht den Anforderungen, die an die Tauglichkeit einer Auskunftsperson zu stellen sind. Der Zeuge D., Rechtsamtsleiter und Korruptionsbeauftragter, konnte in der Hauptverhandlung nichts dazu sagen, wie er damals auf eine Nachfrage der Angeklagten geantwortet hätte. Da er selbst zwei Karten erhalten hatte, wäre er durch seine dadurch entstandene Vorbefassung auch keine taugliche Auskunftsperson gewesen (s. o.). Der Zeuge G. aus dem Personalservice des Bezirksamts hat ausgesagt, er hätte der Angeklagten bei Nachfrage zu den Karten geraten, noch einmal mit Herrn R. zu sprechen. Selbst wenn der Zeuge G. eine abschließende Auskunft erteilt hätte, wäre er als Angehöriger des gehobenen Dienstes aufgrund seiner Ausbildung auch keine taugliche Auskunftsperson gewesen (zu den beruflichen Anforderungen an Auskunftspersonen Busch, a. a. O., S. 254-270). Im Übrigen wäre es auch gar nicht so schwer gewesen, eine zutreffende Auskunft zu erhalten. So hat der Zeuge J., Volljurist und Leiter des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagte, bekundet, dass, wenn er zu den Karten befragt worden wäre, gesagt hätte, dass das ein ganz heißes Eisen sei, weil Geschenke immer höchst kritisch seien. Selbst die Personalratsvorsitzende im Bezirksamt, die Zeugin Sch., eine gelernte Sozialpädagogin, hatte ein Störgefühl. Sie hat ausgesagt, sie habe die ihr angebotenen Freikarten abgelehnt. Denn sie sei mit diesen aufgrund ihrer Funktion als hauptamtliche Personalratsvorsitzende bedacht worden. Die Annahme hätte zu einem Interessenkonflikt geführt, da es ihre Aufgabe sei, die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Bezirksamtsleitung wahrzunehmen. (3) Unzulässigkeit der Kartenannahme kraft eigener Kenntnis Aufgrund der konkreten Umstände des Konzertbesuchs hätte der Angeklagten aber bereits selbst auffallen müssen – die Vermeidbarkeit ist eine Frage der Fahrlässigkeit (s. o.) –, dass sowohl ihr Konzertbesuch als auch der ihrer vier Fachamtsleiter nicht sozialadäquat war, weil jeglicher dienstliche Bezug fehlte. Die Angeklagte hat zahlreiche Argumentationslinien bemüht, um den dienstlichen Bezug des Konzertbesuchs zu erklären. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes wird unterstellt, dass die Angeklagte damals tatsächlich so gedacht hat und sich nicht jetzt bloß darum bemüht, den Konzertbesuch nachträglich zu rechtfertigen. (a) Keine Repräsentation gegenüber der Öffentlichkeit Weder die Angeklagte noch einer der vier Fachamtsleiter hat auf dem Konzert das Bezirksamt repräsentiert. Die Angeklagte hat angegeben, Teil ihres Jobs sei es auch das Bezirksamt nach außen hin zu vertreten. Dies täten auch die Fachamtsleiter betreffend ihr jeweiliges Fachamt. Herr R. habe aus dem vorbezeichneten Grund in dem Gespräch vom 18.05.2017 auf ihre Anwesenheit und die der vier Fachamtsleiter bestanden. Der Angeklagten hätte klar sein müssen, dass weder sie noch einer der vier Fachamtsleiter auf dem Konzert das Bezirksamt repräsentiert. Es war ein Konzert der berühmtesten Rockgruppe der Welt mit 82.000 Besuchern, sogar das Auftaktkonzert für die Europatournee. In Deutschland gab es nur vier weitere Konzerte. Die Bedeutung des Konzerts ging also weit über den Bezirk Hamburg-Nord, ja sogar das Bundesland Hamburg hinaus. Nur ein verschwindend geringer Teil der Besucher wird die Angeklagte und die vier Fachamtsleiter in ihrer dienstlichen Funktion ge- und auch erkannt haben, zum einen weil die Angeklagte „nur“ Dezernentin in einem Bezirksamt ist, die Fachamtsleiter hierarchisch sogar auf einer noch niedrigeren Stufe stehen. Zum anderen haben die Angeklagte und die vier Fachamtsleiter das Konzert bloß als Besucher besucht, aber kein Grußwort o. ä. an die übrigen Besucher gerichtet. Sie sind mithin in der Masse der 82.000 Besucher untergegangen. Die Veranstaltungen, bei denen die Angeklagte und die vier Fachamtsleiter das Bezirksamt bisher repräsentierten, lagen hinsichtlich Bedeutung und Reichweite weit hinter dem Rolling Stones-Konzert. So gab die Angeklagte zu Konzerten an, einmal das Bezirksamt bei einem Konzert auf Kampnagel repräsentiert zu haben und bei der Eröffnung einer Hip Hop-Akademie. Die Fachamtsleiter konnten zu früheren Konzerten nichts bekunden. Der Zeuge B. schilderte, einmal im Jahr bei einer Veranstaltung der Telefonhilfe zu sein, einmal der Grundsteinlegung für einen Kindergarten beigewohnt zu haben wie auch der Wiedereröffnung des Planetariums. Die Zeugin Dr. B. bekundete, mal auf einem Stadtteilfest für das Bezirksamt gewesen zu sein wie auch als Theaterärztin tätig zu sein. Der Zeuge Sch. sagte aus, bei Sportveranstaltungen das Bezirksamt zu repräsentieren. Die Zeugin I. erwähnte Kulturveranstaltungen in ihrem Stadtteil. Solche Veranstaltungen hatten einen klaren Bezug zum Bezirk Hamburg-Nord, insbesondere betrafen sie Bereiche, die in die bezirkliche Zuständigkeit fallen. (b) Keine Stärkung des Sicherheitsgefühls der übrigen Konzertbesucher Aus denselben Gründen war die Anwesenheit der Angeklagten und der vier Fachamtsleiter auch nicht geeignet, der Öffentlichkeit die Gewähr zu vermitteln, dass das Konzert derart sicher sei, dass sogar Bezirksamtsmitarbeiter es besuchten. Die Angeklagte hat hierzu angegeben, Herr R. habe aus dem vorbezeichneten Grund in dem Gespräch vom 18.05.2017 auf ihre Anwesenheit und die der vier Fachamtsleiter bestanden. Die Zeugin Dr. B. hat bestätigt, dass auch sie ihre Aufgabe so verstanden habe. Der Angeklagten hätte klar sein müssen, dass weder ihre Anwesenheit noch die der vier Fachamtsleiter geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit zu stärken. Kaum einer der Besucher wird die fünf gekannt oder gesehen haben. Es wird auf die Ausführungen unter III. 2. e) bb) (3) (a) verwiesen. (c) Kein Bezug zum Katastrophenschutzstab Die Angeklagte und die vier Fachamtsleiter waren auf dem Konzert auch nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Katastrophenschutzstabes 3 „Warnung, Evakuierung und Versorgung der Bevölkerung“. Die Angeklagte hat angegeben, sie und die vier Fachamtsleiter seien Mitglieder dieses Stabes. Herr R. habe aus dem vorbezeichneten Grund in dem Gespräch vom 18.05.2017 auf ihre Anwesenheit und die der vier Fachamtsleiter bestanden. Als Leiterin des Katastrophenschutzstabes habe sie das Konzert zwar nicht besucht, aber diesen gleichwohl repräsentiert. Vorsichtshalber habe sie aber ihr Diensthandy und ihre Ruflisten in Papier dabei gehabt. Der Angeklagten hätte klar sein müssen, dass dieser Stab, dem sie vorsteht, bei eventuellen Katastrophen, die beim Konzert eintreten könnten, nicht zum Einsatz gekommen wäre. Denn auf Nachfrage hat sie angegeben, Aufgabe dieses Stabes sei v. a. bei Entschärfungen von Fliegerbomben aus dem 2. Weltkrieg Unterkünfte in Turnhallen für die evakuierten Anwohner zu organisieren oder bei Bränden Hotelzimmer für obdachlos gewordene Hausbewohner. Auch die Zeugen B. und Sch. bestätigten diese Art von Aufgaben. Beim Rolling Stones-Konzert wäre so etwas aber nicht denkbar gewesen. Hier hätte vielmehr ein Terroranschlag befürchtet werden können. Der Zeuge B. räumte auch ein, dass bei einem Terroranschlag wohl eher Polizei und Feuerwehr tätig geworden wären. Dass die Zeugin Dr. B. nach eigener Aussage Pflaster und Kopfschmerztabletten zum Konzert mitgebracht hatte, zeichnet sie nicht aus, sondern gehört vielmehr zur üblichen Ausstattung bei Konzertbesuchen. Bei einem Terroranschlag hätte beides den Opfern kaum weiter geholfen. (d) Keine Repräsentation gegenüber der Bezirksversammlung Zuletzt repräsentierten die Angeklagte und die vier Fachamtsleiter auf dem Konzert auch nicht gegenüber den Fraktionen der Bezirksversammlung. Die Angeklagte gab an, Herr R. habe aus dem vorbezeichneten Grund in dem Gespräch vom 18.05.2017 auf ihre Anwesenheit und die der vier Fachamtsleiter bestanden. Beim Konzert habe sie direkt beim Präsidium der Bezirksversammlung gesessen. Der Angeklagten hätte die Unsinnigkeit dieses Anliegens Herrn R. klar sein müssen. Der Besuch des Konzerts war auch für die Mitglieder der Bezirksversammlung nicht Teil ihrer kommunalrechtlichen Aufgabe, sondern ein privates Amüsement, für das am Ende das Bezirksamt aufgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Themen hier hätten besprochen werden können, die nicht auch im Bezirksamt selbst hätten geklärt werden können. Ein Konzert dient letztendlich auch nicht dem gegenseitigen Austausch unter den Besuchern, sondern dem gemeinsamen Musikhören. Ein Rockkonzert ist aufgrund der Lautstärke eindeutig der falsche Ort für eine Unterhaltung. Der Zeuge B. hat auch bekundet, sich nur kurz mit den Politikern aus dem Sozialausschuss, die er kenne, unterhalten zu haben. (e) Begleitung Auch die Möglichkeit eine frei zu wählende Begleitperson mitzunehmen, hätte der Angeklagten klar vor Augen führen müssen, dass der Konzertbesuch ein rein privates Vergnügen ohne dienstlichen Bezug war. Zwar mag eine Begleitung bei Empfängen üblich sein. Hier fehlte es aber an dergleichen. Die Besucher haben Musik gehört. Sich untereinander auszutauschen, ist nicht Ziel eines Konzerts. IV. Strafbarkeit der Angeklagten Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) (Fall 1) in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 Abs. 1 StGB i. V. m. § 331 Abs. 1 StGB) (Fall 2) schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1. Fall 1 Im Fall 1 hat das Gericht die Strafe dem Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB entnommen und diesen über § 17 S. 2 StGB gemildert. Strafmildernd war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte unbestraft ist und zumindest den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat. Auch hat sie die politische Verantwortung für hiesige Tat dadurch übernommen, dass sie nach ihrer Wahl als Bezirksamtsleiterin angesichts des hiesigen Strafverfahrens erklärt hat, für das Amt nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Zuletzt liegt die Tat schon längere Zeit zurück und das Verfahren hat sich auch lange hingezogen, wobei an letzterem zum Teil auch die Corona-Pandemie ihren Anteil hatte. Auch war die subjektive Belastung der Angeklagten durch die Verfahrensdauer nicht allzu hoch. Dies schließt das Gericht daraus, dass die Verteidigung sogar gewünscht hat, dass der Abschluss des Strafverfahrens gegen H. R. pp. vor dem Landgericht abgewartet wird bevor es zur Hauptverhandlung in dieser Sache kommt. Strafschärfend stand dem aber insbesondere die herausgehobene Funktion der Angeklagten im Bezirksamt entgegen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung hat das Gericht auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erkannt, die es für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Fall 2 Im Fall 2 hat das Gericht die Strafe dem Strafrahmen des § 357 Abs. 1 StGB i. V. m. § 331 Abs. 1 StGB entnommen und auch diesen über § 17 S. 2 StGB gemildert. Es gelten die unter V. 1. angestellten Strafzumessungserwägungen. Zusätzlich war strafmildernd insbesondere noch zu sehen, dass die Angeklagte durch die Taten ihrer Untergebenen selbst keinen persönlichen Vorteil erlangt hat. Aber auch strafschärfend war zusätzlich insbesondere noch in die Strafzumessung einzustellen, dass die Tat nicht bloß einen, sondern insgesamt vier Untergebene betraf. In der gebotenen Gesamtbetrachtung hat das Gericht auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erkannt, die es für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Gesamtstrafe Das Gericht hat nunmehr aus den beiden Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung aller Taten sowie der Persönlichkeit der Angeklagten nach Maßgabe des § 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gebildet, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist. 4. Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe von € 115,- hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten bestimmt, § 40 Abs. 2 S. 1 StGB. [Erwägungen zu Einkommensverhältnissen – für die Veröffentlichung entfernt] VI. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Vor dem Hintergrund des unter V. 1. Gesagten liegt zwar eine Verfahrensverzögerung vor, die aufgrund der unter V. 1. dargelegten Umstände und auch angesichts der hohen Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedoch noch nicht rechtsstaatswidrig gewesen ist. VII. Einziehung Die Einziehungsentscheidung folgt aus § 73c S. 1 StPO. € 336,80 ist der Wert der beiden Karten, die die Angeklagte für sich und ihre Begleitung erhalten hat. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.