Urteil
18b C 113/19
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Leistung eines Ausgleichsleistungsanspruchs eines Fluggastes nach Art. 6, 7 Abs.1 EGV 261/2004 im Rahmen einer Sammelüberweisung, mit der mehrere Forderungen getilgt werden, tritt keine Erfüllungswirkung ein, wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt und eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis nicht möglich ist.(Rn.19)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Erhebung und Rücknahme der Klage auf Zahlung von 250,00 Euro im vorliegenden Verfahren entstanden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Leistung eines Ausgleichsleistungsanspruchs eines Fluggastes nach Art. 6, 7 Abs.1 EGV 261/2004 im Rahmen einer Sammelüberweisung, mit der mehrere Forderungen getilgt werden, tritt keine Erfüllungswirkung ein, wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt und eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis nicht möglich ist.(Rn.19) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Erhebung und Rücknahme der Klage auf Zahlung von 250,00 Euro im vorliegenden Verfahren entstanden sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Das Amtsgericht Hamburg ist nach § 29 I ZPO zuständig, da der Abflugsort Hamburg in seinem Gerichtsbezirk liegt und Erfüllungsort der abgetretenen Forderung aus Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist (EuGH, 9.7.2009, Az. C-204/08 Rehder; Zöller ZPO, 33. Auflage, § 29 Rn. 3). Das Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO ist gegeben. Die Klägerin hat bei Erledigung nach Rechtshängigkeit die Wahl zwischen einer Kostenfeststellungklage oder einer Erledigungserklärung. Die beidseitige Erledigungserklärung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO verdrängt dabei nicht als lex specialis die materielle Kostenklage. Eine Spezialität ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien. § 91a ZPO bietet lediglich eine zusätzliche, schnelle und prozessökonomische Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, ohne dass die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden sollten (Elzer NJW 2019, 1116; aA KG NJOZ 2019,1159; OLG München, BeckRS 2015, 13482). Mit einer Verweisung auf § 91 a ZPO wird dem Interesse der Klägerin auch nicht in gleicher Weise Rechnung getragen wie bei einer Kostenfeststellungsklage, da sie dabei die Erstattung ihrer Kosten nicht mit derselben Zuverlässigkeit erreicht. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, einen möglichen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung einer umfassenden Prüfung durch das Gericht zu unterziehen, bei der – anders als im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO – auch schwierige Rechtsfragen geklärt und eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre für Stufenklagen (BGH NJW 1994, 2895; Musielak, ZPO § 91a Rn.43) und Fälle des § 269 III 3 ZPO, der die Klagerücknahme wegen Erledigung vor Rechtshängigkeit regelt (BGH NJW 2013, 2201; OLG Frankfurt NJW 2019, 1158, Müko, ZPO § 91a Rn. 20). Für § 91a ZPO, der für Erledigung nach Rechtshängigkeit dieselbe summarische Prüfung wie § 269 III 3 ZPO anordnet, kann nichts anderes gelten (MüKo, ZPO § 91 Rn. 20). Die Klageänderung ist gem. § 263 ZPO auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da sie sachdienlich ist, sodass dahingestellt bleiben kann, ob sie auch nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre. Den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im anhängigen Verfahren über die entscheidenden Streitfragen zu klären, ist prozessökonomischer, als ihn in einem neuen Verfahren wieder aufzurollen (BGH NJW 1994, 2895; BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO § 91a Rn. 7). Die Frage nach dem Zeitpunkt der Erfüllung, die für den Kostenerstattungsanspruch von Bedeutung ist, wurde im vorliegenden Verfahren bereits ausführlich erörtert, sodass ihre abschließende Behandlung im selben Verfahren statt durch eine neue Klage sachdienlich ist. II. Der Klägerin steht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erhebung und Rücknahme des Antrags auf Zahlung von 250,00 € nach § 280 I, II, 286 I, 249 I BGB zu. Zwischen den Parteien bestand aufgrund des abgetretenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 250,00 Euro ein Schuldverhältnis. Die Beklagte befand sich im Verzug, da sie trotz Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet hat. Die Leistung war nach § 269 I BGB sofort fällig. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2018 gemahnt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte noch nicht mit Erfüllungswirkung geleistet. Zur Erfüllung reicht es grundsätzlich aus, dass die Leistung bewirkt wird. Jedoch ist eine Tilgungsbestimmung unumgänglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis sonst nicht möglich ist. Die Tilgungsbestimmung kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, der Bezug der Leistung auf eine bestimmte Forderung muss für den Gläubiger jedoch ersichtlich sein (MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 362 Rn. 13f; Palandt, § 366 Rn. 1; BGH NJW-RR 2008, 108). Zwar hat die Beklagte am 25.10.2018 der Klägerin den geschuldeten Betrag als Teil einer Sammelüberweisung zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Forderungen, die von der Beklagten an die Klägerin ausgeglichen werden, während andere streitig bleiben, war der Klägerin die erforderliche Zuordnung zur streitgegenständlichen Forderung erst mit Zugang des Zahlungsavises nach Klageerhebung möglich. Die Überweisung selbst ermöglichte keine Zuordnung. Angesichts der Sammelüberweisung und dem Bestehen weiterer Forderungen in gleicher Höhe bot allein der Überweisungsbetrag von 2.040,00 Euro keinen Anhaltspunkt dafür, dass konkret auch die abgetretene Forderung des R. A. O. in Höhe von 250,00 Euro getilgt werden sollte. Auch enthielt der Überweisungszweck weder den Namen noch die Fallnummer, sondern lediglich die Angaben zu zwei weiteren Forderungen, die beglichen werden sollten. Mangels Zugangs konnte auch der Zahlungsavis nicht zur Zuordnung beitragen. Die Email vom 9.11.2018 enthält entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keine Tilgungsbestimmung. Anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des AG Köln (AZ 125 C 497/19) nennt die Email weder den Betrag noch die genaue Summe der Überweisung, durch welche die Forderung erfüllt werden sollte, sondern spricht nur pauschal davon, dass eine Überweisung abgewickelt wurde, was mit demselben Wortlaut schon vor der Zahlung in der Email vom 24.10.2018 mitgeteilt wurden. Mit diesen (spärlichen) Angaben vermochte die Klägerin nicht zu erkennen, ob und mit welcher Überweisung die streitgegenständliche Forderung aus Sicht der Beklagten erfüllt werden sollte. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig Forderungen (auch) in gleicher Höhe gegenüber der Beklagten geltend macht und im Zeitraum vom 26.10-9.11.2018 fünfzehn (Sammel)Überweisungen der Beklagten auf dem Konto der Klägerin eingingen. Da auch bei diesen Überweisungen der konkrete Verwendungszweck jedenfalls teilweise fehlte, war es der Klägerin auch nicht möglich, die Zahlung vom 25.10.2018 der streitgegenständlichen Forderung im Ausschlussverfahren zuzuordnen, zumal gerichtsbekannt nicht sämtliche, von der Klägerin geltend gemachten Forderungen in Höhe von 250,00 EUR von der Beklagten beglichen werden. Dass am 26.10.2018 zwei weitere Zahlungen der Beklagten bei der Klägerin eingingen, belegt die – unwidersprochene – Umsatzübersicht (Bl. 44 d.A.), was gegen die Behauptung der Beklagten spricht, am 25.10.2018 seien nur eine Zahlung an die Klägerin veranlasst worden. Erfüllung ist somit – ex nunc (Palandt § 362 Rn.10; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1572) – erst mit Zugang des Zahlungsavises, das die Zuordnung der Zahlung vom 25.10.2018 zur streitgegenständlichen Forderung ermöglichte, im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Die Beklagte hat den Verzug auch zu vertreten. Ob ihr bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht schon die Zeichenbegrenzung im Überweisungsbeleg bekannt sein musste, kann dahinstehen. Jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Forderung am 7.11.2018 und am 3.12.2018 zwei weitere Male angemahnt hat, hätte Anlass zur Prüfung gegeben, ob schon eine wirksame Tilgungsbestimmung übermittelt wurde – oder sie schlicht noch einmal zu treffen / zu übermitteln. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den Hinweis der Klägerin vom 10.12.2018, dass sie die am 26.10.2018 eingegangene Zahlung in Höhe von 2.040 Euro nicht zuordnen könne. Der Klägerin ist verzugsbedingt ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe der Rechtsverfolgungskosten entstanden. Insoweit trifft die Klägerin kein Mitverschulden. Zwar hatte sie durch die Zahlungsankündigung und die Überweisung von 2.040 Euro Anlass, eine Erfüllung in Betracht zu ziehen, jedoch hat sie alles Zumutbare getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Sie fragte bei der Beklagten unter dem 10.11.2018 nach, welche (weiteren) Forderungen mit der Zahlung von 2.040 Euro getilgt werden sollten, und machte am 3.12.2018 die streitgegenständliche Forderung anwaltlich geltend. Da die Beklagte nicht antwortete, hatte die Klägerin keinen Anlass für weitere Nachfragen. Die Klägerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Forderung vorging, obwohl sie den überwiesenen Betrag insgesamt behielt, statt den nicht zuzuordnenden Betrag zurück zu überweisen. Es war auch für die Klägerin offensichtlich, dass das Geld für sie bestimmt war, lediglich die konkrete Zuordnung, um die sich die Klägerin wie gezeigt bemühte, auf eine konkrete der zahlreichen, offenen Forderungen war ungeklärt. Eine Rücküberweisung hätte demgegenüber überflüssige Kosten und Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten verursacht. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro gem. §§ 280 I, II 286 I, 249 I BGB zu. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 12.2.2020, auf den die Beklagte nicht erwidert hat, ausdrücklich klargestellt, dass er zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt wurde und erst, als dieser der Erfolg versagt blieb, Klagauftrag erteilt wurde. Somit stand der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 250,00 Euro gem. Nr. 2300, 7002 VV RVG ein Erstattungsbetrag in Höhe von 70,20 Euro zu. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der namens der Auftraggebers gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird, setzt nicht voraus, dass dem Auftraggeber bereits eine Rechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zugegangen ist (BGH NJW 2011, 2509 (Az: VI ZR 63/10)), so dass es auf eine etwaige Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seitens der Klägerin nicht ankommt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Entscheidung hing von der der auf den Einzelfall bezogenen Frage ab, ob eine Tilgungsbestimmung getroffen war. Die Klägerin begehrt Feststellung der Kostentragungspflicht der Beklagten, da deren Zahlung aus ihrer Sicht auf die streitgegenständliche Forderungen zunächst nicht zuzuordnen war, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin war Inhaberin eines abgetretenen Anspruchs des Herrn R. A. O. nach Art. 6, 7 I der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250,00 Euro aufgrund der Annullierung des Fluges LH 35 am 7.10.2018 von Hamburg nach Frankfurt. Sie machte die Forderung mit Email vom 10.10.2018 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte bot mit Email vom 24.10.2018 die Zahlung von 250,00 Euro an und erklärte, die Überweisung sei abgewickelt worden. Sie überwies am 25.10.2018 in Form einer Sammelüberweisung 2.040,00 Euro an die Klägerin, um den streitgegenständlichen Anspruch sowie weitere Forderungen zu tilgen, die sich aus der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zwischen den Parteien ergeben hatten. Bei den 2.040,00 Euro handelte es sich um eine von zahlreichen Zahlungen, welche die Beklagte an die Klägerin leistete; darunter zwei Zahlungen mit Gutschrift vom selben Tag und 13 weitere innerhalb der folgenden zwei Wochen. Aufgrund der begrenzten Zeichenzahl, die für die Angabe des Verwendungszwecks bei Sepa-Buchungen zur Verfügung steht, wurde der Verwendungszweck bei der Überweisung vom 25.10.2018 nicht vollständig übermittelt und enthielt deshalb keine Angaben zu der streitgegenständlichen Forderung. Ein Zahlungsavis vom 25.10.2018 stellt zwar klar, dass unter anderem diese Forderung durch die Zahlung von 2.040,00 Euro beglichen wurde, ging der Klägerin jedoch nicht zu. Die Klägerin machte die streitgegenständliche Forderung mit Email vom 7.11.2018 erneut geltend. Die Beklagte erklärte per Email am 9.11.2018 wieder, dass die Überweisung abgewickelt worden sei. Mit Email vom 10.11.2018 fragte die Klägerin bei der Beklagten nach, welche Forderungen mit der Überweisung von 2.040,00 Euro getilgt werden sollten. Eine Antwort darauf erfolgte nicht. In der Folge beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der mit Schreiben vom 3.12.2018 den abgetretenen Anspruch des Herrn O. geltend machte und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen gerichtliches Vorgehen ankündigte. Mit Schreiben vom 15.3.2019 erhob die Klägerin anwaltlich vertreten Klage. In ihrer Klageerwiderung vom 29.5.2019 berief sich die Beklagte auf Erfüllung und legte den Zahlungsavis vom 25.10.2018 vor, die der Klägerin die Zuordnung ermöglichte. Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der Vielzahl von Überweisungen der Beklagten für sie trotz Ankündigung der Zahlung vorliegend keine Möglichkeit bestanden habe, die Sammelüberweisung in Höhe von 2.040,00 Euro am 25.10.2019 (auch) der streitgegenständlichen Forderung zuzuordnen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mangels Zuordnungsmöglichkeit eine wirksame Tilgungsbestimmung erst mit der Übermittlung des Zahlungsavises im Rahmen der Klageerwiderung erfolgt sei. Erst dadurch sei Erfüllung eingetreten. Somit stünde es ihr frei, auch ohne Zustimmung der Beklagten auf eine Kostenfeststellungsklage umzustellen. Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung von 250,00 Euro nebst Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten beantragt. Nach Übermittlung des Zahlungsavises mit der Klagerwiderung beantragt sie nunmehr, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Erhebung und Rücknahme des Antrages auf Zahlung von 250,00 € entstanden sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat der Klagänderung widersprochen. Die Beklagte behauptet, die Zuordnung sei aufgrund ihrer Angaben und der Tatsache, dass nur diese Überweisung am 25.10.2019 getätigt worden sei, problemlos möglich gewesen. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestreitet sie mit Nichtwissen die Entstehung eines Schadens, die Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Bezahlung der Kosten durch die Klägerin. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Erfüllung bereits durch die Überweisung vom 25.10.2018 eingetreten sei. Spätestens jedoch die Mail vom 9.11.2018 stelle mit der Mitteilung, dass die Forderung beglichen worden sei, eine wirksame Tilgungsbestimmung dar. Durch die Erfüllung vor Klageerhebung habe sie keinen Anlass zur Beauftragung eines Anwalts oder zur Klage gegeben, sodass sie die dadurch entstandenen Kosten nicht zu tragen habe. Zudem sei das Mahnschreiben des Anwalts Teil der Klagevorbereitung und schon durch die Verfahrensgebühr erfasst. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, indem sie trotz Ankündigung der Zahlung und Hinweis auf die erfolgte Zahlung Klage erhoben, das überwiesene Geld aber behalten habe. Die Klageänderung sei unzulässig, da kein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Kostenregel des § 263 III ZPO bei der Klagerücknahme der Klägerin die Kosten auferlege.