OffeneUrteileSuche
Urteil

20a C 451/17

AG Hamburg, Entscheidung vom

1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die im Rahmen der Unfallschadensregulierung entstehenden Rechtsanwaltskosten stellen stets erforderliche Rechtsverfolgungskosten dar und sind vom Schädiger zu erstatten. Ein "einfach gelagerter Verkehrsunfall", der die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordert, existiert heute grundsätzlich nicht mehr.(Rn.1)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 169,50 € freizustellen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 169,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Rahmen der Unfallschadensregulierung entstehenden Rechtsanwaltskosten stellen stets erforderliche Rechtsverfolgungskosten dar und sind vom Schädiger zu erstatten. Ein "einfach gelagerter Verkehrsunfall", der die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordert, existiert heute grundsätzlich nicht mehr.(Rn.1) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 169,50 € freizustellen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 169,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Haftung der Beklagten für den aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultierenden Schaden ist dem Grunde nach unstreitig. Der Klägerin steht insoweit auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehört zu den erforderlichen Kosten der Schadenbeseitigung. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um einen einfach gelagerten Verkehrsunfall und die Klägerin als Geschädigt verfüge über besondere Sachkompetenz, so dass in der Summe dieser beiden Gesichtspunkte die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bereits für die erste Anspruchsanmeldung nicht erforderlich sei, greift nicht durch (so auch u.a. Amtsgericht Hamburg St. Georg, Urteil vom 27.04.2016, Az. 917 C 121/15). Zum einen gibt es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“, wie ihn der BGH in der zitierten von den Beklagten zitierten Entscheidung von vor gut 23 Jahren angenommen hat, heute grundsätzlich nicht mehr. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach mal vergleichsweise einfach erscheint ist heute die Schadenabwicklung zur Höhe in jedem Fall so vielschichtig geworden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse verfügen wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich (und damit nicht erstattungsfähig). Derart juristisch spezialisiert ist die Klägerin, die das Fahrzeugvermietungsgeschäft betreibt, aber nicht. Jedenfalls hat die Beklagte dies nicht vorgetragen. Jenseits dessen liegt aber auch nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung schon kein einfach gelagerter Fall vor. Es waren zwei Autos unfallbeteiligt. Das unterscheidet die Sache schon von dem Fall, der der BGH-Entscheidung zugrunde lag (Auto gegen Leitplanke) und macht sie haftungsrechtlich komplizierter. Auch wusste die Klägerin vom Unfallhergang zunächst gar nichts. Die Fahrzeugmieterin war bei dem Unfall nicht zugegen. Beides schließt einen einfach gelagerten Fall aus. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 3 ZPO.