Urteil
25b C 383/16
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2017:0406.25BC383.16.0A
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Leitsätze
1. Ein reiner Online-Partnervermittlungsvertrag kann nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden, weil der Kunde dem Anbieter nicht das dazu nötige besondere persönliche Vertrauen entgegenbringt und weil die vom Anbieter geleisteten Dienste nicht solche höherer Art sind.(Rn.21)
2. Dienste höherer Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraussetzen und infolgedessen dem Dienstpflichtigen eine herausragende Stellung verleihen. Exemplarisch hierfür sind Dienstverträge mit einem Arzt, einem Rechtsanwalt oder einem (Privat-) Lehrer.(Rn.22)
3. Gründet sich die gesamte Dienstleistung eines Online-Partnervermittlers für den Kunden erkennbar und von ihm auch gewollt auf automatische, computergestützte Abläufe, so ist dieser Schutzzweck des § 627 Abs. 1 BGB nicht berührt. Allein der Umstand, dass die Kunden dem Online-Partnervermittler private und intime Auskünfte und Daten zur Verfügung stellen, reicht hierfür nicht aus, solange damit nicht auch natürliche Personen befasst sind. Denn ein besonderes persönliches Vertrauen geht damit schon mangels eines persönlichen, also individuellen menschlichen Tätigwerdens nicht einher.(Rn.29)
4. Der Kunde bei einer Online-Partnervermittlung stellt bei Erteilung der Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gerade nicht auf eine besondere Seriosität oder das Taktgefühl seines Vertragspartners ab. Er genießt es vielmehr, mit dessen Mitarbeitern gar nichts zu tun zu haben und anonym von zu Hause aus Kontakte knüpfen zu können, wobei sein Vertrauen auf ein Funktionieren der eingesetzten Technik und gut funktionierenden Datenschutz und auf die Funktionen der eingesetzten Algorithmen gerichtet ist.(Rn.29)
5. Eine automatische Laufzeitverlängerung bei Erhöhung des Entgelts ist AGB-rechtlich wirksam.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein reiner Online-Partnervermittlungsvertrag kann nicht gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden, weil der Kunde dem Anbieter nicht das dazu nötige besondere persönliche Vertrauen entgegenbringt und weil die vom Anbieter geleisteten Dienste nicht solche höherer Art sind.(Rn.21) 2. Dienste höherer Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraussetzen und infolgedessen dem Dienstpflichtigen eine herausragende Stellung verleihen. Exemplarisch hierfür sind Dienstverträge mit einem Arzt, einem Rechtsanwalt oder einem (Privat-) Lehrer.(Rn.22) 3. Gründet sich die gesamte Dienstleistung eines Online-Partnervermittlers für den Kunden erkennbar und von ihm auch gewollt auf automatische, computergestützte Abläufe, so ist dieser Schutzzweck des § 627 Abs. 1 BGB nicht berührt. Allein der Umstand, dass die Kunden dem Online-Partnervermittler private und intime Auskünfte und Daten zur Verfügung stellen, reicht hierfür nicht aus, solange damit nicht auch natürliche Personen befasst sind. Denn ein besonderes persönliches Vertrauen geht damit schon mangels eines persönlichen, also individuellen menschlichen Tätigwerdens nicht einher.(Rn.29) 4. Der Kunde bei einer Online-Partnervermittlung stellt bei Erteilung der Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gerade nicht auf eine besondere Seriosität oder das Taktgefühl seines Vertragspartners ab. Er genießt es vielmehr, mit dessen Mitarbeitern gar nichts zu tun zu haben und anonym von zu Hause aus Kontakte knüpfen zu können, wobei sein Vertrauen auf ein Funktionieren der eingesetzten Technik und gut funktionierenden Datenschutz und auf die Funktionen der eingesetzten Algorithmen gerichtet ist.(Rn.29) 5. Eine automatische Laufzeitverlängerung bei Erhöhung des Entgelts ist AGB-rechtlich wirksam.(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sowohl die teilweise Klagerücknahme als auch die Erweiterung um das Löschungsbegehren waren gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klage ist jedoch unschlüssig und daher durch Urteil nach § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen, denn das tatsächliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ihre Klaganträge nicht. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch auf Löschung ihrer E-Mail-Adresse zu. Das Vertragsverhältnis hat sich automatisch verlängert und wurde nicht außerordentlich gekündigt. Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2-4 BGB i.V.m. § 246a EGBGB liegt nicht vor. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV vor. I. 1) Der Antrag auf Zahlung von 599,80 € nebst Zinsen ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB weder ganz noch teilweise zu, und eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Hier liegt jedoch ein Rechtsgrund in Form des zwischen den Parteien bestehenden Partnerschaftsvermittlungsvertrags für die Zahlung bzw. Abbuchung des in Streit stehenden Betrages vor. Denn der von den Parteien geschlossene Vertrag hat sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, besteht also bis heute fort. a) Der Vertrag wurde nicht durch die E-Mail der Klägerin vom 06.08.2016 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt, wobei das ohnehin nur einen Rückzahlungsanspruch für die Zeit ab Zugang der Kündigung begründen könnte und keinen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Summe. Denn es besteht kein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis die Kündigung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Um solche Dienste handelt es sich bei der von der Beklagten angebotenen Leistung jedoch nicht. aa) § 627 Abs. 1 BGB ist anwendbar. Selbst wenn hier ein gemischter Vertrag vorläge, läge jedenfalls der Schwerpunkt der Leistungen der Beklagten in den von ihr zu leistenden Diensten, insbesondere der Zurverfügungstellung der Plattform und den darauf befindlichen Aktionsmöglichkeiten (Kontaktaufnahme, Partnersuche nach bestimmten Kriterien) sowie der Unterbreitung von Partnervorschlägen. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten richtet sich neben der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils als möglicherweise werkvertragliches Element insbesondere auf das Bereit- und Aufrechterhalten eines Algorithmus zur Generierung passender Partnervorschläge sowie die dauerhafte Bereitstellung und Pflege eines Internetportals mit entsprechenden Funktionen zur Partnersuche und Kontaktaufnahme. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet. Da gemischte Verträge grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (BGH NJW 2007, 213), findet hier das Dienstvertragsrecht Anwendung. bb) Indes sind die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, denn weder hat die Klägerin der Beklagten besonderes Vertrauen im Sinne dieser Vorschrift entgegengebracht, noch sind die von der Beklagten angebotenen und erbrachten Dienste solche höherer Art. Dienste höhere Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraussetzen und infolgedessen dem Dienstpflichtigen eine herausragende Stellung verleihen. Exemplarisch hierfür sind Dienstverträge mit einem Arzt, einem Rechtsanwalt oder einem (Privat-) Lehrer. Zwar sind Dienste höherer Art nach ständiger Rechtsprechung auch solche Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist der Geschäftsinhalt des Dienstleistungsvertrages (MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, BGB § 627 Rn. 25). Nach ständiger Rechtsprechung werden daher Ehe- und Partnerschaftsvermittlungstätigkeiten im herkömmlichen Sinne als Dienste höherer Art qualifiziert (BGH NJW 1987, 2808; BGHZ 106, 341 = NJW 1989, 1479; BGH NJW 1991, 2763; BGH NJW 1999, 276; NJW 2005, 2543; FamRZ 2009, 1575). In den entschiedenen Fällen hatten die Kunden jedoch persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern der Partnervermittler, welche selbst Kontakte herstellten und weitere Dienstleistungen anboten. Nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob diese Rechtsprechung auch auf rein internetbasierte Partnervermittlungen ohne jeden persönlichen Kontakt und ohne jede persönliche Tätigkeit eines Menschen zu übertragen ist. Auch eine belastbare obergerichtliche Beantwortung der Frage steht aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (MMR 2015, 35) geht zwar von einer Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB in diesen Fällen aus, erschöpft sich aber darin, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne jegliches Eingehen auf ein möglicherweise anders zu beurteilendes Geschäftsmodell der reinen Online-Partnervermittler zu übertragen (Rachow, MMR 2015, 152, 153: „wenig hilfreich“). Die Instanzrechtsprechung auch in Hamburg beurteilt diese Frage unterschiedlich. Die Beklagte bietet zwar individuelle Partnerschaftsvorschläge an, diese sind jedoch zuvor lediglich durch einen Algorithmus ermittelt wurden. Die Klägerin hat auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen, dass Mitarbeiter der Beklagten in irgendeiner Weise konkret und individuell für sie tätig geworden seien. Der Algorithmus bedient sich dabei der Antworten auf persönliche Fragen, die der jeweilige Nutzer vorab beantworten muss und die auch die Klägerin beantwortet hat. Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung basiert also auf der Zurverfügungstellung einer Internetplattform mit bestimmten Funktionen und der automatisierten Auswertung der von der Klägerin gegebenen Informationen durch einen Computer. Letzteres gilt mangels anderslautenden Klägervortrags auch für die Erstellung der „Partnerschafts-Persönlicheits-Analyse“, unbeschadet der Frage danach, ob auch dies eine Dienst- oder aber eine Werkleistung ist. Zwar nimmt ein Teil der Instanzrechtsprechung auch in diesen Fällen an, dass ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB bestehe (so AG Schöneberg v. 27.01.2010, 104 a C413/09 und v. 24.01.2014 – 16 C 249/13; AG Hamburg v. 17.06.2011 – 7 C 69/10; AG Bremen v. 03.07.2013 – 23 C 106/13; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg 01.09.2015 – 13 C 168/15; AG Potsdam 09.02.2016 38 C 32/15; ebenso OLG Dresden, MMR 2015, 35; a.A. AG München v. 05.05.2011 – 172 C 28687/10; AG Hamburg-St. Georg v. 06.09.2011 – 924 C 28/11; AG Amberg v. 10.10.2012 – 2 C 264/12; AG Rosenheim v. 17.09.2013 7 C 885/13; Rachow, MMR 2015, 152 ff.). Die Kommentarliteratur sieht dies durchweg ebenso. Dem vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Allein der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs hilft nicht weiter, weil dieser bislang nur für den klassischen Partnervermittlungsvertrag entschieden hat, nicht aber für den rein onlinebasierten ohne jeglichen persönlichen Kontakt zum Diensteanbieter. Soweit ein Teil der Instanzrechtsprechung aus der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2009 (III ZR 93/09) folgert, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnervermittlung stets solche i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB seien und es nicht auf persönliche Kontakte zu Mitarbeitern einer juristischen Person ankomme, ist dem nicht zu folgen (so auch Rachow, MMR 2015, 152, 153). Denn mehr als dass Dienstleistungen i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB auch mit einer juristischen Person vereinbart werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass hier private und intime Auskünfte gegeben werden, reicht nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht aus, um Dienste gemäß § 627 Abs. 1 BGB zu bejahen. Diese Sichtweise würde nicht nur die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB entgegen dem Wortlaut verkürzen, sondern würde auch dessen Sinn und Zweck nicht gerecht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, die Qualifizierung als Dienste höherer Art rechtfertige sich bei Partnervermittlungen daraus, dass es in der Natur der Sache liege, dass ein Kunde einer Partnerschaftsvermittlung besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben müsse. Es sei notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gebe. Das Vertragsverhältnis berühre insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden (BGH v. 08.10.2009 – III ZR 93/09). Daraus darf aber nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, allein die Übermittlung persönlicher Informationen an eine Online-Partnerschaftsvermittlung begründe ein Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB. Das hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, denn auch in dem soeben zitierten Urteil hatte er über einen Fall zu entscheiden, in welchem auf Seiten der Partnervermittlung persönliche Tätigkeiten entfaltet wurden: der an der Partnervermittlung interessierte Kläger besuchte die Räumlichkeiten der Beklagten und machte seine für die Partnervermittlung relevanten persönlichen Angaben gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten. In einer Geschäftsbeziehung wie der hier vorliegenden besteht indes schon kein von § 627 Abs. 1 BGB geschütztes „besonderes Vertrauen“, so dass der Sinn und Zweck der Norm nicht berührt ist. Zwar ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass dieses Vertrauen nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen entgegengebracht werden kann (abermals BGH v. 08.10.2009 – III ZR 93/09). Voraussetzung ist aber stets, dass überhaupt ein persönlicher Kontakt besteht oder aber zumindest auf Seiten des Dienstverpflichteten eine natürliche Person für den Kunden tätig wird. Denn das in § 627 Abs. 1 BGB statuierte jederzeitige, grundlose Lösungsrecht rechtfertigt sich allein aus der besonderen persönlichen Vertrauensstellung, die der Dienstverpflichtete einnimmt. Derartige, ganz auf persönliches Vertrauen gestellte Dienstverhältnisse können ohne gegenseitiges Vertrauen nicht mit Erfolg bestehen. Das demnach unverzichtbare Vertrauensverhältnis kann durch unwägbare Umstände und durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Um die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils in weitestem Umfang zu wahren, bedarf es daher über § 626 BGB hinausgehend eines weit gefassten Rechts zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Henssler in: MünchKomm BGB, 7. Auflage 2016, § 627 Rn. 1 mwN). Daraus ergibt sich, dass es gerade um ein Vertrauen in die Person des Dienstverpflichteten oder aber zumindest in die Person, derer er sich bedient, gehen muss. Gründet jedoch die gesamte Dienstleistung wie hier die der Beklagten für den Kunden erkennbar und von ihm auch gewollt auf automatischen, computergestützten Abläufen, so ist dieser Schutzzweck des § 627 Abs. 1 BGB nicht berührt. Allein der Umstand, dass die Kunden – hier die Klägerin – der Beklagten private und intime Auskünfte und Daten zur Verfügung stellen, reicht nicht aus, solange damit nicht auch natürliche Personen befasst sind. Die allein computergestützte Nutzung solcher Informationen mag datenschutzrechtliche Implikationen haben. Ein besonderes persönliches Vertrauen geht damit aber schon mangels eines persönlichen, also individuellen menschlichen Tätigwerdens nicht einher. Der Kunde bei der Online-Partnervermittlung stellt bei Erteilung der Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gerade nicht auf eine besondere Seriosität oder das Taktgefühl seines Vertragspartners ab. Er genießt es vielmehr, mit dessen Mitarbeitern gar nichts zu tun zu haben und anonym von zu Hause aus Kontakte knüpfen zu können, wobei sein Vertrauen auf ein Funktionieren der eingesetzten Technik und gut funktionierenden Datenschutz und auf die Funktionen der eingesetzten Algorithmen gerichtet ist (Rachow, MMR 2015, 152, 154). Letztlich aus demselben Grunde liegen auch keine Dienste höherer Art im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB vor. Bei der Frage nach Diensten höherer Art kommt es nicht auf die erforderliche mitwirkende Tätigkeit der Klägerin an (Fragebogen ausfüllen), sondern auf die Tätigkeit der Beklagten. Dienste höherer Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraussetzen und infolgedessen dem Dienstpflichtigen eine herausgehobene Stellung verleihen (Henssler in: MünchKomm BGB, 7. Auflage 2016, § 627 Rn. 21). Dazu aber trägt die Klägerin nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Mitarbeiter der Beklagten sich persönlich mit dem Profil der Kunden beschäftigen. Der Geschäftsinhalt des Dienstvertrages betrifft zwar den persönlichen Lebensbereich der Klägerin. Aber er beschränkt sich auf das Zurverfügungstellen der Plattform und der dort implementierten Funktionen, die alle auf Computeralgorithmen basieren. Das gilt auch, soweit anhand individueller Eingaben der Klägerin (vermeintlich) passende Partnervorschläge generiert werden. Im Übrigen können die Mitglieder die Dienstleistung der Beklagten als digitale Kennenlern- und Kommunikationsplattform nutzen. Die registrierten Kunden wie auch die Klägerin können ein persönliches Profil erstellen, dies mit Fotos und persönlichen Informationen füllen und per Chatfunktion Kontakt zu anderen registrierten Kunden aufnehmen. Die Klägerin hat während der Anmeldung bei Ausfüllung des Fragebogens persönliche und intime Details über ihre Person und ihre Vorlieben offenbart. Diese Informationen wurden im Rahmen eines standarisierten Ablaufes in eine Onlinemaske eingetragen, um die Funktionen des Algorithmus bestmöglich zu gewährleisten. Dieser Prozess ist standarisiert und gegenüber einem unbegrenzten nicht individualisierten Kundenstamm einheitlich. Sodann wurde die Klägerin auf der Plattform freigeschaltet und kann seitdem nach Belieben agieren und beispielsweise andere dort registrierte Mitglieder per Chat-Funktion anschreiben. Während der Beklagten als Anbieterin einer reinen Onlinedienstleistung ein besonderes Maß an Seriosität und Diskretion abverlangt werden kann und sie diesen Anforderungen - beispielsweise durch besondere technische Schutzvorkehrungen zur Datensicherheit - auch gerecht werden muss und kann, ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Dienstleistung(en) ein besonderes Maß an Loyalität und Feinfühligkeit erfüllen können (vgl. dazu BGH NJW 1987, 2808). Die Partnervorschläge erfolgen vollautomatisiert; die Bereitstellung der Internetseite als Kommunikationsplattform erfolgt ohne jeden individuellen Bezug. Eine solche automatisierte, programmbasierte und generelle Dienstleistung ohne individuellen Bezug kann per se nicht loyal der Einzelperson, hier der Klägerin, gegenüber erfolgen. Vielmehr lebt dieses Geschäftsmodell von der Anonymität der Dienstleistung – der Kunde kann frei von persönlicher Verlegenheit in eine Onlinemaske entsprechende Informationen eintragen und sich Ergebnisse errechnen lassen. Ein möglicherweise unangenehmes persönliches Gespräch entfällt. Soweit in der Programmierung der Software, welche den von der Beklagten angebotenen Leistungen zugrunde liegt, Dienste höherer Art zu sehen sein sollten, ist das unerheblich. Denn das betrifft nicht das Vertragsverhältnis der hier streitenden Parteien. Die Klägerin kommt durch die Partnervorschläge und die Chat-, Such- und sonstigen Funktionen der Software nur in den Genuss der Ergebnisse dieser Arbeit. b) Der Vertrag endete auch nicht automatisch zum 30.06.2016, sondern er verlängerte sich gemäß Ziffer 5.3 der in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden „AGB“) um weitere 12 Monate zu einem erhöhten Preis von 44,90 € pro Monat. Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag und den eingereichten Anlagen sind die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Die AGB sind zwar nicht vorgelegt worden, aber bereits nach dem Klägervortrag verlängert sich nach Ziffer 5.3 der AGB die Mitgliedschaft um 12 Monate, wenn sie nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird. Außerdem erhöht sich der monatliche Preis danach auf 49,90 € pro Monat. Die Klägerin hat nicht rechtzeitig gekündigt, und die AGB-Klauseln sind wirksam. aa) Die automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate sowie die Kündigungsfrist von 12 Wochen sind kontrollfähig im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Die Erhöhung des Monatsbeitrags von 39,90 € auf 49,90 € betrifft die Hauptleistungspflicht der Klägerin und entzieht sich der AGB-Kontrolle (BGHZ 148, 74=NJW 2001, 2635; BGHZ NJW 2005, 1275; BGH NJW 2010, 150 mwN; BGH NJW 2010, 2942). bb) Die Klauseln sind nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Danach werden AGB-Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die bei Ausbleiben einer Kündigung automatische Verlängerung um einen Zeitraum, der exakt der Erstlaufzeit entspricht, ist nicht überraschend, sondern im Gegenteil und wie von Klägerseite auch zutreffend angenommen heutzutage in vielen Bereichen üblich. Auch eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Ende der zwölfmonatigen Laufzeit ist nicht ungewöhnlich. Zudem hat die Beklagte nicht nur in ihren AGB, sondern auch in der Anmeldemaske unmittelbar vor Vertragsschluss auf diese Umstände hingewiesen, wie sich aus dem beispielhaft eingereichten Screenshot auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.01.2017 ergibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin geschah dies nicht an verstecktem Ort, sondern im Gegenteil unmittelbar vor der Bestellung in hervorgehobener Weise. Denn den an dieser Stelle dargestellten Klauseln im Rahmen des letzten Bestellschrittes wird regelmäßig besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da dort typischerweise relevante Vertragsinhalte geregelt sind. cc) Die Klauseln verstoßen auch nicht gegen § 309 Nr. 9b und c BGB, da die vorgesehene Verlängerung nicht mehr als ein Jahr und die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer beträgt. dd) Die Klauseln verstoßen nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB. Danach sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist nicht berührt. Die automatische Verlängerung des Vertrages wurde bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart. Die Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung beruht daher nicht auf einer fingierten Erklärung der Klägerin, sondern auf der bereits bei Abschluss des Vertrags für den Fall des „Schweigens“ des Kunden getroffenen Vereinbarung (BGH NJW 2010, 2942 für die automatische Verlängerung einer Bahncard). ee) Die Klauseln verstoßen auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, insbesondere ist eine automatische Laufzeitverlängerung um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von 12 Wochen vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer gemäß den §§ 309 Nr. 9b und c BGB ausdrücklich zulässig. ff) Die Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Klägerin wird durch die zwölfmonatige Verlängerung der Vertragslaufzeit bei einer Kündigungsfrist von 12 Wochen vor Ende der Erstlaufzeit nicht unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wen der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Unangemessenheit liegt nicht vor, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774; NJW-RR 2008, 818; NJW 2010, 2942 mwN). Die Beklagte verfolgt mit den streitgegenständlichen Klauseln das legitime Interesse, Kunden an ihre Plattform zu binden, ohne dass diese nach einer einmaligen Registrierung erneut aktiv werden müssen. Die Dispositionsbefugnis der Klägerin ist durch die zwölfwöchige Kündigungsfrist zum ursprünglichen Vertragsende ausreichend geschützt. Hätte die Klägerin von vorneherein kein Interesse an einer automatischen Verlängerung gehabt, hätte sie den Vertrag direkt nach Anmeldung kündigen und die automatische Verlängerung so von vorneherein unterbinden können. Sodann hatte sie 9 Monate Zeit, über die automatische Verlängerung zu disponieren. Auch die Dauer der automatischen Verlängerung ist nicht unangemessen, diese entspricht mit 12 Monaten der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Die Rechtsprechung gestattet im Einzelfall selbst über die Erstlaufzeit hinausgehende Vertragsverlängerungen (BGH NJW 2010, 2942). Auch eine Gesamtschau der Klauseln rechtfertigt keine Unangemessenheit. Die Klägerin trägt vor, das Angebot nur anfangs genutzt zu haben und dass es bei Partnervermittlungen in der Natur der Sache liege, dass bei erfolgreicher Vermittlung die Plattform nicht mehr gebraucht und somit nicht mehr genutzt werde. Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffend, besteht zwar die Gefahr, die automatische Verlängerung bzw. deren Vermeidung durch eine Kündigung zu vergessen. Das allein führt aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass automatische Vertragsverlängerungen oft übersehen und vergessen werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37) und dennoch keine Verbotsregelung eingeführt. Die Rechtsprechung gestattet vergleichbare Regelungen ausdrücklich in Fällen von Dauerschuldverhältnissen, in denen der Kunde das Angebot nicht nutzen muss, jederzeit aber nutzen könnte und bei Abschluss naturgemäß auch nutzen möchte (BGH NJW 1997, 739 für ein Fitness-Center; BGH NJW 2010, 2942 für die Bahncard). Auch im Falle der hier streitgegenständlichen Partnervermittlungsplattform liegt keine Konstellation vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Wie auch im Rahmen anderer Dauerschuldverhältnisse, etwa der Bahncard oder eines Fitness-Centers, gibt es eine Reihe an Umständen, deren Wegfall oder Änderung das Interesse des Kunden an der Dienstleistung berühren kann. Das Risiko des Interessefortfalls aufgrund aus der Sphäre des Kunden stammender Umstände kann jedoch nicht alleine dem AGB-Verwender auferlegt werden. Im Übrigen ist durchaus denkbar und erscheint zudem lebensnah, dass Kunden der Klägerin die Plattform weiternutzen, auch wenn sie bereits einen (potentiellen) Partner gefunden haben. Das Interesse der Kunden wird durch die Begrenzung auf Höchstlaufzeiten ausreichend geschützt. c) Die Kündigung der Klägerin mit E-Mail vom 06.08.2016 beendet das Vertragsverhältnis entsprechend den AGB der Beklagten demnach erst zum 01.07.2017. d) Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB von Anfang an nicht zustande gekommen. Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss ein Unternehmer eine Bestellung, die über eine Schaltfläche erfolgt, mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriften. Kommt er dem nicht nach, so kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB der Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.v. § 312j Abs. 2 BGB nicht zustande. Diese Anforderung hat die Beklagte aber erfüllt. Die Schaltfläche auf der Internetseite der Beklagten ist ausschließlich mit dem Wort „Kaufen“ beschriftet, was eine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt. e) Der Klägerin stand auch kein Lösungsrecht vom Vertrag aufgrund einer anderweitigen Pflichtverletzung der Beklagten vor oder bei Vertragsschluss zu. Zwar mag ein solches gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 iVm § 249 BGB als Rechtsfolge denkbar sein. Die Beklagte hat jedoch die ihr obliegenden Hinweispflichten erfüllt. Nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB müssen dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel angemessenem Umfang; der Gesamtpreis der Dienstleistung einschließlich aller Steuern; der Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum; die Laufzeit des Vertrages; die Kündigungsbedingungen sowie die Mindestdauer des Vertrages. Hierzu ist es nicht erforderlich, sämtliche relevanten vorvertraglichen Informationen zu wiederholen, sondern eine in der konkreten Situation angemessene Darstellung wesentlicher Informationen zu bieten. Diese Informationen sollen geeignet sein, Irrtümer auf Seiten des Verbrauchers zu vermeiden (Wendehorst in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2016, BGB § 312j Rn. 16). Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Informationspflichten ist jedoch nicht die Unwirksamkeit des Vertrags, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 iVm § 249 BGB (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 312j Rn. 12). Die Klägerin hat aber eine solche Pflichtverletzung der Beklagten schon nicht dargelegt. Im Gegenteil sprechen die nachträglich erstellten und vorgelegten Screenshots, die allerdings nicht konkret die Bestellung der Klägerin wiedergeben, dafür, dass die Beklagte ihren Pflichten nachgekommen ist. Denn im letzten Bestellschritt weist die Beklagte dort in stichpunktartiger Aufzählung auf die zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft mit der Möglichkeit unbegrenzter Kommunikation, Partnerschafts-Persönlichkeits-Analyse, Einsehungsmöglichkeit aller freigebender Fotos, vollständige Interessentenliste, regionaler Umkreissuche sowie Kontaktgarantie hin. Hiervon abgesetzt stellt die Beklagte dar, dass diese Leistungen – bei der den Screenshots zugrunde liegenden Anmeldung – in den ersten drei Monaten 22,45 € und in den folgenden Monaten 44,90 € betragen, und errechnet den Gesamtpreis von 471,45 € über die Laufzeit von 12 Monaten. Weiterhin weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Mitgliedschaft nach Ablauf der Erstlaufzeit jeweils um 12 Monate zum Preis von 54,90 € pro Monat zum Gesamtbetrag von 658,80 € verlängert. Die Beklagte weist auch auf das Kündigungsrecht bis zu 12 Wochen vor Ablauf der Laufzeit hin. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass alle Preisangaben inklusive der anfallenden Mehrwertsteuer zu verstehen sind. Diese im letzten Bestellschritt angezeigten Informationen genügen den gesetzlichen Vorgaben. Die Information erfolgt unmittelbar vor der Bestellmöglichkeit, ist klar und verständlich formuliert und an hervorgehobener Stelle angebracht. Mangels anderslautenden Klägervortrags ist davon auszugehen, dass entsprechende Angaben bezogen auf den von der Klägerin gewählten Tarif auch vor ihrer Bestellung in derselben Art und Weise gemacht wurden. Anderes hätte die für eine Pflichtverletzung darlegungsbelastete Klägerin vortragen müssen. Dass zu den Modalitäten der Kündigung keine weiteren Angaben gemacht werden, ist unschädlich. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass neben der Kündigungsfrist andere Voraussetzungen wie etwa eine bestimmte Form einzuhalten wären, und sie hat die AGB auch nicht vorgelegt. Es ist daher prozessual davon auszugehen, dass allein eine zwölfwöchige Frist einzuhalten ist. f) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV a.F. ist nicht ersichtlich und würde im Übrigen das Bestehen des Vertrages ebenfalls nicht berühren. Eine Hervorhebung des Gesamtpreises im Sinne des § 1 Abs. 6 PAngV a.F. kann optisch, z.B. durch Fettdruck, oder auch durch eine entsprechende Bezeichnung, z.B. als Gesamtpreis, erfolgen (Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017, PAngV § 1 Rn. 51). Die Beklagte hebt den Gesamtpreis durch runde Klammern aus dem Fließtext hervor; zudem erfolgt eine ausdrückliche Bezeichnung als „Gesamtbetrag“. Ein hypothetischer Verstoß gegen die Preisangabeverordnung würde überdies nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen, sondern könnte lediglich ordnungswidrigkeitenrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für die Beklagte haben. Insbesondere sind die Vorschriften der Preisangabeverordnung weder Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB noch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017, PAngV, Vorbemerkungen, Rn. 7 zur inhaltsgleichen neuen Fassung). 2) Der Antrag auf Verurteilung zur Löschung der E-Mailadresse aus dem System der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG nicht zu. Der streitgegenständliche Vertrag besteht fort. Die Beklagte hat, wie von der Klägerin zutreffend vorgetragen, ein Interesse an der Speicherung der E-Mail-Adresse zum Zwecke der vertraglichen Korrespondenz sowie der Erfüllung des Vertrages während der Vertragslaufzeit. 3) Der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ist unbegründet. Mangels bestehenden Rückzahlungsanspruchs befand sich die Beklagte nicht im Verzug. II. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 08.03. und vom 17.03.2017 waren, soweit neue Tatsachen vortragen wurden, gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung, denn Gründe im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Schriftsatz vom 08.03.2017 enthält abgesehen von dem Vortrag zu Kündigungsfristen anderer Diensteanbieter bzw. im kostenlosen Zugang der Beklagten keinen Tatsachenvortrag, sondern lediglich Rechtsansichten sowie Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen. Der Schriftsatz vom 17.03.2017 enthält zwar neuen Tatsachenvortrag, indes ist dieser nicht nur präkludiert, sondern er wäre auch unerheblich, selbst wenn er berücksichtigt würde. Denn ein Anfechtungsgrund steht der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt zu. Sie macht allenfalls einen bloßen Motivirrtum geltend und kann sich im Übrigen auch gar nicht auf das „durchschnittliche Nutzerverhalten“ stützen, denn es liegt zuvörderst in ihrer Hand, wie lange und wie intensiv sie Aktivitäten auf dem von der Beklagten angebotenen Portal entfaltet oder nicht. Auch ein auf 12 Monate geschlossener Fitnessstudiovertrag kann nicht wegen Irrtums oder Täuschung angefochten werden, weil eine Mehrheit der Nutzer ihr Training bereits nach kurzer Zeit wieder ganz oder zu einem großen Teil einstellt. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Leistungsinhalt beim 6-Monats-Vertrag nicht transparent wiedergegeben sei, ist schon nicht vorgetragen, dass dies gerade auch am 30.06.2015 bei der Anmeldung durch die Klägerin so gewesen sei. Denn die Klägerin beruft sich insoweit ausschließlich auf die erst nachträglich angefertigten Screenshots gemäß Schriftsatz vom 27.01.2017. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um den Bestand eines online abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrags und daraus resultierende Ansprüche. Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Geldbetrages, welchen die Beklagte von der Kreditkarte der Klägerin abgebucht hat, sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Löschung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus dem System der Beklagten. Die Beklagte betreibt auf der unter www.....de abrufbaren Internetseite eine Internetplattform zum Zwecke der Vermittlung eines Lebenspartners. Die Klägerin meldete sich als Privatperson am 30.06.2015 über eine Onlinemaske auf der Internetseite der Beklagten als Mitglied an. Hierzu füllte die Klägerin einen zahlreiche Fragen umfassenden Fragebogen aus und beantwortete damit detailreich teils persönliche und intime Fragen bezüglich Lebensart und individueller Vorlieben. Dieser Vorgang dauerte mehrere Stunden und diente der Beklagten dazu, automatisiert anhand eines Algorithmus passende Partnervorschläge unterbreiten zu können. Nach Prüfung der Antworten schaltet die Beklagte den Zugang zu der Plattform frei. Dieser kostenlose Zugang ermöglicht jedoch nicht die Chatfunktion (eigenständige Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern der Plattform), und auch die Bilder der anderen Mitglieder sind nur verpixelt zu sehen (s. Screenshot auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.01.2017), so dass man die Premium-Mitgliedschaft benötigt. Nach einem Klick auf „Premium Mitglied werden“ bietet die Beklagte drei unterschiedliche Tarifmodelle an, die sich insbesondere in der Laufzeit (6, 12 und 24 Monate Laufzeit) und im pro Monat zu entrichtenden Preis unterscheiden (vgl. wegen der Einzelheiten den beispielhaften Screenshot auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.01.2017). Die Klägerin entschied sich für eine „12 Monate Premium-Mitgliedschaft Premium Classic“ zum Preis von 39,90 € pro Monat. Sodann wurden die Vertragsdetails angezeigt wie beispielhaft auf den beiden nachträglich angefertigten Screenshots auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.01.2017 ausschnittsweise ersichtlich. Dort ist ein Hinweis auf die Einbeziehung der AGB der Beklagten angebracht. Am Ende der Seite befinden sich über dem roten, mittig angebrachten Button mit der weißen Aufschrift „Kaufen“ die auf dem zweiten der eben genannten Screenshots ersichtlichen Informationen zum Vertrag in Textform, wobei die Leistungsinhalte in stichwortartiger Form links erschienen und Details zu Preisen, Zahlungsweise, Laufzeit, automatischer Verlängerung und Kündigung bis zu 12 Wochen vor Ablauf der Laufzeit in einem Fließtext rechts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Screenshots verwiesen. Die Klägerin klickte auf das Feld „Kaufen“. Die Beklagte bestätigte den Vertragsschluss mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K1) und richtete der Klägerin aufgrund der Anmeldung einen Account auf der Internetplattform ein. Die Klägerin ging davon aus, dass die Mitgliedschaft nach 12 Monaten ende. Irgendwann nutzte sie das Angebot nicht mehr. Am 03.07.2016 stellte ihr die Klägerin den Betrag von 598,80 € in Rechnung für die weiteren 12 Monate, um den sich der Vertrag automatisch verlängert habe, wobei die Klägerin nunmehr einen Monatspreis von 49,90 € veranschlagte. Den Gesamtbetrag zog die Beklagte über die Kreditkarte der Klägerin ein. Mit E-Mail vom 06.08.2016 erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrags und verlangte mit Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K4) die Rückzahlung des eingezogenen Betrags. Die Beklagte zahlte nicht, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2016 mahnte (Anlage K5) und sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2016 erneut zur Zahlung aufforderte. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung mit E-Mail vom 20.10.2016 (Anlage K2) ab und berief sich dabei auf Ziffer 5.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Premium-Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Monatspreis von 49,90 € verlängert habe, da sie nicht fristgerecht gekündigt worden sei, wobei die Kündigungsfrist 12 Wochen betrage. Die Klägerin ist der Ansicht, die automatische Verlängerung des Vertrages, die Kündigungsfrist und die Erhöhung des Entgelts für das weitere Vertragsjahr würden gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoßen. Zudem stehe ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zu. Weiterhin sei die Beklagte ihren Pflichten nach §§ 312j Abs. 2 - 4 BGB i.V.m. § 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV nicht nachgekommen, was zur Unwirksamkeit des Vertrages führe. Mangels noch bestehenden Vertragsverhältnisses habe die Beklagte auch kein Interesse mehr an den Daten der Klägerin und sei deshalb zur Löschung der gespeicherten E-Mail-Adresse verpflichtet. Die Klägerin hat die ursprünglich über 604,80 € erhobene Klage im Antrag zu 1. nach richterlichem Hinweis auf Schlüssigkeitsbedenken in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch für aufgewandte Zeit in Höhe von 5,00 € teilweise zurückgenommen. Sodann hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 27.01.2017 dahingehend erweitert, dass sie nunmehr auch die Löschung der klägerischen E-Mail-Adresse aus dem System der Beklagten begehrt hat. Die Klägerin hat dementsprechend zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. an die Klägerin 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent ü.B.p.a. seit dem 05.09.2016 zu zahlen; 2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent ü.B.p.a. seit dem 12.10.2016 zu zahlen; 3. die E-Mail-Adresse der Klägerin, „…“, aus dem System der Beklagten zu löschen. Die Beklagte hat weder auf die Klage erwidert, noch ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.03.2017 erschienen. Zu diesem Termin war sie mit Ladungsverfügung vom 7.02.2017, ihr zugestellt am 10.02.2017 (Zustellungsurkunde, Bl. 37 d. A.), geladen worden. Die Klägerin hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 08.03. und vom 17.03.2016 weiter vorgetragen. Mit dem letzten der beiden genannten Schriftsätze hat sie die Anfechtung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags erklärt und sich dazu auf einen Irrtum und eine arglistige Täuschung der Beklagten in Bezug auf das durchschnittliche Nutzerverhalten berufen. Denn spätestens vier Wochen nach der Anmeldung falle die Anzahl der Kontakte steil ab und liege dann nur noch bei etwa fünf Nachrichten pro Woche. Zum anderen erwecke die Beklagte bei ihrer Tarifauswahl den unzutreffenden Eindruck, dass bei dem 6-Monats-Vertrag die Leistungen Fotofreigabe, vollständige Interessentenliste, regionale Umkreissuche und Kontaktgarantie nicht enthalten seien.