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Beschluss

12 C 118/16

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2017:0224.12C118.16.0A
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Leitsätze
1. Verlangt ein Kapitalanleger, der sich über einen Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligt hat, Auskunft über die Namen und Adressen der übrigen Mitgesellschafter und Treugeber, wird dieses Verfahren durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Verfahrensgegenstand ist kein Vermögenswert, der zur Insolvenzmasse gehört.(Rn.3) 2. Der (mitbeklagte) Treuhänder hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn er das Auskunftsverlangen lediglich bis zur Vorlage des Originals einer Vertretungsvollmacht zurückweist und ankündigt, sodann Stellung zu nehmen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in Reaktion auf ein sofortiges Anerkenntnis sind daher dem Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt ein Kapitalanleger, der sich über einen Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligt hat, Auskunft über die Namen und Adressen der übrigen Mitgesellschafter und Treugeber, wird dieses Verfahren durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Verfahrensgegenstand ist kein Vermögenswert, der zur Insolvenzmasse gehört.(Rn.3) 2. Der (mitbeklagte) Treuhänder hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn er das Auskunftsverlangen lediglich bis zur Vorlage des Originals einer Vertretungsvollmacht zurückweist und ankündigt, sodann Stellung zu nehmen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in Reaktion auf ein sofortiges Anerkenntnis sind daher dem Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.(Rn.11) 1. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Rechtsstreit war im Verhältnis zur Beklagten zu 1 nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen im laufenden Verfahren gem. § 240 InsO unterbrochen. Eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO setzt voraus, dass es die Insolvenzmasse betrifft. Der Verfahrensgegenstand muss ein Vermögenswert sein, der zur Insolvenzmasse gehören kann. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Auskunft der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Dieser Auskunftsanspruch besteht jedoch nur mit Blick auf die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten und gerade nicht, um vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen (Schadensersatzprozesse usw.). Eine Klage auf Auskunft der Namen der Mitgesellschafter hat somit keinen Vermögenswert zum Gegenstand. Dass auch die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten mittelbar eine wirtschaftliche Beziehung zur Insolvenzmasse hat bzw. haben kann, führt nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO (vgl. BGH Report, 2004, 1446). I. Die Beklagte zu 2 ist eine Treuhänderin, über die sich der Kläger als Treugeber an der Beklagten zu 1 beteiligt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat mit Fax vom 27.05.2015 die Beklagten, „umgehend Auskunft über die Namen und Adressen der übrigen Mitgesellschafter und Treugeber“ zu erteilen. Der Bevollmächtigte hatte in der Vergangenheit für andere Mandanten bereits entsprechende Auskünfte von der Beklagten zu 2 erhalten. Die Beklagte zu 2 bestätigte den Eingang des Schreibens am 02.06.2015 und erbat das Original der Vertretungsvollmacht mit folgenden Worten: „Wir möchten Sie bitten, uns die Ihnen erteilte Vertretungsvollmacht von Herrn M. E. im Original zukommen zu lassen, bevor wir zu dem o.g. Schreiben Stellung nehmen“ Mit Beschluss vom 08.08.2016 (AG Reinbek, Geschäfts-Nr. 8 IN 130/16) wurde die sogenannte „starke“ vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten zu 1 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 übermittelte die Beklagte zu 2 die Gesellschaftsliste der Beklagten zu 1 zur Gerichtsakte. Am 23.09.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der beantragt, der Beklagten zu 2 die Kosten aufzuerlegen, da sie mit ihrem Antwortschreiben vom 02.06.2015 Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 2 habe in ihrem Antwortschreiben nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie den Auskunftsanspruch des Klägers wegen Fehlens einer Vollmacht im Original zurückweise. Mit der Ankündigung „Stellung zu nehmen“, wenn die Originalvollmacht vorliege, habe die Beklagte zu 2 zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch nicht erfüllen, sondern ihn lediglich kommentieren werde. Darüber hinaus belege der Verweis der Beklagten zu 2, den Anlegern nur gegen Erstattung der Kosten und Unterzeichnung eines Datenschutzhinweises die Adressen herauszugeben, dass die Beklagte zu 2 ihrer Pflicht zur Herausgabe der Daten auch nach Vorlage der Vollmacht nicht nachgekommen wäre. Die Beklagte zu 2 beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und folglich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Sie habe die Erfüllung des klägerischen Auskunftsanspruchs nicht durch die Ankündigung abgelehnt, nach Eingang der Vollmacht Stellung zu nehmen. Mit dieser Formulierung sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Auskunftsanspruch weiter bearbeitet werde, wenn die angeforderte Originalvollmacht vorliege. Dem klägerischen Bevollmächtigten sei bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2 Auskunftsansprüche erfülle. Die Übermittlung von Anlegerdaten nur gegen Aufwendungsersatz und Unterzeichnung eines Datenschutzhinweises stehe im Einklang mit der Rechtslage, insbesondere der Rechtsprechung des BGH zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen auf Anlegerdaten. Die Beklagte zu 2 behauptet, dass sie dem Kläger, die gewünschten Informationen ausgehändigt hätte, wenn der Bevollmächtigte des Klägers die Korrespondenz nicht abgebrochen, sondern die angeforderte Vollmacht vorgelegt oder der Kläger selbst die Auskunft verlangt hätte. II. Dem Kläger waren die Kosten aufzuerlegen, weil er auch im Falle der Durchführung des Verfahrens die Kosten zu tragen gehabt hätte. Die Beklagte zu 2 hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und nach Zugang der verfahrenseinleitenden Verfügung den klägerischen Anspruch, der von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erfüllen war, sofort anerkannt. Damit wären dem Kläger auch im durchgeführten Verfahren gem. § 93 ZPO die Kosten zur Last gefallen. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Gem. § 174 BGB ist grundsätzlich jeder berechtigt, ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten zurückzuweisen, wenn die Originalvollmacht nicht vorgelegt wird. Mit dem Schreiben vom 02.06.2015 hat die Beklagte zu 2 nicht die mangelnde Bereitschaft, den klägerischen Auskunftsanspruch zu erfüllen, zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich von dem ihr gem. § 174 BGB zustehenden Recht Gebrauch gemacht, das von einem Bevollmächtigten vorgebrachte Auskunftsbegehren bis zur Vorlage der Originalvollmacht zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2 hat mir ihrem Schreiben vom 02.06.2015 auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie das Auskunftsbegehren wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zurückweist. Der Kläger überdehnt mit seiner Ansicht die an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen, wie sich auch aus der von ihm zitierten Entscheidung ergibt: „Voraussetzung einer wirksamen Zurückweisung im Sinne des § 174 BGB ist, dass das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen wird. Dabei muss die Zurückweisung für den Empfänger der Zurückweisung eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein (BAG … NJW 1981, 2374). Ausreichend ist, wenn die fehlende Vollmachtsurkunde nur ein Grund neben anderen ist und dies deutlich zum Ausdruck kommt. Dafür bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung (K. Beschl. v. 11.05.2009, 2 W 257/08, GA 160). Der Grund der Zurückweisung muss sich aber aus der Erklärung und den damit in Verbindung stehenden Umständen und der Sachlage für den Gegner ergeben (…).“ (OLG Düsseldorf vom 11.03.2010 (Az: I-5 U 83/09, 5 U 83/09), zitiert nach juris) Derjenige, dem gegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird, braucht sich nicht positiv über seine Erfüllungsbereitschaft zu erklären. Er kann sich zunächst darauf beschränken, die Vorlage der Originalvollmacht einzufordern. Darin liegt keine, insbesondere keine negative Aussage über die Erfüllungsbereitschaft. Auch die von der Beklagten zu 2 gewählte Formulierung „Wir möchten Sie bitten, uns die Ihnen erteilte Vertretungsvollmacht von Herrn M. E. im Original zukommen zu lassen, bevor wir zu dem o.g. Schreiben Stellung nehmen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2 die vom Kläger gewünschten Informationen nicht erteilen wird, vielmehr wird überhaupt keine Aussage zur Erfüllungsbereitschaft getroffen. Die Stellungnahme als neutraler Begriff kann auch in der Erteilung der Auskünfte liegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte zu 2 unter Vorsichtsgesichtspunkten gehalten war, die Bevollmächtigung zu prüfen, da es um die Herausgabe sensibler, grundsätzlich geschützter Daten geht. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beklagte zu 2 die Vertretungsvollmacht im Original verlangt, tendenziell für die Bereitschaft, Auskunft zu erteilen. Anderenfalls hätte die Beklagte zu 2 das klägerische Ansinnen ohne Rückgriff auf die fehlende Vollmacht zurückweisen können. Schließlich war dem Prozessbevollmächtigten bekannt, dass die Beklagte zu 2 grundsätzlich auskunftsbereit ist, da in anderen Fällen unstreitig ebenfalls die begehrten Informationen von der Beklagten erhalten hat. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 02.06.2015 somit keine Erfüllungsablehnung entnommen werden. Die Zurückweisung innerhalb von sechs Tagen nach Zugang der klägerischen Aufforderung zur Auskunftserteilung war auch (gerade noch) unverzüglich iSd § 174 BGB. Da der Bevollmächtigte des Klägers die Originalvollmacht nicht eingereicht hat, war das Auskunftsbegehren gem. § 174 BGB unwirksam und konnte keine fällige Verpflichtung zur Auskunftserteilung begründen. Da das Begehren infolge der Zurückweisung unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen wäre, die Übermittlung von Anlegerdaten von der Erstattung der damit verbundenen Kosten und der Unterzeichnung eines Datenschutzhinweises abhängig zu machen und ob sie diese Bedingung auch im Falle eines wirksamen Auskunftsbegehrens aufrecht erhalten hätte. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist aktuell - soweit ersichtlich - nicht einheitlich.