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Urteil

49 C 299/14

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2014:1009.49C299.14.0A
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Leitsätze
1. Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung verbunden werden, selbst wenn die Fälligkeit erst mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben herbeigeführt wird (vergleiche BGH, 13. Juli 2010, XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940). Dem Schuldner ist dabei eine entsprechende Nachprüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen.(Rn.4) 2. Reagiert die beklagte Fluggesellschaft vorgerichtlich nicht auf Schreiben eines auf die Durchsetzung der Ansprüche Flugreisender nach der FluggastrechteVO spezialisiertes Inkassounternehmen mit entsprechenden juristischen Kenntnissen, kann der Fluggast vernünftigerweise nicht erwarten, dass eine weitere Zahlungsaufforderung durch die Vertragsanwälte des Inkassounternehmens etwas an der Zahlungsunwilligkeit der Fluggesellschaft ändert (vergleiche Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24. September 2009, 514 C 7041/09, WuM 2009, 731).(Rn.8) 3. Die Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten mit einer weiteren Mahnung ist angesichts der Fluggesellschaft in diesen Fällen allenfalls verbunden mit einem unbedingten Klagauftrag vertretbar, was jedoch als zum Rechtszug gehörig nach § 19 Abs. 1 RVG keine Abrechnung einer gesonderten Geschäftsgebühr zulässt.(Rn.8)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung verbunden werden, selbst wenn die Fälligkeit erst mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben herbeigeführt wird (vergleiche BGH, 13. Juli 2010, XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940). Dem Schuldner ist dabei eine entsprechende Nachprüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen.(Rn.4) 2. Reagiert die beklagte Fluggesellschaft vorgerichtlich nicht auf Schreiben eines auf die Durchsetzung der Ansprüche Flugreisender nach der FluggastrechteVO spezialisiertes Inkassounternehmen mit entsprechenden juristischen Kenntnissen, kann der Fluggast vernünftigerweise nicht erwarten, dass eine weitere Zahlungsaufforderung durch die Vertragsanwälte des Inkassounternehmens etwas an der Zahlungsunwilligkeit der Fluggesellschaft ändert (vergleiche Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24. September 2009, 514 C 7041/09, WuM 2009, 731).(Rn.8) 3. Die Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten mit einer weiteren Mahnung ist angesichts der Fluggesellschaft in diesen Fällen allenfalls verbunden mit einem unbedingten Klagauftrag vertretbar, was jedoch als zum Rechtszug gehörig nach § 19 Abs. 1 RVG keine Abrechnung einer gesonderten Geschäftsgebühr zulässt.(Rn.8) 1. Die Klage wird abgewiesen soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der infolge der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon am fehlenden Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Lit. c, Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 gegenüber der Beklagten. Die schriftliche Zahlungsaufforderung der f. GmbH gegenüber der Beklagten vom 16.4.2014 (Anlage K 2, Blatt 16 ff. der Akte) stellt eine den Verzug der Beklagten herbeiführende Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung der FluggastrechteVO nicht um einen originären vertraglichen Anspruch handelt, da die Vorschriften der §§ 286 ff. BGB ohne Unterschied für alle Leistungspflichten aus sämtlichen Schuldverhältnissen gelten (vgl. Münchener Kommentar - Ernst 6. Aufl. § 286 Rdnr. 5) und somit auch Ausgleichsansprüche aus Art. 7 der FluggastrechteVO (EG) 261/2004 unabhängig von deren Rechtsnatur beinhalten. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Beklagte erst mit der Mahnung durch die Firma f. GmbH vom Anspruch der Klägerin erstmals Kenntnis erlangt hat. Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung verbunden werden, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Fälligkeit erst mit dem Schreiben der Firma f. herbeigeführt wird (vgl. BGH NJW 2010, 2940). Verzug tritt in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ein, da dem Schuldner eine entsprechende Nachprüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Zwar handelt es sich um eine standardisierte und pauschalierte Ausgleichszahlung zur Wiedergutmachung bestimmter Unannehmlichkeiten, allerdings ist auch in solchen Fällen die Ursache der Flugverspätung von der Fluggesellschaft nochmals im Einzelfall zu prüfen. Auch erfolgte die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst nach Ablauf der den Verzug begründenden Frist im Schreiben der Firma f.. Ebenso wenig kann der Beklagten dahingehend gefolgt werden, die Klägerin habe infolge der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten keinen Schaden erlitten, da sie von den Anwaltskosten durch Vereinbarung mit der Firma f. GmbH von dieser freigestellt wird. Dieses ist ausweislich der Internetpräsens der Firma f. und den dabei erkennbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der Fall, wenn die Rechtsanwaltskosten nicht durchsetzbar sind. Eine generelle Übernahme der Rechtsanwaltskosten, die einen Schaden der Klägerin von vornherein ausschließen würden, wird damit gerade nicht ausgesprochen. Eine dies modifizierende weitergehende Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Jedoch hat die Klägerin mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall deutsches oder Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, da ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in beiden Rechtssystemen nur dann bestehen kann, wenn die außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwaltes notwendig und angemessen war (vgl. für das deutsche Recht BGH Urteil vom 28.5.2013 zum Akt. Z. XI ZR 421/10 und für das Schweizer Recht Bundesgericht, Urt. vom 12.7.2011 - I Zivilabteilung 4 A 127/2011, Rdnr. 12). Bevor ein Rechtsanwalt einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs entgegennimmt, hat er die Erfolgsaussichten der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen und insoweit den sichersten Weg zu wählen. Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Rechtsanwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klagauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klagerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Rechtanwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von der Klägerin zunächst mit der Geltendmachung der Ausgleichsforderung beauftragte Firma f. GmbH ist ein in der Flugbranche und damit auch bekanntes, auf die Durchsetzung der Ansprüche Flugreisender nach der FluggastrechteVO spezialisiertes Inkassounternehmen mit entsprechenden juristischen Kenntnissen. In dem von der Firma f. GmbH im Auftrag der Klägerin an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.4.2014 hat sie dementsprechend die Anspruchsgrundlage und alle den Anspruch begründenden Tatsachen dargelegt. Die Beklagte hat die Zahlung dennoch verweigert. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin vernünftigerweise nicht erwarten, dass eine weitere Zahlungsaufforderung durch die Vertragsanwälte der f. GmbH etwas an der Zahlungsunwilligkeit der Beklagten ändert (vgl. Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.9.2009 zum Akt. Z. 514 C 7041/09; für die Kosten des Mahnverfahrens ebenso OLG Hamm, Urteil vom 23.2.1993 zum Akt. Z. 23 W 23/93). Dies gilt umso mehr, als das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 2.6.2014 (vgl. Anlage K 1, Blatt 5 ff. der Akte) lediglich die bereits von der Firma f. GmbH gegenüber der Beklagten vorgebrachten Tatsachen wiederholt und keine wesentlich weitergehenden rechtlichen Ausführungen enthält. Es handelt sich der Sache nach um ein weiteres Mahnschreiben ohne weitergehende Auseinandersetzungen zur Sache, welches insoweit nicht erforderlich gewesen ist (vgl. AG Hannover, Urteil vom 24.9.2009 zum Akt. Z. 514 C 7041/09, LG Magdeburg, Versäumnisurteil vom 10.2.2010 zum Akt. Z. 9 O 2158/09). Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer weiteren Mahnung wäre angesichts der Weigerung der Beklagten allenfalls verbunden mit einem unbedingten Klagauftrag sinnvoll gewesen, was aber als zum Rechtszug gehörig nach § 19 Abs. 1 RVG keine Abrechnung einer gesonderten Geschäftsgebühr zulässt. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptforderung auf § 91a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten insoweit. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zwar handelt es sich bei dem Unterliegen der Klägerin lediglich um eine Nebenforderung, die jedoch 10 % des fiktiven Streitwertes aus der Summe von Haupt- und Nebenforderung überschreitet (vgl. Zöller-Herget, ZPO 30. Aufl. § 92 Rdnr. 10). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und im Übrigen eine Berufungszulassung von den Parteien nicht beantragt worden ist. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf € 212,--.