Beschluss
67b IN 196/14
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2014:0714.67BIN196.14.0A
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Leitsätze
1. Nach Einleitung des Verfahrens hat der eigenverwaltende Schuldner - und damit die Geschäftsführung - bereits im Eröffnungsverfahren die Befriedigungsreihenfolge des Insolvenzverfahrens strikt zu beachten, denn es gilt nunmehr ein "verändertes Pflichtenprogramm" für die Geschäftsführung.(Rn.4)
2. Zahlungen an Sozialversicherungsträger und Finanzkassen auf Insolvenzforderungen sind im Eröffnungsverfahren unter Eigenverwaltung nicht zulässig, da massegefährdend. Die Übertragung der Kassenführung (§ 270a Abs. 2, § 275 Abs. 2 InsO) ist das "mildeste" Mittel, um insolvenzzweckwidrige Zahlungen zu unterbinden.(Rn.5)
Tenor
Die Kassenführung durch den vorläufigen Sachwalter wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Einleitung des Verfahrens hat der eigenverwaltende Schuldner - und damit die Geschäftsführung - bereits im Eröffnungsverfahren die Befriedigungsreihenfolge des Insolvenzverfahrens strikt zu beachten, denn es gilt nunmehr ein "verändertes Pflichtenprogramm" für die Geschäftsführung.(Rn.4) 2. Zahlungen an Sozialversicherungsträger und Finanzkassen auf Insolvenzforderungen sind im Eröffnungsverfahren unter Eigenverwaltung nicht zulässig, da massegefährdend. Die Übertragung der Kassenführung (§ 270a Abs. 2, § 275 Abs. 2 InsO) ist das "mildeste" Mittel, um insolvenzzweckwidrige Zahlungen zu unterbinden.(Rn.5) Die Kassenführung durch den vorläufigen Sachwalter wird angeordnet. Gem. Zwischenbericht v. 5.7.2014 hat die (eigenverwaltende) Schuldnerin nach gerichtlicher Ansicht insolvenzzweckwidrige Zahlungen an Sozialversicherungsträger (Arbeitnehmerbeiträge) und Finanzkassen geleistet. Diese Zahlungen dienen (nicht einmal) der Betriebsfortführung. Lt. Schuldnervertreter sollen möglichen zivil- und/oder strafrechtliche Haftungsgefahren von der Geschäftsführung abgewendet werden; eine spätere Anfechtung sei möglich. Dies ist zumindest zweifelhaft: Der Geschäftsführer ist kein Verfahrensbeteiligter. seine Interessen sind bei der Betrachtung der gesetzlichen Befriedigungsreihenfolge unbeachtlich. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) dürfen im Insolvenzeröffnungsverfahren -auch nicht im Interesse der Geschäftsführung- nicht befriedigt werden (Altmeppen, Fs Goette, 2011, 1 ff.; Blank, ZInsO 2013, 461; HmbKomm-Schmidt, 4.Aufl.InsO, Anh. zu § 35 Rn.17c). Die BGH-Entscheidung v. 14.5.2007 (ZInsO 2007, 660=NZI 2007, 477) lässt solche Zahlung nur vor Einleitung des Eröffnungsverfahrens noch zu. Auch die weiteren Entscheidungen (BGH v. 25.1.2011, ZInsO 2011, 440; BFH v. 23.9.2008 (ZInsO 2009, 151) stellen nur eine Zahlung innerhalb der Insolvenzantragsfrist, mithin vor Einleitung des Verfahrens, haftungsfrei. Nach Einleitung des Verfahrens hat der eigenverwaltende Schuldner - und damit die Geschäftsführung- die Befriedigungsreihenfolge des Insolvenzverfahrens strikt zu beachten, denn es gilt nunmehr ein "verändertes Pflichtenprogramm" für die Geschäftsführung (BFH v. 19.3.2014, ZInsO 2014, 955; Kahlert, ZIP 2013, 2348; Lenger/Khanian, NZI 2014, 385), nämlich die Bindung an insolvenzrechtliche Grundsätze . Weiterhin ist in der vorliegenden Fallgestaltung zu beachten, dass § 55 Abs.4 InsO im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren nach ganz h.M. nicht gilt (Hobelsberger, DStR 2013, 2545; Klusmeier, ZInsO 2014, 488; Marotzke, DB 2013, 1283, 1287; Kahlert, ZIP 2012, 2089, 2091; ders. Kübler-HRI, § 57 Rn.22; Rendels/Körner, INDAT-Report 7/2012, 56, 60; a.A. Geißler, ZInsO 2013, 531, 536), mit der Folge, dass eine Befriedigung von Finanzkassen dem gesetzgeberischen Gestaltungsmodell zusätzlich widerspricht. Vorliegend nicht zu entscheiden ist, ob (mögliche) Anfechtungsansprüche, die der Sachwalter im eröffneten Verfahren geltend machen könnte, die Zahlungen im Eröffnungsverfahren "erlauben". Denn solche sind zumindest unter dem Gesichtspunkt eines späteren möglichen "Vertrauenseinwandes" der Anfechtungsgegner- trotz deren Kenntnis v. Eröffnungsverfahren- in ihrer Durchsetzung zweifelhaft. Der BGH hat in jüngerer Zeit den "Vertrauenseinwand" stärker berücksichtigt (BGH v. 10.1.2013, ZIP 2013, 528 = ZInsO 2013, 551; BGH v. 20.2.2014, ZInsO 2014, 598, 599 Rn. 12) und auf den vorläufigen "starken" Verwalter ausgedehnt; diese Figur entspricht derjenigen des eigenverwaltenden Schuldners. Jüngst wird auch bezweifelt, dass "Arbeitnehmerbeiträge" nicht dem unanfechtbaren Bargeschäft unterfallen ( Knospe, ZInsO 2014, 748) . Vor diesem Hintergrund kann das Gericht im Sinne der Massesicherung nicht das Risiko eingehen, dass eine spätere Anfechtung nicht erfolgreich sein könnte. Die Übertragung der Kassenführung ist das "mildeste" Mittel, um insolvenzzweckwidrige Zahlungen zu unterbinden.