Beschluss
67c IN 410/13
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2013:1218.67CIN410.13.0A
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Leitsätze
1. Das Eigenverwaltungsverfahren gem. §§ 270a, 270 ff. InsO ist auch nach der Reform durch das "ESUG" nur für die geeigneten Ausnahmefälle von vorbereiteten Anträgen ohne Nachteilsprognoseanlässe (zum Eröffnungszeitpunkt) gedacht. Das Insolvenzgericht hat hierzu spätestens bei Eröffnung nach freiem Ermessen eine Prognoseentscheidung zu treffen.(Rn.4)
2. Das Eigenverwaltungsverfahren ist daher nur bei Betriebsfortführungsverfahren mit konkreter Sanierungsaussicht, bei welcher die Eigenverwaltung ein notwendiger "Baustein" ist, sinnvoll.(Rn.9)
3. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Schuldner bzw. einzelne Gesellschafter/Geschäftsführer sind bereits geeignet, eine Gläubigergefährdungsprognose des Gerichtes im Sinne v. § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu tragen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Eigenverwaltung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eigenverwaltungsverfahren gem. §§ 270a, 270 ff. InsO ist auch nach der Reform durch das "ESUG" nur für die geeigneten Ausnahmefälle von vorbereiteten Anträgen ohne Nachteilsprognoseanlässe (zum Eröffnungszeitpunkt) gedacht. Das Insolvenzgericht hat hierzu spätestens bei Eröffnung nach freiem Ermessen eine Prognoseentscheidung zu treffen.(Rn.4) 2. Das Eigenverwaltungsverfahren ist daher nur bei Betriebsfortführungsverfahren mit konkreter Sanierungsaussicht, bei welcher die Eigenverwaltung ein notwendiger "Baustein" ist, sinnvoll.(Rn.9) 3. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Schuldner bzw. einzelne Gesellschafter/Geschäftsführer sind bereits geeignet, eine Gläubigergefährdungsprognose des Gerichtes im Sinne v. § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu tragen.(Rn.6) Der Antrag der Schuldnerin auf Eigenverwaltung wird abgelehnt. Über den Antrag der Schuldnerin auf Eigenverwaltung ist im Eröffnungsbeschluss zu befinden (§ 270 Abs.4 i.V.m. § 27 Abs.2 Nr.5 InsO). 1. Die Schuldnerin betreut geschlossene Fonds (z.Zt. 34) in mehreren Branchen, wobei gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu insgesamt 63 Gesellschaften bestehen. Die Alleingesellschafterin der Schuldnerin befindet sich zu Az. AG Hamburg 67c IN 421/13 ebenfalls im Insolvenzverfahren. Hier wurde am 29.10.2013 die vorläufige „starke“ Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot angeordnet. Hintergrund ist, dass wiederum die Alleingesellschafterin der Alleingesellschafterin der Schuldnerin, die W. Group KG, von einer natürlichen Person allein geführt (und liquiditätsmäßig ausgestattet) wird/wurde, gegen die die StA Hamburg strafrechtliche Ermittlungen u.a. wegen Untreue führt und die sich deswegen seit dem 24.9.2013 in Untersuchungshaft befindet und über deren Vermögen ebenfalls eine vorläufige „starke“ Insolvenzverwaltung zu AG Hamburg Az. 67c IN 420/13 angeordnet worden ist. Der strafrechtliche Vorwurf lautet, soweit dem Insolvenzgericht aus der Presse bekannt, u.a. auf widerrechtlichen Entzug von Geldern in Millionenhöhe aus den Fonds, die die Schuldnerin verwaltet. Laut Gutachten im Verfahren der Muttergesellschaft, dort S. 21, bezeichnen die Mitarbeiter die oberhalb der Muttergesellschaft der hiesigen Schuldnerin angesiedelten Gesellschaften betreffend ihrer Struktur und Tätigkeit zutreffend als „blackbox“. Hier werden konzertierte Aufklärungsmaßnahmen im eröffneten Verfahren erforderlich sein. Teilweise leistete die Muttergesellschaft direkte Zahlungen zugunsten von Rechnungsbeträgen gegenüber einzelnen Fondsgesellschaften. Weitere Aufklärungen werden derzeit durch die umfangreiche staatsanwaltliche Unterlagen- und Datenbeschlagnahme erschwert. Das hiesige Verfahren entspricht somit mit seiner zunächst angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung nicht dem Verfahrensverlauf bei der Muttergesellschaft, deren Mitarbeiter zudem -entgegen der Arbeitsplatzbeschreibung- wesentlich auch für die Schuldnerin tätig sind. Die „Gesamtgeschichte“ der Unternehmensgruppe macht es daher erforderlich, die Gruppe insgesamt als Unternehmensgruppe zu behandeln, wie es bereits m Regierungsentwurf „Konzerninsolvenz“ v. v. 28.8.2013 (Beilage zu ZIP 2013/Heft 37; Bundesrat 11.10.2013 (BR-Drs. 663/13); z.d. Änderungen Göb, NZI 2013, 963) in §§ 3a ff. InsO vorgesehen ist, und eine einheitliche Verwaltung und Verwaltungsform anzuordnen, auch wenn die am 16.10.2013 in die Unternehmensführung neu „eingestiegene“ organschaftliche Vertretung sich um Kooperation und Aufklärung nachgewiesenermaßen bemüht hat (zur streitigen Problematik der Auswechselung der Geschäftsführung kurz vor der Antragstellung Undritz in K. Schmidt, 18.Aufl.InsO, § 270 Rn. 12 m.w.N.) und ihren Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht nachgekommen ist. 2. Das Eigenverwaltungsverfahren ist keine regelhafte Form des Regelinsolvenzverfahrens, da sie nach wie vor nur für „geeignete Ausnahmefälle“ gedacht ist (Graf-Schlicker lt. INDAt-Report 4/2013, 53; diess. ZInsO 2013, 1765, 1767; Nöll, ZInsO 2013, 745, 749; Niering, INDAT-Report 7/2013, 24; Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345), auch wenn der Gesetzgeber mit dem „ESUG“ zum 1.3.2012 die Anordnungsvoraussetzungen „niedriger“ ausgestalten wollte (Ringsmeier in A/G/R, InsO, 2013, § 270 Rn. 13). Ein „Anspruch auf Eigenverwaltung“ besteht nicht (Leib/Rendels, EWiR 2013, 625, 626); die Anordnung ist restriktiv zu handhaben (Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345; Pape, ZInsO 2013, 2077, 2082 ; ders. ZIP 2013, 2285; BAKinso-Entschliessung v. 6.12.2013 unter www.bak-inso.de). Das Insolvenzgericht hat eine freie Prognoseentscheidung mit der Eröffnungsentscheidung zu treffen, es genügt, wenn geringe Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen bestehen (Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 56, 69 jew. m.w.N.). Ein vorläufiger Gläubigerausschuss, der die Prognose des Gerichtes binden könnte (§ 270 Abs.3 S.2 InsO), konnte im vorliegenden Verfahren mangels dazu geeigneter Gläubiger nicht gebildet werden, ein entsprechender Antrag (§ 22 a Abs.2 InsO) wurde auch nicht gestellt. Das Gericht hat jedoch mit Vertretern der beiden wesentlich bei den verwalteten Fonds involvierten Banken persönliche Gespräche geführt, diese befürworten jedenfalls die Eigenverwaltung nicht (dazu Hölzle, ZIP 2012, 158, 160). Das Gericht kann im hiesigen Verfahren daher keinen „geeigneten“ Ausnahmefall erkennen. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Schuldner bzw. seine Gesellschafter/Geschäftsführer sind nach allgemeiner Ansicht bereits geeignet, eine Gläubigergefährdungsprognose des Gerichtes zu tragen (Undritz in K. Schmidt, 18.Aufl.InsO; § 270 Rn. 11; Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 66). Das Gericht muss auch in Rechnung stellen, dass ein Teil der bisherigen, noch im Amt befindlichen Geschäftsführung als „belastet“ gilt (S. 10 des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters), was dem Gericht nicht sogleich bei Antragstellung mitgeteilt worden war. Unklar und bis heute nicht aufgeklärt ist, ob gegen den weiteren, noch operativ tätigen „Alt“-Geschäftsführer der Schuldnerin auch staatsanwaltliche Ermittlungen laufen. Weiterhin sind im vorliegenden Verfahren insolvenztypische Ansprüche gegen den früheren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter geltend zu machen; dies ist im Eigenverwaltungsverfahren zur Vermeidung von Interessengegensätzen zwischen einem Sachwalter und der eigenverwaltenden Schuldnerin durch einen Insolvenzverwalter wesentlich stringenter darzustellen und daher Ablehnungsgrund für eine Eigenverwaltung (Ringstmeier in A/G/R, InsO, 2013, § 270 Rn. 12; Foltis in FK-InsO, 7.Aufl. § 270 Rn. 68 m.w.N.). 3. Die Schuldnerin und ihre Muttergesellschaft sind darüber hinaus mit einer Anzahl von Rechtsstreitigkeiten außerordentlich belastet. Der Geschäftsbetrieb, die Initiierung von Fonds, ist seit geraumer Zeit zum Erliegen gekommen. Die Schuldnerin macht kein Neugeschäft mehr. Die Banken sind durch die jeweiligen Assets der Fonds weitgehend abgesichert. Soweit nicht bereits strukturierte Auswechselungen der Kommanditisten-Geschäftsführung der Schuldnerin erfolgen, sind die Geschäftsbesorgungsverträge ungekündigt, wobei ein Erosionsprozeß möglich erscheint und noch nicht ausgeschlossen ist (S.10/11 des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters). Die vorläufige Eigenverwaltung war geeignet, den Versuch der Stabilisierung des Unternehmens nach der Verhaftungssituation ihres Hauptprotagonisten zu unternehmen. Eine langfristige Fortführung der Assetmanagementverträge ist jedoch, trotz der Stabilisierung der Situation durch maßgeblich die neue Geschäftsführung, seitens der Banken unerwünscht. Die Beruhigung der Anleger ist nur teilweise gelungen. Das Eigenverwaltungsverfahren ist nur bei Betriebsfortführungsverfahren mit konkreter Sanierungsaussicht , bei welcher die Eigenverwaltung notwendiger Baustein ist, sinnvoll (BT-Drs. 17/5712 S.40; Klein/Thiele, ZInsO 2013, 2233; Siemon, ZInsO 2013, 1861, 1874; Frind/Köchling, ZInsO 2013, 1666; Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345; AG Erfurt v. 13.4.2012, ZInsO 2012, 944 m. Anmerk. Siemon, ZInsO 2012, 1045). Im vorliegenden Fall kann die Schuldnerin nur „im Paket“ mit den übrigen operativen und notwendigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe in Form eines - gfs. „gestreckten“- Asset-deals verkauft werden. Entsprechende Verhandlungen sind bereits weit gediehen (S.11/12 des Gutachtens). Sie können durchaus auch von einem Insolvenzverwalter abgeschlossen werden, da sie ohnehin unmittelbar nach Verfahrenseröffnung abschlussreif gemacht werden müssen. Nach alledem ist der Antrag auf Eigenverwaltung abzulehnen. Der Schuldnerin ist zum Gutachten des vorläufigen Sachwalters von diesem direkt rechtliches Gehör gewährt worden. Ein gerichtlicher Hinweis gem. § 270a Abs.2 InsO ist mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht erforderlich gewesen. Das Gericht sieht im Eröffnungsbeschluß den Tagesordnungspunkt gem. § 271 InsO vor.