Urteil
24 Ca 126/11
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2012:0711.24CA126.11.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Schließungsbeschluss des Bundesversicherungsamtes vom 04.05.2011 oder aufgrund Gesetzes am 30.06.2011 geendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 am 30.06.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung am 31.10.2011 geendet hat.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2012 am 31.12.2012 enden sondern bis zum 30.06.2013 fortbestehen wird.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %.
7. Der Streitwert beträgt € 48.824,88.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Schließungsbeschluss des Bundesversicherungsamtes vom 04.05.2011 oder aufgrund Gesetzes am 30.06.2011 geendet hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 am 30.06.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung am 31.10.2011 geendet hat. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2012 am 31.12.2012 enden sondern bis zum 30.06.2013 fortbestehen wird. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %. 7. Der Streitwert beträgt € 48.824,88. I. Die Klage ist zulässig 1. Die Klage ist zutreffend gegen die C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung gerichtet. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 30.11.2011 (12 Ca 115/11, n.v.) und macht sich diese zu Eigen: a) „Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden; eines Beschlusses bedarf es hierfür nicht (BAG, Urteil vom 27.11. 2003, 2 AZR 692/03, zit. nach Juris, m.w.N.). Eine Änderung der Parteibezeichnung ist auch dann erforderlich, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits die richtige Bezeichnung der Partei ändert oder sich ein identitätswahrender Rechtsformwechsel vollzieht (Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 319 Rn. 14).“ b) Die Beklagte war bei Klageerhebung unvollständig bezeichnet. Die Identität der Beklagten bleibt jedoch die nämliche (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30). Weiter heißt es dort: „Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“. Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n.v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein). Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur Beklagten enden mögen (vgl. Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 4), steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse. Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30).“ 2. Die Beklagte ist auch parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO iVm. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ihrer Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre die Beklagte angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 – Rn. 27).“ 3. Für alle Feststellungsanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Hinsichtlich der Kündigungsschutzklagen, Klaganträge zu 2) und zu 4), ergibt sich dieses aus § 7 KSchG, hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und zu 3) ergibt es sich daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Schließungsbeschluss bzw. durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 kraft Gesetztes zum 30.6.2011 oder aber durch Fristablauf zum 31.10.2011 geendet hat und die Feststellungsklage geeignet ist, zwischen den Parteien Rechtsklarheit zu schaffen, ob ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V bez. durch Schließungsbeschluss am 30.6.2011 geendet (1.), noch durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 30.6.2011 (2.) oder am 31.12.2011 (3.), noch durch Fristablauf am 31.10.2011 (4.), noch wird es durch Kündigung vom 16.4.2012 am 31.12.2012 enden (5.). 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat nicht aufgrund der Schließung der Beklagten gemäß Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 kraft Gesetzes mit Wirkung zum 30.6.2011 geendet Die Voraussetzungen einer Beendigung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V liegen nicht vor. Dazu führt das LAG Berlin in der Entscheidung vom 24.5.2012, 18 Sa 2605/11, zitiert nach Juris, in einem Parallelverfahren ausführlich begründet und überzeugend Folgendes aus, was sich die Kammer zu eigen macht: a) „Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. Juni 2011 ist nicht bereits deshalb eingetreten, weil die Existenz der C. BKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihrer Schließung endete und der Klägerin (heir: der Kläger) deshalb der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt schlicht abhandengekommen wäre, wie die Beklagte meint.Vielmehr gilt die Beklagte nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V bis zur Abwicklung der Geschäfte als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Hierfür wird nicht eine neue Abwicklungsgesellschaft fingiert, wofür es eines Gründungsaktes bedurft hätte, sondern die Beklagte besteht eben zum Zweck der Abwicklung mit eingeschränktem Betriebszweck fort.Überdies hätte es der Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nach welcher die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Schließung enden, nicht bedurft, wenn bereits die Schließung selbst eine Beendigung sämtlicher Vertragsverhältnisse auslösen würde.b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht kraft Gesetzes nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem 30. Juni 2011 beendet worden, denn der gesetzliche Beendigungstatbestand der Schließung der Kasse gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V kommt auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer wie die Klägerin (hier: den Kläger) nicht zur Anwendung.In § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ist bestimmt, dass die in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse geregelten gesetzlichen Vorschriften für Betriebskrankenkassen entsprechend gelten mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die Schließung einer Betriebskrankenkasse ist allen Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind und deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Des Weiteren ist bei entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V jede Betriebskrankenkasse verpflichtet, diesen Beschäftigten Anstellungen nach Satz 3 anzubieten und die Angebote den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.Nachfolgend ist in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden.aa) Der einfach-gesetzlichen Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen. (vgl. Urteile des BAG vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10, NZA 212, S. 323 ff und vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07, NZA 2008, S. 1237 ff).Schon der Wortlaut von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wonach es für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Tag der Schließung auf das Nichtvorliegen einer Unterbringung der Beschäftigten nach Abs. 3 der Vorschrift ankommt, macht deutlich, dass nicht allein die Tatsache einer unterbliebenen Unterbringung der Beschäftigten als solche, sondern auch die in Abs. 3 hierfür geregelten Maßgaben eingehalten sein müssen, damit es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung kommt.Die Bezugnahme in Absatz 4 auf Absatz 3 zeigt, dass beide Absätze miteinander in einem systematischen Zusammenhang stehen. Wenn es in den für die Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind, allein heranzuziehenden Sätzen 3 und 4 des Absatzes 3 in entsprechender Anwendung auf die Betriebskrankenkassen heißt, dass diesen bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist, und dass die Betriebskrankenkassen verpflichtet sind, entsprechende Anstellungen anzubieten, lässt dies nur den Schluss zu, dass regelmäßig derartige zumutbare Angebote vorangegangen sein müssen, um die in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bezeichnete Rechtsfolge der Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Schließung auszulösen.Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung des GKV-OrgVVG (BT-Drucks. 16/9559, S. 19), mit dem die Verweisungsnorm in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V eingeführt wurde, heißt es dazu: „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stelle entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenübergreifenden Fusionen bereits in § 171 a SGB V geregelt ist.“ Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucksache 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, wie die Beklagte meint, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist.Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden.Dies steht der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen, dass § 164 Abs. 4 Satz 1 SBG V allein dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft diene und dass mit der Vorschrift allein der Gefahr eines „Domino-Effekts“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, begegnet werden solle, indem die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit dem Schließungszeitpunkt angeordnet werde. Wenn § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Maßgaben von § 164 Abs. 3 SGB V ausdrücklich in Bezug nimmt, dient die Vorschrift jedenfalls auch dem Interesse des von Auflösung oder Schließung betroffenen Personals an einer zumutbaren anderweitigen Weiterbeschäftigung und der Sicherung der Weiterbeschäftigungsansprüche der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer. Nur wenn die Durchführung des zwingend angeordneten Unterbringungsverfahrens letztlich erfolglos blieb, soll es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse der unkündbaren Beschäftigten kommen und rückt dann der mit der Vorschrift ebenfalls bezweckte Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Verpflichtungen aus infolge des Fehlens von Beschäftigungsmöglichkeiten ggf. sinnlos gewordenen Arbeitsverhältnissen der unkündbaren Arbeitnehmer in den Vordergrund.bb) Führt somit bereits die einfach-gesetzliche Auslegung zu dem Ergebnis, dass eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse der unkündbaren Arbeitnehmer eine letztlich erfolglose ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V voraussetzt, so entspricht dieses Ergebnis auch der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit des schwerwiegenden gesetzlichen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Abwehr von Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes (vgl. Urteil des BVerfG vom 24.04.1991 -1 BvR 1341/90 -, EzA Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 1).Indem mit dem zwingend angeordneten Unterbringungsverfahren den unkündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen eröffnet wird, sieht die gesetzliche Regelung einen angemessenen Ausgleich dieses Eingriffes durch die Sicherung ihres Lebensunterhalts mit dieser anderweitigen zumutbaren Weiterbeschäftigung vor. Hingegen wäre der Eingriff in die Berufsfreiheit ohne jegliche gesetzlich vorgesehene Kompensation im Sinne der von der Beklagten vertretenen „tabula-rasa-Lösung“ trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zwar ebenfalls zur Gefahrenabwehr für das System des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes geeignet, jedoch im Hinblick auf zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Verbund der Betriebskrankenkassen bereits nicht erforderlich. Es war nicht erkennbar, weshalb gerade durch das gesetzlich angeordnete Unterbringungsverfahren der von der Beklagten befürchtete „Domino-Effekt“ eintreten könnte, zumal die Kassen, die von der Schließung betroffene unkündbare Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, für deren Bezahlung im Gegenzug die von diesen zu erbringenden Arbeitsleistungen erhalten. Jedenfalls aber wäre eine solche Lösung nicht angemessen, da in diesem Fall im Gesetz selbst weder eine ansatzweise Sicherung der Beschäftigungsansprüche der betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer noch eine anderweitige Kompensation für den schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit enthalten wäre.64cc) Da eine Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Betriebskrankenkasse nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V somit voraussetzt, dass diese zuvor an dem in Abs. 3 zwingend vorgeschriebenen Unterbringungsverfahren beteiligt waren, ordentlich kündbare Beschäftigte aber aufgrund der Einschränkung in der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vorneherein an diesem Unterbringungsverfahren nicht zu beteiligen sind und für sie deshalb auch keine Unterbringungsverpflichtung beim Landesverband oder anderen Kassen besteht, kommt die gesetzliche Beendigungsnorm auf sie nicht zur Anwendung.Auch wenn die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nur § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auf unkündbare Beschäftigte einschränkt, folgt daraus nicht, dass § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Beendigung auch der Vertragsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter mit dem Tag der Schließung anordnet, obwohl ein Unterbringungsverfahren für sie weder gesetzlich vorgesehen ist noch stattgefunden hat.Einer erweiternden Auslegung in der Weise, dass die Vertragsverhältnisse aller ordentlich kündbaren Arbeitnehmer mit dem Tag der Schließung enden, stünde schon der Wortlaut der Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V entgegen, die im Tatbestand ausdrücklich eine fehlende Unterbringung der Beschäftigten nach Absatz 3 voraussetzt und somit auf die notwendige Beteiligung dieser Beschäftigten an dem Unterbringungsverfahren Bezug nimmt. Mit der Anknüpfung der Beendigungsfolge an den fehlenden Erfolg des Unterbringungsverfahrens wäre eine derartige Lesart nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegründung spricht zwar nur von der Sicherung der Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten und der Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen durch die ihnen zu unterbreitenden zumutbaren Beschäftigungsangebote. Sie geht jedoch erkennbar ausschließlich auf § 164 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V ein, äußert sich indes in keiner Weise zu § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V und zur Reichweite von dessen Anwendungsbereich. Ihr ist deshalb kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die darin enthaltene Regelung bei den Betriebskrankenkassen trotz der Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Beschäftigten in das Unterbringungsverfahren auch auf deren Vertragsverhältnisse zur Anwendung kommen soll.Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige Auslegung ebenfalls nicht. Denn die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer können bei tatsächlicher Einstellung der Tätigkeit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden und es bedarf deshalb keines zusätzlichen gesetzlichen Beendigungstatbestandes, um diese Vertragsverhältnisse zu beenden. Diesen Arbeitnehmern gehen daher ihre Arbeitsplätze in der Folge der Schließung der Beklagten bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines Wegfalles der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungstermin endgültig verloren, ohne dass ihnen, wie den unkündbaren Arbeitnehmern, zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes zuvor die Weiterbeschäftigung in einer anderen Kasse angeboten werden muss. Die Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer in den gesetzlichen Beendigungstatbestand führt daher nicht zu einer sinnwidrigen Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer der Beklagten und zu dem von der Beklagten behaupteten Wertungswiderspruch. Selbst wenn aber eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer darin liegen würde, dass diesen durch den gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht einmal die ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt wird, wenn sie ein zumutbares anderweitiges Beschäftigungsangebot ablehnen oder die Unterbringung aus anderen Gründen nicht möglich wäre, führte dies nur dazu, dass auch deren Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes beendet würden.Da bereits die einfach-gesetzliche Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dazu führt, dass sie auf die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung.“ 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 30.6.2011 geendet. a) Das Arbeitsverhältnis fällt unter den Schutzbereich des KSchG. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 4 Satz 1 KSchG). b) Die Kündigung des schwerbehinderten Klägers zum 30.6.2011 scheitert schon an § 85 SGB IX. Eine Zustimmung des Integrationsamtes liegt ausweislich des Beschlusses vom 27.5.2011 (Anlage K3, Bl. 9 ff d.A.) nur zu einer Kündigung mit der tarifvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist vor. Diese beträgt gemäß § 19 Abs. 2 MTV 6 Monate zum Quartalsschluss. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weiter hat auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 31.12.2011 geendet. a) Auch insoweit gilt, dass die dreiwöchige Klagefrist gewahrt ist (§ 4 Satz 1 KSchG). b) Zwar ist die tarifvertragliche Kündigungsfrist von der Beklagten zum 31.12.2011 eingehalten, die Kündigung erweist sich jedoch nicht als sozial gerechtfertigt, weil das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, nicht festgestellt werden kann. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Gründe Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs. In den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erfordernden betrieblichen Grundes vorliegen wird (vgl. BAG 23.2.2010, 2 AZR 268/08, AP Nr. 5 zu § 18 KSchG 1969).Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar war stand zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine endgültige Stilllegung fest. Der Bescheid vom 4.5.2011 zur Schließung zum 30.6.2011 lag vor, Anhaltspunkte dafür, dass es unter Verfahrensführung des Bundesversicherungsamts nicht zu einer endgültigen Abwicklung sondern beispielsweise zu einer weiteren Fusion o.ä. kommen würde, gibt es nicht. Gleichwohl kann ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 31.12.2011 nicht festgestellt werden. Ein Beschäftigungsbedürfnis besteht auch, wenn noch Abwicklungsarbeiten vorzunehmen sind. Dies ist hier der Fall. Unstreitig wurden Arbeitnehmer, so auch der Kläger, auch über den 30.6.2011 hinaus beschäftigt. Auch das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger war folglich evident nicht entfallen. Auch die Beklagte selbst geht von einem Abschluss der operativen Abwicklungstätigkeit erst zum 30.6.2013 aus. Eine Betriebsstilllegung bereits zum 31.12.2011 war weder geplant noch ist sie erfolgt. Auch wenn man davon ausgeht, dass aufgrund der Schließung nur ein abnehmender (Abwicklungs-)beschäftigungsbedarf bestand und damit dringende betriebliche Gründe jedenfalls für eine Beendigung eines Teils der Arbeitsverhältnisse vorliegen, kann nicht festgestellt werden, dass eine gemäß § 1 Abs. 3 KSchG erforderliche Sozialauswahl - unter entsprechender Beteiligung des Personalrats - vorgenommen worden wäre. Diese ist nicht entbehrlich, weil kein vollständiger Wegfall aller Arbeitsplätze zum 30.12.2011 vorlag, sondern, wie auch die Beklagte vorträgt, die Abwicklungsarbeiten erst 2013 abgeschlossen werden sollen. 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch Fristablauf am 31.10.2011 geendet. a) Die Entfristungsklage ist durch den vom Kläger mit der Klage vom 9.6.2011 gestellten allgemeinen Feststellungsantrag rechtzeitig innerhalb der 3-Wochenfrsit gemäß § 17 TzBfG erhoben. Diesen Antrag hat der Kläger durch die Fassung des Klagantrages vom 11.7.2012 lediglich in Ansehung der Befristung sprachlich präzisiert. b) Dass der Kläger ein Angebot auf befristete Beschäftigung angenommen hat, führt nicht zur Aufhebung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zwar ist dies zwischen denselben Vertragsparteien grundsätzlich möglich (vgl. BAG 4.6.2003, 7 AZR 523/02, AP Nr. 252 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass hier eine Aufhebung des bisherigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten des neuen befristeten überhaupt gewollt war. Dazu führt das LAG Hamburg in der Entscheidung vom 31.5.2012, 1 Sa 55/11 in einem Parallelverfahren zutreffend und überzeugend aus, was auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist und sich die Kammer zu eigen macht: „Dieses neue Arbeitsverhältnis wurde von beiden Parteien vor dem Hintergrund der von der Abwicklungseinheit zu Unrecht vertretenen Auffassung abgeschlossen, dass sie eine andere Rechtspersönlichkeit als die BKK sei. Damit schied aus ihrer Sicht von vornherein aus, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der BKK bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger einen entgegenstehenden Willen hatte und eine Ablösung des mit der BKK bestehenden Arbeitsverhältnisses anstrebte. Da beide Seiten nicht davon ausgegangen sind, dass das befristete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ablösen sollte, ist es trotz gleicher Rechtspersönlichkeit der Vertragspartner nicht zu einer Aufhebung des unbefristeten Vertrages gekommen.“ 5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 16.4.2012 am 31.12.2012 aus dringenden betrieblichen Gründen enden. Es ist festzustellen, dass auch diese Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2, 3 KSchG. Es kann dahinstehen, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit mit Abwicklungsarbeiten für den Kläger zum 31.12.2012 entfallen sein wird. Die zwischen den Parteien streitigen Beschäftigtenzahlen und der anzunehmende Beschäftigungsbedarf müssen nicht aufgeklärt werden. Denn die Wirksamkeit der Kündigung scheitert an der fehlerhaften sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG. Erfolgt eine Stilllegung in Etappen, ist die Sozialauswahl jeweils bei allen etappenweise durchgeführten Kündigungen vorzunehmen (vgl. BAG 16.9.1982, AP Nr. 4 zu § 22 KO; Erfurter Kommentar-Oetker, § 1 KSchG, Rdnr. 304). Hier hat die Beklagte eine soziale Auswahl unter Einbeziehung des Klägers erklärtermaßen nicht vorgenommen, weil sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe die nach dem 1.1.2013 noch vorhandene Beschäftigung vorrangig den tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmern, d.h. den Arbeitnehmern mit erhöhtem Schutzbedürfnis, anbieten müssen. Dabei verkennt die Beklagte, dass auch der Kläger als Schwerbehinderter erhöhten Schutz beanspruchen kann. Der Kläger gehört in den Kreis der Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz und hätte in die soziale Auswahl einbezogen werden müssen. Da eine Sozialauswahl unter Einbeziehung des Klägers gänzlich entfallen ist, d.h. der auswahlrelevante Personenkreis fehlerhaft bestimmt war, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist (vgl. BAG 15.6.1989,2 AZR 580/88, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 687 m.w.N). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. III. Die weitergehende Klage war als unbegründet abzuweisen. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wird aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 16.4.2012 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 30.6.2013 enden, weil sich die Kündigung zum 30.6.2013 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unwirksam erweist. 1. Die Kammer war nicht gehindert zu entscheiden, obwohl der Kläger gegen den zustimmenden Bescheid des Integrationsamtes vom 15.3.2012 Widerspruch eingelegt hat und über diesen noch nicht entschieden ist. Denn mit Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz ist über die Kündigung zu entscheiden, ohne die vorgreifliche Entscheidung über den Bescheid abzuwarten. Gegebenenfalls steht dem Kläger die Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG 24.11.2005, 2 AZR 514/04, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG 15.8.1984, 7 AZR 558/82, AP Nr. 13 zu 3 12 SchwbG). 2. Das Arbeitsverhältnis fällt unter den Schutzbereich des KSchG. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 4 Satz 1 KSchG). 3. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 SGB IX ist nicht festzustellen. Zwar datiert der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 15.3.2012, und die darauf basierende Kündigung der Beklagten vom 16.4.2012 dürfte dem Kläger erst nach diesem Datum zugegangen sein. Dass die Monatsfrist zum Ausspruch der Kündigung nach Zustellung des Bescheides nicht eingehalten ist, ist mangels Kenntnis des Zustellungsdatums jedoch weder evident noch vom Kläger gerügt. 4. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG, weil die Beklagte beabsichtigt, den Betrieb zum 30.6.2013 vollständig einzustellen. Durch die vollständige Betriebsstilllegung entfallen sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung (vgl. BAG 7.7.2005, 2 AZR 447/04, AP Nr. 136 zu § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung). Die seit 1.7.2011 in Abwicklung befindliche Beklagte wird mit Wirkung vom 1.7.2013 keine operative Tätigkeit mehr entfalten. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt die BKK Landesverband Baden-Württemberg die sodann noch vorhandenen marginalen Tätigkeiten im operativen Geschäft. Dies war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschlossen und ist aufgrund Vertrages vom 11.5.2012 (Anlage B7, Bl. 185 ff d.A.) inzwischen rechtsverbindlich geregelt. Soweit der Kläger einwendet, eine Einstellung aller betrieblichen Aktivität sei dem Vertrag nicht hinreichend zu entnehmen, weil die Abwicklung erst zum 31.12.2025 - oder sogar noch danach - als vollständig abgeschlossen prognostiziert werde, verkennt der Kläger, dass ab 1.7.2013 nur noch die rechtliche Abwicklungsverantwortung bei der Beklagten verbleibt, nicht aber die tatsächlichen Abwicklungsarbeiten und sodann auch die Abwicklungsverantwortung ab 1.1.2014 von der BKK Landesverband Baden-Württemberg übernommen wird. Einen vernünftigen Zweifel, dass die durch Schließung veranlasste Betriebsstilllegung zum 30.6.2013 vollzogen sein wird, gibt es nach dem Dafürhalten der Kammer nicht. Damit entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für alle Arbeitnehmer. Einer sozialen Auswahl bedurfte es nicht. 5. Der zuständige Hauptpersonalrat ist in gesetzeskonformer Weise beteiligt worden. Weder ist ersichtlich, dass das Beteiligungsverfahren fehlerhaft erfolgt ist, noch wird dies vom Kläger gerügt. 6. Eine Anzeigepflicht gemäß § 17 KSchG bestand nicht, da es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, für die gemäß § 23 Abs, 2 Satz 1 KSchG die Vorschriften des Dritten Abschnitts des KSchG nicht gelten. Im Übrigen ist die Massenentlassungsanzeige vorsorglich erfolgt, vgl. Anlage B17, Bl. 206. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert für das Urteil ist gemäß §§ 3 ff ZPO, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG mit je 3 Monatsverdiensten für jeden der Klaganträge festgesetzt und bewertet worden. Es bestand keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 64 Abs.3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Möglichkeit einer Berufung nach gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Schließung der Beklagten aufgrund Verfügung des Bundesversicherungsamtes oder durch vorsorgliche Kündigungen oder Befristung geendet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine sog. geöffnete Betriebskrankenkasse, die etwa 425 Arbeitnehmer beschäftigte und aus einer Fusion der BKK B. mit der BKK Hamburg im Jahr 2004 entstanden war. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger, verheiratet mit 2 Kindern, war seit dem 1.1.1993 zunächst bei der FHH beschäftigt, sodann bei der BKK Stadt Hamburg. 2004 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Der Kläger war in Hamburg als Sachbearbeiter im Bereich häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung mit einem zuletzt erzielten Durchschnittseinkommen von € 4.068,74 brutto pro Monat tätig. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag vom 15.3.2010 für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen Anwendung (im Weiteren: MTV). Dieser sieht unter § 20 Sonderkündigungsschutz für über 50 jährige Beschäftigte nach einer zehnjährigen Beschäftigung vor. Am 7.4.2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4.5.2011 die Schließung der Beklagten zum Ablauf des 30.6.2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (vgl. Anlage B1, Bl. 49 ff d.A.). Mit Schreiben vom 9.5.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach §§ 153, 155 Abs. 4 S.9, 164 Abs. 4 SGB V mit der Schließung zum 30.6.2011 ende (vgl. Anlage K4, Bl. 14 f d.A.). Dem Kläger wurde zur Durchführung von Abwicklungsarbeiten bei der Abwicklungskörperschaft ein befristeter Arbeitsvertrag als Sondersachbearbeiter bis zum 31.10.2011 angeboten. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Anlage K7, Bl. 223 ff d.A. Bezug genommen. Ein Angebot der unbefristeten Weiterbeschäftigung bei einem anderen Landesverband der Betriebskrankenkassen erfolgte weder vor dem 30.6.2011 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kläger nahm sein Rückkehrrecht zur FHH in Anspruch, wo er seit dem 1.11.2011 in Vollzeit tätig ist. Die Vergütungseinbuße beträgt ca. € 1.200,00 brutto pro Monat. Die Beklagte firmiert seit ihrer Schließung als „C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“. Ob es sich um die identische Rechtspersönlichkeit wie die ursprüngliche C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich ordentlich mit Schreiben vom 31.5.2011 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) zum 30.6.2011, höchst vorsorglich zum „nächst möglichen Termin“. Nach Berechnung der Beklagten handelt es sich hierbei um den 31.12.2011. Zuvor hatte das Integrationsamt durch Bescheid vom 27.5.2011 der Kündigung zugestimmt (vgl. Anlage K3, Bl. 9 ff d.A.). In dem Bescheid heißt es auszugsweise wie folgt: „Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 86 SGB IX vier Wochen. Eine längere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Frist hat dieser Mindestfrist gegenüber Vorrang.“ Den Bescheid hat der Kläger mit Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, angegriffen. Der Hauptpersonalrat war am 4.5., 10.5. und 13.5.2011 beteiligt worden und hatte mit Schreiben vom 17.5.2011 der Kündigung widersprochen (vgl. Anlage K1, Bl. 6 f d.A.). Mit seiner am 9.6.2011 bei Gericht eingegangenen Klage (gerichtet gegen die „C. BKK, vertreten durch den Vorstand“), wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung zum 30.6.2011, gegen die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen vom 31.5.2011 und mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gegen mögliche weitere Beendigungstatbestände. Mit Schreiben vom 16.4.2012 kündigte die C. BKK Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich zum 31.12.2012 und zum 30.6.2013 (vgl. Anlage K6, Bl. 152 d.A.). Zuvor war der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 1.3 und 9.3.2012 beteiligt worden (vgl. Anlagen B9, Bl. 192 ff d.A.), die Erörterung erfolgte am 3. und 5.4.2012. Nachdem der Hauptpersonalrat den Kündigungen am 5.4.2012 widersprochen hatte (vgl. Anlage B11, Bl. 200 d.A.), erfolgte am 11.4.2012 die schriftlich begründete Mitteilung, die Beklagte halte an ihrer Entscheidung fest (vgl. Anlage B12, Bl. 201 ff d.A.). Das Integrationsamt hatte am 15.3.2012 einen zustimmenden Bescheid erlassen. Auch diesen Bescheid hat der Kläger mit Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, angegriffen. Mit Schreiben vom 14.2.2012 hatte die Beklagte die beabsichtigte Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG vorsorglich angezeigt (vgl. Anlage B 17, Bl. 206 f d.A.) und erhielt die Mitteilung, dass keine Anzeigepflicht bestehe (vgl. Anlage B19, Bl. 210 d.A.). Mit seiner am 27.4.2012 bei Gericht eingegangenen Klagerweiterung wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen vom 16.4.2012. In der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 wurde das Passivrubrum wie folgt berichtigt: „C. BKKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung.“ Der Kläger trägt vor: eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG nicht erfolgen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig, da nicht einmal ein Mindeststandard an sozialer Sicherung eingehalten werde und sachwidrig Arbeitnehmer öffentlicher Betriebskrankenkassen schutzlos gestellt würden, jedenfalls soweit ein zumutbares Angebot nicht unterbreitet worden sei. Die Kündigungen vom 31.5.2011 seien sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe den Betrieb weder zum 30.6.2011 noch zum 31.12.2011 noch überhaupt absehbar eingestellt, sondern werde ohne feststehendes zeitliches Ende weiterhin mit Abwicklungsarbeiten befasst sein. Dies folge schon aus den angebotenen befristeten Weiterbeschäftigungen in einer Vielzahl von Fällen, die zum Teil über 2 Jahre liefen. Er bestreite, dass sein Arbeitsplatz betroffen sei und rüge die Sozialauswahl. Das Arbeitsverhältnis habe auch weder durch Fristablauf am 31.10.2011 geendet, noch seien die weiteren vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen vom 16.4.2012 sozial gerechtfertigt. Teilweise würden Arbeitnehmer weit über den 31.12.2012 mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Schließungsbeschluss des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 oder aufgrund Gesetzes am 30.6.2011 geendet hat; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 31.5.2011 am 30.6.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände, insbesondere durch Befristung am 31.10.2011 geendet hat oder enden wird; 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.4.2012 am 31.12.2012 noch am 36.6.2013 enden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: mit der Schließung habe sie grundsätzlich ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Nur soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere, sei sie nach Maßgabe der gesetzlichen Fiktion gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V rechtlich handlungsfähig. Die Abwicklungsgesellschaft habe eine neue und völlig andere Zwecksetzung als die „ lebende" Betriebskrankenkasse bis zum Schließungszeitpunkt. D.h. aufgrund des partiellen Verlustes der Rechtsfähigkeit komme den Arbeitnehmern gewissermaßen ihr bisheriger Arbeitgeber abhanden. Das Arbeitsverhältnis habe entsprechend gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Tag der Schließung ipso iure geendet. Für diesen Beendigungsautomatismus komme es nicht darauf an, ob eine anderweitige Unterbringung ordnungsgemäß angeboten wurde. das Arbeitsverhältnis der Parteien sei infolge der Schließung der Beklagten durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011 aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Auf die vorsorglich ausgesprochene Kündigung komme es nicht an; diese sei jedenfalls sozial gerechtfertigt. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Beschäftigungsangebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Insbesondere sei die gesetzliche Beendigungsanordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch auf tariflich ordentlich kündbare Arbeitnehmer anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut der §§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V, der für alle Beschäftigten auf § 164 Abs. 2-4 SGB V verweise und diesen umfassenden Verweis lediglich partiell, nämlich im Hinblick auf § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zurücknehme. § 164 Abs. 4 SGB V knüpfe lediglich an einen fehlenden Unterbringungserfolg an. Es sei wertungswidersprüchlich, die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer über den Schließungszeitpunkt hinaus fortzuführen, die der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aber mit dem Schließungszeitpunkt enden zu lassen. Dies widerspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die BKK bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen BKK, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Selbst bei Annahme eines Eingriffs der Bestimmung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3, 9, 12 GG sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 S. 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30.6.2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30.6.2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der längsten Kündigungsfrist, d.h. im Fall des Klägers zum 31.12.2011, möglich sein. Unmittelbar nach der Schließung seien 187 Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt gewesen, im Juli 2012 würden nach ihrer Prognose noch 59 Arbeitnehmer gebraucht. Die vorsorglichen Kündigungen vom 16.4.2012 seien sozial gerechtfertigt. Ab 1.1.2013 rechne sie mit einem Beschäftigungsbedarf für insgesamt 24 Mitarbeiter. Dabei gehe sie legitimerweise von Prognosezahlen aus. Bei der Größenordnung der Abwicklung sei es wegen nicht kalkulierbarer Fluktuation nicht möglich, exakte Zahlen anzugeben. Ab 1.1.2013 werde im Bereich Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung der Arbeitsbedarf so weitgehend reduziert sein, dass es keine Beschäftigung mehr für den Kläger gebe. Weder könne ihm ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden, noch sei der Kläger als tarifvertraglich ordentlich kündbarer Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl einzubeziehen gewesen. Denn die noch vorhandenen Abwicklungsarbeiten seien vorrangig den tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer anzubieten gewesen, deren Zahl (151) ohnehin die Zahl der verfügbaren Arbeitsplätze bei weitem überstiegen habe. Zum 30.6.2013 werde sie den Betrieb vollständig einstellen. Das dann noch verbliebene operative Abwicklungsgeschäft mit marginalem Umfang werde insgesamt vom BKK Landesverband Baden-Württemberg übernommen, was bereits vor Ausspruch der Kündigungen feststand, über Monate verhandelt und am 11.5.2012 vertraglich vereinbart worden sei (vgl. Anlage B7, Bl. 185 ff d.A.). Unter § 2 „Leistungen“ heißt es im Vertrag: „Stufe 1: von Vertragsbeginn bis 30.6.2013 Unterstützungsleistungen nach Bedarf in Abstimmung mit dem Abwicklungsvorstand Stufe 2: vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 Übernahme der Unterstützungsleistungen für das gesamte operative Kassengeschäft und alle sonstigen fiskalischen Geschäfte nach Abstimmung mit dem Abwicklungsvorstand Stufe 3: ab 1.1.2014 bis zum endgültigen Abschluss (laut Rundmail des GKV-Spitzenverbandes vom 9.5.2012 voraussichtlich 31.12.2025, wahrscheinlich aber über diesen Zeitpunkt hinaus) der Abwicklung Übernahme der Abwicklungsverantwortung mit allen dazugehörigen Tätigkeiten“ Über dieses Abwicklungskonzept sei der Hauptpersonalrat bereits am 24.1.2012 informiert worden (Anlage B8, Bl. 191 d.A.). Darauf erwidert der Kläger: er bestreite den behaupteten Arbeitskräftebedarf ab 1.1.2013. Die Beklagte selbst habe diesen immer wieder korrigieren müssen, befristete Verträge verlängert und sogar eine neue Abteilungsleiterin zum 5.3.2012 eingestellt. Er habe abteilungsübergreifend eingesetzt werden können. Er sei zu Unrecht nicht in eine abteilungsübergreifende Sozialauswahl einbezogen worden. Er bestreite die vollständige Betriebsschließung zum 30.6.2013. Diese gehe aus dem vorgelegten Vertrag mit dem BKK Landesverband Baden-Württemberg nicht hinreichend hervor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.