Beschluss
7c C 71/10
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2010:0723.7CC71.10.0A
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Leitsätze
1. Mindestvoraussetzung für ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1034 ZPO ist dessen organisatorische Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies setzt voraus, dass die Streitparteien gleichberechtigten Einfluss auf die personelle Besetzung des Schiedsgericht nehmen können.(Rn.5)
2. Satzungsbestimmungen einer Sportliga, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen, ohne zugleich ein Schiedsgericht im Sinne des § 1034 ZPO entsprechend den Mindestvorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof einzuführen, sind unwirksam.(Rn.6)
3. Schließen sich mehrere Landessportverbände zum Zwecke der Durchführung eines Ligaspielbetriebes zusammen, kann dies die Gründung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeuten.(Rn.9)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mindestvoraussetzung für ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1034 ZPO ist dessen organisatorische Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies setzt voraus, dass die Streitparteien gleichberechtigten Einfluss auf die personelle Besetzung des Schiedsgericht nehmen können.(Rn.5) 2. Satzungsbestimmungen einer Sportliga, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen, ohne zugleich ein Schiedsgericht im Sinne des § 1034 ZPO entsprechend den Mindestvorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof einzuführen, sind unwirksam.(Rn.6) 3. Schließen sich mehrere Landessportverbände zum Zwecke der Durchführung eines Ligaspielbetriebes zusammen, kann dies die Gründung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeuten.(Rn.9) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Nachdem die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 im Rahmen ihres Vergleichs darauf verständigt haben, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO entscheiden soll, ist in entsprechender Anwendung dieser Norm der Maßstab für die Kostenverteilung, wie der Rechtsstreit bei weiter streitiger Fortsetzung voraussichtlich entschieden worden wäre. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen sind. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: I. Zulässigkeit: Der im Rahmen des vorliegen Rechtsschutz gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Das erkennende Gericht ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 1. Eröffnung des Rechtsweges: Unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem grundlegenden Urteil vom 27. Mai 2005 (vgl. Az.: III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 ist = NJW 2004, 2226) ist im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich entgegen der Bezeichnung in der Turnierordnung im vorliegenden Fall bei dem Verbandsgericht der Verfügungsbeklagten nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ZPO. Mindestvoraussetzung für ein solches „echtes“ Schiedsgericht ist in erster Linie eine organisatorische Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies folgt aus § 1029 Abs. 1 ZPO. Dies setzt voraus, dass beide Streitparteien gleichberechtigten Einfluss auf die personelle Besetzung des Schiedsgerichts nehmen können. Nur auf diese Weise sind die Grundsätze gewahrt die Artikel 6 ERMK (Europäische Menschenrechtskonvention) vorgibt und die auch als nationales Verfassungsrecht im Rahmen des Gebots fairen Verfahrens gelten. Diese Verfahrensgrundsätze gelten nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Drittwirkung von Grundrechten (vgl. grundlegend Lüth, BVerfGE 7, 119, da nach ständige Rechtssprechung) auch im Verhältnis unter Bürgern und auch für Verfahren innerhalb autonomer Organisationen, wie Verbände und Vereine sie darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich ausweislich der vorliegenden Spielordnung bei dem für die Durchführung des Spielbetriebs der begründeten Schiedsgericht nicht um ein solches Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. Dies scheitert schon daran, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts nicht von den jeweils Streitbetroffenen bestimmt werden, sondern deren Mitglieder jeweils von den Landesverbänden entsandt werden. Damit hat ein streitbetroffener Verein keine unmittelbare Möglichkeit, auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen. In derartigen Fällen bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es kann sowohl vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden, dies gebietet schon Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Es kann aber auch die Unwirksamkeit der internen Rechtsbehelfsentscheidung vor den ordentlichen Gerichten erstritten werden. Dem stehen auch nicht die Satzungsbestimmungen der Beklagten entgegen. Derartige Satzungsbestimmungen, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen, ohne zugleich ein echtes Schiedsgericht nach den Mindestvorgaben der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes einzuführen, sind unwirksam (vgl. so auch Westermann, in Ermann, § 25 Rn. 6, sowie Juris-PK § 25 Rn. 56). Nicht gehört werden können die Verfügungsbeklagten auch mit ihrem Einwand, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei deshalb noch nicht eröffnet, weil der Verfügungskläger es versäumt hat das DSB Schiedsgericht anzurufen. Hierauf können sich die Verfügungsbeklagten schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihrer eigenen Satzung weitere Rechtsmittel ausgeschlossen haben. Es gilt insoweit auch hier der Meistbegünstigungsgrundsatz. Im Übrigen handelt es sich bei der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit um eine Frage, für die die Zuständigkeit des Deutschen Schachbunds und des dortigen Schiedsgerichts gerade nach dessen eigenen Bestimmungen nicht gegeben ist. 2. Örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts: Das Amtsgericht Hamburg ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit folgt aus § 18 ZPO, § 35 ZPO. Der Gerichtsstand für die Beklagten in gesamthänderischer Gebundenheit ist Hamburg. Die Beklagten bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB. Nach der Legaldefinition in § 705 BGB liegt eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits vor, wenn sich mehrere Rechtssubjekte zu einem gemeinsamen Zweck, der nicht notwendig ein wirtschaftlicher sein muss, zusammenschließen. Dies ist für den Zusammenschluss mehrerer Landesverbände zum Zwecke der Durchführung eines Spielbetriebs ohne Weiteres zu bejahen. Bezüglich der Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat in den vergangenen Jahrzehnten eine erhebliche Rechtsentwicklung stattgefunden. Diese lässt sich bis zum Anfang des neunzehnten Jahrhunderts zurückverfolgen. Der Streit um die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde für Jahrzehnte geführt und ist noch nicht vollends zum Abschluss gekommen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts teilweise anerkannt. Er differenziert danach, ob diese Gesellschaften nach außen in Erscheinung treten und eine ausreichende organschaftliche Struktur haben. Richtigerweise wird man allerdings auf die Kriterien abstellen müssen, die bereits Savigny herausgearbeitet hatte. Diese lassen sich vereinfacht mit dem Satz zusammenfassen: „Rechtssubjektivität setzt Publizität voraus!“ Dieser Streit kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, denn egal, welcher Auffassung man in diesem Meinungsstreit folgt, kann im vorliegenden Fall eine Rechtssubjektivität und daraus folgend eine Parteifähigkeit der Beklagten in gesamthänderischer Gebundenheit nicht verneint werden. Die von den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits gegründete hat eine organschaftliche Verkörperung, nämlich durch ihre Statuten und Spielordnung und die dadurch geschaffenen Instanzen, auch einen Geschäftsbetrieb durch ihren Turnierleiter und sie tritt auch nach außen in Erscheinung unter anderem im Internet. Damit ist eine für die Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit ausreichende Verkörperung gegeben. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat ihren Sitz, abweichend von der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, auch in Hamburg. Zweck der Gesellschaft ist die Durchführung des Spielbetriebs. Diese wird realisiert durch eine Turnierleitung. Von daher ist der Ort der Belegenheit der Geschäftsstelle, bzw. falls eine solche nicht vorhanden ist, der Turnierleitung bei derartigen Organisationen regelmäßig als Sitz der Gesellschaft anzusehen. Da dieser Gerichtsstand sich bereits aus dem Gesetz ergibt, bestand kein Anlass, hier vorab eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch das Hanseatische Oberlandesgericht herbeizuführen. Ein solches Verfahren wäre vielmehr unstatthaft gewesen und im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig, weil hierdurch effektiver Rechtsschutz, den die Gerichte nach Artikel 19 Abs. 4 zu gewähren haben, vereitelt worden wäre. 3. Sachliche Zuständigkeit: Das Amtsgericht Hamburg ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch sachlich zuständig. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 3 ZPO mit 3.000,-- € zu schätzen. Dies entspricht in etwa den Kosten für die Durchführung eines derartigen Ligabetriebes. Von daher scheidet eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, die erst bei Streitwerten von oberhalb 5.000,-- € eintritt, im vorliegenden Fall aus. 4. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen: Der Verfügungskläger hat mit den Verfügungsbeklagten auch die richtigen Parteien verklagt. Bei einer Personengesellschaft, und dabei handelt es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann sich die Gegenseite stets aussuchen, ob sie die Gesellschaft selbst, die einzelnen Gesellschafter in gesamthänderischer Gebundenheit oder die einzelnen Gesellschafter nach § 128 HGB analog verklagt. Bis zur Änderung der Rechtssprechung durch den Bundesgerichtshof bestand im Übrigen nur die zweitgenannte prozessuale Möglichkeit. Es kann von daher dem Verfügungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er diesen, aus seiner Sicht prozessual sicheren Weg wählt, zumal dies auch vollstreckungsrechtliche Vorteile bietet. Mitglieder einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen. Bedingung ist auch hier für die Beteiligungsfähigkeit lediglich ein Mindestmaß an Rechtssubjektivität. So ist es insbesondere unschädlich, falls einzelne Mitglieder eines solchen Zusammenschlusses zur Durchführung eines Spielbetriebs nicht den Status eines eingetragenen Vereins erlangt haben. Für den Fall, dass ein rechtsfähiger Verein nicht gegründet wurde und damit kein gesetzlich vertretungsberechtigtes Organ bestellt worden ist, sind die Parteien in einem solchen Fall die Gesamtheit aller Mitglieder eines solchen Vereins. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Insbesondere waren alle Beteiligten ordnungsgemäß geladen und ordnungsgemäß vertreten. II. Begründetheit : Wenn der Rechtsstreit nicht durch Vergleich von den Parteien beendet worden wäre, so hätten die Beklagten nach jetzigem Verfahrensstand den Prozess voraussichtlich verloren. Der Verfügungskläger hatte Anspruch auf Teilnahme am Spielbetrieb der in der Spielzeit 2010/2011. Er hatte diese Teilnahmeberechtigung durch Erreichen des 6. Tabellenplatzes in der vorangegangenen Saison erreicht. Die nachträglich vom Turnierleiter vorgenommene Korrektur der Tabelle war grob fehlerhaft, willkürlich und entbehrt jeder rechtstaatlichen Grundlage. Weder rechtfertigt sich ein solches Vorgehen aus der für die geschaffene Spielordnung, noch aus der Bestimmung des Deutschen Schachverbandes und auch nicht aus übergeordneten Grundsätzen der Sportgerichtsbarkeit. Die Regelung in Ziffer 2. 10.15 der Spielordnung „Falls ein Verein durch die 0:8-Wertung eines Wettkampfes – siehe auch Ziffer 2. 7.3. – benachteiligt wird, kann der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen.“ ist für sich genommen schon fragwürdig, denn sie räumt einen erheblichen, an keinerlei Kriterien gebundenen Ermessensspielraum ein. Im vorliegenden Fall waren aber die Bedingungen für eine solche Korrektur von dieser Norm bereits nicht gedeckt. Die Regel 2.7.3: „Der Einsatz eines nichtspielberechtigten Spielers oder das Offenlassen eines Brettes ohne Namensnennung des Spielers hat den Verlust des gesamten Mannschaftskampfes und der Aberkennung sämtlicher Brettpunkte zur Folge.“ entspricht einem Grundsatz, der nach Kenntnis des Gerichts für sämtliche Ligaspielbetriebe gilt, nämlich dass der Einsatz eines nichtberechtigten Spielers stets den Verlust des jeweiligen Spieles zufolge hat. Wenn man im Zusammenhang mit dieser Regelung der Ziffer 2.10.5. überhaupt einen vernünftigen Sinn geben will, so kann dieser nur darin gesehen werden, dass die Turnierleitung berechtigt ist, die sich aus solchen Wertungsentscheiden ergebenden Härten auszugleichen, allerdings stets nur für die Mannschaften des betreffenden, zu wertenden Spieles. Ein „Umsortieren“ der Tabelle wird durch diese Norm jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer systematischen Stellung, noch gar nach ihrem Sinnzusammenhang gerechtfertigt. Auch die Turnierordnung des Deutschen Schachbundes und die Schachregeln des Schachverbandes sehen ein solches Vorgehen nicht vor. Die vom Schiedsgericht, das der Verfügungskläger ordnungsgemäß angerufen hat, getroffene Entscheidung, dass hier eine Korrektur erforderlich sei, weil hier andere Mannschaften nicht in den Genuss der Wohltat eines Wertungsentscheids kommen, ist rechtswidrig und entbehrt jeglicher Grundlage. Mit der gegebenen Begründung ließe sich auch jede andere Umstellung der Tabelle rechtfertigen. Das ist aber gerade nicht Sinn und Zweck des Spielbetriebes. Derartige Reflexwirkungen sind der Spielorganisation im Rahmen einer Tabelle immanent. Um es noch an einem Beispiel zu verdeutlichen: Die Auffassung des Schiedsgerichts der Verfügungsbeklagten würde beispielsweise dazu führen, dass die Tabelle der Fußballbundesliga geändert werden müsste, falls ein Spiel durch Wertungsentscheid, aber wohl auch durch eine Fehlentscheidung eines Schiedsrichters gewonnen würde. Nach allem steht fest: Die Entscheidung im vorliegenden Fall war willkürlich und verletzte die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs. Von daher hätte diese bei streitiger Fortsetzung des Rechtsstreits keinen Bestand gehabt. III. Keine Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache: In dieser Entscheidung des Gerichts läge auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar soll grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsstreits die Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Hierfür gelten aber dann Ausnahmen, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann. So liegt es auch im vorliegenden Fall.