OffeneUrteileSuche
Urteil

98 C 2116/21

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2023:1214.98C2116.21.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Zutrittsverbot zum Schulgelände für eine Grundschülerin, die keine Maske trägt und deren Eltern keinen Test erlauben, weil eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt und kein Beleg vorliegt, dass die Tests gesundheitlich unschädlich sind, ist rechtswidrig.(Rn.33) 2. Die Schule hat kein Anspruch auf Schulgeld, weil rechtswidrige Leistungsverweigerung einen Anspruch auf die Gegenleistung entfallen lässt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 305,00 € festgesetzt. Von der Absetzung des Tatbestands wird abgesehen gem. § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zutrittsverbot zum Schulgelände für eine Grundschülerin, die keine Maske trägt und deren Eltern keinen Test erlauben, weil eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt und kein Beleg vorliegt, dass die Tests gesundheitlich unschädlich sind, ist rechtswidrig.(Rn.33) 2. Die Schule hat kein Anspruch auf Schulgeld, weil rechtswidrige Leistungsverweigerung einen Anspruch auf die Gegenleistung entfallen lässt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 305,00 € festgesetzt. Von der Absetzung des Tatbestands wird abgesehen gem. § 313a ZPO. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagten als Eltern der 8-jährigen Grundschülerin und Vertragspartner der Klägerin als freier Schulträger von der Gegenleistungspflicht (Schul- und Hortgeld für die Zeit Mai 2021 bis Juli 2021) freigeworden sind, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.04.2021 der Tochter den Zutritt zum Schulgelände verweigert haben, weil diese keine Maske trägt. Zunächst wird nochmals Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 11.08.2022: „In allen Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt war von Beginn an bis heute in § 1 Allgemeine Hygieneregeln, Mund-Nase-Bedeckung unter Abs. 2 Folgendes geregelt: „Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren, 3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasenbedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z.B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen. Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.“ Die Beklagten haben in ihren Schreiben vom 08.04., 11.04., 13.04.2021 deutlich gemacht, dass ihre damals 8jährige Tochter aus gesundheitlichen Gründen (sei es physisch oder psychisch) keine Maske tragen kann / wird und baten um Bestätigung, dass das Kind ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen kann, wobei sie bekundeten, dass das Kind gesund ist. Dies wurde ausdrücklich mit Email vom 14.04.2021 abgelehnt und damit gegen die seinerzeit geltende Verordnungslage im Land Sachsen-Anhalt Überschießendes verlangt. Das Hausrecht, auf das sich der Vorstand der Klägerin in diesem Schreiben beruft, darf nicht über den Wortlaut der Verordnung hinausgehen, oder mehr verlangen. Es reicht eine plausible mündliche Erklärung der Eltern des Kindes. Nur ihnen obliegt die elterliche Sorge, die auch die Sorge um die seelische und körperliche Gesundheit des Kindes einschließt. Der Zutritt zum Schulgelände – sei es bezüglich Unterricht oder Hort – ohne Maske hätte nicht untersagt werden dürfen. Die Anweisung des Ministers darf die Landes-Verordnung und ihre Ausnahmetatbestände nicht einschränken – was dem Minister bewusst ist und er es auch klar in seinem Schreiben vom 21.08.2020 (Anlage zum SS des Klägers v. 25.03.2022 – hier Seite 2, 4. Absatz) ausdrückt: „Die Befreiung bestimmter Personengruppen, verpflichtend eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, bleibt vom vorstehenden Absatz unberührt.“ Im Grunde kann sich ein jeder Mensch von der Maske befreien, wenn ihm damit schwindelig oder übel wird, er unkonzentriert wird, Kopfschmerzen verspürt, Schweißausbrüche bekommt oder unter Atemnot oder Panikattacken oder gar unter durch die Maske induziertem Hautausschlag leidet. Ein ärztliches Attest ist nach den im Land Sachsen-Anhalt erlassenen vielzähligen Eindämmungs-Verordnungen in keiner einzigen als zwingend erforderlich vorgeschrieben. Es genügt eine plausible mündliche Erklärung. Das Hausrecht endet an den Grenzen der Verordnung. Zu den Testungen haben die Beklagten zu Recht eine gem. DGUV notwendige Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Maßnahme verlangt. Was von der Klägerseite nun als abzuhackendes Formular der Fa. Medical airport service (mit Ausfülldatum 07.09.2020 durch den Klägervertreter) vorgelegt wurde, ist keine solche. Zu untersuchen wäre die Unschädlichkeit der gelieferten Tests nach der Gefahrenstoffverordnung durch die verantwortliche Schulleitung gewesen. Sind diese schadstofffrei und für die Verwendung am oder gar durch das Kind zugelassen? Dies gilt sowohl für die Pufferlösung als auch eine etwaige Kontamination der Stäbchen selbst, weil dies vom Kind selbst in die Nase eingeführt werden sollen – was ein Eindringen in den kindlichen Körper bedeutet. Befinden sich dort etwa Chemikalien wie den Sterilisierungsmittel Ethylenoxid (EO), welches als endokriner Disruptor, wenn er in den Körper gelangt, bereits in geringen Mengen das Hormonsystem verändert und dadurch zu Schäden führen kann. Dies ist auch der Hintergrund der Entscheidung des VG Magdeburg, der der Schule untersagte, einen Test Lepu Medical zu verwenden, weil der, der die Anwendung verlangt hat, nicht glaubhaft machen konnte, dass es sich um einen für die Anwendung an Kindern geeigneten Test handelt. Das Gericht verweist insoweit auf die Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19-Schnelltests und durch PCR-Tests von Prof. Dr. Werner Bergholz – Revisionsstand 6 vom 18.12.2021, der im Freibeweis im Rahmen des § 495a ZPO-Verfahrens hierneben als Anlage I den Parteien zur Kenntnis gegeben wird. Ohne eine solche Gefahrenabwägung durch den, der es am Ende einer Befehlskette persönlich von einem 8jährigen Kind verlangt, ist der Test ein invasiver Eingriff, dessen Folgen weder das Kind noch die Eltern abschätzen können und daher nicht in Kauf nehmen müssen. Das ist auch dem Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt nun bewusstgeworden, denn in der inzwischen 17. Verordnung aus März 2022 sind unter § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 von der Testpflicht ausgenommen -nach Nr. 4., Personen, „die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.“ Das ausgesprochene Zutrittsverbot erweist sich also im Ergebnis damals wie heute als nicht berechtigt, wenngleich das dem Klägervertreter angesichts der nicht mehr zu überschauenden Regelflut durch Bund, Land, Ministerien und Stadt nicht bewusst gewesen sein wird. Mit den Argumenten der von den Beklagten mit Fundstelle bekannt gemachten familienrichterlichen Urteile vom AG Weimar und AG Weilheim hätte eine Auseinandersetzung stattfinden können. Beide haben eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Maskenzwang festgestellt und zwar nach gutachterlich eingeholten Stellungnahmen von Prof. Kuhbandner (Psychologe), Prof. Kappstein (Hygienemedizinerin) und Prof. Dr. rer. hum. biol. Kämmerer. Das Kindeswohl ist Gegenstand der elterlichen Sorge der Beklagten, als auch zwingende Maxime der Schule, sei sie staatlich oder in freier Trägerschaft betrieben. Dem Gericht ist aus zahlreichen Begutachtungen / Studien bekannt, dass die Masken eher schaden als nützen – das gilt insbesondere für Kinder, deren Körper und Organe noch im Wachstum befindlich sind und deshalb zwingend auf stetige und ausreichende Sauerstoffversorgung aller Organe angewiesen sind. Bspw. wird – hier im Freibeweis gem. § 495a ZPO – auf die im Thieme Verlag 2020 veröffentlichte und beigefügte Studienanalyse von Prof. Dr. Ines Kappstein (Anlage II) verwiesen, welche auch eines von 3 Gutachten im Verfahren des Familiengerichts Weimar erstattet hat. Alle 3 Gutachten sind in dem Beschluss des Familiengerichts Weimar vom 08.04.2021 enthalten / zitiert. Die Zutrittsverweigerung stellt eine Leistungsverweigerung hinsichtlich des Präsenzunterrichts – primäre Leistungspflicht der Klägerin, für die sie das Schulgeld verlangt dar, wodurch im Ergebnis die Eltern von der Zahlung des es befreit sind. Gleiches gilt für die verweigerte Hortbetreuung. Sie haben zumindest ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB bis die in diesen hier betreffenden Monaten geschuldete Beschulung durchgeführt ist. Da bekanntlich verflossene Lernzeit nicht aufgeholt, nachgeholt, wiederholt werden kann, ist mit einer nachträglichen Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Klägerin für die Monate April bis Juli 2021 heute nicht mehr zu rechnen, zumal das Vertragsverhältnis beendet ist. Die Verpflegungspauschale als Aufwendungsersatz (75 €) ist ohnehin nicht entstanden, weil keine Aufwendungen für Verpflegung des Kindes entstanden sind. 110 € haben die Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bezahlt und die Aufrechnung der Kaution i.H.v. 320 € erklärt – insgesamt also 430 € statt 480 €. Dies ist ausreichend, um die tatsächlich noch angebotenen Lernunterlagen für die häusliche Beschulung (die durch die Eltern übernommen werden musste), abzugelten.“ Für die Hortbetreuung, die in den Monaten Mai und Juni 2021 (je 60 €/mtl) nicht gewährt worden ist, fehlt es an einer Leistung, die ebenfalls nicht nachholbar ist. Die Klägerin kann für nicht geleistete Betreuung keine Gegenleistung verlangen. Ergänzend dazu sind noch folgende evidente Überlegungen entscheidend: Gem. Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgane betroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzbebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/6308, 318) wonach allein auf objektiv bestehende Gefahr für das Kind abgestellt werden soll und unter Berücksichtigung der völkerrechtskonformen Auslegung den Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention gilt das auch für die Schulen in freier Trägerschaft. Gem. § 43 Abs. 1 SchulG LSA haben Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen – wer entgegen § 43 Abs. 1 SchulG die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 84 Abs. 1 Nr. 2 SchulG LSA (Geldbuße bis 1.000,00 € - so § 84 Abs. 2 SchulG LSA). Allein unter Beachtung dessen verbietet sich ein Hausrecht der Klägerin mit Gebäude-Betretungsverbot für ein Kind. Das Schul-Gesetz LSA wurde nicht durch die Corona-Verordnungen außer Kraft gesetzt – und konnte dies auch nicht, weil das Gesetz in der Regel-Hierarchie über einer Verordnung steht und durch eine solche nicht ausgehebelt werden kann und darf. Das Hygienekonzept des Landes Sachsen-Anhalt war auch nicht dafür vorgesehen oder geeignet, das SchulG LSA außer Kraft zu setzen. Auch der von Bundestag und Bundesregierung eingesetzte Sachverständigenausschuss kommt in seinem Evaluierungsbericht vom 30.06.2022 zu dem Schluss, dass die Feststellung der epidemischen Lage „juristisch insgesamt fragwürdig“ erscheint. Nach Ansicht des Gremiums ist es auch verfassungswidrig, wenn § 5 Abs. 2 IfSG das BMG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, welche in einer Vielzahl von Fällen von bestehenden Gesetzen abweichen können. Die Gesetzes-Hierarchie werde durch § 5 Abs. 2 IfSG „auf den Kopf gestellt“. (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/corona-ueberblick-ueber-die-rechtlichen-aspekte-des-evaluierungsberichts) So entschied auch das OVG Hamburg bereits mit Beschluss vom 15.01.2021 (1 Bs 237/20) (also vor April 2021), dass derzeit keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die die Schulleitung zu einem auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Unterrichtsausschluss eines Schülers ermächtigt, solange sich dieser weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. So hat auch das OVG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.05.2022 (13 B 1003/21) eine Beschwerde einer privaten Ersatz-Schule zurückgewiesen und darin festgestellt, dass die Schulleitung einer Ersatzschule nicht berechtigt war, durch hoheitliches Handeln die klagende Schülerin von der schulischen Nutzung auszuschließen, was im konkreten Fall zur Rechtswidrigkeit des Schulausschlusses führt. Weder des IfSG noch die NRW-landeseigenen Regelungen sehen vor, dass Schulleiter privater Ersatzschulen Ausschlüsse von der schulischen Nutzung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen aussprechen können, oder ermächtigen zum Erlass einer solchen Regelung. Die Teilnahme eines Schülers am Unterricht, der nicht getestet ist und keine Maske trägt, kann zwar eine abstrakte, nicht aber konkrete Gefahr für seine Mitschüler und Lehrer begründen. Dies gilt auch für das Land Sachsen-Anhalt. Die beklagten Eltern wollten ausdrücklich, dass ihre Tochter nach Ostern 2021 am Präsenzunterricht teilnimmt. Das Kind war gesund. Von der Tochter der Beklagten ging keine Gefahr aus und sie war keiner ernstlichen Gefahr ausgesetzt. Eine Gefährdungsbeurteilung ist jedenfalls weder durch den Schulleiter noch durch den Geschäftsführer des Trägervereins erstellt worden, aus dem sich eine Gefahrenlage für die Tochter der Beklagten ergeben hätte, die zur Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes oder dem Verbot des Schulbesuchs hätte rechtfertigen können. Die fachliche Annahme einer Gefährdungslage für die Grundschul-Kinder ist durch eine Gefährdungsbeurteilung vor Umsetzung der angeordneten – und dauerhaft mit Ausnahmeregelungen versehenen – Verordnungs-Vorgaben, die die Klägerin als freier Schulträger umsetzen wollte, einer eigenen Expertise zu unterziehen. Dies ist nicht erfolgt – eine Gefährdungsbeurteilung wurde nicht vorgelegt. Zu einer Überschreitung des Verordnungsrahmens im Rahmen der Durchsetzung des Hausrechts war die Klägerin ohnehin nicht befugt, da sie keine Regeln aufstellen darf, die über den Wortlaut der Verordnung hinausgeht – wie im Schreiben vom 14.04.2021: „Daher können Sie ihr Kind morgen nur unsere Schule besuchen lassen, wenn es auch entsprechend unserer Regelungen einen Mund-Nasen-Schutz trägt oder einen ärztlichen Attest vorweisen kann, der aus medizinischer Sicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt. Ansonsten werden wir Ihrer Tochter den Zugang zum Gebäude verwehren müssen.“ Dabei genügte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung auch „eine plausible mündliche Erklärung“. Die zur Überwachung „eingesetzten Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten“ – schrieben die Verordnungen zudem vor. Das bedeutet nicht, dass es der „zur Überwachung eingesetzten Person“ zustünde, nach gut Dünken zu entscheiden, welche der genannten Ausnahmetatbestände sie akzeptiert und welche nicht. Der Verordnungstext lässt jedwede der 3 Möglichkeit zu – sie stehen gleichberechtigt nebeneinander und erfüllen jede für sich (plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) vollständig den Ausnahmetatbestand. Bei verständiger Lektüre des dem Schulleiter der Klägerin übermittelten Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 oder 09.04.2021 (9 F 148/21) und der darin veröffentlichten 3 Sachverständigengutachten wäre auch dem Schulleiter und dem Geschäftsführer der als Verein geführten Schule mehr als hinreichend klargeworden, dass die Beklagten als Eltern des Kindes triftige Gründe dafür hatten, ihrem Kind die stundenlange Maskenpflicht (im Unterricht und auf dem Schulhof) und die Selbsttestpflicht in der Schule aus gravierenden Sicherheitsbedenken für ihr Kind zu ersparen. Ihnen obliegt gem. Art. 6 GG Pflege und Erziehung des Kindes als natürliches Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Insoweit war die Berufung auf den Beschlusses des AG Weimar – in abrufbarer vollständiger Form – übermittelt an die Schulleitung der Versuch der Beklagten, mit dem damals veröffentlichtem Wissen, das zur Überwachung der Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personal über die Ausnahmen und deren vom Verordnungsgeber erkannten Gründe in geeigneter Form zu unterrichten – auch wenn sie diese Unterrichtungspflicht nach dem Sinn der VO gar nicht traf – wohl aber all jene Leitungsgremien oder -Personen, die deren Umsetzung gegenüber den Menschen durchsetzten. Der Beschluss des Familiengerichts Weimar ist zwar – aus formalen Gründen – aufgehoben worden, weil der BGH und auch das BVerfG davon ausgehen, dass, soweit staatliche Schulen als Dritte in Verfahren nach § 1666 BGB betroffen sind, nicht das Familiengericht, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Entscheidend ist allerdings, dass der Beschluss des Familiengerichts Weimar sich inhaltlich bis heute nicht als falsch herausgestellt hat – kein damit befasstes Obergericht (weder OLG Jena, noch BGH, noch BVerfG) hat den Beschluss und seine ausführlichen und durch sachverständige Gutachten belegten Gründe inhaltlich geprüft oder als inhaltlich falsch oder fehlerhaft aufgehoben oder das Gegenteil festgestellt – jedenfalls lässt sich den jeweiligen Entscheidungsgründen solches nicht entnehmen. Vielmehr haben sich die dort im April 2021 eingeholten Gutachten nunmehr nach verschiedenen Untersuchungen und Meta-Studien bestätigt. So hat die Cochrane-Gesellschaft im Februar 2023 ihre bereits im November 2020 vorgelegte Fassung der Untersuchungsergebnisse nach Auswertung von 78 Untersuchungen bestätigt und zur Wirkung von Masken festgestellt, dass das Tragen solcher auf das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung nur einen geringen oder gar keinen Effekt hatte (www.cochrane.de/news/cochrane-review-zum-nutzen-von-masken-gegen-atemwegsinfektionen). In einer am 20. April 2021 im MDPI veröffentlichten Metastudie kommen die Autoren Kisielinski et al. zu folgendem Ergebnis: In vielen Ländern wurde das Tragen von Masken in öffentlichen Räumen vorgeschrieben, um SARS-CoV-2 einzudämmen, so dass es im Jahr 2020 alltäglich ist. Bislang gab es keine umfassende Untersuchung über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Masken verursachen können. Ziel war es, wissenschaftlich belegte Nebenwirkungen des Tragens von Masken zu finden, zu testen, zu bewerten und zusammenzustellen. Für eine quantitative Auswertung wurden 44 meist experimentelle Studien herangezogen, für eine inhaltliche Auswertung wurden 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen. In dieser Arbeit bezeichnen wir die psychische und physische Verschlechterung sowie die vielfältigen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens in verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die von uns durchgeführte objektive Bewertung ergab Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit (p < 0,05), einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Beeinträchtigung der Atmung und O2-Abfall (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und O2-Abfall (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Auswirkungen und Folgen in einer Vielzahl von medizinischen Bereichen führen. (https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344) Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version) Oder die am 15.05.2023 veröffentliche Studie zur Toxizität von Masken von Kisielinski, Hockertz et al. kam zu folgendem Abstract: Von 2020 bis 2023 wurden viele Menschen auf der ganzen Welt aufgrund von Vorschriften und Gesetzen gezwungen, für einen großen Teil des Tages Masken zu tragen. Unser Ziel war es, das Potenzial von Gesichtsmasken für den Inhalt und die Freisetzung von unbelebten Toxinen zu untersuchen. Es wurde ein Scoping Review von 1003 Studien durchgeführt (Datenbankrecherche in PubMed/MEDLINE, qualitative und quantitative Auswertung). Es wurden 24 Studien einbezogen (Versuchsdauer 17 Minuten bis 15 Tage), in denen der Gehalt und/oder die Freisetzung von 631 Masken (273 chirurgische Masken, 228 Textilmasken und 130 N95-Masken) untersucht wurden. Die meisten Studien (63 %) zeigten alarmierende Ergebnisse mit einer hohen Freisetzung von Mikro- und Nanokunststoffen (MP und NP), und auch für flüchtige organische Verbindungen (VOC), Xylol, Acrolein, Per-/Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), Phthalate (einschließlich Di(2-ethylhexyl)-phthalat, DEHP) und für Pb, Cd, Co, Cu, Sb und TiO2 konnten Überschreitungen nachgewiesen werden. Natürlich filtern Masken Bakterien, Schmutz und Kunststoffpartikel und -fasern aus der Atemluft und haben spezifische Indikationen, aber unseren Daten zufolge bergen sie auch Risiken. Je nach Anwendung ist eine Risiko-Nutzen-Analyse erforderlich. Die Maskenpflicht während der SARS-CoV-2-Pandemie hat jedoch eine zusätzliche Quelle für eine potenziell schädliche Exposition gegenüber Toxinen in der Bevölkerung geschaffen, die fast keinen Abstand zu den Atemwegen hat. (https://www.preprints.org/manuscript/202305.0968/v1) Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version) Dass die zugrundeliegenden Anordnungen von Masken und Tests zu Lasten der betroffenen Kinder sogar zu nachhaltigen Schädigungen geführt haben können, ist unter anderem durch vielzählige Fachbeiträge dargelegt: des Physikers Prof. Dr. rer. nat. Werner Bergholz (S.23); des Pathologen Prof. Dr. med. Arne Burkhardt (S. 26); des klinischen Psychologen Prof. Dr. Dr. phil. Harald Walach (S.32) die Psychologie der Angst; des Psychoneuroimmonologen Prof. Dr.med. Dr. rer. Nat. Christian Schubert (S.43); des Neurobiologen und Hirnforschers Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Gerald Hüther (S.51) Diese Beiträge sind im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 495a ZPO in die mündliche Verhandlung eingeführt und mit den Parteien erörtert worden. Das gesamte Begleitheft mit allen im Online-Symposium v. 22.9.2022 angehörten Ärzte, Forscher, Wissenschaftler und Juristen ist aufzufinden unter (https://www.mwgfd.de/2022/11/begleitheft-zum-grossen-mwgfd-online-masken-symposium/) und ist hier komplett als PDF eingefügt: … Zudem wird Bezug genommen auf den im Hessischen Ärzteblatt 5/2023 publizierten Aufsatz von Prof. Dr. med. Ursel Heudorf, ehem. Stellv. Leiterin des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main. „Covid-19-Pandemie – wirkliche Aufarbeitung tut not“ – mit umfangreichen Quellenangaben. Auf die genannten und in der mündlichen Verhandlung den Parteien übergebenen Aufsätze/Vorträge äußerte sich die Klägerin in der ihr nachgelassenen Frist nicht. Keine Äußerung erfolgte auch zu den von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen in Front Public Health am 25.05.2023 veröffentlichte Studie von Kisielinski, Sönnichsen et al. zu „Physio-metabolic and clinical consequences of wearing face masks – Systematic review with meta-analysis and comprehensive evaluation“ (Anlage 2 zum Protokoll) sowie der Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 27.09.2022 (Anlage 1 zum Protokoll) zu einer an die länderübergreifenden Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP) gerichteten Anfrage zur Zulassung bzw. Gebrauchsanweisung der „COVID-19 Antigen Schnelltest Kit“ (Hersteller: Safecare Biotech [Hangzhou] Co., Ltd.), die keine Angaben entsprechend Anhang I Kapitel II Nr. 20.2 bzw. Nr. 20.4 der EU-Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) enthält, was das Ministerium einräumt, und wie folgt damit begründet: „Seit 26.05.2022 gilt in der EU die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), welche die bisher geltende IVD-Richtlinie ablöst. Eine wichtige Änderung gemäß IVD-Verordnung (IVDR) im Vergleich zu der bis 25.05.2022 geltenden IVD-Richtlinie und deren gesetzliche Umsetzung in Deutschland besteht darin, dass SARS-CoV-2-Nachweistests zukünftig in die höchste Risikoklasse D eingestuft werden. Das bedeutet u.a., dass das CE-Kennzeichen zukünftig erst nach einem Konformitätsbewertungsverfahren einer Benannten Stelle (z.B. TÜV) durch diese, und nicht mehr vom Hersteller selbst vergeben wird. Im Januar 2022 haben das Europäische Parlament und der Rat die Übergangsbestimmungen der Verordnung über In-Vitro-Diagnostika für die bereits auf dem Markt befindlichen Produkte geändert. Die Änderung ermöglicht eine schrittweise Einführung der Verordnung, wobei die Länge der Übergangsfristen von der Risikoklasse des Produkts abhängt. Für Produkte mit hohem Risiko (Klasse D), dazu zählen wie oben bereits erwähnt die SARS-CoV-2-Nachweistests, gilt eine Übergangsfrist bis Mai 2025. D.h. dass die Regelungen bzw. Vorgaben der IVDR von den Herstellern spätestens ab Mai 2025 eingehalten werden müssen. …“ (Unterstreichungen erfolgten vom Verfasser der Antwort) Auch wenn dies erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bekannt wurde, macht es doch in der Rückschau deutlich, dass die Bedenken der Eltern hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tests nicht aus der Luft gegriffen waren, wenn diese Schnell-Tests in die höchste Risikoklasse D eingestuft werden – es aber bis Mai 2025 den Herstellern überlassen bleibt, selbst eine Zertifizierung vorzunehmen oder nicht – und erst dann eine unabhängige Kontrolle etabliert werden soll, und das obwohl sie Natriumazid enthalten – wozu ausweislich der zur Akte gereichten Kurzen toxikologischen Bewertung von Prof. Dr. Stefan Hockertz vom 02.09.2022 (Anlage 4 zum Protokoll) „klare Hinweise darauf gibt, dass es sich hier um eine stark immunologische und allergieauslösende sowie potentiell gentoxische Substanz handelt“. Es blieb trotz ausführlichem Schriftwechsel zwischen den Beklagten und dem Schulleiter / Schulträger beim Schul-Betretungsverbot für das Kind und Ausschluss aus dem Präsenzunterricht und der Hortbetreuung ab 15.04.2021 – was in Übereinstimmung mit OVG Hamburg und OVG Düsseldorf als rechtswidrige Leistungsverweigerung anzusehen ist. Denn es kann nicht richtig und gerecht und mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz im Einklang sein, dass die sich im körperlichen und geistig-seelischem Wachstum befindlichen Kinder unter Atemnot leiden sollen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen in der Schule hinnehmen sollen, wo sie mit Freude, Interesse und aufgeweckter Neugier (und nicht mit Angst vor anderen atmenden Kindern) gemeinsam für ihr künftiges Leben lernen sollen, selbstbestimmt und emphatisch zu handeln. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.