Urteil
98 C 519/22
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2023:0406.98C519.22.00
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Leitsätze
Kein Anspruch der privaten Krankenkasse auf Beiträge nach erfolgter Kündigung, wenn Anschlussversicherungsnachweis nicht beweisbar vorgelegt worden war, aber gesetzliche Pflichtversicherung tatsächlich ununterbrochen besteht.(Rn.13)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis 30.08.2022 auf 3.139,60 €, sodann auf 1.536,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch der privaten Krankenkasse auf Beiträge nach erfolgter Kündigung, wenn Anschlussversicherungsnachweis nicht beweisbar vorgelegt worden war, aber gesetzliche Pflichtversicherung tatsächlich ununterbrochen besteht.(Rn.13) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis 30.08.2022 auf 3.139,60 €, sodann auf 1.536,40 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gem. § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat. So der Leitsatz des Urteils des BGH vom 14.01.2015, IV ZR 43/14. Der Beklagte hat den Zugang/Erhalt des Schreibens vom 24.11.2015 bestritten. Insoweit fehlt es an einer eindeutigen Zurückweisung der Kündigung wegen Fehlens des Nachweises über die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass dieses Schreiben mit der deutlichen Zurückweisung der Kündigung den Beklagten erreicht hat. Diese Hinweispflicht des Versicherers umfasst nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig. Zwar hat die Klägerin bereits im Schreiben vom 23.07.2015 auf die Notwendigkeit der Vorlage des Nachweises und etwaiger künftiger Folgen hingewiesen. Danach kam es unstreitig zu einem telefonischen Kontakt im September 2015. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherer verpflichtet, seinen Kunden bei unvollständiger, formunwirksamer, verspäteter oder aus anderem Grund ungültigen Kündigung unverzüglich über den Mangel zu informieren. Unterlässt er dies, wird die ansonsten ungültige Kündigung nach Treu und Glauben als wirksam angesehen. Nach überwiegende Auffassung schafft der Versicherer durch sein Untätigbleiben einen Vertrauenstatbestand. Der Versicherungsnehmer könne sich darauf verlassen, mit seinem Kündigungsschreiben alles getan zu haben, um das Vertragsverhältnis fristgerecht zu beenden. Zum beabsichtigten / von der Klägerin angekündigten Vertragsende zum 01.12.2015 schwieg die Klägerin – jedenfalls kann sie nicht nachweisen, dass sie den Beklagten ausdrücklich auf eine Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen habe. Diese strengen Voraussetzungen für die ausdrückliche Aufklärung des Versicherungsnehmers ist auch deshalb notwendig, weil andernfalls der Versicherer auf unabsehbare Zeit sich eines Zahlungsanspruchs rühmen könnte, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, wenn und weil der Versicherungsnehmer tatsächlich – wie hier – gesetzlich krankenversichert ist. Es widerspricht Treu und Glauben, einen Zahlungsanspruch zu generieren – ohne Gegenleistung. Die Klägerin trägt vorliegend seit 22.06.2015 für den Beklagten weder das Risiko, Heilbehandlungskosten für ihn zu übernehmen, noch gab es in dieser Zeit eine Kostentragung. Insofern verbietet nicht nur § 242 BGB einen Zahlungsanspruch der Klägerin, sondern darüber hinaus auch § 226 BGB – das Schikaneverbot: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. So ist es hier. Die Klägerin verlangt für nicht von ihr zu tragende Risiken einen Prämienanspruch, derweil der Beklagte diese Prämien an einen anderen Versicherer bereits gezahlt hat. Dies belegt die im Zuge der PKH-Beantragung vorgelegte Entgeltabrechnung, in der KV-Zahlungen ausdrücklich an die XX Krankenkasse aufgeführt sind und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Nachweis der XX Krankenkasse über die seit 22.06.2015 dort ununterbrochen bestehende Kranken- und Pflegeversicherung. Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt Beiträge zur privaten Krankenversicherung (zunächst für den Zeitraum 1/2016 – 11/2019) für den Zeitraum 2018-2019 von mtl. 66,80 €. Der Beklagte hatte – im Zuge einer Insolvenz 2015 – mit Schreiben vom 26.06.2015 seinen bestehenden Krankenversicherungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt (Bl. 59). Die Klägerin teilt mit Schreiben vom 23.07.2015 dem Beklagten mit, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt – so dass zum 01.12.2015 die Kündigung wirksam sei, allerdings nur, wenn er einen Nachweis zur Pflichtversicherung innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt (Bl. 54). Seit dem 22.06.2015 ist der Beklagte unstreitig gesetzlich bei der XX Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert (Bl.87). Am 16.09.2015 gab es zwischen dem Beklagten und der Klägerin telefonischen Kontakt. Die Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 24.11.2015 (Bl. 60) den Beklagten darüber informiert zu haben, dass ein Nachweis über die Anschlussversicherung ihr nicht vorliege und deshalb der Vertrag unverändert fortlaufe. Mit Mahnbescheid vom 08.12.2021, dem Beklagten am 13.12.2021 zugestellt, verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche und erklärte nach Verjährungseinwand den Rechtsstreit für den Zeitraum 2016 + 2017 für erledigt – dem der Beklagte zugestimmt hat. Die Klägerin beantragt nun noch, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.536,40 € nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2019, sowie vorgerichtliche RA-Kosten i.H.v. 323,68 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Er behauptet, in der Zeit vor oder unmittelbar nach dem Telefongespräch vom 16.09.2015 dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der Klägerin das Schreiben der XX über die Anschluss-Pflichtversicherung übergeben zu haben.