Beschluss
104 C 589/15
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2015:1013.104C589.15.0A
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Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015,
Aktenzeichen 104 C 589/15
im Tenor
wie folgt insoweit berichtigt:
Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…"
Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…"
Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015, Aktenzeichen 104 C 589/15 im Tenor wie folgt insoweit berichtigt: Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…" Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…" Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt. Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte. Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.