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Urteil

93 C 3105/12

Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHALLE:2013:0502.93C3105.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Gebäude D… Straße …, … H…, …, WE …, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, 1 Bad, Wintergarten, Balkon, nebst zugehörigem Kellerabteil, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss 1. Der Streitwert wird auf 3.360,00 € festgesetzt. 2. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Tatbestand 1 Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 12. April 2011 die in Nr. 1 der Urteilsformel näher bezeichnete Wohnung. Die monatliche Netto-Miete betrug 280,00 €, hinzu kam eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 130,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag nebst Anlagen Bl. 5 - 17 d. A. verwiesen. 2 Die Beklagte zahlte im Zeitraum Mai 2011 bis September 2012 Miete und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 4.259,98 € nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 3 der Klage (Bl. 3 d. A.) verwiesen. Die Beklagte sandte zwischenzeitlich eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen von der ihr behaupteten Mängel an die Klägerin und zog aus der Wohnung aus. 3 Die Klägerin behauptet, sie habe ihrerseits mit Schreiben vom 21. Juni 2012 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 19 - 20 d. A. verwiesen. Die Klägerin bestreitet die von der Beklagten behaupteten Mängel und behauptet, sie habe bislang von der Beklagten die Wohnungsschlüssel nicht zurückerhalten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Gebäude D… Straße …, … H…, …, WE …, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, 1 Flur, 1 Bad, Wintergarten, Balkon, nebst zugehörigem Kellerabteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte behauptet, sie habe die Schlüssel in einen Briefkasten der Hausverwaltung eingeworfen. Sie bestreitet, das Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2012 erhalten zu haben. Sie behauptet, dass die Wohnung zahlreiche Mängel gehabt habe, insbesondere welliges Laminat in der Küche, fehlender Freischaltung des bezahlten Kabelanschlusses, Lärmbelästigung durch die Mieter der Wohnung über der Wohnung der Beklagten, zeitweiliger Schimmelbefall sowie „Stromdiebstahl“ durch einen Nachbarn. 9 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29. April 2013 behauptet die Beklagte, ihre Kündigung sei der Klägerin nicht zugegangen. 10 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 546 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist das Mietverhältnis durch eine von der Beklagten erklärte Kündigung beendet worden (selbst wenn diese als fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes unwirksam gewesen sein sollte, wirkte sie doch jedenfalls als ordentliche Kündigung). 12 Soweit sich die Beklagte mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. April 2013 darauf beruft, dass der Klägerin diese Kündigung nicht zugegangen sei, so ist dieser Vortrag zum einen gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Er ist auch wegen des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) unbeachtlich. Die Beklagte hat den Mietvertrag gekündigt, weil sie das Mietverhältnis beenden wollte. Tatsächlich ist sie ja auch ausgezogen. Dann ist es ihr nunmehr verwehrt, sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen mit der Behauptung, die Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Auf die Wirksamkeit der durch die Klägerin erklärte Kündigung vom 21. Juni 2012 kommt es daher nicht mehr an. 13 Die Beklagte hat auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass sie die Rückgabepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Ein bloßer Auszug stellt keine Rückgabe im Sinne des § 546 Abs. 1 BGB dar. Dies würde im übrigen selbst dann gelten, wenn tatsächlich die Beklagte die Schlüssel in den Briefkasten eingeworfen hat (wobei die Klägerin vorträgt, dass es sich bei dem Raum, wo die Beklagte den Schlüssel eingeworfen haben will, auch nicht um die Hausverwaltung, sondern einen Besprechungs- und Hausmeisterraum gehandelt haben soll). Denn der Mieter schuldet eine unmittelbare Übergabe. 14 Die Räumung auf Grund der von der Beklagten selbst erklärten Kündigung ist auch derselbe Streitgegenstand wie die ursprünglich von der Klägerin verlangte Räumung auf Grund der von der Klägerin erklärten Kündigung. Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem Antrag sowie dem der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Beide Kündigungen gehören zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem Tatsachenkomplex gehören, der durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellt wird (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Einleitung Rn 83). Denn vom Streitgegenstand erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 19. November 2003, Az. VIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Durch den Vortrag der Beklagten, sie habe ihrerseits fristlos gekündigt, wurde lediglich der Lebenssachverhalt ergänzt. 15 Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Klage allein schon wegen der durch die Beklagte erklärte Kündigung begründet sein dürfte, ist auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat. Daher wäre die Klage selbst dann begründet, wenn die von der Beklagten erklärte Kündigung einen neuen Streitgegenstand darstellen würde. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung ist trotz des Vortrages der Beklagten zu den Mängeln der Wohnung nicht unbillig, sondern nach der gesetzlichen Regelung zwingend. Die Beklagte hätte die Kostenfolge vermeiden können, wenn sie nach ihrer eigenen Kündigung den Klageanspruch sofort anerkannt und eine Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO beantragt hätte. 17 Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen. Die Verteidigung des Beklagten bietet aus den Gründen dieses Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Da die Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Termin am 25. April 2013 übergeben wurde, war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu einem früheren Termin nicht möglich. Daher kann es dahinstehen, ob die Verteidigung der Beklagten Aussicht auf Erfolg bot, bevor die Beklagte selbst vortrug, ihrerseits gekündigt zu haben.