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Beschluss

103 II 4079/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0308.103II4079.10.0A
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Leitsätze
Weder für die nicht mit einer Begründung versehene Einlegung des Widerspruchs gegen einen Behördenbescheid noch für ein Akteneinsichtsgesuch fällt die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV an.(Rn.5)
Tenor
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 29. September 2011 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Mai 2011 abgeändert. Die dem Rechtsanwalt R… G… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €. Im übrigen wird der Antrag des Rechtsanwalts auf Vergütungsfestsetzung vom 5. Mai 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder für die nicht mit einer Begründung versehene Einlegung des Widerspruchs gegen einen Behördenbescheid noch für ein Akteneinsichtsgesuch fällt die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV an.(Rn.5) Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 29. September 2011 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Mai 2011 abgeändert. Die dem Rechtsanwalt R… G… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €. Im übrigen wird der Antrag des Rechtsanwalts auf Vergütungsfestsetzung vom 5. Mai 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erinnerung dem Richter erstmals am 6. März 2012 vorgelegt worden ist. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Da die Landeskasse nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung unbefristet Erinnerung einlegen kann, ist die Erinnerung nicht durch Zeitablauf verwirkt. Auch ein Vertrauensschutz des Rechtsanwalts steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Der Rechtsanwalt musste wegen der unbefristeten Rechtsmittelmöglichkeit der Landeskasse mit einer Abänderung der Vergütungsfestsetzung auch noch nach längerer Zeit rechnen. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 16. Januar 2012 (Az. 103 II 1861/10, veröffentlicht bei juris) und vom 2. Februar 2012 (Az. 103 II 1822/10, veröffentlicht bei juris) verwiesen. Die Erinnerung ist auch begründet. Der Rechtspfleger hat zu Unrecht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festgesetzt. Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen soll, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. (Beschlüsse des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, und vom 16. Januar 2012 a. a. O., beide veröffentlicht bei juris). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend keine Geschäftsgebühr bewilligt werden. Das Schreiben des Rechtsanwalts vom 29. Juni 2010 im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung enthielt keine Rechtsausführungen, sondern lediglich die nicht mit einer Begründung versehene Einlegung des Widerspruchs und ein Akteneinsichtsgesuch. Den einen Satz „Gegen den Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein“ hätte der rechtssuchende Bürger nach anwaltlicher Beratung aber auch selbst schreiben können. Zwar steht es weitgehend im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen macht, die dann die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG indizieren. Ob aber solche Rechtsauführungen vorliegen, unterliegt der Kontrolle des Gerichts, wie das Gericht auch sonst stets das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat. Daher reicht es nicht aus, worauf vorsorglich hingewiesen wird, die Erforderlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG anwaltlich zu versichern. Anwaltlich versichert werden können nur Tatsachen, nicht aber rechtliche Bewertungen. Eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG wurde auch nicht durch das Akteneinsichtsgesuch ausgelöst. Es fehlt zwar nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG, denn es kann nicht, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, der Kontrolle des Gerichts unterliegen, ob der Rechtsanwalt Akteneinsicht benötigt oder nicht. Wohl aber fehlt es an den Voraussetzungen des Nr. 2503 VV RVG. Eine Geschäftsgebühr entsteht zwar nach dem Wortlaut von Nr. 2503 VV RVG auch schon durch Einholung der Information. Darunter ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht der bloß technische Vorgang der Aktenanforderung gemeint, sondern irgendeine Tätigkeit, bei der sich der Rechtsanwalt inhaltlich mit der Sache befasst (etwa schriftliche oder mündliche Kommunikation mit Dritten). Dies folgt daraus, dass alle in Nr. 2503 VV RVG sonst genannten Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts, Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache erfordern und es unangemessen erscheint, für den rein technischen und mit einem Textbaustein oder einem Vordruck zu erledigenden Vorgang der Aktenanforderung eine Geschäftsgebühr zu bewilligen. Die Lektüre der Akte durch den Rechtsanwalt hingegen kann mangels Außenwirkung die Geschäftsgebühr noch nicht auslösen. Vielmehr dient sie zunächst nur der Vorbereitung der Beratung und ist daher mit der Gebühr gemäß Nr. 2501 VVV RVG abgegolten. Für dieses Ergebnis sprechen auch Gerechtigkeitserwägungen: Es wäre unbillig, wenn ein Rechtsanwalt einfach durch ein Schreiben mit dem einen Satz „Ich beantrage Akteneinsicht“ auf Kosten des Steuerzahlers statt einer Gebühr von 30,00 € (Nr. 2501 VV RVG) eine Gebühr von 70,00 € (Nr. 2503,00 VVV RVG) verdienen könnte. Kosten, die ihm durch die Akteneinsicht evtl. entstehen, werden gemäß Nr. 7000 VV RVG, auch unabhängig von der Geschäftsgebühr, ohnehin ersetzt. Da der Rechtspfleger dem Rechtsanwalt bereits rechtliches Gehör zu dem Rechtsmittel der Landeskasse gewährt hat (Bl. 10 Rs und Bl. 12 Rs), ist nicht durch den Richter erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Die zu zahlende Vergütung berechnet sich daher wie folgt: Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG): 30,00 € 19 Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 5,70 € Summe: 35,70 € Wegen der Abweichung von dem Beschluss des AG Rostock vom 4. März 2011 (Az. 41 II B 1434, zitiert nach juris) ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 RVG die Beschwerde zuzulassen.