OffeneUrteileSuche
Urteil

98 C 1863/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:1201.98C1863.11.0A
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die deutliche Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr. Diese erhöhte Betriebsgefahr tritt jedoch vollständig zurück, wenn das Fahrzeug bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 180 km/h auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug auffährt und dessen Fahrer ein erhebliches Verschulden trifft.(Rn.15)
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 2.085,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die deutliche Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr. Diese erhöhte Betriebsgefahr tritt jedoch vollständig zurück, wenn das Fahrzeug bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 180 km/h auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug auffährt und dessen Fahrer ein erhebliches Verschulden trifft.(Rn.15) 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 2.085,28 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadenersatz gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249, 254 BGB zu. Die durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 2) rechtfertigt keine so massive Erhöhung der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten, dass eine solche unter Beachtung der eklatanten Pflichtverstöße des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 4a StVO noch verbliebe. 1. Soweit der Kläger die Argumentation verfolgt, dass derjenige, der mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h auf der Autobahn fährt, stets einen Verursachungsbeitrag wegen Mitverschuldens trägt, sofern der Unfall bei niedrigerer Geschwindigkeit vermieden worden wäre – wofür der Kläger auch Beweis antritt, ist dies nicht die Auffassung der Rechtsprechung. Vielmehr erhöht sich lediglich die zu berücksichtigende Betriebsgefahr des betreffenden Fahrzeugs. § 1 der "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen" stellt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine reine Empfehlung dar, wobei auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Empfehlung nicht sanktioniert ist (BGH VI ZR 62/91, Urteil vom 17.03.1992). Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (vgl. dazu OLG München 10 U 4976/06, Urteil vom 02.02.2007) in aller Regel nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, mit anderen Worten: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 3 StVO Rn. 55 c/ Schleswig Holsteinisches OLG, 7 U 12/09, Urteil v. 30.07.2009). Der Beklagte zu 2) ist hier – wie er einräumt – mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gefahren; im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt damit auf seiner Seite ein "deutliches" Überschreiten der Richtgeschwindigkeit vor, sodass die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges erhöht ist. Wenn der Beklagte zu 2) – wie es nach der Beweisaufnahme feststeht, auf das ausscherende Fahrzeug des Klägers in der Form reagiert hat, dass er abgebremst hat, was auch der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat, ist ihm, dem Beklagten zu 2) kein Vorwurf im Sinne eines Verschuldens / Mitverschuldens zu machen. Es bleibt bei einer zu berücksichtigenden erhöhten Betriebsgefahr (Schleswig Holsteinisches OLG, a.a.O.). Ein aktueller Anlass zur Anpassung der Geschwindigkeit etwa wegen unübersichtlicher Verkehrs- und Straßenlage gem. § 3 Abs. 1 StVO oder wegen rechtzeitig gesetztem Blinker bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Beklagten zu 2) nicht. Der Zeuge ... hat die linke Spur als konsequent frei beschrieben. Damit, dass der Kläger plötzlich und ohne Einhaltung seiner Pflichten nach der StVO einen Spurwechsel vollzieht, musste der Beklagte nicht rechnen. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Regeln der StVO eingehalten werden. 2. Vielmehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Alleinverursachung des Klägers, denn er hat den Unfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel/Überholmanöver verursacht, weil er überholt hat, a) ohne dass eine Behinderung / Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist und b) ohne das Ausscheren rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben. Diesen aus § 5 Abs. 4, 4a StVO resultierenden höchsten Sorgfaltsanforderungen hat Kläger – im Ergebnis der Beweisaufnahme – in keiner Weise genügt. a. Ob der Kläger vor dem Überholmanöver sich überhaupt ausreichend nach hinten vergewissert hat, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindern würde, ist schon zweifelhaft. Jedenfalls ist die – vom Kläger angegebene – einmalige Rückschau in Innen- und Außenspiegel nicht ausreichend, um mit der erforderlichen Sorgfalt das gefährliche Überholmanöver auf der schnell befahrenen Autobahn so vorzubereiten, dass jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Hierzu bedarf es einer mehrfachen beobachtenden Kontrolle, um festzustellen, wie schnell sich auf der linken Spur die Fahrzeuge nähern und ob ein beabsichtigter Überholvorgang gefahrlos durchgeführt werden kann. Den Schulterblick hat der Kläger unterlassen. Der Kläger konnte und durfte nicht davon ausgehen, dass sich die Fahrzeuge in der linken Spur mit der gleichen Geschwindigkeit wie er selbst bewegen. Die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) betrug mindestens 60 km/h = 1.000 m/min = 16 m/s. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung war nicht vorgegeben, die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) wäre für den Kläger erkennbar gewesen. b. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat er das beabsichtigte Überholmanöver auch nicht rechtzeitig angezeigt. Der Kläger selbst hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, geblinkt zu haben, als bzw. nachdem er den Spurwechsel vollzogen hat. Spurwechsel und Blinken ist hiernach bestenfalls gleichzeitig erfolgt. Dies ist unter keinen Umständen im Sinne des § 5 Abs. 4a StVO ausreichend rechtzeitig, damit sich der nachfolgende Verkehr darauf einstellen kann. Ob der Kläger überhaupt geblinkt hat, ist allerdings nicht bewiesen. Hierfür trägt der Kläger die Beweislast. Einen Beweis bietet er nicht an. Der Zeuge ... konnte ein Blinken des klägerischen Fahrzeugs nicht erinnern. Vielmehr sah es für den Zeugen so aus, als hätte der Kläger den nachfolgenden Verkehr überhaupt nicht wahrgenommen, sondern – so der Zeuge – sei der Kläger plötzlich und bedrohlich nahe vor dem nachfolgenden Beklagten zu 2) in die linke Spur gewechselt. c. Ob dieses Ausscheren – wie der Beklagte zu 2) angibt – , 2-3 Meter oder 2 Fahrzeuglängen oder – wie der Zeuge ... geschätzt hat – 30 m vor dem Beklagten zu 2) geschah, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls sind all diese Entfernungen bei der unstreitigen Geschwindigkeitsdifferenz beider Fahrzeuge von 60 km/h viel zu knapp, um ein gefahrloses Überholmanöver einzuleiten und durchzuführen. Denn allein bei 30 m Entfernung verblieben dem Beklagten zu 2) weniger als 2 Sekunden um die Situation zu erfassen und zu reagieren. Denn er legt pro Sekunde 16 Meter mehr Fahrstrecke als der Kläger zurück. Wie der Kläger zu der Einschätzung gelangt sein kann, dass er das "schaffen müsste", bleibt unerklärlich. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Kläger das mit erheblicher Geschwindigkeit herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 2) bemerken können und müssen. Ein Überholmanöver verbot sich in dieser Situation. 3. Da der Kläger selbst keine einer Begutachtung zugänglichen Anknüpfungstatsachen benennt, die einen Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 2) begründen könnten, solche auch in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nicht ersichtlich sind, hatte eine sachverständige Begutachtung zu unterbleiben. 4. Liegt im Ergebnis auf Seiten des Beklagten zu 2) lediglich eine erhöhte Betriebsgefahr durch deutliches Überschreiten der Richtgeschwindigkeit vor, ergibt sich für den Kläger eine durch schuldhaftes Verhalten entgegen § 5 Abs. 4 und 4a StVO deutlich erhöhte Betriebsgefahr. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt bei dieser Konstellation dennoch zu einer vollen alleinigen Haftung des Klägers, weshalb die Klage erfolglos bleibt. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Kosten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2, 39, 40 GKG, 2, 6 ZPO festgesetzt. Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.01.2011, 13.20 Uhr auf der BAB 14 Kilometer 104,5 Richtung Magdeburg ereignet hat zwischen dem Pkw Toyota (…) des Klägers und dem von dem Beklagten zu 2) geführten Pkw Audi A 4 (…) dessen Halter die Beklagten zu 1) ist. Der Kläger befuhr die BAB 14 mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der mittleren von 3 Spuren hinter einem Pkw Hyundai. Rechts neben ihnen fuhr ein Lkw. Der Kläger wechselte auf die von dem Beklagten zu 2) befahrenen linke Spur, um den Hyundai zu überholen. Der Beklagte konnte einen Zusammenstoß seiner vorderen rechten Fahrzeugfront mit dem Pkw des Klägers nicht verhindern. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen den Hyundai geschleudert, der wiederum gegen den Lkw prallte und in der Böschung stehen blieb. Am Pkw des Klägers entstand Totalschaden (gesamt 16.777,04 €). Der Kläger sieht ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) zu 30%. Nach Schadensregulierung durch seine Kaskoversicherung i.H.v. 14.701,76 € begehrt er quotenbevorrechtigte Ansprüche i.H.v. 2.075,28 € und 30% der Unkostenpauschale (10,- €). Der Kläger behauptet, rechtzeitig geblinkt zu haben. Der Beklagte sei 200 km/h gefahren und habe deswegen nicht mehr bzw. nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Der Beklagte zu 2) sei auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren, als dieser sich bereits auf der linken Fahrspur befunden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.085,28 € nebst 5%- Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 272,87 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe erst als er sich davon überzeugt gehabt habe, dass das Fahrzeug des Klägers auf der mittleren Spur keine Überholabsichten anzeigte, wieder beschleunigt, um an dem Kläger vorbei zu fahren. Die Beklagten behaupten weiter, der Kläger sei – ohne zu blinken – plötzlich so knapp (2-3 m) vor dem Beklagten zu 2) in die linke Spur gewechselt, dass sich die Fahrzeuge noch in der Situation der Schrägstellung des klägerischen Fahrzeuges berührt hätten, obwohl er eine Notbremsung eingeleitet habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) sowie Vernehmung des Zeugen … . Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2011 (Bl. 111-114 d.A.) verwiesen. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (848 Js 4953/11) wurde beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.