Beschluss
103 II 2627/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0825.103II2627.11.0A
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Leitsätze
1. Mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG handelt, wenn ein Antragsteller erst die Bestandskraft eines Titels abwartet und erst danach aktiv wird. Denn jetzt lässt sich die Forderung kaum noch abwehren, sodass ein vernünftiger Selbstzahler in diesem Stadium des Verfahrens keinen Rechtsanwalt mehr beauftragen würde. Ein vernünftiger Selbstzahler würde sich vielmehr gegen den Titel wehren, solange dies noch möglich ist.(Rn.3)
2. Zur Frage, wann für Ratenzahlungsgesuche Beratungshilfe zu gewähren ist.(Rn.5)
3. Der bloße Wunsch nach einer Ratenzahlung stellt kein einen Beratungsbedarf begründendes Rechtsproblem dar.(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung vom 28. Juli 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG handelt, wenn ein Antragsteller erst die Bestandskraft eines Titels abwartet und erst danach aktiv wird. Denn jetzt lässt sich die Forderung kaum noch abwehren, sodass ein vernünftiger Selbstzahler in diesem Stadium des Verfahrens keinen Rechtsanwalt mehr beauftragen würde. Ein vernünftiger Selbstzahler würde sich vielmehr gegen den Titel wehren, solange dies noch möglich ist.(Rn.3) 2. Zur Frage, wann für Ratenzahlungsgesuche Beratungshilfe zu gewähren ist.(Rn.5) 3. Der bloße Wunsch nach einer Ratenzahlung stellt kein einen Beratungsbedarf begründendes Rechtsproblem dar.(Rn.5) Die Erinnerung vom 28. Juli 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie dem Anschreiben des Rechtspflegers vom 16. Mai 2011 und im Nichtabhilfebeschluss vom 15. August 2011, die es sich jeweils zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Beschluss vom 7. April 2000, Az. 1 BvR 2205/99, zitiert nach juris) ging es dem Antragsteller nicht um die Bewältigung der Folgen des vollstreckbaren Titels, sondern, wie sich aus seinem Antrag ergibt, schlicht um die „Abwehr einer Forderung des Hauptzollamts Magdeburg“. Insoweit bleibt es dabei, dass der Antragsteller mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG handelt, wenn er erst die Bestandskraft des Titels abwartet und erst danach aktiv wird. Denn jetzt lässt sich die Forderung kaum noch abwehren, sodass ein vernünftiger Selbstzahler in diesem Stadium des Verfahrens keinen Rechtsanwalt mehr beauftragen würde. Ein vernünftiger Selbstzahler würde sich vielmehr gegen den Titel wehren, solange dies noch möglich ist. Dass es dem Antragsteller bei der Beauftragung des Rechtsanwalts bzw. der Beantragung der Beratungshilfe nur oder zumindest in erster Linie um die Bewältigung der Folgen des vollstreckbaren Titels ging, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Selbst wenn es aber so gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, worin das Beratungsbedarf begründende Rechtsproblem des Antragstellers liegen soll. Auf die bereits erfolgten Zahlungen hinzuweisen und bzgl. des Rests um Ratenzahlung zu bitten, hätte der Antragsteller problemlos selbst tun können. Insoweit ist dem Antragsteller vorzuwerfen, dass er vor der Beauftragung des Rechtsanwalts keine zumutbaren Eigenbemühungen entfaltet hat. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris). Insbesondere der bloße Wunsch nach einer Ratenzahlung stellt noch kein Rechtsproblem dar, das Beratungsbedarf begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2000 (Az. 1 BvR 2205/99, zitiert nach juris). Erstens sah das Bundesverfassungsgericht dort den Verfassungsverstoß nicht in der Verweigerung von Beratungshilfe, sondern in der Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen den Rechtsanwalt, weil dieser nicht auf die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, hingewiesen hatte. Zweitens hatte dort, anders als im vorliegenden Fall, der Rechtssuchende zuvor schon anderweitig, nämlich mit Hilfe des Arbeitslosenverbandes, versucht, eine Ratenzahlung zu erreichen. Und drittens drohte in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall dem Rechtssuchenden eine Strafverfolgung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, wenn er der Zahlungspflicht aus dem bestandskräftigen Titel nicht nachkam. Vergleichbare Konsequenzen drohten dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls nicht die Gewährung von Beratungshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Gewandtheit im schriftlichen oder mündlichen Ausdruck oder körperliche Gebrechlichkeit begründen keinen Beratungsbedarf. (Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Az. 103 II 3802/10, veröffentlicht bei juris).