Beschluss
103 II 2230/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0825.103II2230.11.0A
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Leitsätze
1. Sozialrecht ist eine besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Spezialmaterie, sodass es verfehlt ist, im Bereich des Sozialrechts die rechtliche Schwierigkeit des Widerspruchsverfahrens zur Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe zu machen. Im Gegenteil wird im Bereich des Sozialrechts Beratungshilfe nur ausnahmsweise in einfachen Fallgestaltungen, insbesondere wenn es nur um einfache Tatsachenfragen geht, zu versagen sein (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010, 1 BvR 440/10).(Rn.2)
2. Für die Beantragung von Beratungshilfe oder für das Erinnerungsverfahren gegen die Ablehnung von Beratungshilfe kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (vergleiche LG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, 2 T 571/02).(Rn.4)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 21. Juli 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. April 2011 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 25. März 2011, Feststellung des Grades der Behinderung der Antragstellerin“ gewährt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird zurückgewiesen,
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sozialrecht ist eine besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Spezialmaterie, sodass es verfehlt ist, im Bereich des Sozialrechts die rechtliche Schwierigkeit des Widerspruchsverfahrens zur Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe zu machen. Im Gegenteil wird im Bereich des Sozialrechts Beratungshilfe nur ausnahmsweise in einfachen Fallgestaltungen, insbesondere wenn es nur um einfache Tatsachenfragen geht, zu versagen sein (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010, 1 BvR 440/10).(Rn.2) 2. Für die Beantragung von Beratungshilfe oder für das Erinnerungsverfahren gegen die Ablehnung von Beratungshilfe kann keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (vergleiche LG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, 2 T 571/02).(Rn.4) Auf die Erinnerung vom 21. Juli 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. April 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 25. März 2011, Feststellung des Grades der Behinderung der Antragstellerin“ gewährt. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird zurückgewiesen, Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Dass für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren Beratungsbedarf besteht, noch dazu angesichts der Rechtsausführungen des Rechtsanwalts im Widerspruchsschreiben vom 24. Mai 2011, ist evident und bedarf keiner näheren Begründung. Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris) darauf hin, dass das Sozialrecht eine besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Spezialmaterie ist, sodass es verfehlt ist, im Bereich des Sozialrechts die rechtliche Schwierigkeit des Widerspruchsverfahrens zur Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe zu machen. Im Gegenteil wird im Bereich des Sozialrechts Beratungshilfe nur ausnahmsweise in einfachen Fallgestaltungen, insbesondere wenn es nur um einfache Tatsachenfragen geht, zu versagen sein. Da die Antragstellerin das Widerspruchsschreiben ihres Rechtsanwalts vorgelegt hat, ist es nicht erforderlich, zusätzlich noch den angefochtenen Bescheid vorzulegen. Allerdings hat die Antragstellerin zunächst die Ablehnung ihres Beratungshilfeantrages provoziert, indem sie als Gegenstand unzutreffend „Nichtbearbeitung eines Antrages“ angegeben hat, denn insoweit war in der Tat Beratungshilfe zu versagen, solange die Antragstellerin nicht zumutbare Eigenbemühungen entfaltet hat (Sachstandsanfrage, Drohung mit Dienstaufsichtsbeschwerde etc.). Erst durch die Erinnerung wurde deutlich, dass es in Wahrheit um ein Widerspruchsverfahren ging. Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Widerspruchsverfahren ist hingegen zurückzuweisen. Verfahrenskostenhilfe kann für die Beantragung von Beratungshilfe oder die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe nicht gewährt werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, Az. 2 T 571/02, zitiert nach juris). Die Beantragung von Beratungshilfe ist keine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO, weil darunter nur Hauptsacheverfahren zu verstehen sind. Ebenso kann auch für die Beantragung von Prozesskostenhilfe keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. An der entgegenstehenden Ansicht im Beschluss vom 12. März 2010 (Az. 103 II 6355/09) wird nicht festgehalten.